BVwG I408 1405559-1

I408 1405559-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 1405559-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1405559.1.00

Spruch

I408 1405559-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2009, Zl. 08.08.660-BAI, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Zu Spruchpunkt A):

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2009, Zl. 08.08.660-BAI. Im Vorfeld der ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung für den 07.07.2014 erklärte die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 26.06.2014 die Zurückziehung der Beschwerde in nunmehr allen Punkten, d.h. auch in Bezug auf Spruchpunkt III des verfahrensgegenständlichen Bescheides.

2. Zur Entscheidung über diese Anträge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat durch Einzelrichter zu entscheiden (§ 6 BVwGG ). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

3. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, weshalb die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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