BVwG G305 2002986-1

G305 2002986-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Gesamtbetrachtung, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2002986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002986.1.00

Spruch

G305 2002986-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 14.01.2014, OB:

XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) eingebracht. Mit seinem Antrag brachte er insbesondere eine Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX vom 26.08.1997 betreffend die stationäre Aufnahme nach einem Freizeitunfall mit der Diagnose fractura mall. Lateralis sin. C. abruptione ossea tibiae distalis, weiters ein zum 01.10.1998 datiertes fachärztliches Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, das beim BF eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links , eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk links, eine Sensibilitätsstörung an der Außenseite des linken Fußrückens und eine Gangstörung links und aus unfallchirurgischer Sicht eine als Dauerschaden qualifizierte Beinwertminderung links von 15 % befundete, einen zum 02.11.2007 datierten Arztbrief der 2. Medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen HP-assoziiertes Ulcus duodeni, Stand nach GI-Blutung mit Melaena und Status nach Nephrektomie, weiters einen zum 02.09.2010 datierten Befundbericht des MR-CT Diagnose Instituts nach einem MRT der linken Niere mit den Diagnosen Zustand nach Nephrektomie rechts, kompensatorische Hypertrophie der linken Niere, multiple postpyelonephrtische narbige Parenchymeinziehungen der linken Niere und zwei harmlos imponierende kleine Lymphknoten paraortal links im inferioren Abschnitt, einen zum 13.09.2010 datierten Arztbericht des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen V.a. obere gastrointestinale Blutung, Zustand nach GI-Blutung im Rahmen eines Ulcus duodeni 2007 und Zustand nach Nephrektomie 1996, einen MRT-Befund und einen Arztbericht des Klinikums XXXX vom 27.09.2010 mit den Diagnosen Ulcus duodeni, Niereninsuffizienz mit akut renalem Nierenversagen bei Einzelniere links, renale Anämie und Kniegelenksverletzung links, einen zum 14.10.2010 datierten Arztbericht der Abteilung für Unfallchirurgie des Klinikums XXXX mit den Diagnosen Läsion des medialen Kollerateralbandes links, einen zum 13.04.2011 datierten augenfachärztlichen Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, XXXX, mit den Diagnosen Myopia levis links und Ast levis rechts, einen zum 19.10.2012 datierten Bericht des Unfallkrankenhauses XXXX betreffend Beschwerden in der linken Schulter, einen zum 27.05.2013 datierten ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, XXXX, mit der Diagnose kein aktueller pathologischer Lungenbefund, einenzum 02.07.2013 datierten Arztbrief des Klinikums XXXX mit den Diagnosen koronare Herzerkrankung, Stenose des linken Hauptstammes und hochgradige Aortenklappeninsuffizienz und der Therapie aortocoronarer Vierfachbypass und mechanischer Aortenklappensatz, je ein Ambulanzprotokoll des Klinikums XXXX vom 19.06.2013, 24.06.2013 und 19.04.2012, einen zum 30.01.2012 datierten ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Lungenheilkunde, XXXX, mit der Diagnose kein pathologischer Lungenbefund, einen Arztbrief des Klinikums XXXX vom 02.07.2013 mit den Diagnosen coronare Herzerkrankung, Stenose des linken Hauptstammes und hochgradige Aortenklappeninsuffizienz, weiters Arztbriefe des Klinikums XXXX vom 02.07.2013, 20.06.2013, 03.07.2013 und 29.07.2013, und einen ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom 26.07.2013 mit den Diagnosen Zustand nach vierfach ACB, Aortenklappenersatz, Linksventrikelhypertrophie mit grenzwertig erhaltener systolischer Pumpfunktion, Hyperurikämie, Hyperkaliämie und chronische Niereninsuffizienz in Vorlage.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Innere Medizin, XXXX, ein zum 12.11.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Koronare Herzkrankheit erfolgreiche Bypass OP 05.05.02 40

2 Aortenklappenersatz erfolgreich operiert 05.06.04 30

3 Komplikationsloser Verlauf nach Herz OP;

Nierenfunktionseinschränkung 05.04.01 40

50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass GS 1 führe; GS 2 steigere um 10 von Hundert, da die Entfernung der Niere einen wesentlichen zusätzlichen Krankheitsfaktor darstelle. Weiters findet sich noch eine handschriftliche Einfügung, dass GS 2 bei gut funktionierender Herzklappe nicht weiter steigere. Abschließend empfahl der Sachverständige eine Nachuntersuchung nach einem Jahr, da er eine Veränderung des Erkrankungsbildes für möglich halte.

3. In der Folge reichte der BF einen zum 24.09.2013 datierten Befundbericht der Privatklinik XXXX nach, aus dessen Statusbericht sich ergibt, dass sich der BF nach Aortenklappenersatz und vierfach ACB-Operation in einem stabilen Zustand befinde und seit seiner Entlassung aus der stationären Rehabilitation keine wesentliche Beschwerdesymptomatik bestehe. Die Linksventrikelfuntion sei gut; das EKG habe einen stabilen Sinusrhythmus gezeigt. Die medikamentöse Therapie solle keine Änderung erfahren. Das Ziel der ambulanten cardiologischen Rehabilitation bestehe darin, die cardiale Leistungsfähigkeit zu steigern, die Risikofaktoren zu senken und die Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Zur Nachreichung gelangte weiters ein zum 01.10.2013 datierter Arztbrief des Klinikums XXXX, sowie eine fachärztliche Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, mit den vorab dargestellten Diagnosen.

Über Ersuchen durch die belangte Behörde erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein zum 19.12.2013 datiertes Sachverständigengutachten, auf Grund dessen er den Zustand beim BF nach Außenknöchelbruch links 1997 mit operativer Versorgung untersuchte und stellte er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Grad der Behinderung wie folgt fest:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Zustand nach operiertem Außenknöchelbruch links 02.05.32 10

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unterblieb. In der Begründung zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es, dass der untere Rahmensatzwert dieser Position der endgradigen Funktionseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks links nach operiertem Außenknöchelbruch 1997 entspreche und dass die Materialentfernung 1998 stattgefunden hätte und Schmerzmittel bei Bedarf genommen würden. Den Zustand des BF qualifizierte der medizinische Sachverständige als Dauerzustand.

Auf der Rückseite des orthopädischen Sachverständigengutachtens findet sich nachfolgend wiedergegebene, schlecht leserliche handschriftliche Notiz des Ärztlichen Dienstes, aus der sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 von Hundert betrage.

4. Mit Bescheid vom 14.01.2014, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde beim BF gemäß einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und überdies fest, dass er ab 27.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei und dass nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage und dass dieses ärztliche Gutachten einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Feststellungen des Grades der Behinderung beziehe sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und könne daher nichts über die Arbeitsfähigkeit des BF auf einem konkreten Arbeitsplatz ausgesagt werden.

5. Gegen diesen, an den BF am 15.01.2014 abgefertigten und ihm am 18.01.2014 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 25.02.2014 rechtzeitig eingelangte, als "Berufung" bezeichnete Beschwerdeschrift des BF, mit der er im Wesentlichen die Unrichtigkeit der Gesamteinschätzung der Festsetzung 50 von Hundert rügte, da die belangte Behörde unter Punkt 2. den Aortenklappenersatz nicht berücksichtigt habe. Auch könne davon keine Rede sein, dass seine tägliche Arbeits- und Lebensroutine nicht beeinträchtigt wäre oder eine Wechselwirkung zu Punkt 1. - Koronare Herzkrankheit - nicht gegeben sei. Die Kombination der Gesundheitsschädigung aus Punkt 1 und Punkt 3 zu einem Grad sei mit 50 von Hundert zu niedrig eingeschätzt und daher unrichtig. Die Außenknöcheloperation unter Punkt 4 sei mit 10 von Hundert eingeschätzt worden. Unter Berücksichtigung der Punkte 2 und 4 und der Beurteilung des Punktes 3 mit der richtigen Wertigkeit, ergäbe sich eine weitaus höhere Festsetzung des Grades der Behinderung.

6. Mit Schreiben vom 06.03.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Von der belangten Behörde wurden ein zum 30.10.2013 datiertes Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, und ein weiteres, zum 19.12.2013 datiertes Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, eingeholt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde heißt es, dass sie "ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt" habe und dass nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage. Das zweite Gutachten, sohin jenes des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, das den Grad der Behinderung für den Zustand nach operiertem Außenknöchelbruch links mit 10 von Hundert einschätzt, findet in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung. Ebenso wenig findet Erwähnung, ob die belangte Behörde überhaupt geprüft hat, ob und inwieweit sich der Zustand nach dem operierten Außenknöchelbruch auf die im Erstgutachten Dris. PETERS festgestellten Funktionseinschränkungen auswirkt.

Gemäß § 3 Abs. 3 EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).

Wurden zwei Sachverständigengutachten eingeholt und unterschiedliche Funktionseinschränkungen befundet, so sind diese für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zusammen zu führen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die beiden Sachverständigengutachten zusammenzuführen haben und dabei zu beurteilen haben, ob und inwieweit sich das ärztliche

Sachverständigengutachten XXXX vom 19.12.2013 auf die im Sachverständigengutachten XXXX vom 30.12.2013 festgestellten Funktionseinschränkungen auswirkt und das Ermittlungsergebnis, entsprechend den in § 60 AVG normierten und von der Judikatur präzisierten Anforderungen zu begründen haben.

In § 60 AVG heißt es: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid, wie vom BF aufgezeigt, nicht, sodass dieser aus verfahrensökonomischen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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