G305 2001075-1•BVwG G305 2001075-1
G305 2001075-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2014
Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel
G305 2001075-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, geb. am XXXX, XXXX,
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.10.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Gleichzeitig brachte er einen Arztbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 18.07.1994, das beim BF eine drittgradige offene subtalare Fußwurzelluxation mit nachfolgend drohendem Kompartmentsyndrom des linken Fußes diagnostizierte, einen Bescheid des Versorgungsamtes XXXX vom 22.01.2004, einen radiologischen Befund des Facharztes für Radiologie XXXX vom 09.08.2013, das eine ausgeprägte degenerative Veränderung im oberen Sprunggelenk mit periarticulären Verkalkungen mit inhomogener Strukturierung des Talus, eine irreguläre Konturoberfläche der Talusrolle, deutlich degenerative Veränderungen am Malleolus medialis und lateralis mit zystischer Strukturauflockerung im Malleolus lateralis, Verkalkungsstrukturen angrenzend an der Malleolengabel, eine deutliche Verschmälerung des oberen Sprunggelenks und eine Verschmälerung des Gelenksspaltes befundete, und einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX in Vorlage, der beim BF eine Verplumpung der Gelenkskontur, ausgedehnte Narben auf der Spalthaut, eine hyperpigmentierte dünne Haut und eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk mit Wackelbewegungen sowie eine massive Abnützung des oberen Sprunggelenks mit Deformierung der Talusrolle wie bei Osteonekrose befundete und darauf hinwies, dass eine MRT-Untersuchung veranlasst worden sei.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, ein ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Zustand nach Verrenkungsbruch linkes oberes Sprunggelenk 02.05.32 30
Gesamtgrad der Behinderung 30
In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus dem Zustand nach Verrenkungsbruch ableite und es sich hierbei um einen Dauerzustand handle.
3. Mit Schreiben vom 24.09.2013 brachte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis und den vom ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.
Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der BF ungenützt verstreichen.
4. Mit dem am 07.10.2013 an den BF abgefertigten, zum 02.10.2013 datierten Bescheid, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten. Die belangte Behörde führte dazu weiter aus, dass sich die Feststellung des Grades der Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auch den von ihm ausgeübten oder erlernten Beruf beziehe, womit über seine Arbeitsfähigkeit auf einem konkreten Arbeitsplatz nichts ausgesagt werde.
Mit Schreiben vom 31.10.2013 stellte die belangte Behörde dem BF dessen Röntgenbilder und MRT-Befunde zurück.
5. Gegen diesen, dem BF am 10.10.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 05.11.2013 eingelangte, rechtzeitige Berufung (jetzt: Beschwerde) des BF, in der er im Wesentlichen das Verfahrensergebnis und den Umstand rügt, dass er nicht persönlich einer medizinischen Untersuchung unterzogen worden sei, und dass die aktuellen Röntgen- und MRT-aufnahmen im Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien. Diese Beweismittel hätten eine fortschreitende Behinderung belegen können.
Seiner Rechtsmittelschrift legte er den schon oben erwähnten radiologischen Befund des Facharztes für Radiologie, XXXX, vom 09.08.2013 und einen MRT-Befund des linken Sprunggelenks des XXXX vom 03.09.2013 bei.
6. Mit Schreiben vom 31.10.2013 legte die belangte Behörde der Bundesberufungskommission die Rechtsmittelschrift samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Infolge Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht legte die Bundesberufungskommission letzterem die Rechtsmittelschrift des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.02.2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. Während der BF die in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnten Befunde in Vorlage gebracht hatte, legte die medizinische Sachverständige ihrem Gutachten lediglich die Stellungnahme XXXX zu Grunde, während die übrigen Befunde Arztberichte, darunter der radiologische Befund XXXX vom 09.08.2013 und der Arztbericht des Universitätsklinikums XXXX, außer Betracht blieben, dies obwohl im radiologischen Befund insbesondere ausgeprägt degenerative Veränderungen im oberen Sprunggelenk mit periarticulären Verkalkungen, deutlich degenerative Veränderungen im unteren Sprunggelenk befundet wurden und der berichtende Facharzt für Orthopädie "eine gezielte weiterführende Abklärung des oberen Sprunggelenks" empfahl. Eine persönliche Untersuchung des BF unterblieb ebenso, wie eine Berücksichtigung der vorgelegten Röntgenbilder und der MR-Aufnahmen.
Die Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung lautet wörtlich: "Siehe GS1"
Diese formelhafte und konzise Begründung lässt nicht erkennen, wie die Sachverständige die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Überschrift "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" über der vorgenommen Einschätzung des Grades der Behinderung des BF nicht nachvollziehbar, da sich schon aus dem Gutachten nicht schlüssig ergibt, wie die medizinische Sachverständige die Begutachtung des BF durchgeführt haben will. Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie der medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.
Infolge Nichtberücksichtigung relevanter Befunde und Unterlassung einer persönlichen Untersuchung des BF, sowie einer entsprechenden Begründung zur Einschätzung des Grades der Behinderung des BF steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der sich im gegenständlichen Fall nur durch die Nachholung entsprechender Untersuchungen durch einen medizinischen Sachverständigen bzw. durch eine medizinische Sachverständige, die neben den vom BF vorgelegten Arztbefunden auch die vorgelegten Röntgenbilder und MR-Aufnahmen in die Beurteilung miteinzubeziehen haben wird, ermitteln lässt, nicht fest. Eine Begründung des Sachverständigengutachtens, die sich im Wesentlichen mit dem Hinweis "Siehe GS 1" begnügt und keine nähere Begründung liefert, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung, (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung) zumal damit einer nachprüfenden Kontrolle desselben jede Grundlage entzogen ist.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine persönliche Untersuchung des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und der vorgelegten Röntgenbilder und CT-Aufnahmen einen höheren Grad der Behinderung ergibt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt und erst ein solches Sachverständigengutachten seiner ausreichenden Begründung zu Grunde zu legen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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