BVwG W149 2007129-1

W149 2007129-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2014

Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 2007129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2007129.1.00

Spruch

W149 2007129-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak alias Iran, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 1000925702/14054569, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF

BGBl I Nr 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, (FPG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 52/2012 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 27.01.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).

Am selben Tag wurde die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer ua. angab, sein Herkunftsland bereits im Jahre 2000 verlassen zu haben und danach, mit kurzen Unterbrechung in Deutschland, fast 14 Jahre lang in den Niederlanden gelebt zu haben (AS 7).

Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.05.2088, am 27.05.2010 und am 07.09.2010 in den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 13).

Am 29.01.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Behörde in den Niederlanden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. 2)" (gemeint offenbar) der damals nicht anwendbaren Vorgänger-Verordnung der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist", ABl. L 180, 21 (in der Folge: Dublin III-VO) (AS 35).

Am 03.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke Konsultationen mit den Niederlanden gemäß der Dublin III-VO geführt würden (AS 41, 87).

Mit Schreiben vom 12.02.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag, erklärte die niederländische Behörde, dass sie dem Wiederaufnahmeersuchen in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO stattgebe. Der Beschwerdeführer sei dort unter einer näher bezeichneten Personalie als Staatsangehöriger des Irak aufgetreten (AS 95).

Am 03.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung der Rechtsberaterin, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und des in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers als Vertrauensperson einvernommen, wobei die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu den Niederlanden auf seinen Wunsch hin nicht übersetzt wurden und die Vertrauensperson Dokumente sie selbst betreffend beibrachte. Schließlich beantragte die Rechtsberaterin weitere Prüfungen zur Frage, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande eine Kettenabschiebung in den Irak bzw. Iran nach sich zöge, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (AS 129).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zl. IFA 01000925702 - VZ 14054559 (AS 175) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 07.04.2014 (AS 209), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO "Niederlande zuständig ist" (I.).

Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung "nach Niederlande" gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist

(II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich an, die Zuständigkeit der Niederlande ergebe sich daraus, dass der dieser Mitgliedstaat der Wiederaufnahme zugestimmt habe.

In den Niederlanden bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer dort einer Folter oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde. Zudem erwarte ihn dort ein faires Verfahren und es bestehe keine Gefahr, dass dem Beschwerdeführer ein etwaiger Refoulement-Schutz verweigert werde. Auch die notwendige Versorgung, einschließlich jener medizinischen Natur, sei in den Niederlanden gegeben.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu den Niederlanden aus den Jahren 2010 bis 2012 [siehe unten II.1.2.].

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und auch keine sonstigen Hinweise auf eine solche hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute. In Österreich habe der Beschwerdeführer nämlich nur einen in Österreich legal aufhältigen Cousin, der als Erwachsener nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zähle, mit dem jedoch jedenfalls seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Niederlande kein gemeinsames Familienleben mehr geführt worden sei und dessen derzeitige finanzielle Unterstützung dem Beschwerdeführer auch in den Niederlanden zuteil kommen könnte.

Ein Eingriff in das Privatleben liege zwar im Falle einer Außerlandesbringung immer vor. Dieser sei jedoch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen, was sich insbesondere aus der erst kurze Zeit andauernden Aufenthalts in Österreich ergebe.

Zusammen mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 199).

3. Beschwerde und weiterer Verlauf

Mit Schriftsatz vom 08.04.2014 legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 213).

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, indem es verkannt habe, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden kein ordentliches Verfahren mehr bekommen werde und in den Irak abgeschoben werde, obwohl die Niederlande seine asylrelevante Verfolgungsgefahr verkannt habe. Letzteres ergebe sich daraus, dass sein Cousin mit denselben Problemen im Herkunftsstaat in Österreich Asyl gewährt worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer eigentlich Angehöriger der arabischen Minderheit im Iran und eine Abschiebung durch die niederländischen Behörden in den Irak wäre daher rechtswidrig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Z. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen, weil eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande ein Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zudem habe die Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Person des Cousins in Österreich sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte habe. Der besagte Cousin sei Unternehmer, führe ein gewinnträchtiges Restaurant und sei bereit, den Beschwerdeführer Österreich vollständig zu unterhalten.

Der Beschwerdeführer beantragte unter einem der Beschwerde 1) die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, 2) in der Sache neu zu entscheiden und 3) das gegenständliche Verfahren in Österreich zuzulassen und die ausgesprochene Ausweisung in die Niederlande aufzuheben.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 17.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (AS 223).

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte durch Abschiebung des Beschwerdeführers in die Niederlande während des gerichtlichen Verfahrens, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war (siehe dazu auch II.3.2.2.).

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerdeerhebung gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Gemäß Abs. 7 kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX. Er sei StA. des Iran und Angehöriger der dortigen arabischen Minderheit.

Er hat weiters ausgesagt, er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Seine Ehefrau, seine Mutter und vier Geschwister würden sich noch im Iran aufhalten. Ein Onkel lebe als Staatsangehöriger in den Niederlanden.

In Österreich lebe ein näher bezeichneter Cousin als anerkannter Konventionsflüchtling, der ein gut gehendes Restaurant in Wien betreibe. Der Beschwerdeführer wohne bei dem Cousin und werde von diesem unterhalten.

Zu seiner Bildung hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe den Iran im Jahre 2000 verlassen und sei über die Türkei auf unbekanntem Wege am 08.01.2011 in die Niederlande gekommen. Dort habe einen Asylantrag gestellt und mit Ausnahme des Zeitraums vom Juni 2001 bis Feber 2002, als er in Deutschland gelebt habe, bis zu seiner Ausreise am 26.01.2014 gewohnt.

Der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen und in den Niederlanden insgesamt vier Anträge gestellt, die letzten 2008 und 2010. Nachdem die dortigen Behörden ihm eine Ausweisung und Abschiebung in den Iran angedroht hätten, habe er das Land verlassen und sei auf eigene Faust nach Österreich gekommen, wo er den gegenständlichen Antrag gestellt habe.

c) Zur Situation in den Niederlanden hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es dort sehr mühsam für ihn gewesen sei. Im Zeitraum von 2003 bis 2008 habe er dort keine Unterstützung erhalten und auf der Straße gelebt.

In den Niederlanden seien seine Verfahren negativ entschieden worden und ihm drohe im Falle einer Rückkehr die Abschiebung in den Iran, wo ihm die Todesstrafe wegen politischer Betätigung für die Freiheit der arabischen Minderheit im Iran drohe. Schon sein Vater und ein Onkel seien dort getötet worden, ein Bruder sitze in politischer Haft.

Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer erneut betont, er habe bereits 13 Jahre in den Niederlanden gewohnt und sei auch von Deutschland aus dorthin zurückgeschoben worden. Die niederländischen Behörden würden den Beschwerdeführer in den Iran bzw. den Irak zurückschicken, zuvor erwarte in noch ein Jahr Schubhaft.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den Niederlanden einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, wenn er die Abschiebung in den Iran oder den Irak für rechtswidrig halte, hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet.

Auf Vorhalt der Länderinformationen zu den Niederlanden, einschließlich des Angebotes, diese übersetzen zu lassen, hat der Beschwerdeführer gemeint, das brauche er nicht, er kenn sich aus. Am Ende werde es in den Niederlanden darauf hinauslaufen, dass er in Schubhaft komme und anschließend abgeschoben werde. Die Schubhaft werde gleich am Flughafen verhängt.

Nachdem dem Beschwerdeführer erneut die Grundsätze der Dublin III-VO erläutert worden waren, hat dieser gemeint, in den Niederlanden würden ihn sechs bis zwölf Monate Schubhaft erwarten, was keinen Sinn ergebe, weil man ihn auch schon nach einem Monat abschieben könnte. Das würde in den Niederlanden nicht nur mit Iranern, sondern auch mit anderen Nationalitäten passieren.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer ergänzt, dass er im Falle der Rückführung dort kein ordentliches Asylverfahren mehr führen könne, weil er bereits im Jahre 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, aufgrund dessen er in den Irak abgeschoben werden soll. Im Übrigen sei das Verfahren in den Niederlanden nicht rechtens gewesen, weil ihm als Staatsbürger des Iran und Angehörigen der dortigen arabischen Minderheit eine Abschiebung in den Irak drohe.

1.2. Länderinformationen zu den Niederlanden

Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende

Quellen:

Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands (Heft 03/2011)

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Entscheiderbrief 8/2010 (02.08.2010)

Bundesasylamt

Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienst (23.08.2010)

Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienst (11.01.2012)

COA - Centraal Orgaan ovang asielzoekers (Webseite undatiert, Zugriff 23.08.2012)

Partners

Reception asylum seekers

Process of reception

Reception Centers

ECRE European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application oft he Dublin II Regulation in Europe (März 2006)

GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (Webseite undatiert, Zugriff 24.08.2012)

About GCA

How does the GCA work

IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Asylum (Webseite undatiert, Zugriff 23.08.2012)

Step 1 Reporting and registering

Step 2 The Reflection and preparation periods

Step 3 The general asylum procedure

Step 4 The extended asylum procedure

Step 5 After admission or rejection

Appeal

AMVs

USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report:

Netherlands (24.05.2012)

Diese Länderinformations-Quellen kommen insgesamt - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es in den Niederlanden ein funktionierendes System für die Gewährung internationalen Schutzes gibt. Es besteht keine Gefahr des Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot.

Unterbringung, Mahlzeiten und medizinische Versorgung sind flächendeckend gewährleistet.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in ihrer Gesamtheit in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Die zuständige niederländische Behörde gab am 12.02.2014 auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass sie dieses gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO akzeptiere.

Der Beschwerdeführer sei dort unter der Personalie XXXX, StA. Irak, bekannt.

b) Der Cousin hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf als Zeuge Befragen ausgesagt, er habe ein eigenes Restaurant in Wien und verdiene damit monatlich 6.000 bis 7.000 €.

Gleichzeitig hat er Unterlagen zum Nachweise seiner Identität (österreichischer Führerschein, Visitenkarte seines Restaurants sowie andere Dokumente (Vereinsregister usw.) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er der Obmann eines näher bezeichneten Vereins zum Schutz der Menschenrechte seiner Bevölkerungsgruppe, mit Sitz in Wien, ist.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig, verheiratet und seine Staatsangehörigkeit entweder Iran oder Irak ist.

Schwere Erkrankungen somatischer oder psychischer Natur können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Cousin, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Cousin verfügt über ein gutes Einkommen und unterstützt den Beschwerdeführer mit Unterhalt und Wohngelegenheit.

Die Feststellungen zur Person und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a)]. Die genaue Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, weil er in Österreich jene des Iran, in den Niederlanden aber die des Irak angegeben hatte [II.1.3.a)].

Die Feststellungen zu den familiären Beziehungen in Österreich ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Cousins im Verfahren vor der Behörde [II.1.1.a) und II.1.3.b)].

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend 2001 erstmals in das Staatsgebiet der Niederlande eingereist war und dort mehrere negativ beschiedene Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Die erstmalige Einreise in den Niederlanden aus einem Drittstaat kommend ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1.b)] und der Zustimmungserklärung der Niederlande [II.1.3.a)] gemäß "Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO", aus der nur geschlossen werden kann, dass insoweit auch in den Niederlanden keine anderweitigen Information vorliegen.

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in den Niederlanden wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer mehrere fairer Verfahren, bei denen insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat mit der Folge einer Kettenabschiebung (Refoulement) bestand durchlaufen hatte. Eine Inschubhaftnahme ist in den Niederlanden rechtlich möglich und als solche zur Durchsetzung der negativen Bescheide des Beschwerdeführers nicht bedenklich.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen offenbar vorgebracht hat, ihm drohe eine willkürliche Inhaftnahme von bis zu einem Jahr, so ist dies ohne weitere Hinweise darauf, woraus sich eine solche ergeben sollte sowie vor dem Hintergrund mehrerer negativ abgeschlossener Verfahren in den Niederlanden nicht nachvollziehbar.

Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren behauptet hat, er habe zwischen 2002 und 2008 in den Niederlanden keine Unterstützung erhalten und auf der Straße leben müssen, so ist auch dies für sich genommen nicht geeignet die Informationen aus den genannten Quellen in Frage zu stellen. Bei dem genannten Zeitraum handelt es sich nämlich offenkundig um die Zeit zwischen dem ersten und den weiteren Asylanträgen in den Niederlanden, in welchem der Beschwerdeführer an sich das Land zu verlassen gehabt hätte und während dessen er aufgrund der Tatsache, dass kein Verfahren in den Niederlanden (mehr) anhängig war, auch nicht in den Genuss der Unterstützungsleistungen für Asylwerber gelangen konnte.

Schließlich ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht zu folgen, wonach ihm in den Niederlanden eine willkürliche Kettenabschiebung als iranischer Staatsbürger in den Irak drohe.

Was dabei zum einen die Gefahr einer Kettenabschiebung an sich betrifft, so ergibt sich aus den Länderquellen und mangels anderer dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender oder vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachter Informationen, dass dafür keine reales Risiko in den Niederlanden besteht.

Was zum anderen die behauptete rechtswidrige Abschiebung eines iranischen Staatsbürgers in den Irak (und von dort aus in den Iran) betrifft, so genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer - ausweislich des Inhalts des Antwortschreibens der niederländischen Behörden, den der Beschwerdeführer selbst auch nicht bestritten hat - in den Niederlanden offenbar in allen Verfahren angegeben hatte, irakischer Staatsbürger zu sein und dort verfolgt zu werden. Das nunmehrige Vorbringen, er sei in Wahrheit Staatsbürger des Iran und werde dort verfolgt, reicht demnach nicht aus, das Verfahren in den Niederlanden als solches derart in Frage zu stellen, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 8 AsylG ist "Dublin-Verordnung" die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem ‚Drittstangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L vom 25..02.2003, S. 1 (Dublin II-VO)

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin III-VO

Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt diese die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, zu Anwendung gelangen.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.

Abs. 2 regelt, dass wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Abs. 3 normiert, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Gemäß Art. 7 Dublin III-VO bestimmt sich die Rangfolge der Kriterien für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach den folgenden Art. 8 bis 15 Dublin III-VO.

Gemäß Art. 13 Dublin III-VO lautet:

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 48 ist die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin II-VO.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Polen zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Polen verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes insbesondere kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in den Niederlanden befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch angeboten, die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu übersetzen, worauf er in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin und seiner Vertrauensperson ausdrücklich verzichtete.

Insoweit der Beschwerdeführer dazu lediglich vorbringt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil sie dem Antrag der Rechtsberaterin nicht stattgegeben und weitere Ermittlungen betreffend die Gefahr einer Kettenabschiebung "in den Iran bzw. den Irak", so ist dieser Antrag zum einen sehr vage betreffend die Frage, welche Kettenabschiebung wie und wohin drohe und zum anderen ergibt sich aus den verwendeten Länderquellen hinreichend, dass in den Niederlanden ein faires Asylverfahren existiert und keine Verstöße gegen das Refoulement-Verbot zu erwarten sind, sodass es keiner zusätzlichen Ermittlungen im Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers bedarf.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit der Niederlande nach der Dublin III-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers die Niederlande zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zuständigkeit der Niederlande wegen Einreise aus einem Drittstaat (Art. 13 Dublin III-VO)

Was die Feststellung der Zuständig der Niederlande betrifft, ergibt sich diese aus Art. 13 Dublin III-VO, weil der Beschwerdeführer das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals in den Niederlanden betreten und dort einen ersten Asylantrag gestellte hatte [siehe oben II.2.b)]. Die hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.2.2. Zuständigkeit Österreichs durch Übernahmeverpflichtung wegen drohender Grundrechtsverletzung in den Niederlanden (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO)

Es bestand schließlich auch Zuständigkeitsübergang gemäß Art 3 Abs. 2, Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Dublin III-VO.

Im vorliegenden Fall bestehen nämlich keine wesentlichen Gründe dafür anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Niederlanden wegen systematischer Schwachstellen im Verfahren oder den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 EU-Grundrechtscharta drohen.

Diesbezüglich erinnert das Bundesverwaltungsgericht zunächst an die Judikatur zur Selbsteintrittsverpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Auch etwaige geringe Anerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in den Niederlanden) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe als Dublin-Rücküberstellter konkret Gefahr, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten der Niederlande konnten nämlich keine systematischen Schwachstellen im Verfahren oder bei den Aufnahmebedingungen ausgemacht werden.

Einer weiteren Prüfung der Behörde, ob wegen mangels Überstellbarkeit in die Niederlande aus menschrechtlichen Gründen ein anderer Mitgliedstaat der Dublin III-VO nach den allgemeinen Kriterien hätte zuständig sein können, bedurfte es daher nicht (Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 3 Dublin III-VO).

3.2.3. Zuständigkeit Österreichs wegen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO)

Nach der Judikatur zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO war das Selbsteintrittsrecht (jetzt normiert in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) zwingend anzuwenden, wenn ein Antragsteller mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u. a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN).

Dieser Ansatz ist nur teilweise in die Neufassung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO aufgenommen worden, nämlich soweit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtscharta im Zielstaat besteht.

Eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen ungerechtfertigtem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens ist von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO jedoch nicht erfasst und wäre daher nach der angeführten Judikatur im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu prüfen.

Was dabei zunächst einen möglichen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch Überstellung in die Niederlande betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) (zur Person) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich einen erwachsenen Cousin hat, bei dem der Beschwerdeführer zwar kurzfristig wohnt, zu dem aber kein Abhängigkeitsverhältnis der von der Judikatur geforderten Intensität besteht, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über 13 Jahre lang in der Niederlanden gelebt hat und auch dort ein Verwandter (Onkel) des Beschwerdeführers lebt.

Die Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande stellt somit kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so kann die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande vor dem Hintergrund des nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich mangels jedweden Hinweises auf eine verstärkte Integration oder sonstige besonders intensive Bindungen an Österreich nicht als Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK menschenrechtlich geschütztes Privatleben (gerade) in Österreich angesehen werden.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Niederlande (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3.2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK, welche weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage betreffend Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.3.) verwiesen werden. Wie dort bereits erörtert, stellte die Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers in die Niederlande keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.

Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO unter III.3.2.2. wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Niederlande kein Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.2 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter III.3.3. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

Schließlich darf angemerkt werden, dass die entscheidungsrelevante Lage für Dublin-Rücküberstellte in den Niederlanden in Bezug auf etwaige Mängel im Verfahren oder den Aufnahmebedingungen ist keine Rechts- sondern eine Tatsachenfrage, die der freien Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht unterliegt und somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich ist.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Es ist festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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