W224 1431178-1•BVwG W224 1431178-1
W224 1431178-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH
W224 1431178-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 04.386-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX in der Provinz XXXX stamme. Seine Eltern seien bereits verstorben und in Afghanistan würden noch sein Stiefvater und sein Stiefbruder leben. Er habe vor ca. 6 Monaten sein Heimatland schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass sein Vater bei einem amerikanischen Angriff in der Provinz XXXX getötet worden sei. Seine Mutter, eine Lehrerin, habe erneut geheiratet. Sie sei im vorigen Jahr auf dem Nachhauseweg von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer sei von seinem Stiefvater diskriminiert worden und dieser habe ihn nicht in die Schule gehen lassen. Sein Stiefbruder dürfe in die Schule gehen und der Beschwerdeführer müsse für seinen Stiefvater und seinen Stiefbruder arbeiten gehen. Diese Situation habe er nicht mehr ausgehalten und er sei daher nach Österreich geflüchtet.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.04.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine in der Erstbefragung getätigten Angaben nicht ergänzen wolle. Seine Mutter, die Lehrerin gewesen sei, sei getötet worden. Deshalb sei er geflüchtet. Die Richtigkeit seines Geburtsdatums (13.02.1995) wurde angezweifelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwecks Altersschätzung einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seine Original-Tazkira zuschicken lassen werde und legte diverse Schreiben (Tazkiras seiner Mutter, seines Stiefvaters und seines Onkels sowie ein Schreiben des Bildungsministeriums) in Kopie vor.
4. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2012 geht hervor, dass die multifaktorielle Befunderhebung zum Untersuchungszeitpunkt am 27.06.2012 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21,6 Jahren ergeben habe. Spätestmögliches fiktives Geburtsdatum sei der XXXX. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
5. Am 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt das Sachverständigengutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Kopie seiner Tazkira vor. Die Tazkira sei vor ca. 7 bis 8 Monaten ausgestellt worden und ihm von seiner Stiefschwester heimlich per e-mail geschickt worden. Er hätte niemanden in Afghanistan, der ihm das Original schicken könne. Vom Bundesasylamt wurde schließlich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.
6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater vor 10 Jahren verstorben sei und seine Mutter zwei Jahre nach dem Tod des Vaters erneut geheiratet habe. Vor etwa eineinhalb Jahren sei seine Mutter von Taliban erschossen worden, weil sie Mädchen unterrichtet habe. In XXXX würden noch seine Großeltern väterlicherseits und ein Onkel leben. Der Beschwerdeführer sei drei Jahre in die Schule gegangen und habe ab seinem 11. Lebensjahr bei einem Goldschmied gelernt und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet. Das verdiente Geld habe er seinem Stiefvater geben müssen und sich nur ein Taschengeld behalten dürfen. Zu seinem Ausreisegrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Mutter mit seinem Moped in die Schule gebracht und ihr Gehalt bei der Bank behoben habe. Nach ihrem Tod hätten die Taliban seinen Stiefvater angerufen und gesagt, dass die ganze Familie verdächtigt werde, für die Regierung zu arbeiten. Sie hätten verlangt, dass dies eingestellt werde, andernfalls würden die Kinder getötet werden. Sein Stiefvater habe darauf aber nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe aus Angst seinen Onkel väterlicherseits angerufen, der ihn mit dem Wagen abgeholt habe. Zuvor seien schon Bewaffnete vor dem Haus gewesen und der Beschwerdeführer habe sich eine Burka angezogen und so entkommen können. Sein Onkel habe ihn in XXXX aufgenommen. Durch den Verkauf eines Grundstücks sei seine Flucht finanziert worden. Bei einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund geannnt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm gesagt worden sei, es gebe noch eine umfangreichere Einvernahme und er jetzt seine Probleme nur kurz schildern solle. Er sei verängstigt gewesen und habe nur schnell etwas erzählen wollen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 12 04.386-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch Drittpersonen (eigene Familie, Taliban) unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe die Behörde hinsichtlich seines Alters vorsätzlich belogen, weshalb schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf bescheidenem Niveau anzusiedeln sei. In der Erstbefragung und der Folgebefragung habe er zwei völlig unterschiedliche Beweggründe für seine Flucht geltend gemacht und seine Begründung dafür sei nicht schlüssig gewesen. Der Umstand, dass er seine Probleme mit dem Stiefvater in der Einvernahme am 07.11.2012 nicht einmal mehr als Nebenfluchtgrund behauptet habe, liege mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daran, dass er mittlerweile mit besseren Verfolgungsbehauptungen versorgt worden sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, durch eigene Arbeit das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Seine persönliche Situation lasse eine Rückkehrprognose, insbesondere in eines der städtischen Zentren, positiv ausfallen, auch wenn er über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Auch aus seinem Privatleben seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstünden. Er halte sich seit etwa sieben Monaten in Österreich auf. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder etwa eine absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden. Eine besondere Integration habe er daher nicht darlegen können.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend seien. Angesichts der anhaltenden Medienberichte über eine humanitäre Katastrophe, die der Krieg in Afghanistan hervorgerufen habe, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich unter Heranziehung aktueller und relevanter Quellen ein fundiertes Bild der Situation in Afghanistan zu verschaffen. So fänden sich keine Berichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und über die Stärke und das Vorgehen der Taliban. Mangels dieser Ermittlungsergebnisse sei die Behörde nicht in der Lage, die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen. Der Beschwerdeführer verwies auf verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan aus den Jahren 2008 bis 2010. Sofern die Behörde seine vorgelegten Dokumente als unzureichende Belege für sein Vorbringen erachte, hätte sie sein Vorbringen leicht mittels einer Herkunftslandrecherche selbst überprüfen können. Die Behörde gehe generell von seiner Unglaubwürdigkeit aus, weil er angeblich ein mehr als vier Jahre geringeres Lebensalter behauptet habe. Allein aus dieser Tatsache könne die Behörde jedoch keinesfalls auf die Unrichtigkeit seiner sonstigen Angaben schließen, zumal er sein Alter durch Vorlage eines Personalausweises belegen habe können. Der Wahrheitswert der Ergebnisse der Altersfeststellung, die durch die angewandten Methoden erlangt worden seien, sei ohnedies äußerst zweifelhaft, wie die Arbeitsgruppe unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge belege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt allein aufgrund seiner Altersangaben von seiner Unglaubwürdigkeit ausgehen könne. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er könne nicht bei seiner Familie in XXXX leben und wäre daher gezwungen, bei einer Rückkehr nach einem sicheren Aufenthaltsort zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Weiters sei zu beachten, dass er noch nie an einem anderen Ort als in der Provinz XXXX gelebt habe.
9. Der Beschwerdeführer legte am 06.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan sowie Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen hat. Das Bundesasylamt traf zwar die Feststellung, dass die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch Drittpersonen unglaubwürdig sei, hat jedoch keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt, um zu dieser Feststellung gelangen zu können.
Soweit sich das Bundesasylamt darauf stützt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwei unterschiedliche Beweggründe für seine Ausreise aus Afghanistan genannt habe, wurde damit das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12).
Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt gelangte ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwei unterschiedliche Fluchtgründe genannt habe und seine Begründung hierfür nicht schlüssig gewesen sei, zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubwürdig sei.
Das Bundesasylamt hat es auch verabsäumt, den Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund ausführlich zu befragen. So ist etwa offen geblieben, wann und wie oft die Drohungen der Taliban stattgefunden haben, wann sich der Beschwerdeführer an seinen Onkel gewandt hat, die konkreten Umstände der Flucht aus dem Haus seines Stiefvaters und wann der Beschwerdeführer schließlich aus Afghanistan ausgereist ist.
Die vom Bundesasylamt vorgenommenen Ermittlungen reichen daher nicht aus, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren ist.
Eine weitere Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten unvermeidlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird daher im fortgesetzten Verfahren eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen haben, um ihm die Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe ausführlich zu beschreiben.
Weiters ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen oder nicht. Dies deshalb, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, diesbezüglich geeignete, alle in Frage kommenden Aspekte der Zuerkennung subsidiären Schutzes betreffende Feststellungen zu treffen.
Das Bundesasylamt trifft Feststellungen zur Lage in Kabul inklusive deren Erreichbarkeit, zu den dortigen Unterkunfts- und Arbeitsmöglichkeiten, zur Grundversorgung sowie zu dort tätigen Hilfsorganisationen. Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz XXXX, werden dagegen keine Feststellungen getroffen. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat das Bundesasylamt nicht festgestellt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).
Betreffend die Gewährung von subsidiärem Schutz ist es daher erforderlich, hinreichende Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu treffen und darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist. Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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