BVwG W208 2008577-1

W208 2008577-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Ansehen des Amtes, Betrugsverdacht, Polizist, Verdachtsgründe,<br/>Vertrauensschädigung, vorläufige Suspendierung, wesentliche<br/>Interessen des Dienstes

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2008577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2008577.1.00

Spruch

W208 2008577-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Gruppeninspektor XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid über die vorläufige Suspendierung der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX vom 06.05.2014, GZ: Verschlussakt/42319/201-XXXX LPD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die vorläufige Suspendierung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.

2. Im Zuge von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft XXXX (StA), wegen des Verdachtes des Betruges und des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) gegen mehrere Personen, kam auch der BF ins Visier der StA und führt diese, den BF nunmehr als Beschuldigten.

3. Am 13.05.2014 wurde der BF im Rahmen von Vorerhebungen der LANDESPOLIZEIDIREKTION XXXX als Dienstbehörde einer niederschriftlichen Befragung unterzogen, bei der der BF zusammengefasst angab, er sei mit seinem Rechtsanwalt XXXX (H.). im Sommer/Herbst 2012 ein Grundstück in MENORCA kaufen und anschließend wieder weiterveräußern wollte. H. wäre für die Finanzierung verantwortlich gewesen und er über einen Herrn XXXX (Z.) für die Herstellung des Kontaktes mit der Verkäuferin und die Beibringung der notwendigen Unterlagen. Er habe mit einer Vermittlungsgebühr vom Kaufpreis (15 Millionen Euro) in Höhe von mehreren hunderttausend Euro gerechnet.

Nachdem sie die Zusage erhalten hätten, dass sie das Geld vom Grundstücksverkauf (der über ein Treuhandkonto abgewickelt worden wäre) erhalten würden, habe er im November 2012 bei der Autofirma XXXX, XXXX zwei Range Rover bestellt. Die beiden Autos wären von Z. als Dankeschön bezahlt worden.

Davor sei er mit Z. mehrmals in der Autofirma gewesen und dort mit einem Verkäufer namens Hans ins Gespräch gekommen. Als der Verkauf des Grundstückes auf MENORCA fix schien, habe er den Kaufvertrag unterschrieben aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er die Autos erst bezahlen könne, wenn er das Geld habe. Nachdem er von H. ein Schreiben (E-Mail) erhalten habe, dass dies in den nächsten Tagen der Fall sein werde, habe er Hans das Mail übermittelt. Er habe die Unterschrift unter den Vertrag als vorübergehende Reservierung empfunden. Hans habe bereits beim ersten Kontakt gewusst, dass er Polizeibeamter sei. Er sei einmal nach Vertragsunterzeichnung, aber bevor er einen der Range Rover als Vorführauto geliehen habe, nach einer Amtshandlung in Uniform beim Autohaus vorbeigefahren und bei der Gelegenheit von Hans seiner Chefin vorgestellt worden. Er habe dieser versichert, dass er von seinem Anwalt hinsichtlich des Geschäftes in MENORCA laufend unterrichtet werde und der Autokauf bald stattfinden werde. Nachdem sich Hans laufend in der Folge über den Fortgang erkundigt habe, habe ihm dieser das Angebot gemacht, den Range Rover Probe zu fahren und dieser in anrufen werden, wenn er das Auto wieder benötigen würde. Er sei das Auto drei bis vier Wochen gefahren und während dieser Zeit einige Male beim Autohaus gewesen bzw. habe er sich mit Hans getroffen. Er sei niemals aufgefordert worden, das Auto zurückzubringen.

Anfang Dezember 2012 habe er von Hans einen Anruf bekommen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Firmenchef, das in XXXX abgestellte Auto wieder zurück in die Firma gebracht habe. Anfang 2013 habe er dann eine Schadenersatzforderung für die Abnützung und den Rücktritt vom Verkauf erhalten. (je ca. 5.000,- Euro). Er habe danach Hans angerufen und ihm gesagt, dass er sofort zu ihm kommen werde und das Auto kaufen, damit habe sich dieser zufrieden gegeben.

Auf die Frage, ob es den Tatsachen entspräche, dass er nach dem Rücktritt mehrfach in Uniform im Autohaus gewesen wäre, um zu versichern, dass die Zahlung des bestellten Autos erfolgen wäre, bestritt dies der BF und gab an, er sei nie mehr in der Firma gewesen und habe ausschließlich telefonischen Kontakt mit Hans gehalten.

Befragt nach einer Nebenbeschäftigung, gab er an, dass er die Vermittlungstätigkeit nicht als Nebenbeschäftigung gemeldet habe und in seiner gemeldeten Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter vier bis fünf Verträge pro Jahr abschließe und seine Kunden betreue.

Auf die Frage, ob ihm zum Zeitpunkt des Ankaufs der Autos bewusst gewesen sei, dass er 470.000,- EUR Außenstände gehabt habe und gepfändet sei, gab er an, dass ihm dass nicht bewusst gewesen wäre. Er habe im Jahr 2000 einen Kredit in Höhe von 250.000,-- EUR aufgenommen und wäre von der Bank gezwungen worden diesen Fremdwährungskredit auf Euro umzuschulden, wodurch sich die Kreditsumme wesentlich erhöht habe. Er habe 2013 professionelle Hilfe angenommen, um seine finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, er hätte sich niemals dazu hinreißen lassen dürfen, die Kaufverträge für die Range Rover zu unterschreiben.

4. Am 06.05.2014 wurde gegen den BF von der LPD die gegenständliche vorläufige Suspendierung bescheidmäßig verfügt. Begründet wurde, diese damit, dass der BF aufgrund von Zeugenaussagen von Angestellten der Firma XXXX, XXXX am 04.04.2014, verdächtigt werde, im November 2012 zwei Range Rover (Gesamtwert: 140.300,- EUR) bestellt sowie die Kaufverträge unterschrieben zu haben, obwohl er gewusst habe, dass er weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch danach über die nötigen Barmittel verfügen werde. Einen Vertrag habe er i.V. für seine Frau unterschrieben und im Rahmen der Vertragsanbahnung habe er den Verkäufer informiert, dass er Polizist sei und in näherer Zukunft eine größere Geldsumme aus einem Grundstücksgeschäft in MENORCA erwarte.

Etwa drei Wochen nach Kaufvertragsunterzeichnung habe er - an einem Samstag - in Polizeiuniform die Autofirma aufgesucht und den Verkäufer ersucht ihm den bereits gekauften aber noch auf die Firma zugelassenen Wagen zu überlassen. Zu diesem Zweck habe er eine Ausleihvereinbarung abgeschlossen, den vereinbarten Rückgabetermin - den darauffolgenden Montag - aber nicht eingehalten und bei den folgenden telefonischen Urgenzen den Verkäufer immer wieder vertröstet.

Im Jänner 2013 habe ein Angestellter der Firma das Auto in der Innenstadt abgestellt vorgefunden und unter Verwendung des Reserveschlüssels ihn die Firma zurückgebracht. Von diesem Umstand habe der BF anlässlich seiner Diebstahlsanzeige erfahren.

Der BF sei mit dem Range Rover mehr als 8.000 km gefahren und dieser sei aufgrund von Lackschäden reparaturbedürftig gewesen. Der Aufforderung den Schaden in Höhe von 10.300,- EUR zu begleichen, sei der BF nicht nachgekommen und werde mittlerweile gegen ihn wegen Betrug und schweren Betrug (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) von der StA ermittelt.

Aufgrund dieses glaubwürdigen Anschuldigungen, stehe der BF in Verdacht sowohl strafrechtlich relevante Tatbestände als auch Dienstpflichtverletzungen nach den Bestimmungen des § 43 Abs. BDG begangen zu haben.

Nach Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG wird ausgeführt, dass gerichtlich strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen durch Beamte der Sicherheitsexekutive von der Allgemeinheit als besonders verwerflich gesehen würden. Das Vertrauen der Allgemeinheit bei einem derartigen Verdacht verletzt sei. Die Erwähnung des Berufes bereits bei den Anbahnungsgesprächen und das Auftreten in Uniform bei der Ausleihe, geeignet wären das Vertrauen in die Erfüllung des Vertrages zu erhöhen und der BF offensichtlich diese dazu eingesetzt habe, seine Zahlungsfähigkeit zu demonstrieren. Er habe seine Stellung als Exekutivbediensteter ausgenützt.

Weiters habe der BF es auch unterlassen, die Änderung seiner Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler nach § 56 Abs. 3 BDG zu melden, da die vorliegende Meldung die angeführten Grundstückgeschäfte nicht umfassen. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstgebers enttäuscht die geltende Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Bei einer weiteren Dienstverwendung wäre, dass Betriebsklima wesentlich beeinträchtigt, weil bei Exekutivorganen kein Verständnis für die Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen durch Polizeibedienstete bestehe. Der Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen, das daraus resultierende Ermittlungsverfahren und das Verhalten des BF im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vertragsunterzeichnung und der Ausleihung des Fahrzeuges, sei jedenfalls geeignet die Glaubwürdigkeit der Polizei in ihrer Aufgabenerfüllung grundlegend herabzusetzen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben zu erschüttern und damit nicht nur das Ansehen des BF, sondern jenes der gesamten Polizei zu gefährden. Aus der Sicht des Stadtpolizeikommandos würden die dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, bei einer Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, sodass eine sofortige Suspendierung gem. § 112 Abs. 1 StGB erforderlich sei.

5. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 (Datum des Poststempels) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF anlässlich des Verkaufes ausdrücklich festgehalten habe, dass er derzeit nicht in der Lage sei den Kauf zu finanzieren, ein Geschäftsabschluss aber unmittelbar bevorstehe. Rechtsanwalt H. mit dem der BF seit einigen Jahren bekannt sei, habe dem BF im Sommer 2012 ein Immobilienprojekt in MENORCA vorgestellt. Von diesem habe der BF die Information erhalten, dass ein Klient seiner Kanzlei, die für den Ankauf erforderlichen Mittel darlehensweise zur Verfügung stellen werde. Es sei ein Treuhandkonto eingerichtet, die Klienten seien nach Wien gekommen und wären weitere Aufträge für die Abwicklung erteilt worden. Dem BF sei eine angemessene Provision für den Fall des Zustandekommens des Geschäftes zugesagt worden, von der er sich den Ankauf der Autos leicht hätte leisten können.

H. habe den BF aber auch davon informiert, dass es noch andere Interessenten gäbe, sich der Ankauf daher noch nicht von selbst "erledigt" habe. H. werde zum Beweis für dieses relevante Vorbringen ein Schreiben direkt an die Bundespolizeidirektion richten und werde dessen Einvernahme beantragt.

Der BF sei durch die erteilten Aufträge der jedenfalls vertretbaren Ansicht gewesen, dass das Geschäft unmittelbar vor dem Abschluss stünde, dies sei ihm auch so kommuniziert worden und habe er dies dem Verkäufer mitgeteilt. Der Verkäufer habe jedoch ungeheuren Druck gemacht, in dem der vorgab die beiden Autos müssten jedenfalls durch Unterfertigung eines Kaufvertrages reserviert werden, weil eine große Nachfrage bestünde. Im Übrigen sei der BF an den Kauf nicht gebunden, da sich die Fahrzeuge leicht verkaufen ließen.

Vom Vorsatz der Vorspiegelung falscher Tatsachen und damit der Erfüllung der Tatbestände des Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) könne daher keine Rede sein. Was die Ausleihung des Vorführwagens betreffe, werde auf die Stellungnahme anlässlich der Niederschrift vom 13.05.2014 verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Suspendierung iSd § 112 Abs. 1 BDG lägen nicht vor.

6. Am 06.06.2014 wurde dem BVwG die oa. Beschwerde und die Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am 03.07.2014 langte beim BVwG die Information ein, dass die zuständige Disziplinarkommission im BM.I am 17.06.2014 einen Suspendierungsbescheid unter GZ: 20/3-DK/3/14 erlassen (und damit die vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde bestätigt) hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der im Spruch angeführte BF ist Polizeibeamter in der LPD XXXX, Polizeiinspektion (PI) XXXX- XXXX. Er ist verheiratet und hoch verschuldet.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den BF ein Ermittlungsverfahren, wegen Verdachtes des Betruges und des schweren Betruges (§§ 146, 147 StGB).

Er übt eine nicht untersagte Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler gemeldet.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Insgesamt finden sich darin belegte Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Die Fakten, erhebliche Überschuldung und dennoch Ankauf von gleich zwei teuren Autos unter Vorgabe eines noch abzuschließenden Grundstückgeschäftes - wobei die diesbezügliche geschäftliche Tätigkeit des BF nicht als Nebenbeschäftigung gemeldet wurde - sowie die diesbezüglichen Ermittlungen der StA wegen Verdachtes des Betruges und des schweren Betruges (§§ 146, 147 StGB) stehen fest.

Ebenso steht fest, dass der BF als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit und bei Geschäftspartner über eine gegenüber einen anderen Bürger erhöhtes Vertrauen geniest.

Das der BF der Meinung ist, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, weil er von Anfang an auf die noch offene Finanzierung hingewiesen habe, wird im Strafverfahren zu klären sein, welches dzt. aber noch nicht abgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Aussagen, der Umstände für die Ausleihe des Autos liegen Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen und jener des BF vor, welche ebenfalls erst im Rahmen des Verfahrens zu beleuchten und zu bewerten sein werden.

Ansonsten enthält die Beschwerde nichts was offensichtlich geeignet wäre, den Verdacht zu zerstreuen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Der hinsichtlich der Suspendierung anzuwendende § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lautet:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Mit der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung geschaffen, indem § 112 Abs. 2 BDG (Fassung vor der Novelle) ersatzlos aufgehoben wurde. Das Bundeskanzleramt, Sektion III, hat in seinem Rundschreiben zur Dienstrechts-Novelle 2013, GZ 920.900/0001-III/5/2014 vom 24.03.2014 folgende Rechtsansicht vertreten:

"Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die vorläufige Suspendierung entfällt. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde kann (aus verfassungsrechtlichen Gründen) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die vorläufige Suspendierung weiterhin unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen ist, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet wie bisher mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung bzw., wenn die Suspendierung bekämpft wird, mit der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorläufige Suspendierung anhängig, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die vorläufige Suspendierung (die mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung geendet hat) als gegenstandslos einzustellen. Ebenso wie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Suspendierung hat auch jene gegen die vorläufige Suspendierung keine aufschiebende Wirkung. Auch die vorläufige Suspendierung ist daher sofort zu vollziehen. Bei § 112 Abs. 6 BDG 1979 handelt es sich um eine vom Grundsatz des § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt, abweichende, jedoch iSd Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG zulässige Bedarfsgesetzgebung; der sofortige Vollzug der (vorläufigen) Suspendierung ist nämlich im Interesse des öffentlichen Dienstes erforderlich" (Bundeskanzleramt, BKA, www.ris.bka.gv.at, Seite 5).

Das BVwG teilt diese Rechtsansicht. Da im gegenständlichen Fall, aufgrund der offenen Beschwerdefrist gegen den im Verfahrensgang angeführten Suspendierungsbescheid der DK vom 17.06.2014 (Punkt I.7.) noch keine Rechtskraft eingetreten ist, war vom BVwG gem. § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF bestritten bzw. auf Widersprüche hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen.

Dass ein Polizeibeamter, gegen den wegen Betrugsverdacht ermittelt wird und der trotz hoher Schulden gleich zwei teure Autos kauft, diese nicht bezahlt bzw. sie sich ausborgt und diese nicht zurückbringt, das Vertrauen der Vorgesetzten, der Kollegen und der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gefährdet, ist objektiv nachvollziehbar und für das BVwG - bei Zutreffen - unzweifelhaft eine Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs 2 BDG. Dazu kommt, die Verletzung der Meldepflicht der Änderung seiner Nebenbeschäftigung bzw. die möglicherweise unzulässige Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG). Insgesamt betrachtet, ist der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wenn sie vermeint, dass damit das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden und eine Suspendierung gem. § 112 Abs. 1 - im Gegenstand Z 3 BDG - gerechtfertigt ist.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Ein Polizeibeamter, hat andere Personen vor Vermögensdelikten zu schützen.

Auch der objektive aufgrund von konkreten Anhaltspunkten begründete Verdacht ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Polizei massiv zu schädigen, weil die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln haben muss. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte auch im Privatbereich - dem Anlass entsprechend - besonnen und rechtskonform agieren und nicht unter Ausnutzung, des Vertrauensvorschusses bzw. der Reputation der Polizei, Verträge abschließen, die sie sodann nicht erfüllen.

Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Motivenlage und der Hintergründe des von ihm zu erwartenden Geschäftes und der Präsentation seiner - den Zeugenaussagen und dem Vertragsinhalt widersprechenden - Sicht der Dinge hinsichtlich der Ausleihvereinbarung, zeigt der BF im Suspendierungsverfahren keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass die mit der angefochtenen vorläufigen Suspendierung eine Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat (VwGH vom 04.09.2003, Zl.2000/09/0202).

Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Dem BF steht es frei, Eingaben an die Disziplinarbehörde zu richten, in denen er den im Raum stehenden Tatverdacht zu entkräften sucht. Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).

Die Beschwerde des BF war nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung, der in den Akten ausreichend dokumentiert ist, auszuräumen. Der Ausspruch der vorläufigen Suspendierung war rechtskonform und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur insbesonder VwGH vom 04.09.2003, Zl.2000/09/0202 wird verwiesen.

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