BVwG W200 2003487-1

W200 2003487-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2003487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003487.1.00

Spruch

W200 2003487-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.09.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Im Antrag wurde auf einen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 21.04.2010 verwiesen, mit welchem ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 vH festgestellt worden war. Weiters wurden Befunde insbesondere hinsichtlich des beim Beschwerdeführer vorliegenden Venenverschlusses in Vorlage gebracht.

Im Bescheid vom 21.04.2010 des Bundessozialamtes wurde der Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert damit begründet, dass das Sachverständigengutachten vom 06.03.2010 den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert feststellte.

In der Folge wurden zum Antrag vom 03.06.2013 zahlreiche medizinische Befunde hinsichtlich des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht, insbesondere folgende Unterlagen:

Zuweisung zur Physikalischen Medizin (Spezialuntersuchung) vom 10.05.2013

Schreiben der Versicherungsanstalt vom 05.06.2013

Situationsbericht der Stadt Wien vom 14.05.2013 und vom 30.05.2013

Bericht des Abteilungsvorstandes der XXXX Chirurgie vom 13.05.2013 und vom 29.05.2013

Schreiben eines Facharztes für Chirurgie vom 17.04.2013

In dem eingeholten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 31.07.2013 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, Zustand nach mehrfachen Interventionen beidseits

Unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebnis rezent dokumentiert. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Beines sind hier mitenthalten. 342 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsbehinderung 190 20 vH

03 Zustand nach Schilddrüsenoperation

Unterer Rahmensatz, da gute Organanpassung g.Z. 376 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Weiters wurde im Gutachten begründend ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung (lfd. Nr. 2 und 3) nicht erhöht werde und der Gesamtgrad der Behinderung seit 2009 vorliege. Es liege ein Dauerzustand vor, der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Mit Schreiben vom 22.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 31.07.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12.09.2013 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2013 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage und eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung auf Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. in der Chirurgischen Abteilung eines Sozialmedizinischen Zentrums drei Mal operiert worden sei und ihm seien mehrere Bypässe sowie eine Unterbauchprothese gesetzt bzw. implantiert worden. Da bei einer Nachkontrolle eine wesentliche Verschlechterung der Blutzirkulation in den "bereits implantierten Bypässen links" festgestellt worden wäre, hätte eine vierte Operation erfolgen müssen. Durch die extremen Belastungen der Eingriffe und deren Folge sei der Beschwerdeführer vom 16.09. bis zum 16.10.2013 in einem Sonderkrankenhaus auf REHA. Am 22.10.2013 müsse er wieder in die Chirurgische Abteilung des Sozialmedizinischen Zentrums und es werde durch die Prothese eine Angiografie vorgenommen. Voraussichtlich müsse ein weiterer operativer Eingriff erfolgen. Er wolle noch einen Befund des Tonaudiogrammes beilegen, aus dem seine Schwerhörigkeit deutlich ersichtlich sei. Ihm sei seitens des chefärztlichen Dienstes der XXXX eine berufsbedingte Hörschädigung diagnostiziert worden und er sei vom Fahrdienst abgezogen worden. Seither verwende er entsprechende Hörbehelfe (HdO Hörgeräte links und rechts). Hinsichtlich seiner Einschränkung der Halswirbelsäule und Bandscheibensituation sei ihm durch das Bundessozialamt Wien bereits eine Behinderung in Höhe von 30 vH zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer ersuchte nach Prüfung der vorliegenden Umstände um Anerkennung einer Behinderung in Höhe von 50 vH.

Zusammen mit der Beschwerde wurden Kopien von Befunden übermittelt, insbesondere folgende aktuelle medizinische Unterlagen:

Befund des XXXX vom 09.08.2013 und vom 13.09.2013

Korrekturbefund des XXXX vom 28.08.2013

Aufnahmeschein des XXXX vom 30.08.2013

Bericht des Abteilungsvorstandes der XXXX Chirurgie vom 12.09.2013

In dem eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2013 wird basierend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Hörstörung bds.

Oberer Rahmensatz, da verknüpft mit Tinnitus 643

Z1/K2 15-20 vH

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Hörstörung bei Umgebungsgeräuschen seit 20 Jahren bestehe, seit 2008 habe er Hörgeräte bds., er trage sie lediglich beim Fernsehen. Im Gutachten der ersten Instanz vom 31.07.2013 sei eine Hörstörung nicht zur Sprache gekommen, eine HNO-Untersuchung sei nicht erfolgt.

In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes mit Fachgebiet Unfallchirurgie vom 02.12.2013 wird basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 26.11.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Funktionsbehinderung besteht. 190 20 vH

In dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.11.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, Zustand nach mehrfachen Interventionen beidseits

Unterer Rahmensatz, da gutes Behandlungsergebnis. Die Sensibilitätsstörungen des rechten Beines sind hier miterfasst. 342 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Funktionsbehinderung besteht. 190 20 vH

03 Hörstörung beidseits

Oberer Rahmensatz, da verknüpft mit Tinnitus. 643

TZ1/Kol2 15=20 vH

04 Zustand nach Schilddrüsenoperation

Unterer Rahmensatz, da Hormonsubstitution problemlos möglich ist. g. Z. 376 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Weiters wurde begründend im Gutachten ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert betrage, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliege. Der Behinderte sei infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab Antragstellung anzunehmen, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden habe und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden hätte können, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Eine Nachuntersuchung wurde als nicht erforderliche erachtet.

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs vom 10.04.2014 zu vorzitierten Sachverständigengutachten hat der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben. Bis dato wurden seitens des Beschwerdeführers auch keinerlei weitere Unterlagen in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eines HNO-Facharztes vom 26.11.2013, eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.11.2013 und eines Arztes mit Fachgebiet Unfallchirurgie vom 02.12.2013 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig (weiterhin) der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die zusammen mit der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid übermittelten aktuellen medizinischen Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung im Rahmen der Sachverständigengutachten berücksichtigt. Im Zuge des gewährten Parteiengehörs vom 10.04.2014 zu den vorzitierten Gutachten erfolgten seitens des Beschwerdeführers keinerlei Stellungnahmen und wurden keinerlei weitere ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom (nach wie vor bestehenden) Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in Höhe von 30 von Hundert, welcher aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt wurde, abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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