BVwG W200 2002700-1

W200 2002700-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2002700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2002700.1.00

Spruch

W200 2002700-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.12.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes des XXXX vom 12.09.2012, eines ärztlichen Befundberichtes einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.11.2012, eines ärztlichen Befundberichtes eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.04.2013, eines Endbefundberichtes (Blutbefund) vom 25.06.2013, eines ärztlichen Befundberichtes eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.09.2013 und eines Arztbriefes einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 02.10.2013.

In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin führte dieser im Gutachten vom 15.11.2013 folgendes aus:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 15.11.2013

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Diabetes mellitus

mittlere Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation.

09.02. 01

20 vH

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass die Krankendiätsverpflegung für den Diabetes Mellitus Typ 2 bereits sei 1/2007 vorliege.

Im Zuge einer Stellungnahme führte der einschätzende Arzt aus, dass die rückwirkende Anerkennung anhand der aufliegenden Befunde vertretbar sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.12.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Ursächlich dafür war der festgestellte Grad der Behinderung in der Höhe von 20 von 100. Dieser sei nicht ausreichend.

In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte aus, dass zum bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2 auch noch andere Erkrankungen bestünden und legte ein Ösophago-Gastro-Duodenoskopie, ein Röntgen-Skelett vom 09.01.2013, eine internistische Stellungnahme vom 10.01.2014, ein MRT Befund der Halswirbelsäule vom 22.03.2007 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom XXXXSpital ein und holte ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches Folgendes ergab:

"An Hand neu vorgelegter Unterlagen ist Stellung zu nehmen, ob die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet sind, die am 15.11.2013 getroffene Einschätzung zu ändern bzw. auszuführen, welche Gesundheitsschädigung derzeit vorliegen und welche Positionen diese gemäß Einschätzungsverordnung (Einzel- und Gesamteinschätzung ((nähere Begründung bei Rahmensätzen)) zuzuordnen sind.

Die neu vorgelegten Unterlagen bewirken eine Änderung der am 15.11.2013 getroffenen Einschätzung insofern, als zusätzliche Leiden zu berücksichtigen sind:

Derzeit vorliegende Gesundheitsschädigungen:

1 Diabetes mellitus 09.02.01 20%

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie eine zufriedenstellende Blutzuckereinstellung erzielt werden kann.

2 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule 02.01.01 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe radiologische Veränderungen bestehen mit nur sehr geringer Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule.

3 Geringer gastroösophagealer Reflux bei kleiner 07.04.01 10%

axialer Gleiternie

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%, da die Leiden 2 und 3 das führende Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhen.

Ein minimaler Fersensporn beidseits erreicht keinen GdB, da mit Einlagen behandelbar. Diese wurden zur Untersuchung nicht verwendet."

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.10.2013 unter Vorlage von diversen Befunden einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeits- und Personenkreis der begünstigen und Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 4 des BEinstG.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 wurde aufgrund des Antrages unter Verweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten der Antrag abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 20 von 100 betrage.

Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach Bundes oder Landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernde Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativem Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v100 ab 01/2007.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

III. Beweiswürdigung:

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie insbesondere das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.05.2014, welches auf einer Untersuchung, sämtlicher vorgelegter neuer Befunde der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der Krankengeschichte des XXXXSpitals beruht, sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung von 20 von

100.

Im Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen wurden zusätzliche Leiden berücksichtigt (Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, geringer gastroösophagealer Reflux bei kleiner axialer Gleiternie), der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut nachvollziehbaren Gutachten jedoch weiterhin 20%, da diese beiden Leiden das führende Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöhen. Der minimale Fersensporn erreicht keinen Grad der Behinderung, da er mit Einlagen behandelbar ist.

Es wurde insbesondere im zweitinstanzlichen Gutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, den eingeholten Unterlagen und der Untersuchung - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

IV. Rechtliches:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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