BVwG W200 2001233-1

W200 2001233-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2001233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2001233.1.00

Spruch

W200 2001233-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 23.08.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.05.2013 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 14.03.2013

Zwei Röntgenbilder

Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 30.11.2012

Ärztlicher Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt für medizinische Rehabilitation XXXX vom 09.11.2010

Röntgenbefund XXXX und beide Hüften vom 27.01.2010

MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 11.04.2011

Arztbrief einer Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin vom 14.04.2011

Honorarnote eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.02.2012 (Diagnosen Coxarthrose links, chronische Lumbalgie bei Z.n. Prolaps L4/5)

Patientenbrief des Orthopädischen Spitals XXXX vom 01.07.2013

MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 26.01.2013

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stellte ein Arzt für Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung am 24.07.2013 fest:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Bandscheibenvorfall L4/5, Zustand nach Hüftgelenksersatz links

oberer Rahmensatz, da mäßig- bis mittelgradige Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule und der linken Hüfte vorhanden ohne motorische Defizite und ohne akuten Nervenwurzelreizzustand 020202 40 vH

02 Bluthochdruck

fixer Rahmensatz 050101 10 vH

03 Diabetes Mellitus

unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Diät ohne medikamentöse Therapie 090201 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung 02 und 03 nicht erhöht.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung mit 40vH viel zu gering bewertet worden sei. Es bestehe ein Discusprolaps L4/L5 mit Tangierung der Nervenwurzel links. Eine Therapie hätte zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzzustände geführt. Es bestehe eine ungünstige Wechselwirkung zu den degnerativen Veränderungen beider Hüftgelenke, wobei an der linken Hüfte bereits die Implantation einer Hüft-TEP erfolgt sei. Es mögen Gutachten eines Orthopäden und Neurologen/Psychiater eingeholt werden.

In weiterer Folge legte er eine Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.09.2013 vor.

In dem von der Rechtsmittelbehörde eingeholten, auf persönliche Untersuchung basierenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.11.2013 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 deg. WS-Schaden mit chronischem Schmerzbild in der LWS

unterer Rahmensatz, da mehrsegmentale Abnützungen mit chronischem Schmerzbild und Therapiebedarf 020102 30 vH

02 Hüfttotalendoprothese links

unterer Rahmensatz, da in allen Ebenen gute Beweglichkeit ohne Seitendifferenz

020507 10

03 Bluthochdruck

fixer Rahmensatz 050101 10 vH

04 Diabetes Mellitus

unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Diät ohne medikamentöse Therapie 090201 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 - 4 nicht wechselseitig beeinflusst und dadurch sei keine Erhöhung gegeben.

Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 15.11.2013 anzunehmen.

Es erfolgte erstmalig eine Beurteilung auf dem orthopädisch fachärztlichen Gebiet. Die Summe der Leiden im erstinstanzlichen Gutachten könne nicht aufrecht erhalten werden.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass bei ihm ein chronischer Schmerzzustand bestünde, der bei der Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie etwas besser gewesen sei und möglicherwiese dadurch zu einer niedrigeren Einstufung als in der ersten Instanz geführt hätte.

Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt.

Diese führte nach erfolgter Untersuchung am 09.05.2014 aus:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 degenerative Wirbelsäulenveränderungen der Lendenwirbelsäule

unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Defizite, aber laufender Therapiebedarf 020102 30 vH

02 Hüfttotalendoprothese links

unterer Rahmensatz, da in allen Ebenen gute postoperative Beweglichkeit und radiologisch guter Implantatsitz 020507 10vH

03 Bluthochdruck

fixer Rahmensatz 050101 10 vH

04 Diabetes Mellitus

unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Diät ohne medikamentöse Therapie 090201 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 - 4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe und die Leiden 2 - 4 keine wesentliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden.

Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 15.11.2013 anzunehmen.

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

II. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

III. Beweiswürdigung:

Die beiden im Rechtsmittelverfahren eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Zuge der Untersuchung für die Erstellung des ersten Gutachtens einen "besseren Tag" gehabt hätte, hat das Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt, das zum gleichen nachvollziehbaren Ergebnis führte.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß von beiden Gutachtern ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Da ab 15.11.2013 ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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