BVwG W198 2004537-1

W198 2004537-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdefrist, Beschwerdegründe, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Mängelbehebung, Meldeverstoß,<br/>Verbesserungsauftrag, verspätete Meldung, Verspätung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2004537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004537.1.00

Spruch

W198 2004537-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX Wien, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 17.9.2013, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. Abs 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 2 ASVG in der Höhe von 40 € vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei.

Dagegen hat FrauXXXX Wien, für die Beschwerdeführerin, mit E-Mail vom 23. September 2013, fristgerecht ein Rechtsmittel (bezeichnet als Berufung) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr XXXX bei der Beschwerdeführerin als freier Dienstnehmer seit XXXX2011 beschäftigt sei. In den Monaten Jänner und Februar 2013 hätte er keinen Entgeltanspruch gehabt, da er nicht gearbeitet hätte. Bei der Durchsicht der laufenden Lohnunterlagen sei festgestellt worden, dass im Jänner bzw. Februar 2013 eine entgeltmäßige Abmeldung der 31.12.2012 nicht erfolgt sei und auch die Wiederanmeldung mit 1.3.2013 nicht durchgeführt worden sei. Diese beiden Meldungen seien im September (Anmerkung: keine Jahresangabe) nachgeholt worden. Es werde ersucht den Bescheid über 40 € wegen verspäteter Anmeldung aufzuheben, da ein durchgehender freier Dienstvertrag vorläge. Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung kann immer erst im Zuge der Lohnverrechnung im Folgemonat festgestellt werden, so dass in diesen Fällen immer eine Überschreitung der Meldefrist vorliegen würde.

Mit Schreiben vom 25.10.2013 legte die WGKK das Rechtsmittel dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet sei, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden sei der Dienstgeber verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Meldevorschriften in ausreichendem Maße unter allen Umständen Sorge zu tragen. Das ASVG enthält für die An- bzw. Abmeldung von freien Dienstnehmern keine Sonderbestimmungen. Es sei nicht unvorhersehbar, ob die Dienstleistungen eines freien Dienstnehmers in einem Kalendermonat benötigt werden oder nicht. Darüber hinaus hätte die Rechtsmittelwerberin zeitnah zu dem verfahrensgegenständlichen Meldeverstoß noch einen weiteren Meldeverstoß begangen, weshalb nicht von einem nachsehbaren Einzelfall ausgegangen werden könne. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei berücksichtigt worden, dass die Dienstgeberin bereits gegen die Meldebestimmungen verstoßen hätte. Die betreffende Meldung sei zweifellos verspätet eingelangt. Für jede verspätet erstattete Meldung und deren gesonderte Bearbeitung entsteht der Kasse ein Verwaltungsmehraufwand. Da der angefochtene Bescheid somit zu Recht erlassen wurde, werde beantragt, das vorliegende Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 10.12.2013 (eingelangt am 13.3.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, das nunmehr das Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2014 wurde die Stellungnahme der WGKK vom 25.10.2013 der Beschwerdeführervertreterin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In einem wurde die Beschwerdeführervertreterin aufgefordert einen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin (Georg Weihrauch CAR CARE GmbH) hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels (nunmehr Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. In einem wurde die Beschwerdeführervertreterin aufgefordert die Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt genannt werden mögen. Dies insbesondere deshalb, da auch freie Dienstverhältnisse den An- und Abmeldebestimmungen zur Sozialversicherung unterliegen.

Die Beschwerdeführervertreterin kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach und wurde insbesondere auch kein Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde vor dem 31.12.2013 erlassen (kein Zustellnachweis, daher kann das genaue Datum der Erlassung nicht festgestellt werden), der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 23.09.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A): Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Es wurde das von der Beschwerdeführervertreterin eingebrachte Rechtsmittel (genannt Berufung), nunmehr Beschwerde, nicht binnen aufgetragenen Frist verbessert. Es wurde -nachträglich- kein entsprechender Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) vorgelegt.

Es wurde dem Verbesserungsauftrag auch insofern nicht entsprochen, als keine Gründe genannt wurden, die den Bescheid der WGKK als rechtswidrig erscheinen ließen.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Fall eines Mangels der Beschwerde diese zur Verbesserung zurückzustellen und bei Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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