BVwG W170 1431164-1

W170 1431164-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1431164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1431164.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 11.6.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

W170 1431164-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Syrien, vertreten durch Mag.a Lioba KASPER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 16.11.2012, Zl. 12 07.401-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich (Spruchpunkt I) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Konfession angehört - stellte am 18.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer ein syrischer Personalausweis vorgelegt.

Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Ehefrau XXXX, und die gemeinsame Tochter XXXX, gleichartige Anträge.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst um seine Familie habe, man habe sein Auto zerstört und seien viele Nachbarn getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bereits zwei Mal verhaftet und während der Anhaltung gefoltert worden; auch habe man ihm seinen neuen Ausweis abgenommen. Daher sei der Beschwerdeführer geflüchtet, der befürchte, im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden.

Am 20.6.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 7.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen; in dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Man habe den Beschwerdeführer zwei Mal verhaftet und einmal bei sich zu Hause verprügelt. Nach den Verhaftungen sei der Beschwerdeführer nur über Bezahlung von Bestechungsgeldern freigekommen. Schließlich sei XXXX, die Heimatstadt des Beschwerdeführers, eine Ruine und gebe es keine Arbeit mehr.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weiters sein Militärdienstbuch vor.

Ein Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen zum Personalausweis ergab, dass dieser authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben habe.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.11.2012, erlassen am 21.11.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe, jedoch keine asylrelevanten individuellen Gründe habe glaubhaft machen können. Auch sei ihm im Familienverfahren nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, jedoch auf Grund der allgemeinen Lage sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Auch die Ehefrau und die Tochter erhielten vom Bundesasylamt gleichartige Entscheidungen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16.11.2012, Az. 12 07.401-BAG, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit am 3.12.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher, den das Bundesasylamt herangezogen habe, offenbar regimenahe gewesen sei, da er teilweise die Diktion des Regimes verwendet habe. Allerdings entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit.

In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer auf vom Bundesasylamt dargestellte Widersprüche ein und versuchte diese zu erklären bzw. zu entkräften.

Schließlich führte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt - aus, Kurde zu sein und deshalb verfolgt zu werden.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2013 wurde seitens des beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme erstattet, in der sie neben einer genauen Darstellung ihres bisher vorgebrachten Fluchtvorbringens ausführte, dass sie in Österreich durch die Teilnahme an Demonstrationen exilpolitisch tätig sei. Auch aus diesem Grund drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr nach Syrien.

Mit dem Schriftsatz wurde ein Konvolut von Fotos und eine CD übermittelt, auf der sich weitere Fotos befanden, die den Beschwerdeführer während regimekritischer Demonstrationen in Österreich zeigen; ersteres ist auf Grund der verwendeten Fahnen und der Aufschriften auf Transparenten, letzteres auf Grund der Architektur erkennbar.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.3.2014, Zl. W170 1431164-1/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 2.4.2014 nahm die beschwerdeführende Partei auf diese Verfahrensanordnung Bezug und verwies im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 4.11.2013; auch wurden Kopien der bereits vorgelegten syrischen Dokumente vorgelegt und ausgeführt, dass sich an der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin an den regelmäßig am Sonntag stattfindenden Demonstrationen teil und drohe ihm daher Verfolgung in Syrien.

Am 11.6.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.

In dieser wurden hinsichtlich der Fluchtgründe vor allem die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Österreich thematisiert, entsprechende Fotos im Original eingesehen und folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet und dem Beschwerdeführer sein sichergestellter Reisepass wieder ausgefolgt.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2)

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da dieser an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des unbedenklichen syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers steht dessen Staatsangehörigkeit und Identität fest. Auf Grund einer am 11.6.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft steht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Fotos.

Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 21.11.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 3.12.2012 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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