BVwG W160 2006989-1

W160 2006989-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W160 2006989-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W160.2006989.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde des X X X X, geboren am X X X X, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2014, Zl. 830636510/1654386, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und X X X X gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass X X X X damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seinem Vater legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2013 über seinen Vater als gesetzlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet.

2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, eine afghanische Staatsangehörige, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, nie in Afghanistan gewesen zu sein, ihre gesamte Familie lebe im Iran. Sie brachte weiters vor, dass sie im Iran keine Aufenthaltserlaubnis gehabt und dauernd Probleme gehabt hätten. Über Afghanistan könne sie nicht sagen nur dass sie dort niemanden mehr habe.

3. Am 25.07.2012 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Dari und Farsi niederschriftlich einvernommen. Sie brachte vor in X X X X, Iran, geboren worden zu sein. Ab ihrem sechsten Lebensjahr habe sie im Dorf X X X X, Stadt X

X X X, gelebt. Im Wesentlichen brachte sie vor, nie in Afghanistan gelebt zu haben. Als sie im Iran gelebt hätte, sei sie von den iranischen Behörden und der iranischen Bevölkerung unterdrückt worden. Die Afghanen würden im Iran immer schlecht behandelt. Auch ihr Ehegatte hätte Probleme gehabt und hätte er des Öfteren seinen Arbeitsplatz wechseln müssen. Ihr Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, AZ.: 12 07.228 - BAL, wurde der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führt aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe nicht in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ereignet hätten. Zu ihren Angaben rund um Ihre Probleme im Iran sei auszuführen, dass diese Ausführungen in keinerlei Zusammenhang mit ihrem Vorbringen im Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stünden. Auf die Frage, was sie konkret erwarten würde, wenn sie nach Afghanistan zurück zu müsste hätte die Beschwerdeführerin geantwortet, dass die Frauen in Afghanistan keine Freiheiten hätten und durch die Taliban unterdrückt würden. Jeder wisse, dass die Frauen in Afghanistan keine Freiheiten hätten. Dies hätten ihr die Eltern gesagt. Somit könne sie aber diesbezüglich keine eigenen Erfahrungen vorbringen. Zudem hätte sie laut ihren Angaben nie in Afghanistan gelebt und könne dadurch keine entsprechende Bedrohungssituation vorbringen. Eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände hätte nicht erkannt werden können, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen sei.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht und zulässige Beschwerde. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung schon aufgrund der Tatsache, dass sie der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre, Asyl gewährt hätte werden müssen. In Ihrem Fall liege sohin das Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor. Auch aus diesen Gründen hätte die Behörde ihr aus selbstständigen bzw. ihrem Kind aus abgeleiteten Gründen Asyl gewähren müssen.

6. In der am 25.06.2014 im Beisein eines Dolmetschers für die usbekische Sprache durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte und durch neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, vor mehr als fünf Jahren den Iran verlassen zu haben. Sie hätte zwei Jahre in Griechenland gelebt, seit drei Jahren lebe sie nunmehr in Österreich. Sie arbeitete in einem Restaurant in X X X X, ihr Sohn besuchte dort die Vorschule und ihr Mann passe auf ihren kleinsten Sohn auf. Sie könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurück, da sie dort als Frau keine Rechte hätte. Sie könne dort nicht einmal alleine einen Arzt aufsuchen wenn sie krank sei. Sie müsse immer zuhause bleiben, Kinder gebären und auf diese aufpassen. Sie wolle so wie die Frauen hier leben auch leben. Sie wolle die deutsche Sprache noch mehr lernen und sich weiterbilden. Sie möchte alleine einkaufen gehen und mit ihrer Familie etwas unternehmen. Sie sei hier frei und es könne sie keiner zu etwas zwingen. Auch ihr Mann rede ihr zu, dass sie weiter Deutschkurse besuche und sich weiterbilden. Sie wäre als Frau in Afghanistan gefährdet. Wenn Sie so, wie sie jetzt sei, dort lebe, würde sie gesteinigt werden. Die Frauen in Afghanistan hätten keine Rechte, auch im Iran hätte sie bei ihrer Familie nach afghanischer Tradition leben müssen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von X X X X, geb. X X X X Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W160 1428659-1/8E, gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn von X X X X, Zl. W160 1428659-1/8E, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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