BVwG W137 1438593-1

W137 1438593-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage,<br/>Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 1438593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1438593.1.00

Spruch

W137 1438593-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zl. 13 00.446-BAG,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken und dem muslimischen Glauben anzugehören sowie die Grundschule von 2005 bis 2012 in Ghazni besucht zu haben. Seine Eltern und drei Schwestern würden noch in Afghanistan (Ghazni) leben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Seine Familie besitze ein Haus und ein kleines Grundstück; die finanzielle Lage sei "gut". Er selbst habe in Afghanistan bisher nicht gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass vor etwa 3 1/2 Monaten 12 Taliban Schutz in seinem Haus gesucht hätten. Sie seien bewaffnetet gewesen und die Familie habe Angst gehabt. Die Regierung sei dahinter gekommen, dass sich die Taliban dort versteckt hätten. Dann sei es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen, wobei sein älterer Bruder ums Leben gekommen sei. Die Regierung habe seinen Vater verhaftet bis er beweisen habe können, dass er den Taliban nicht freiwillig Schutz geboten habe. Die Taliban hätten seine Familie bedroht, weil sie der Meinung gewesen seien, dass sie an die Regierung verraten worden seien. Die Leute aus der Heimatstadt hätte die Familie gehasst, weil sie geglaubt hätten, dass die Familie mit den Taliban zusammenarbeite. Die Regierung verdächtige sie nach wie vor. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

1.2. Am 23.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer von seinem gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreterin niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Familie im eigenen Haus in Ghazni gelebt zu haben. Die wirtschaftliche Lage sei vor dem Vorfall mit den Taliban gut gewesen. Sein Vater sei LKW-Fahrer und seine Mutter Hausfrau gewesen. Nach dem Vorfall habe sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert; die Familie sei nach Kandahar gegangen, von wo er ausgereist sei. Er sei niemals festgenommen oder verhaftet worden und kein Mitglied einer politischen Partei.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass 12 Taliban gekommen seien und ein paar Tage bei ihnen hätten bleiben wollen. Da sie bewaffnet gewesen seien, habe sie der Vater reingelassen. Sie hätten seinen Bruder genommen und gedroht ihn zu töten, wenn sie sie verraten würden. Zwei Tage später habe es eine Schießerei zwischen der Regierung und den Taliban gegeben. Dabei sei sein Bruder ums Leben gekommen; er glaube, sein Bruder sei von der Regierung erschossen worden. Nachdem sie aus dem Haus gegangen seien, habe die Regierung das Haus durchsucht und seinen Vater zur Befragung mitgenommen. Da sie nichts gegen seinen Vater gefunden hätten, hätten sie ihn wieder freigelassen. Er habe kein Problem mit der Regierung, aber die Familie sei beobachtet worden und wenn noch einmal so etwas passiert wäre, dann wären sie festgenommen worden. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht, aber er wisse nicht in welcher Art und Weise; sein Vater habe ihm nichts erzählt. Auch die Dorfbewohner seien gegen sie gewesen. Er selbst sei nicht bedroht worden oder habe etwas von Bedrohungen mitbekommen. Das Leben sei dann sehr schwer gewesen und die Familie sei nach einer Woche nach Kandahar gegangen. Dort habe er sich auch nicht sicher gefühlt, denn die Taliban seien überall. Sie hätten die Polizei nicht um Hilfe bitten können, da die Polizei sie verdächtigt habe und sich nicht selbst helfen könne. Auf Nachfrage, ob ihm bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst habe dort zu leben. Er könne sich nicht frei bewegen und habe Angst vor den Regierungsgegnern. Seitens der Regierung habe er nichts zu befürchten, aber man fühle sich nicht sicher.

Zum Vorhalt, dass das erstattete Vorbringen unglaubwürdig sei, da sich die Taliban allenfalls gleich gerächt hätten und die Familie nach dem Vorfall noch zwei Wochen in ihrem Haus verblieben und erst danach nach Kandahar gegangen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban auf den richtigen Moment gewartet und selbst Angst vor der Regierung gehabt hätten. Zu den ihm anschließend vorgehaltenen Länderberichten zur Situation in Afghanistan äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Lage sehr schlecht gewesen sei. Er habe immer große Angst gehabt und die Eltern hätten nicht gewollt, dass er länger dort bleibe, da sie schon einen Sohn verloren hätten.

Auf Nachfrage seiner Vertreterin, wer mit Regierung gemeint sei, gab der Beschwerdeführer an, das Militär und später sei auch die Polizei gekommen.

Die Vertreterin brachte abschließend vor, dass die Rückkehr für Minderjährige ohne Familienanschluss nach wie vor, auch in die als sicherer geltenden Städte wie Kabul, als unverhältnismäßig erscheine, wenn keinerlei Bezug und Kabul-Erfahrung bestehe.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2013, Zahl: 13 00.446-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, allgemein gehalten, nicht plausibel nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten habe. So sei bei "Wahrheitsgehalt" (offenkundig gemeint: "Wahrunterstellung/Zugrundelegung") seiner Angaben die Festnahme seines Vaters durch die Polizei völlig plausibel und legitim, um zu überprüfen, ob der Vater Taliban gewesen wäre. Es sei aus seinen Angaben auch nicht hervorgegangen, in welcher Art die Familie von den Behörden beobachtet bzw. in wie weit dadurch die freie Lebensgestaltung eingeschränkt worden sei. Hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von diesen selbst nie etwas bemerkt haben will und der Vater ihn nach seinen eigenen Angaben diesbezüglich nie konkret informiert habe.

Zudem stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in Kabul - offen. Das Vorliegen einer subjektiven Furcht, von den in seiner Herkunftsprovinz ansässigen Taliban in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reiche nicht aus um eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen innerhalb der Provinzen nicht grundsätzlich ausgeschlossen und damit zumutbar. Selbst wenn die Herkunftsprovinz Ghazni nicht erreichbar sei, so könne der Beschwerdeführer entweder bei seiner Familie in Kandahar oder alleine in Kabul, Herat oder einer anderen Großstadt, wo sich die Sicherheitslage grundsätzlich nicht verschlechtert habe, leben. Es könne bei ihm als 17-jährigen nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren Gefährdung ausgesetzt wäre. Ein wesentlicher Unterschied zur Situation eines 19-Jährigen oder 22-Jährigen ohne familiäre Bindungen sei weder ersichtlich noch dargetan worden. Des Weiteren würden keine Hinweise vorliegen, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich, spreche nicht Deutsch und habe kein geregeltes Einkommen. Daher sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.

1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch die damals bevollmächtigte Vertreterin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.

Begründend wurde vorgebracht, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf die Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit der Besetzung des Elternhauses durch die Taliban stütze, welche "weitreichende Konsequenzen für seine gesamte Familie" gehabt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Vorgehen der Sicherheitskräfte und deren "Beobachtung" seien keinesfalls geeignet, um die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Geschehnisse 16 Jahre alt gewesen sei, zu bestimmten Details keine Angaben machen könne. Ebenso hinsichtlich der Angaben über die Verfolgung seitens der Taliban sei es in Folge der patriarchalen Strukturen, welche in Afghanistan vorherrschen, nicht unglaubwürdig, dass der Vater nicht jegliche Details mit den Kindern bespreche. Es werde daher beantragt, den Vater des Beschwerdeführers, der "vermeintlich nach wie vor in Afghanistan, Kandahar wohnhaft ist", vor Ort zu den Details der Verfolgungsgefahr zu befragen.

Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass die Erreichbarkeit Ghaznis selbst von der Behörde in Zweifel gezogen worden sei. Dass es der Familie weiterhin möglich sei, den Alltag in Afghanistan zu bewältigen, sei eine subjektive Annahme der Behörde. Die Behörde habe festgestellt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative hinsichtlich Kabul gegeben sei, doch finden sich keine Angaben, ob dies ebenso für unbegleitete Minderjährige ohne Familienanschluss in Kabul gelten könne. Auf Grund des jungen Alters des Beschwerdeführers sei von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Da es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle und auf Grund der äußerst prekären Sicherheitslage in Ghazni würde der Beschwerdeführer in eine "Situation der unmenschlichen Behandlung" kommen.

Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen und sei nicht in der Lage sich des Schutzes des Landes zu bedienen. Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich um einen Minderjährigen handle und habe auch das Kindeswohl keine Erwägung gefunden.

Beantragt werde daher dem Beschwerdeführer A) den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; B) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; C) in eventu die Ausweisung aufzuheben; D) den Bescheid an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sowie E) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

1. 5 Mit Schreiben vom 10.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 05.02.2014, in welchem dem Beschwerdeführer durch einen Facharzt eine manische Psychose attestiert wurde, sowie zwei Aufenthaltsbestätigungen über einschlägige stationäre stationäre Behandlungen von insgesamt drei Tagen im Jänner und Februar 2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem muslimischen Glauben an. Er kommt aus der Provinz Ghazni, wo er von 2005 bis 2012 die Grundschule besuchte. Die letzten Wochen vor seiner Ausreise hat er mit seiner Familie in Kandahar gelebt. Seine Familie ist immer noch in Afghanistan aufhältig.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 10.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit einer allgemeinen Furcht vor den Taliban, einer Bedrohung seines Vaters durch die Taliban sowie Problemen seines Vaters mit den Sicherheitsbehörden. Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt. Auch hatte er selbst nie Probleme mit den staatlichen Behörden. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan, weil seine Eltern um seine Sicherheit besorgt waren, nachdem wenige Wochen zuvor sein Bruder bei einem Feuergefecht von Talibankämpfern und der Armee als Unbeteiligter zu Tode gekommen war. Diesem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Asylrelevanz zu, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann aus diesem Grunde offen bleiben.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; konkrete (individuelle) Asylgründe wurden nicht vorgebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Arztbrief vom 05.02.2014 durch einen Facharzt eine manische Psychose attestiert und befand sich der Beschwerdeführer deswegen auch insgesamt drei Tage in stationärer Behandlung. Davon abgesehen ist er grundsätzlich gesund.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 23.07.2013 vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht darlegen können und ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte. Dass er sich in Afghanistan nicht sicher fühle und Angst habe, ist insofern objektiv nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer für eine etwaige Verfolgung seiner Person kein asylrelevantes Motiv darlegen konnte.

Dies gilt auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich der Vorfälle rund um die und nach der Besetzung des Hauses durch die Taliban. Zunächst können die diesbezüglich bloß allgemeinen und sehr vagen Befürchtungen des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass sein Vater - ohne Hinweise auf etwaige Sanktionen - nach einer vorübergehenden Festnahme von den afghanischen Behörden wieder frei gelassen wurde und sich offenbar immer noch in Afghanistan aufhält, keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Motiven glaubhaft erscheinen lassen. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers - oder auch die gesamte Familie - aufgrund einer unterstellten Sympathie für die Taliban unter Beobachtung der afghanischen Sicherheitsbehörden stehen sollte (und/oder von Teilen der Bevölkerung sozial ausgegrenzt werden sollte), kann darin schon allein aufgrund der mangelnden Eingriffsintensität keine (asylrelevante) Verfolgung erkannt werden.

Gleiches gilt für die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban. Die Vertreterin des Beschwerdeführers monierte in der Beschwerde zwar, dass die Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Besetzung des Elternhauses durch die Taliban, welche "weitreichende Konsequenzen für die gesamte Familie" gehabt habe, stehe. Jedoch wurde in weiterer Folge nicht näher begründend, worin diese "weitreichenden Konsequenzen" konkret bestehen würden. So ist etwa aus der Verlegung des Aufenthalts der Familie nach Kandahar nicht ableitbar, dass jedes Familienmitglied in gleicher Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer konnte im erstinstanzlichen Verfahren nicht darlegen, wie sich die Bedrohung durch die Taliban gestaltete, hatte er doch im gesamten Zeitraum bis zur Ausreise aus Eigenem keine Bedrohungen wahrgenommen. Zudem habe ihn sein Vater - der die Drohungen erhalten habe - nie über deren konkreten Inhalt in Kenntnis gesetzt. Es kann aber keinen Zweifel geben, dass der Vater des Beschwerdeführers - als Familienoberhaupt und Eigentümer des Hauses, in dem sich die Taliban eingenistet und in dem es zu dem vorgebrachten Feuergefecht gekommen sein soll - das primäre Ziel etwaiger Anschläge der Taliban wäre und nicht der damals erst 16-jährige Beschwerdeführer. Für eine Flucht des Vaters aus Afghanistan gibt es jedoch keinen Hinweis - vielmehr geht sogar der Beschwerdeführer (und sein damaliger bevollmächtigter Vertreter) davon aus, dass der Vater nach wie vor in Kandahar lebt und beantragt seine Befragung zu den fraglichen Vorfällen.

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Gesinnung - schlüssig darlegen konnte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits als abstrakt nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt an, nie unmittelbar von den Taliban bedroht worden zu sein. Mittelbare, konkret gegen ihn gerichtete Drohungen (etwa Drohbriefe oder Botschaften) wurden ebenfalls ausdrücklich verneint. Auch in der Beschwerde finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Der Beschwerdeführer - der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war - berichtete ausschließlich von Drohungen gegen seinen Vater, wobei er zu diesen keine konkreten Angaben machen konnte. Für eine Verfolgung durch staatliche Behörden gibt es keinen Hinweis, zumal der Beschwerdeführer auch angab, nie festgenommen worden zu sein.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass sich sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers - insbesondere sein Vater, der als einziges Familienmitglied tatsächlich konkret bedroht worden sein soll - trotz behaupteter Gefährdung nach wie vor unbeschadet im Herkunftsland aufhalten, gegen eine real drohende Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Familienzugehörigkeit. Auch der Beschwerdeführer geht im Übrigen von einem Aufenthalt seiner Familie in Kandahar aus, beantragte er in der Beschwerde doch die zeugenschaftliche Befragung seines Vaters. Wenn aber der Vater - dem von den Taliban angeblich "Verrat" vorgeworfen wird - nach wie vor offenbar ohne substanzielle Probleme in Afghanistan leben kann, ist nicht nachvollziehbar, wieso dem zum relevanten Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.

Die Befragung des Vaters war schon deswegen nicht erforderlich, weil die Frage der Glaubwürdigkeit des bereits abstrakt nicht asylrelevanten Vorbringens - für eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers fehlt selbst dann jeder schlüssige Hinweis, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde legt - keine Entscheidungsrelevanz aufweist.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der bloßen Behauptung des väterlichen Aufenthalts in Kandahar keine hinreichend präzisen Angaben gemacht hat, um eine derartige Befragung (gegebenenfalls) ohne unverhältnismäßigen Aufwand vornehmen zu können.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punk II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, indem es unterlassen wurde, sich hinreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. in dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Das Bundesasylamt hat weiters dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich in Kandahar lebte und seine einzigen familiären Anknüpfungspunkte (die Eltern und Geschwister) in dieser Provinz aufhältig sind, keine Beachtung geschenkt. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen oder Länderberichte zur Sicherheitslage in den Provinzen Kandahar und Ghazni ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine nunmehr in der Provinz Kandahar lebenden Angehörigen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Zwar enthält der Bescheid eine allgemeine Übersicht über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) mit einer Reihe von Quellverweisen, welche jedoch nicht schlüssig erkennen lässt, dass die dortige Lage als relativ sicher einzuschätzen wäre. Vielmehr deuten die vom Bundesasylamt dazu herangezogenen Berichte auf das Gegenteil hin (vgl. S 9f des bekämpften Bescheides). Erhebungen zum angegebenen Heimatdistrikt bzw. ob dieser sicher zu erreichen ist, fehlen zur Gänze.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides), zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul, Kandahar oder andernorts in Afghanistan ins Verfahren eingeführt wurden.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten II. und III. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. in Kandahar unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und ist in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der bei Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann.

Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul (oder auch Kandahar) zu seinen Anknüpfungspunkten diesen Städten sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt mit dem im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

In diesem Zusammenhang ist - auch wenn dies angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidungsrelevant ist - festzuhalten, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur faktisch fehlenden Relevanz der Minderjährigkeit bei einem 17-jährigen jedenfalls in dieser Form nicht zulässig sind. Aus gutem Grund verbindet die Rechtsordnung Minderjährigkeit mit besonderen Schutzmechanismen im Verfahrensrecht wie auch im materiellen Recht. Und ebenso aus gutem Grund wird dafür eine fixe Altersgrenze angenommen und nicht individuell auf die betroffene Person abgestellt. Die Relevanz der Minderjährigkeit bei der Entscheidung über subsidiären Schutz ist im Übrigen auch aus der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (und nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts) sowie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zweifelsfrei ersichtlich.

Zudem übersieht das Bundesasylamt bei seinen Ausführungen, dass die österreichische Rechtsordnung in einigen Bereichen - beispielgebend etwa im Strafrecht und im Strafvollzug - den Minderjährigen gewährten besonderen Rechtsschutz in bestimmten Fällen auf junge Erwachsene (etwa die beispielhaft erwähnten Personen im Alter von 19 oder 22 Jahren) erweitert. Die diesen Ansatz geradezu konterkarierende Argumentationslinie des Bundesasylamtes ist auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen der neuerlichen Entscheidung über subsidiären Schutz hat das Bundesasylamt jedenfalls das Alter des Beschwerdeführers (er ist nunmehr volljährig, hat aber das 19. Lebensjahr deutlich nicht vollendet) hinreichend zu berücksichtigen. Zudem ist - insbesondere wenn von einem fehlenden sozialen und/oder familiären Netz ausgegangen werden sollte - zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie gearbeitet, sondern die Schule besucht hat und von seinem Vater bis zur Ausreise versorgt worden ist.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Im gegenständlichen Fall konnte die Absprache über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, da selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts keine Asylrelevanz des Vorbringens ersichtlich war. Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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