BVwG W105 2009211-1

W105 2009211-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Außerlandesbringung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2009211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2009211.1.00

Spruch

W105 2009211-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, VZ: 1002114704-14127035, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 22.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gewährung internationalen Schutzes. Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung bezüglich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Bulgarien vom 05.11.2013 vor.

Mit E-mail via DubliNet vom 27.02.2014 ersuchte Österreich Bulgarien um die Übernahme des Beschwerdeführers. Bulgarien hat sich mit Fax vom 30.05.2014 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) aufzunehmen.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.02.2014 gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll, im Herkunftsstaat über Angehörige seiner Kernfamilie, sowie andererseits in Europa über keine familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen. Zu seiner Reiseroute brachte der Antragsteller über Befragen vor, sich mittels eines Schleppers nach der Türkei und in der Folge nach Bulgarien begeben zu haben. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. In Bulgarien sei er misshandelt worden und habe zwei Tage nichts zu Essen bekommen bzw. habe er sich ca. eine Woche in einem Gefängnis aufgehalten; er wolle dorthin nicht zurück, weil man ihn menschenunwürdig behandelt habe. Er habe auch gesehen, wie man einem anderen den Knöchel zertrümmert habe.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014 bekräftigte der Antragsteller familiäre Bindungen im Herkunftsstaat sowie verneinte er das Bestehen einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 11.06.2014 bekräftigte der Antragsteller in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben, jedoch habe er sich vom November 2013 bis Februar 2014 in Bulgarien aufgehalten; sein Zielland sei Österreich gewesen. In Bulgarien sei er gegen seinen Willen festgehalten und geschlagen worden, bzw. habe man ihm einen Zahn ausgebrochen bzw. ausgeschlagen. Er sei mit anderen in eine Zelle gesperrt worden, ohne Bett und Sessel. Sie hätten bei einer Menschenrechtsorganisation in Bulgarien um Hilfe nachgesucht und hätten sie nur eine Schachtel mit Lebensmittel erhalten. Des Weiteren sei dem Antragsteller von einem Mann in Bulgarien alles weggenommen worden. Eine ärztliche Behandlung hätte 400 Euro gekostet und habe der Arzt die Behandlung ohne Bezahlung abgelehnt. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Bulgarien und der eingelangten Zustimmung zur Übernahme des Antragstellers gab der Antragsteller letztlich neuerlich an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Im Weiteren legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde bzw. einen Personalausweis im Original sowie eine Bestätigung einer Hochschule vor. Mit Schreiben vom 04.06.2014 teilte das XXXX mit, dass der Antragsteller im Heimatland Leichtathletik als Leistungssport betrieben habe und er nunmehr gemeinsam im Team Sport treiben würde und wäre daher ein Daueraufenthalt in XXXX zweckdienlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 10 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF wurde gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung angeordnet; demzufolge wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien für zulässig erklärt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie sind Staatsangehöriger von Syrien

Sie sind volljährig

Sie leiden an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten.

Sie brachten am 22.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Am 27.2.2014 leitete das BAA ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien gem. Art. 10 (2) ein. Dies wurde Ihnen am noch am selben Tag mitgeteilt.

Die Zuständigkeit zur Prüfung Ihres Asylantrages ging mit 26.3..2014 gem. Art. 10 (2) iVm. 18.7 Dublin-VO an Bulgarien über.

Sie reisten alleine in das österr. Bundesgebiet ein. Familiäre Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden.

Andere familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden.

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2013

Bulgarien 7.145

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV

2. 810 180 2.280 - 355

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Zwischen 1.1. und 31.3.2014 erhielten 2.781 Personen einen Schutzstatus (1.494 internationalen Schutz, 1.287 subsidiären Schutz. 563 Verfahren wurden eingestellt, weil der ASt. nicht zum Interview erschienen ist. (UNHCR 04.2014)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (AREF o.D.)

Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)

Gesetze sehen vor, dass Asylanträge innerhalb eines "angemessenen Zeitrahmens" nach Betreten des Landes gestellt werden müssen. (USDOS 27.2.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar.

Der humanitäre Status in Bulgarien erlaubt es Ausländern, sich dauerhaft in Bulgarien aufzuhalten. Die entsprechenden Papiere werden alle 3 Jahre aktualisiert. (VB 23.1.2014)

Momentan steht ein Vorschlag zu Änderung des bulgarischen Asylgesetzes im Parlament zur Abstimmung an. Kritik am Entwurf von verschiedenen Organisationen, deren Meinung berücksichtigt wird - speziell UNHCR - hat den Prozess momentan etwas verlangsamt. Der Entwurf befindet sich daher noch zwischen erster und zweiter Lesung. Er soll die Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie und der EU-Aufnahmerichtlinie umsetzen, darunter u.a. kürzere Fristen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, bessere Bestimmungen betreffend den Zugang zu Information bzw. Dokumenten und Aufenthaltsrecht, aber auch die Möglichkeiten zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. (EASO 02.2014 / EP 1.2.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine Nichtzulassung eines Asylantrags kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht in Sofia berufen werden. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen eine Zurückweisung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags oder Einstellung eines Asylverfahrens kann innerhalb von sieben Tagen beim Verwaltungsgericht der jeweiligen Wohngegend des Asylwerbers Einspruch erhoben werden. (Law, Art. 84).

Berufungen gegen Nichtzulassung von Familienzusammenführung, gegen negative Entscheidungen über das Asylverfahren, und gegen Aberkennung oder Beendigung eines bereits anerkannten Status, können beim Obersten Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen eingebracht werden. (Law, Art. 87)

Das Oberste Verwaltungsgericht muss die Beschwerde innerhalb eines Monats prüfen. Wird der Berufung stattgegeben, wird der Akt mit obligatorischen Anweisungen für eine neue Entscheidung an die Staatliche Flüchtlingsagentur zurückgegeben, die dann innerhalb von 14 Tagen eine neue Entscheidung zu fällen hat. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden. (Law, Art. 90)

Die bulgarischen Gesetze sehen kostenfreie Rechtshilfe für AW in allen Instanzen vor. Da es dafür aber kein Budget gibt, ist dieser Zugang in der Praxis nicht gegeben. Ab April 2014 wird dank ERF-Förderung Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren möglich sein. Folgeantragsteller, die keine neuen Elemente vorbringen, werden keine Rechthilfe erhalten. Für den weiteren Instanzenzug stehen nur NGOs für Rechtsberatung zur Verfügung. (UNHCR 04.2014)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (o.D.): About us, http://www.aref.government.bg/?cat=17, Zugriff 16.4.2014

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 16.4.2014

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014

VB des BM.I in Bulgarien (23.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

erstmaliges Stellen eines Asylantrags:

Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)

inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)

inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)

Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)

Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden.

Gem. Art.92 des Gesetzes für Asyl und Flüchtlinge fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)

Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)

Unterbringung nach Rücküberstellung

Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht.

Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht.

Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)

Quellen:

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (6.2.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglich en Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) UNHCR spricht auch von Berichten über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, ohne jedoch näher darauf einzugehen. (UNHCR 04.2014)

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2013, per E-Mail

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 16.4.2014

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Für Unbegleitete Minderjährige Asylwerber wird ein Vormund ernannt. Die Staatliche Flüchtlingsagentur ist für den Schutz des Minderjährigen verantwortlich. (Law, Art. 25)

Unbegleitete Minderjährige werden - mit Verwanden oder ihnen nahestehenden Personen, - in einer Pflegefamilie, - in einer spezialisierten Einrichtung oder - in anderen Einrichtungen mit besonderen Vorkehrungen für Minderjährige untergebracht. (Law, Art. 29/7).

(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)

Quellen:

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

Versorgung

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylwerber das Recht auf:

Unterkunft und Verpflegung;

ordnungsgemäße Sozialunterstützung in einem Umfang, der nach den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen festgelegt wird;

Krankenversicherung, zugängliche medizinische Behandlung, kostenlose medizinische Betreuung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen;

psychologische Unterstützung;

ein Dokument, durch welches nachgewiesen werden kann, dass es sich bei der entsprechenden Person um einen Asylwerber im laufenden Verfahren handelt;

Einen Dolmetscher oder eine sprachkundige Person; (VB 31.1.2012)

Medizinische Versorgung

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Asylwerber Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen.

Antragsteller werden nach der Eröffnung des Verfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Nach Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Allgemeinarzt und einen Zahnarzt auszuwählen. Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen.

Pflichtversicherte, einschließlich AW, haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen:

1. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung

2. Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Früherkennung

3. Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung

4. Medizinische Rehabilitation;

6. Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;

9. Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung

10. Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln

usw. (AREF 11.9.2012)

Medizinische Notversorgung ist von jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Adresse oder des Krankenversicherungsstatus des Patienten durchzuführen.

Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung.

Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind.

Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in Busmantsi oder Liubimets untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (AREF 11.9.2012)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.9.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

Unterbringung

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge führt folgende Unterbringungseinrichtungen für AW: die Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja; das Transitzentrum (TC) Pastrogor; das Empfangszentrum (RC) Harmanli; und die Empfangsunterkünfte (RS) Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa. (EASO 02.2014)

(Anm: Weiterführend dazu sowie Kapazitäten siehe Punkt 7. Syrische Flüchtlinge)

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Busmantsi hat eine Kapazität von 400 Personen. Liubimets eine solche von 300 Personen. Die Zimmer sind einfach, aber hell und sauber, mit Doppelstockbetten eingerichtet und bieten Platz für zwei bis 16 Personen. Es gibt Räume für medizinische Versorgung, Interviewräume, Gebetsräume (getrennt für Christen und Muslime), TV-Räume und diverse Sport- und Unterhaltungsmöglichkeiten. (BT 9.9.2011)

Während des Asylverfahrens können sich Asylwerber an einer von ihnen angegebenen Adresse aufhalten (AREF 8.3.2012) und zwar durch Vorlage von Erklärungen, dass sie eine Unterkunft zu haben und für sich selbst sorgen zu können. Viele AW denken sich offenbar zu diesem Zweck Adressen aus. (UNHCR 3.1.2012 / SZ 16.1.2012) Diese Praxis wird von den bulgarischen Behörden bekämpft. (EP 1.2.2014)

Unterstützung durch NGOs

Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)

Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)

Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an.

Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet.

Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)

Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.

Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (Legal Clinic o.D.)

Quellen:

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.3.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

AREF - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (8.5.2012): The Transit Center for Refugees in Bulgaria settled its first residents a day after the official opening on May 3 2012, http://www.aref.government.bg/?cat=26newsid=550, Zugriff 16.4.2014

BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.):

http://www.bcrm-bg.org/en/index.html, Zugriff 16.4..2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.a): About BHC, o.D., http://www.bghelsinki.org/en/about-us/, Zugriff 16.4.2014

BHC - Bulgarian Helsinki Committee (o.D.b): Legal protection of refugees and migrants programme, o.D.

http://www.bghelsinki.org/en/about-us/programs/refugees-and-migrants-legal-protection-programme/, Zugriff 16.4.2014

BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Activities, Work with Refugees and Asylum Seekers - Work with Refugees and Asylum Seekers, http://en.redcross.bg/activities/activities8/rms1.html, Zugriff 16.4.2014

BT - Deutscher Bundestag (9.9.2011): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke - BT-Drucksache 17/6964, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/069/1706964.pdf, Zugriff 16.4.2014

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

Law for the Asylum and the Refugees, last amended June 2007, per E-Mail

Legal Clinic for Refugees and Immigrants (o.D.): Free legal aid, http://lcrien.wordpress.com/our-activities/free-legal-aid/, Zugriff 16.4.2014

SZ - Süddeutsche Zeitung (16.1.2012): Flüchtlinge in Bulgarien. Nur weg hier,

http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-bulgarien-nur-weg-hier-1.1256787, Zugriff 16.4.2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,

http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1326150266_4f02fa252.pdf, Zugriff 16.4.2014

Syrische Flüchtlinge

Bulgarien war zuletzt, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert. Obwohl die Antragszahlen im Vergleich zu anderen europäischen Staaten relativ niedrig sind, stellten sie für das Land eine erhebliche Belastung dar. (VB 24.10.2013)

Es gab zu diesem Thema in letzter Zeit eine Reihe von Berichten. Es sind dies von Seiten des UNHCR: "Bulgaria as a country of asylum" vom 2.1.2014; sowie seine "External Updates" vom 20.1., 7.2., 21.2., 6.3. und 21.3.2014; und der Nachfolgebericht "Bulgaria as a country of asylum" vom April 2014;. Weiters der "Stock Taking Report" von EASO von Ende Feber 2014, in dem ein vorläufiges Resümee aus der Umsetzung des ersten Teiles des EASO Operating Plans zur Unterstützung Bulgariens gezogen wird. Und schließlich der Bericht einer Europaparlamentarier-Delegation an das Komitee für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments, über ihren Besuch in Bulgarien Ende Jänner 2014, in dem diese ihre Erkenntnisse aus einem Besuch in den Zentren Pastrogor, Harmanli und Voenna Rampa erläutern.

Im Bericht vom 2.1.2014 hat UNHCR zu einem Stopp von Überstellungen im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien aufgerufen. Der EP-Bericht schließt sich der Aufforderung von UNHCR zum Dublin-Überstellungsstopp nach Bulgarien an. (UNHCR 2.1.2014 / EP 1.2.2014) In seinem Bericht vom April 2014 hingegen attestiert UNHCR zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014)

Die bulgarischen Behörden unternehmen Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens, es sind aber noch weitere Schritte dafür nötig. Die Produktivität der Asylbehörde ist steigend, so gab es 2013 ca. 303 Entscheidungen im Monat, während es im Jänner 2014 952 Entscheidungen waren. Die Anerkennungsrate steigt ebenso (2013: 68%, 2014: 93%) Die zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen die große Mehrheit der Entscheidungen der Asylbehörde (2013: 84%; 2014: 86%).

Asylverfahren von Syrern werden effektiv binnen 2-3 Monaten ab Registrierung erledigt, nur in Harmanli dauert es etwas länger. Dort arbeiten zurzeit 14 Interviewer um die Verfahren zu beschleunigen.

Zugang zu Rechtsberatung in den Zentren besteht durch Freiwillige des Bulgarischen Helsinki Komitees und Informationsblätter stehen üblicherweise vom Antrag (z.B. an der Grenze) bis zum Ende des Registrierungsprozesses zur Verfügung.

Personen mit negativen Entscheidungen oder beendeten Verfahren haben Zugang zu einem neuen Verfahren, in dem die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in einem Interview prüft, ob neue Elemente vorliegen. (EASO 02.2014)

Es herrscht ein Mangel an Dolmetschern für Arabisch. (EASO 02.2014 / USDOS 27.2.2014 / EP 1.2.2014) UNHCR unterstützt hier zusammen mit EASO die bulgarischen Behörden jedoch weiterhin. (UNHCR 6.3.2014)

Mit Stand 27.3.2014 betrug die Kapazität bulgarischer Unterbringungszentren gesamt 4.150 Plätze, bei einer Belegungsrate von 82%. 1.243 anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, lebten weiterhin in den Unterbringungszentren für

AW.

Der Rückstand bei Registrierungen, sowohl in den Zentren wie auch außerhalb Untergebrachter, ist aufgearbeitet. Alle haben Ausweiskarten erhalten.

Die Bedingungen haben sich allen der 7 offenen Unterbringungszentren verbessert. Besonders verbessert haben sich Bedingungen in Harmanli.

AW haben Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Übersetzung für Registrierung und Asylverfahren, Heizung, getrennte Unterbringung von Frauen und Männern, einer monatlichen Beihilfe von BGN 65,- (EUR 33,-). Bei der Auszahlung dieser Beihilfe gab es im Feber und März Verzögerungen, an der Behebung urde jedoch gearbeitet.

AW haben in den Zentren Zugang zu 2 warmen Mahlzeiten. Ab April 2014 soll auch Babynahrung von der Behörde bereitgestellt werden, die bislang von außen gespendet wurde.

Anlass zur Sorge bieten lt. UNHCR nur 2 der 7 Zentren: Vrazhdebna und Voenna Rampa, wo sanitäre Anlagen und Platzangebot als ungenügend bewertet werden. Beide Zentren werden momentan renoviert, die Untergebrachten schlugen Angebote zur Umsiedlung aus und wollten lieber während des Umbaus in den Lagern bleiben.

3. 358 AW lebten mit 27.3. außerhalb der Zentren in privater Unterbringung. Alle sind registriert. Sie haben keinen Zugang zu den Diensten im Lager, sondern fallen unter das offizielle Gesundheitssystem.

SAR hat medizinisches Personal für drei Zentren (Sofia, Banya, Pastrogor). In Harmanli, Voenna Rampa und Vrazhdebna stellt die NGO MSF (Médecins sans Frontières) diese noch bis Ende Mai 2014 einmal wöchentlich bereit. Die NGO sucht gemeinsam mit SAR nach Allgemeinärzten als Ersatz. Ein Arabisch-sprechender Arzt arbeitet sich gerade in Vrazhdebna ein; in Kovachetsi gibt es regelmäßige Sprechstunden eines Arztes aus dem örtlichen Spital und es gibt eine Arabisch-sprechende Schwester. (UNHCR 04.2014)

UMA/Vulnerable

UNHCR äußert Kritik am fehlenden Zugang zu Schulbildung für Kinder in den Zentren, weil dieser vom Absolvieren offiziell zertifizierter Sprachkurse abhängig ist, welche aber nur in Sofia angeboten werden. (UNHCR 04.2014) UNHCR hat eine Vereinbarung mit der Caritas, um ab Mitte März in 6 der 7 Zentren Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene anzubieten. (UNHCR 6.3.2014) Laut UNHCR sind diese aber zurzeit nicht offiziell zertifiziert. (UNHCR 04.2014)

UNHCR äußert sich besorgt, dass für Vulnerable und UMA nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen, vorhanden seien und auch keine spezifische Unterstützung. Obwohl die Zivilgesellschaft hier versuche die Lücke zu schließen, gäbe es Unzulänglichkeiten, trotzdem das Zentrum Banya mittlerweile ganz für alleinstehende Mütter und UMA gewidmet wurde. (UNHCR 04.2014) Auch EASO ortet Probleme durch den Mangel an Bildung und Fürsorge für Kinder in den Zentren. (EASO 02.2014). EASO hat beginnend mit 5.2.2014 Unterstützung für die Zuweisung von UMA geleistet. Der Entwurf für ein entsprechendes Handbuch liegt bereits vor. Die Unterstützung wird auch im März und April 2014 weitergehen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge und UNICEF arbeiten am Aufbau einer eigenen Schule für minderjährige AW in Varshets. (EASO 02.2014) Momentan sind 80 UMA (36 in Sofia, 12 in Banya, 2 in Pastrogor, 21 in Harmanli, 5 in Vrazhdebna und 4 in Kovachevtsi) in BG. (UNHCR 04.2014)

Integration

Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. auch EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)

Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheinen auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. (EASO 02.2014)

Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014)

Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat berichtet jedoch, dass das neue nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Schutzberechtigte können 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen zu beziehen:

Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. Ein gewisser Verzug bei der Auszahlung scheint zu bestehen, denn momentan wird gerade der März ausbezahlt. (VB 3.4.2014)

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bg. Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014)

Quellen:

EASO - European Asylum Support Office (02.2014): EASO OPERATING PLAN TO BULGARIA. Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/blg-298373.pdf, Zugriff 16.4.2014

EP - Europäisches Parlament (1.2.2014): Report from the Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs delegation to Bulgaria on the situation of asylum seekers and refugees, in particular from Syria,

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/libe/dv/bulgaria_1019538/bulgaria_1019538en.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=e1aa1b62f6-WLU_28_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-e1aa1b62f6-419650341, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (04.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, UNHCR (2.1.2014):

Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 6.3.2014, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (6.3.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, per E-Mail

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 16.4.2014

UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 16.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/270669/399210_de.html, Zugriff 6.3.2014

VB des BM.I in Bulgarien (24.10.2013): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (28.1.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (3.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines originalen unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen originalen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsbürgerschaft wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. So haben Sie selbst angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Des Weitern haben Sie sowohl bei der Erstbefragung am 22.2.2014 sowie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am11.6.2014 angegeben, dass Sie gesund wären und der Befragungen ohne Probleme folgen könnten.

Deshalb hatten die oa. Feststellungen zu erfolgen.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Ihre Angaben bezüglich Ihrer Einreise in die EU, Ihres Aufenthaltes in Bulgarien und Ihrer weiteren Reisebewegungen sind plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu den im Akt einliegenden Eurodac-Treffer, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Sie führten zusammengefasst aus, dass sich keine familiären Angehörigen von Ihnen im Bundesgebiet aufhalten würden.

Sonstige Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen kamen im Verfahren nicht hervor.

Aus diesem Grund hatten auch die diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Konkret zu Bulgarien befragt führten Sie an, dass Ihr Fluchtziel nicht Bulgarien gewesen sei sondern Österreich oder Deutschland. In Bulgarien seien Sie von der Polizei geschlagen worden. Dabei sei ein Zahn abgebrochen und ein Zahn sei Ihnen dabei ausgeschlagen worden. Weiters seien sie sehr schlecht behandelt worden wobei sei einmal 2 Tage lang kein Essen bekommen hätten. Weiters hätten sie in der Zelle in der Sie eigesperrt gewesen seien am Boden sitzen müssen und es seien 23 Personen gleichzeitig in der Zelle gewesen.

Diesem Vorbringen wird jedoch kein Glauben geschenkt, da es sehr oberflächlich und allgemein gehalten war. Sie haben keine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht sondern allgemeine Mißstände.

Abgesehen davon hätten Sie die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die bulgarischen Behörden zu wenden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bulgarischen Behörden nicht fähig oder willig wären, Ihnen entsprechenden Schutz zu bieten. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.

Zusätzlich wird abermals auf die Länderfeststellung verwiesen aus der weiters hervorgeht, dass, ein Dublin-Rückkehrer, gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung in ein Asylverfahren aufgenommen wird und Ihnen daher - wie jedem anderen Asylwerber in Bulgarien auch und wie es auch der Aufnahmerichtlinie entspricht - das Recht auf Unterbringung und Versorgung zusteht.

Die Behörde schenkt diesbezüglich dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage der Asylwerber und deren Versorgung in Bulgarien.

Sie haben somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Bulgarien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da "gem. Art. 10 Abs. 2 iVm. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr, 343/2003 des Rates" Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass Bulgarien sich am 26.03.2014 gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit c der Dublin VO (sic!) für zuständig erklärt habe. In der Folge habe man den Antragsteller über drei Monate nicht über die Zustimmung Bulgariens informiert und sei der nunmehrige Bescheid völlig überraschend ergangen. Der Antragsteller habe sich in einem Grundversorgungsquartier der Caritas bereits gut eingelebt und spreche etwas Deutsch und besuche einen Deutschkurs sowie knüpfe er Kontakte in einem Leichtathletikverein (siehe oben). Eine nunmehr ergangene beschiedene Zurückweisung stehe den Erwägungen des Gesetzgebers diametral entgegen, wo die "rasche Bestimmung des zuständigen MS...., um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden eingefordert werde. Eine Zurückweisung nach Zulassung sei nicht möglich, da § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG keine schrankenlose Ermächtigung darstelle, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen. Die Vorgehensweise der österreichischen Behörden in Bezug auf bulgarische Dublin-Fälle sei jedenfalls rechtswidrig. Seit Jänner 2014 erfolgte eine generelle Zulassung zahlreicher aus den katastrophalen Bedingungen in Bulgarien weiter geflüchteten Menschen auf Grund von ernsten Bedenken. Die Zurückschiebung des betroffenen Antragstellers entspreche nun nicht der Praxis eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Zeitpunkt der Zurückweisung sei somit weder der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten, noch sei eine mögliche Unzuständigkeit Österreichs unbekannt gewesen. Eine Zurückweisung sei sohin nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer habe überdies in Bulgarien überaus schlechte Erfahrungen gemacht und dies glaubhaft vorgebracht. In diesem Zusammenhang wurde auf eine ärztliche Bestätigung zum Beweis von Misshandlungen, welche Narben am Rücken gezeitigt hätten, vom 20.06.2014 erwiesen. Ein bekannter Syrer sei überdies in Bulgarien verstorben, weil die Flüchtlinge trotz großer Kälte und winterlicher Verhältnissen auf dem Boden hätte schlafen müssen und man habe ihnen keine Decken zur Verfügung gestellt. Medizinische Versorgung habe es de facto keine gegeben. Während der Antragsteller in Haft gewesen sei, habe es nicht einmal Licht gegeben und hätten die Flüchtlinge in stockdunklen Zellen ohne Fenster eingesperrt verbleiben müssen und habe man ihnen im Flüchtlingslager auch kein Essen zur Verfügung gestellt, sondern hätten dieses selbst kaufen müssen. Auf der Straße sei es immer wieder zu schweren rassistischen Übergriffen, Schlägereien und Messerstechereien, gekommen, die manchmal sogar von anwesenden Polizisten ignoriert oder unterstützt worden seien. Rechtsberatung habe der Beschwerdeführer in Bulgarien nie erhalten. Die Missstände in Bulgarien seien amtsbekannt. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2014 zur (damals) aktuellen Lage in Bulgarien verwiesen, wonach die Behörde ihre Ermittlungsverpflichtungen nur unzureichend erfüllt habe und ein schwerer Verfahrensmangel vorliege. Zu den Länderberichten, betreffend Bulgarien, wurde ausgeführt, dass diese zum Teil veraltet seien und seien die Inhalte in deren Feststellungen zum Teil nicht gewürdigt worden. Des Weiteren wurde auf einen Bericht seitens des UNHCR zu den Zuständen in zwei namentlich genannten Lagern in Bulgarien verwiesen sowie insbesondere auf den Bericht des UNHCR vom 15.04.2014, wonach UNHCR gegenüber seinem im Bericht vom 02.01.2014 ausgesprochenen Empfehlungen von einer Abschiebung im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien abzusehen, nunmehr zurückgetreten sei, jedoch habe UNHCR weiterhin massive Bedenken bezüglich Menschenrechtsverletzungen ausgesprochen. UNHCR beschreibt, dass es im System noch große Mängel im bulgarischen Asylsystem gebe und werde dies von ECRE bestätigt, wonach trotz einer Verbesserung der Situation in Bulgarien weiterhin große Mängel vorherrschen würden. Amnesty International und Pro-Asyl hätten sich in diesem Jahr für einen Stop von Überstellungen nach Bulgarien ausgesprochen. Weiterhin wurde aufgezeigt, dass kein hinreichender Non-Refoulementschutz in Bulgarien bestehe. Bei Folgeanträgen müssten - so UNHCR - neue Tatsachen vorgebracht werden und bestehe also die ernstzunehmende Gefahr, dass der Asylantrag dieser Schutzsuchenden aus formalen Gründen abgelehnt und zu keinem Zeitpunkt inhaltlich geprüft werde. Auf die mangelhafte Situation für vulnerable Personen wurde des Weiteren hingewiesen, sowie auf das Risiko einer Kettenabschiebung anheim zu fallen.

Der Beschwerde waren mehrere Farbfotos beigefügt, deren genaue Zuordnung offen bleibt bzw. in der Beschwerde nicht erklärt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde führende Partei stellte am 22.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesasylamt richtete auf Grund vorliegenden EURODAC-Treffers ein Übernahmeersuchen an Bulgarien, welches mit Antwortschreiben vom 26.03.2014 akzeptiert wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Hervorzuheben ist, dass insbesondere in den Seitens der Beschwerde führenden Partei angeführten Berichten durch UNHCR die Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien bis Ende April 2014 thematisiert war. Aus den Feststellungen - basierend auf dem jüngsten diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht - vom April 2014 wird betreffend eine diesbezügliche vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung der Dublin-Überstellungen nicht mehr ausgeführt, dass eine solche indiziert bzw. gerechtfertigt ist. Allenfalls zu beachtende weiters hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen- oder Personengruppen teilt die Beschwerde führende Partei nicht.

So ist insbesondere hervorzuheben, dass der männliche Antragsteller weder besonders schutz- noch pflegebedürftig ist noch an körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet. Im Hinblick auf die angezogenen Ausführungen seitens des European Councils on Refugees and Exiles 2014 ist festzuhalten, dass in den genannten Beschwerdeausführungen, basierend auf dem genannten Bericht, in Bulgarien tatsächlich Verbesserungen im Asylsystem erkennbar seien, wenngleich diese auch fragil wären. Die im genannten Bericht geäußerte Einschätzung, dass Überstellungen verfrüht wären, wurde offenbar überdies nicht von UNHCR geteilt, bzw. ist aus der Gesamtbetrachtung der herangezogenen Beweismittel hinsichtlich der Feststellung der Aufnahmesituation in Bulgarien ein real risk im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung seiner ihm gewährleisteten Rechte nicht erkennbar.

Hervorzuheben ist, dass UNHCR - wie auch in der Beschwerde zugestanden - nunmehr aktuell (Bericht April 2014) nicht mehr generell empfiehlt von einer Verbringung asylsuchender Personen nach Bulgarien abzusehen; dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass UNHCR regelmäßig Missstände im Detail und exemplarisch darstellt bzw. auch dahingehend regelmäßig Empfehlungen abgibt; dies unter größtmöglicher Sensibilität und Wahrung der Sicherheit von Asylsuchenden. Vor diesem Hintergrund ist der nunmehrigen Unterscheidung seitens UNHCR zwischen vulnerablen und nicht-vulnerablen Personen oder Personengruppen besondere Beachtung zu schenken bzw. ist davon auszugehen, dass UNHCR offensichtlich aktuell nicht davon ausgeht, dass nach der Dublin-VO rücküberstellte Personen regelmäßig in Bulgarien einem realistischen Risiko einer Artikel 3 EMRK-Verletzung anheim fallen würden. Hervorzuheben ist weiters, dass die bulgarischen Behörden sich durch die Zustimmung der Übernahme bzw. Übernahmeerklärung sich ausdrücklich (nochmals) verpflichtet haben, alle Verfahrensgarantien einzuhalten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Antragstellers zu erfolgten Misshandlungen zu einen Bezug habenden Risiko einer Menschenrechtsverletzung an seiner Person seitens des aktuellen Berichtes des UNHCR nicht für maßgeblich wahrscheinlich erachtet wird, andernfalls - dies unter Annahme, wenn UNHCR von einer regelmäßigen Verletzung der Menschenrechte in Bulgarien ausgegangen wäre - mit Sicherheit UNHCR in klarer Diktion eine Nichtüberstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien weiterhin dringend empfohlen hätte.

Gleiches gilt für die in der Beschwerde erhobene Befürchtung, dass der Beschwerdeführer einer sogenannten Kettenabschiebung anheim fallen würde. Auch dies wird seitens UNHCR in dieser Art offenbar nicht als maßgeblich wahrscheinlich erachtet; sonst wäre es seitens UNHCR eindringlich im Bericht festgehalten worden.

Hinsichtlich der weiteren im Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Ausbildung bzw. Bildung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der ausgestellten Bestätigung, dass der Antragsteller über eine Narbe von "einer alten Verletzung" verfügt, ist festzuhalten, dass den Bezug habenden Unterlagen keine Entscheidungswesentlichkeit beizumessen ist. Hinsichtlich der Verletzungsanomalie ist insbesondere auf die dargestellte Diktion der ärztlichen Bestätigung vom Juni 2014 zu verweisen, weshalb diesbezüglich offenbar eine Bezugsrelevanz zum Aufenthalt in Bulgarien nicht vorliegend ist.

Weiteres Beweismaterial in Form von Farbfotos vermag nichts im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Bulgarien zu Tage zu fördern, bzw. kann aus den vorgelegten Farbfotos kein Rückschluss auf das Drohen von schweren Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Übernahmegesuch Österreich an Bulgarien am 27.02.2014 somit nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (1.1.2014) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer

nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 9

Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 10

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 11

Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Arti. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder

des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 14

Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 15

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung

der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

Der Antragsteller wurde jedenfalls am 12.09.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt und hat er sich nach eigenen Angaben dort tatsächlich aufgehalten.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerde führenden Partei jedenfalls in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Beschwerde führenden Partei.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Es bedarf sohin ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen und das Vorliegen besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 leg.cit., welche Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), was mit zu beachten ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickeln würde als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK wurde seitens der Partei nicht behauptet und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor, da sie zum einen keine Familienangehörigen in Österreich hat, hier keine familiäre Lebensgemeinschaft führt und zum anderen erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid detailliert etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von Dublin-Rückkehrern, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Bulgarien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Bulgarien systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führende Partei gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bulgarien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Bulgarien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Bulgarien hat letztlich jedenfalls der Übernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zugestimmt; Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist auf Grund der aktuellsten Lageentwicklung und der Einschätzung der bulgarischen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde führende Partei bei Rückkehr nach Bulgarien eine mangelhaft bzw. grob inadäquate Aufnahmesituation vorfinden würde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere die zentrale relevante Einschätzung seitens UNHCR zu allfälligen Problemstellungen in Bulgarien sich seit jenen in der Beschwerdeschrift genannten UNHCR-Berichten dergestalt geändert hat, dass UNHCR von Fortschritten im System spricht bzw. - und finden sich diese Feststellungen auch in der bekämpften Entscheidung - nunmehr eine allgemeine Empfehlung einer Nichtrücküberstellung nicht mehr als adäquat angesehen wird. An der bezüglichen Einschätzung verschlägt auch der im Beschwerdeschriftsatz aufgezeigte Einzelbericht jüngeren Datums nichts und wird im genannten Bericht überdies eine Verbesserung erkannt bzw. zugestanden. Da der Antragsteller keiner besonders vulnerablen bzw. schützenswerten Personengruppe zurechenbar ist, ist im konkreten Anlassfall nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aus individuellen Gründen Gefahr liefe, in Bulgarien in seinen durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Durch die erlassene Entscheidung kann insbesondere weiters keine Rechtsverletzung des dem Antragsteller gewährleisteten Familienlebens unter Hinweis auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK erkannt werden.

Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergibt sich - wie unten unter lit. B) ausgeführt und worauf zur Vermeidung von doppelten Ausführungen an dieser Stelle verwiesen wird - letztlich kein zwingender Selbsteintritt zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerde führenden Partei nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anbindungen.

Positiv für den nunmehrigen Beschwerdeführer spricht die Tatsache der Anknüpfung sportlicher Aktivitäten sowie eine damit einhergehende Integrationsbemühung sowie die Bemühungen zum Spracherwerb. Wegen der bestehenden Unsicherheit und der Kürze des Aufenthaltes treten diese Bemühungen - vor dem weiteren Hintergrund der gängigen Judikatur - in den Hintergrund, weshalb daraus nichts Entscheidungswesentliches für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen war.

Weitere berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; vielmehr liegt der gegenständlichen Entscheidung zentral die beweiswürdigende Einordnung der Aufnahmesituation in Bulgarien zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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