L513 2004789-1•BVwG L513 2004789-1
L513 2004789-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014
Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, Mozartplatz 4, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 28.12.2012, GZ: 17-2012-BE-VER10-0003S, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 28.12.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) Herrn XXXX wegen Vertreterhaftung gem. § 67 Abs 10 ASVG aushaftende Beiträge iHv € 6.066,53 vorgeschrieben.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Darin wird ein Haftungsanspruch bestritten. Im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides wäre Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 AVG eingetreten gewesen. Das Recht auf Einforderung verjähre binnen zwei Jahre nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. So wäre bereits am 29.10.2008 nach Beendigung der Außenprüfung eine Besprechung über deren Ergebnis abgehalten worden, welche den Prüfungszeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2007 zum Gegenstand hatte und an welcher der Beschwerdeführer als vertretungsbefugter Geschäftsführer teilgenommen habe. Dass sich der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Betrag aus einer der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeschlossenen Ergebnisübersicht ergebe, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten. Auch wird darauf verwiesen, dass nach Rspr des VwGH die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsvollmach lediglich für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile, nicht aber für Dienstgeberanteile haften.
Weiters wird vom Beschwerdeführer jegliches Fehlen eines Rückstandes festgestellt, da im Oktober 2008 in mehreren Tranchen 170.000,- € an die SGKK überwiesen wurden, wobei darunter auch eine Überweisung iHv 50.740,- € gewesen wäre, die genau die Summer der Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile für September 2008 (lt. Rückstandsausweis der SGKK) betragen habe. Mit eingeschriebenem Brief wäre dies der SGKK mitgeteilt worden. Dass die SGKK, nach Ausscheiden des BF als Geschäftsführer, dem Konkursverwalter den vom BF überwiesenen Dienstgeberanteil iHv 27.714,19 € rücküberwiesen hat, obwohl entsprechend dem Prüfbericht zur GPLA 11/2008 eine Rückstandsforderung ausgewiesen war, kann dem BF nicht zum Nachteil gereichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes .
Die SGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
§ 58 AVG
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in Vorlagebericht] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen.(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Tatbestandsvoraussetzung und damit Vorfrage für die rechtskonforme Vertreterhaftung iSd § 67 Abs 10 ASVG ist es jedenfalls, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die SGKK unterlässt es im angefochtenen Bescheid in einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie für diese Annahme ausgegangen ist und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie anstellte. Der Umstand, dass im § 357 Abs. 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0033) und im Bescheid darzulegen.
So wurde im bezughabenden Bescheid weder auf das Vorbringen des BF, den Beitragsrückstand im Oktober 2008 der SGKK überwiesen zu haben (sh. Schreiben v. 28.10.2008 bzw. Kontoauszug v. 29.10.2008), eingegangen, noch eine nachvollziehbare Zuordnung der Beiträge vorgenommen.
Auch ist dem dem BF zum Parteiengehör übermittelten Schreiben vom 10.12.2012 keine konkrete den BF betreffende Aufstellung der ihn treffenden Beträge zu entnehmen. Vielmehr setzt sich dieser Rückstandsausweis aus Positionen der Jahre 2008, 2010 und 2011 zusammen, in denen der BF bereits als GF aus dem Betrieb ausgeschieden war.
Mangels Sachverhaltssubstanz und fehlender Begründung bzw. beweiswürdigender Auseinandersetzung im Bescheid kann der beschwerdeführenden Partei damit hier auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Vorliegen einer Haftung der Beträge als GF bestreitet, da eine Konkretisierung im Bescheid nicht vorgenommen wurde.
Zwar wird nicht verkannt, dass die SGKK bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch hatte sie gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG anzuwenden und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen".
Von der gesetzlichen Möglichkeit diesen mangelhaften Bescheid bzw. das Verfahren - nunmehr seit 1.1.2014 unter "Vollanwendung" des AVG - gem. § 412 Abs 2 ASVG durch eine Einspruchsvorentscheidung selbst zu "sanieren" bzw. zu ergänzen, machte die SGKK keinen Gebrauch.
Faktum ist, dass unbeschadet der bis 31.12.2013 gegebenen "Teilanwendung" des AVG bei Verfahren des ASVG, diese Einschränkung nunmehr nicht mehr gilt und die Verfahren mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung grds. nach den derzeit geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden sind.
Im weiteren Verfahren ist die beschwerdeführenden Partei von der SGKK - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs 2 Z 1 EGVG) - im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der SGKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SGKK zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 u. Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)
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