L508 2007142-1•BVwG L508 2007142-1
L508 2007142-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, Privatleben,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel
L508 2007142-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2014, Zl. 831166408/1703859 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im Februar 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter, am 07.02.2005 einen Asylantrag in Österreich (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3 - 7).
2. Am 11.02.2005 wurde die Mutter des Beschwerdeführers einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (EAS 19 - 29) unterzogen, in welcher diese vorbrachte, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie auf legale Weise Pakistan verlassen habe. Sie sei in Pakistan nicht vorbestraft und auch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie und ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe wie ihr Gatte hätten. Sie wolle nur noch dazu angeben, dass ihre Kinder in der Schule sehr schlecht behandelt worden seien. Sie durften in der Schule nicht mit den anderen Kindern zusammensitzen und sie hätten deshalb auch Strafen bekommen. Sie sei deshalb mit den Kindern nach Sindh gegangen, um diesen Schikanen in Lahore zu entgehen. Dort sei die Situation jedoch auch nicht besser gewesen. Ihr Mann sei wegen seiner Arbeit in Lahore geblieben und habe einen Herzinfarkt bekommen. Deshalb seien sie auch wieder zurückgekommen. Schließlich hätten sie sich entschlossen, Pakistan zu verlassen. Diese Schikanen seien nicht mehr zu ertragen gewesen und sie seien unmenschlich behandelt worden.
3. In einer Einvernahme am 08.06.2005 (EAS 53 - 55) wurde der Beschwerdeführer selbst zu seinen Fluchtgründen befragt und gab diesbezüglich an, dass er und seine Familie Ahmadis seien, weshalb sie viele Probleme in Pakistan gehabt hätten. Er habe auch in der Schule Schwierigkeiten gehabt, und sei dort von den Lehrern und Mitschülern beschimpft und geschlagen worden. Er musste jedoch deshalb nicht zum Arzt gehen. Es seien Diskriminierungen ohne Ende gewesen. Wegen der ganzen Probleme sei auch sein Vater schwer krank geworden. Auch auf der Straße sei er beschimpft und bedroht worden. Er sei von der Schule zurückgekommen, als zwei Leute auf einem Motorrad gekommen seien. Im Vorbeifahren hätten sie auf ihn eingeschlagen. Andere Leute, die auch auf der Straße gewesen seien, hätten ihn beschimpft. Bei diesem Vorfall sei er alleine unterwegs gewesen, weil er in eine andere Schule als seine beiden Geschwister gegangen sei. Aber diese hätten von den gleichen Vorkommnissen in ihrer Schule berichtet. Wenn er zurückkehren müsste, würde es wieder so wie vorher sein. Es habe sich nichts an der Situation geändert. Seine gesamte Familie sei von den Schwierigkeiten betroffen.
4. Per Telefax vom 26.03.2006 (EAS 57 - 69) übermittelte die BPD Wiener Neustadt dem Bundesasylamt eine Kopie des pakistanischen Führerscheins des Beschwerdeführers, welchen er in der Führerscheinabteilung der BPD Wiener Neustadt vorgewiesen habe.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2006, FZ: 05 01.759-BAT (EAS 73 - 131), wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II gemäß 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubhaft gewertet (Seiten 20 bis 22 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.04.2006): Dem Antragsteller sei es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht möglich gewesen, die behauptete Furcht vor Verfolgung auch tatsächlich glaubhaft zu machen bzw. glaubhaft zu machen, dass er einer Reihe solcher Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, die in ihrer Gesamtheit auf den Antragsteller eine solche Wirkung ausgeübt hätten, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht aufgrund sog. "kumulativer Gründe" angenommen werden müsste.
Der Antragsteller habe in seinen Einvernahmen zwar Diskriminierungen und allgemeine Benachteiligungen beim Schulbesuch, darüber hinaus auch Beschimpfungen und fallweise körperliche Übergriffe durch Mitschüler, vorgebracht, aber seine Angaben seien sehr allgemein und überaus vage gehalten gewesen und habe der Beschwerdeführer auch nicht über einen ganz konkreten als besonders schwerwiegend empfundenen Vorfall berichtet.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Mutter des Antragstellers sei dann vielmehr hervorgekommen, dass die Mutter des Antragstellers mit den Kindern zwar aufgrund dieser empfundenen Schikanen, welchen sich die Kinder beim Schulbesuch ausgesetzt gesehen hatten, den Aufenthalt vorübergehend in die Provinz Sindh verlegt habe, später aber aufgrund eines Herzinfarktes des Vaters des Antragstellers gemeinsam mit den Kindern wieder zu ihm nach Lahore zurückgekehrt sei. Auch wenn die Mutter des Antragstellers in ihrer Einvernahme zwar davon gesprochen habe, dass die Situation für sie und die Kinder in der Provinz Sindh auch nicht viel besser gewesen wäre, zeige dieser Umstand aber, dass es sehr wohl auch möglich sei, die persönliche Situation durch Verlegung des Aufenthaltes zu verbessern. Auch erscheine es der erkennenden Behörde nicht als verfehlt, wenn aus der damaligen Rückkehr der Mutter des Antragstellers mit den Kindern nach Lahore, wenngleich aufgrund der seinerzeitigen Erkrankung des Vaters des Antragstellers, darauf geschlossen werde, dass es wohl allgemeine Benachteiligungen, Schikanen und Schwierigkeiten für die Kinder beim dortigen Schulbesuch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gegeben habe, diese aber nicht dergestalt gewesen seien, dass den Kindern ein Schulbesuch unmöglich gemacht worden wäre bzw. die Eltern davon abgesehen hätten, die Kinder neuerlich in Lahore zur Schule zu schicken.
Aus den vorgelegten Beweismitteln sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die XXXX in Lahore, im dortigen Distrikt XXXX, besucht und nach eigenen Angaben auch erfolgreich abgeschlossen habe. Auch der jüngere Bruder des Antragstellers XXXX (geb. 1990) habe in Lahore die Mittelschule besucht und dort noch die 9. Klasse abgeschlossen. Bei Einsichtnahme in die niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Bruders des Antragstellers zu den Schwierigkeiten, welchen sie sich beim Schulbesuch ausgesetzt gesehen haben, habe sich das folgende Bild ergeben: Die Kinder hätten sich während ihres Schulbesuches Anfeindungen, Beschimpfungen und fallweise auch körperlichen Attacken von Mitschülern ausgesetzt gesehen und hätten sich auch von ihren Lehrern - so sie bei diesen um Unterstützung ersucht hatten - im Stich gelassen gefühlt. Die Ursache für diese Schwierigkeiten und Benachteiligungen hätten die Kinder mit ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis begründet. Gleichzeitig ergebe sich aus den Angaben der Kinder aber auch, dass etwa die angegebenen körperlichen Übergriffe - abgesehen von einigen blauen Flecken - nie zu irgendwelchen erheblichen Verletzungen geführt hätten und die Kinder auch nie tatsächlich vom Besuch der Schule hatten abhalten können. Auffällig erscheine bei den Angaben der beiden Brüder aber auch noch, dass keiner etwa über irgendeinen konkreten von ihm selbst erlebten Vorfall berichtet habe, sondern ihre Angaben sehr allgemein und vage gehalten waren. Auch daraus könne der Schluss gezogen werden, dass sich die Jugendlichen wohl - wie von ihnen summarisch auch angesprochen - verschiedensten Quälereien, wie sie unter Kindern bzw. Jugendlichen vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund zu erwarten seien, ausgesetzt gesehen hätten, erscheinen diese aber nach den übereinstimmenden Darstellungen keinesfalls eine solche Intensität erreicht zu haben, dass den Brüdern etwa ein Schulbesuch völlig unmöglich gemacht worden wäre. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang überdies, dass auch für den Antragsteller selbst - trotz seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinsaft der Ahmadis - die Möglichkeit bestanden habe, in Lahore die Grundschule und Mittelschule zu besuchen.
Die Mutter des Antragstellers wiederum habe von keinen unmittelbar ihre Person betreffenden Übergriffen, Beschimpfungen oder Belästigungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit berichtet. Zur Begründung ihres Asylantrages habe sie auf die Situation der übrigen Familienmitglieder und dabei insbesondere auf die schulische Situation ihrer Kinder verwiesen.
In einer Gesamtbetrachtung komme die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass es im Hinblick auf die allgemeine Lage der Ahmadis durchaus möglich erscheint, dass der Antragsteller - ebenso wie seine Eltern und Geschwister - fallweise Fälle von Anfeindungen durch Andersgläubige erlebt habe, jedoch komme die erkennende Behörde aufgrund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall auch zu dem Schluss, dass die behauptete Furcht vor konkreter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Vielmehr sei bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen aller Familienmitglieder der Eindruck entstanden, dass sich der Antragsteller letztlich dann doch einfach aufgrund der allgemeinen schwierigen Situation der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat gemeinsam mit seiner gesamten Familie zur Ausreise aus Pakistan entschlossen habe.
Im Hinblick auf die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat liege im gegenständlichen Fall, da insbesondere jegliche Hinweise auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch Staatsorgane fehlen, für den Antragsteller in anderen Teilen Pakistans - jedenfalls in jenen, in welchen die Ahmadis in der Mehrzahl seien (z.B. Rabwah) - jedenfalls auch überdies eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vor. Dieser Umstand werde keinesfalls bloß schon aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat ausgeschlossen. Dass Angehörige der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung des Staates oder Dritter, die dem Staat zurechenbar wäre, ausgesetzt seien, könne im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat nicht begründet werden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zudem ausgeführt, dass den Ausführungen des Antragstellers auch zu entnehmen sei, dass er selbst bzw. seine Familienangehörigen nie unmittelbaren Problemen mit den Behörden seines Heimatstaates ausgesetzt gewesen seien. Die vom Antragsteller vorgetragenen Benachteiligungen, Schikanen und fallweise zu erduldenden Schläge von Mitschülern, hätten sich ausschließlich als Übergriffe seitens Privater dargestellt. Wie dargelegt, habe das Ermittlungsverfahren überdies auch ergeben, dass für den Antragsteller - jedenfalls in Bezug auf die von ihm erlebten und an seiner Person festgemachten Schikanen - eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stehe.
Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt sei auch auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sein könnte. Dazu habe sich die Gefährdungslage der Ahmadis in Pakistan mittlerweile nicht soweit verdichtet, dass jedes einfache Mitglied der Gemeinde nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Unter Berücksichtigung der innenpolitisch-gesellschaftlichen Entwicklung Pakistans seit der Regierungsübernahme durch Mian Nawaz Sharif im Februar 1997 und der Machtübernahme durch die jetzige Militärregierung unter General Musharraf habe sich die Gefährdungslage für Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung auch nicht so verschlechtert, dass jedes einfache Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft eine mittelbar staatliche Verfolgung durch asylrelevante Übergriffe orthodoxer Mitbürger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse. Da dem festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der Eltern des Antragstellers (05 01.752-BAT und 05 07.748-BAT) und dessen beiden Geschwistern (05 01.756-Bat, 05 01.758-BAT) keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen gewesen sei, sei dem Antragsteller auch nicht aus diesem Grund (Familienverfahren) Asyl zu gewähren gewesen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 50 FrG ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Es liegen beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine derart extreme Notlage gelangen könnte, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Ganz im Gegenteil habe der Vater des Antragstellers davon berichtet, dass er über ein regelmäßiges Einkommen verfügt habe, welches ihm sogar mehrere Reisen nach Europa möglich gemacht hätte. Im Ermittlungsverfahren seien aber auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr ins Heimatland schlechter gestellt sein könnte, als die vielen Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, die allein aufgrund der hohen Zahl an Ahmadis in Pakistan, ohne jegliche Beeinträchtigung seitens staatlicher Stellen oder Privatpersonen leben können. Auch deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hin, dass der Antragsteller im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen würden. Da dem festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der Eltern des Antragstellers (05 01.748-BAT und 05 01.752) und seinen beiden Geschwistern (05 01.756-BAT, 05 01.758-BAT) keine Gründe zu entnehmen gewesen seien, aus denen deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig wäre, sei auch kein gleicher Schutzumfang (Familienverfahren) zu gewähren gewesen.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Antragsteller von der Unterstützung der Bundesbetreuung lebe und gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebe, welche ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Es liege daher kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in die von Art 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal auch sonst keine sozialen Bindungen an Österreich hervorgekommen seien oder eine besondere Integration ersichtlich sei.
6. Dagegen richten sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 27.04.2006 (EAS 135) sowie die Berufungsergänzung vom 04.05.2006 (EAS 141 - 147), in welcher vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Angehörige der Ahmadiya seien und in Pakistan ständiger Unterdrückung ausgesetzt seien. Ausschlaggebend für die Flucht der Familie seien die Bedrohungen und Schikanierungen des Beschwerdeführers und seiner Geschwister in der Schule gewesen. Es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, ohne Angst um Leib und Leben in Pakistan zu bleiben. Es habe Morddrohungen gegen sie gegeben. Der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund der Probleme einen Herzinfarkt gehabt, weshalb sie schließlich Pakistan verlassen hätten. Weiters würde der Familie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen, da sie in ganz Pakistan von Unterdrückung und Verfolgung bedroht seien. In Folge wurden der Beschwerde Berichte über die Situation der Ahmadis in Pakistan beigelegt.
7. Per Telefax vom 19.05.2006 (EAS 153 [EAS 155]) ersuchte der Vaters des Beschwerdeführers um Erlaubnis zu einer Reise nach Deutschland zum jährlichen Treffen der Ahmadyia Gemeinschaft in Deutschland vom 25.08 bis 27.08.2006.
8. Am 19.11.2008 übermittelte der Vaters des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof zwei Schulbesuchsbestätigungen seiner Kinder, eine Bestätigung der Ahmadiya Gemeinschaft in Österreich hinsichtlich der Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers, eine Liste jener Mitglieder dieser Gemeinde, denen aufgrund ihres Glaubens bereits Asyl gewährt worden sei sowie diverse Länderberichte über die Situation von Ahmadis in Pakistan.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen zu den aktuellen Länderfeststellungen über Pakistan sowie zu Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.
10. Am 11.12.2009 langte die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Familie beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass die Sicherheitslage in Pakistan weiterhin nicht lückenlos gewährleistet sei, da es immer wieder zu rassistischen Übergriffen mit zahllosen Opfern als auch zu willkürlichen Übergriffen der Exekutive komme. Ebenso sei die Versorgungslage nicht gewährleistet, da die medizinische Versorgung kostenpflichtig und daher für die unterprivilegierte Bevölkerungsschicht, welcher die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls angehöre, unerschwinglich sei. Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 17.02.2009 komme es bei der Gewährung von politischem Asyl sowie des subsidiären Schutzes nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation, sondern lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Gefährdung des Individuums an. Es stehe fest, dass die Glaubensgemeinschaft der Ahmadis von der islamischen Mehrheitsrichtung der Sunniten nicht als muslimisch anerkannt werde, weshalb es laufend zu Diskriminierungen der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft komme. Weiters gebe es Strafbestimmungen, welche die Teilnahme und die Ausübung des Glaubens dieser Personengruppe unter sehr hohe Strafen stelle. Gleichwohl sei die Chance auf ein faires Verfahren als sehr gering einzuschätzen. Bezüglich der Situation des Vaters des Beschwerdeführer in Österreich wurde ausgeführt, dass dieser in Österreich verheiratet sei und drei eheliche Kinder habe. Weiters würden noch eine Schwester sowie eine Cousine des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich leben. Der Vater des Beschwerdeführers spreche Deutsch auf A2 Niveau. Eine Beschäftigung dürfe aufgrund des AuslBG nicht ausgeübt werden, würde jedoch im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Es bestehe ein großer Freundeskreis in Österreich.
Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente beigelegt:
Heiratsurkunde
Geburtsurkunden aller Familienmitglieder
Unterschriftenliste, mit welcher bestätigt werden soll, dass die Familie des Beschwerdeführers nett und gut in Österreich integriert sei
Zwei Schreiben von Freunden des Vaters des Beschwerdeführers, in welchen diese ausführen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sehr nett seien
Österreichische Schulzeugnisse des Beschwerdeführers und seiner Geschwister
Internetauszug der Ahmadiya Muslim Gemeinde Österreich
11. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 11.02.2010, Zl.: C8 301.356-1/2008-11E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen (EAS 199 - 247)und erwuchs dieses Erkenntnis mit 15.02.2010 in Rechtskraft (EAS 259). In diesem Erkenntnis wurde umfassend dargetan, dass der Fluchtgrund, nämlich die Probleme des Beschwerdeführers sowie seiner Familie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, der Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Der Asylgerichtshof gehe jedoch davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
12. Am 12.08.2013 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 33).
13. Im Rahmen der am 12.08.2013 (AS 31 - 37) durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er im Dezember 2009 seine Freundin XXXX - eine deutsche Staatsbürgerin - geheiratet habe. Nachdem er für Deutschland einen Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er im April oder Mai 2010 in die Bundesrepublik gefahren. Danach habe seine Familie in Österreich eine negative Entscheidung bezüglich des ersten Antrags erhalten. Anschließend sei auch deren zweiter Antrag negativ entschieden worden, jedoch hätten seine Eltern und seine Geschwister eine Rot-Weiß-Rot Karte erhalten.
Zwischen April oder Mai 2010 und 15.05.2013 sei er mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland gewesen.
Seit Rechtskraft seines Erstverfahrens habe sich nichts geändert. Es bestünden noch immer die gleichen Asylgründe wie beim Erstantrag. Seine gesamte Familie lebe hier in Österreich und wolle er den gleichen Status wie diese.
Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Zudem sei er schon neun Jahre aus Pakistan weg und würde er die Situation in seinem Heimatland nicht genau kennen.
Ob er bei seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsse, wisse er nicht. Einige Verwandte von ihm seien auch bereits ermordet worden.
Er stelle erst jetzt einen neuen Antrag, da die Ehe mit seiner Gattin in die Brüche gegangen sei. Das Scheidungsverfahren sei bereits im Gange. Er sei am 15.05.2013 legal aufgrund seines Aufenthaltsvisums für Deutschland (gültig bis 08.08.2013) wieder nach Österreich gereist und habe ab diesem Zeitpunkt bei seiner Familie gelebt.
14. In der Einvernahme vor dem BAA am 24.10.2013 (AS 87 - 97) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit 2005 hier sei. Seine Familie sei selbstständig und wolle er auch hier bleiben.
Die Gründe für seinen Asylantrag seien die gleichen Gründe wie damals. Er sei im letzten Jahr in Lahore gewesen. Die Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass die Probleme seines Vaters noch immer aufrecht seien. Auch hätten die Mullahs wieder nach ihm und seiner Familie gefragt. Diese seien strenger geworden und hätten irgendwie erfahren, dass sie etwas gegen die Mullahs gesagt hätten.
Ferner sei er gemeinsam mit seinem Vater im November/ Dezember 2012 in Islamabad bei einem Freund gewesen. Er könne dort nicht leben. Da er dort niemand hätte.
Sie seien zurückgekehrt, um das Haus der Familie zu verkaufen. Aber sie hätten nicht dort bleiben können. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit, einen Makler zu beauftragen, da sie nicht wüssten, ob sie das Geld erhalten.
Befragt was er bei einer Rückkehr befürchte, gab der BF zu Protokoll, dass er darüber nicht nachdenken würde, da er nicht wisse, was er machen solle. Er sei seit 2005 hier und hätte irgendwie Angst. Er würde es in Österreich besser finden.
In weiterer Folge wurden mit dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan erörtert und gab der BF zu Protokoll, dass er noch nicht über seine dortigen Möglichkeiten nachgedacht hätte. Er habe in Pakistan die Schule besucht. Hier hätte er keine weitere Ausbildung gemacht, sondern in der Gastronomie bzw. in Deutschland in einem Lager gearbeitet.
Abschließend brachte der BF ein Deutschzertifikat B1, eine deutsche Bescheinigung über die Gleichwertigkeit seiner pakistanischen Schulausbildung mit dem Mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss), ein deutsches Führungszeugnis und eine Heiratsurkunde in Vorlage (AS 99 - 107).
15. Mit Bescheid vom 08.11.2013 (AS 119 - 197) wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
16. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 18.11.2013 beim BAA fristgerecht eingelangten Schriftsatz in vollem Umfang Beschwerde erhoben (AS 203 - 209). Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Der BF wiederholte nochmals, dass er zwischenzeitlich nach Pakistan zurückgekehrt sei. Der BF brachte neu vor, dass er und seine Familie - als angeblich nicht strenggläubige Muslime - nach wie vor einer Bedrohung durch die Taliban-Kämpfer ausgesetzt wäre. Als Angehörige der Ahmadi würden sie von den Theriak Taliban Pakistan (TTP) gnadenlos verfolgt werden.
Von einer entschiedenen Rechtsache könne keine Rede sein, da er darauf hingewiesen hätte, dass es Ende Mai 2010 zu Anschlägen in Pakistan gekommen sei, bei der viele Pakistanis getötet worden seien. Bei den Überfällen auf die Moscheen habe es dutzende Tote gegeben, wobei er auf die von ihm vorgelegten Publikationen im Internet verweisen würde [gemeint sind hier offenbar die im Erstverfahren vorgelegten Berichte, da der BF im gegenständlichen Verfahren keine entsprechenden Publikationen vorlegte].
Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid im antragsstattgebenden Sinne abzuändern und insbesondere die Ausweisung des BF für dauerhaft unzulässig zu erklären. Diesbezüglich wird im Übrigen die Beischaffung und Verlesung des Aktes 10 03.422-BAT, insbesondere des Bescheides des BAA vom 17.11.2011 beantragt.
Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 02.12.2013,
Zl. E20 301.356-2/2013-3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2014, GZ: L508 1301356-2/4E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ausgeführt, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall wurde der zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG bestätigt.
Ob die Ehe des BF zu seiner Gattin XXXX mittlerweile geschieden ist, kann dahin gestellt bleiben, zumal es sich bei dieser um eine deutsche Staatsangehörige handelt, die auch in Deutschland lebt. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, zwei Geschwister und eine Tante des BF auf, wobei der BF mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt und von diesen unterstützt wird. Was das Verhältnis zu diesen in Österreich aufhältigen - bereits volljährigen - Verwandten betrifft, finden sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zwischen diesen Personen, die über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Kindern und deren Eltern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Selbiges gilt für die Beziehung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seinen volljährigen Geschwistern und seiner Tante, zumal er mit Letzterer nicht einmal im gemeinsamen Haushalt lebt oder finanziell von dieser unterstützt wird. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung. Der BF kehrte nicht aufgrund der besonderen Verbundenheit zu seiner Familie nach Österreich zurück, sondern da er aufgrund seiner gescheiterten Ehe zukünftig für Deutschland keine Aufenthaltsberechtigung erhalten hätte. Die dem BF zukommende Unterstützung ist insoweit kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der BF nach seiner gescheiterten Ehe im Zuge seiner Rückkehr aus Deutschland natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits - aus seinem Herkunftsstaat - kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Es fehlt damit aber an der von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Gegenteiliges wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich aber um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa die familiären Verhältnisse handelt, besteht jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Daher kann nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen gesprochen werden.
Im Übrigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht dabei aber auch nicht, dass eine materielle und seelische Unterstützung durch die Familie eine wesentliche Erleichterung für den BF darstellen kann.
Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich nach seiner erneuten Einreise am 15.05.2013 wieder im Bundesgebiet auf.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Anfang 2005 in Österreich aufhältig, wobei er sich aber zwischen April/ Mai 2010 und Mai 2013 in Deutschland befand und in diesem Zeitraum lt. ZMR-Abfrage vom 02.12.2013 wiederum zwischen 08.10.2012 und 03.12.2012 in Österreich gemeldet war. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Allerdings befinden sich die zuvor erwähnten Familienangehörigen des BF rechtmäßig in Österreich und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte. Dass er derzeit - nach seiner Rückkehr im Mai 2013 - einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde im Verfahren von ihm verneint. Zwischen 2005 und 2009 war der BF lt. seinen eigenen Angaben offenbar illegal beschäftigt. Im Zuge der Einvernahme am 24.10.2013 brachte der BF ein Sprachdiplom "B1 Zertifikat Deutsch" vom 22.05.2013 in Vorlage und war der BF im Übrigen auch in der Lage diese Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, sonstige Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt rund sechseinhalb Jahre. Diese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr als kurz anzusehen, aber doch noch nicht ausreichend, um ohne detaillierte Befragung des BF und Prüfung der Sachlage bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen, zumal der Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend bestand, sondern durch eine mehrjährige Wohnsitznahme in Deutschland unterbrochen wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich - mit Ausnahme zweier kurzer Zeiten nach der jeweiligen Einreise - bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, können öffentliche Interessen festgestellt werden, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen würden.
Aus all den zuvor dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres - die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.
Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Aus diesem Grund wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage erneut zu prüfen haben."
19. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, den angefochtenen Bescheid.
20. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2014, Zl:
831166408/1703859 stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im angefochtenen Bescheid werden Ausführungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich und insbesondere zur Irrelevanz der Führung eines Familienlebens mit seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, getroffen. Ferner wird ausgeführt, dass eine besondere Bindung zu Österreich nicht erkannt werden könne und dass der BF weder eine Ausbildung absolviert hat noch einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht. Die Integration des Beschwerdeführers könne - auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits rund fünfeinhalb Jahre in Österreich aufhalte - nicht als fortgeschritten angesehen werden.
21. Gegen diesen Bescheid wurde, mit Schriftsatz vom 15.04.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Nach Darlegung der Gründe, welche gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, wurde u.a ausgeführt, dass das BFA keinerlei Ermittlungstätigkeiten geführt habe und dass auch das Parteiengehör verletzt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei nicht ausreichend und hätte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden müssen. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.
22. Am 20. Juni 2014 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung mit einem Konvolut an Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein (Sprachnachweise, Realabschlusszeugnis, Unterstützungserklärungen, Beschäftigungszusage usw.).
23. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
24. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt, noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.
Im angefochtenen Bescheid des BFA werden zwar Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getroffen und werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens gegenübergestellt, jedoch hat es das BFA in rechtswidriger Weise unterlassen, dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu gewähren oder in hierzu im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu befragen.
Im Erkenntnis des BVwG wurde insbesondere dargetan, dass besondere Umständen in diesem Fall vorliegen würden, wie beispielsweise die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seine Familienkonstellation sowie seine Deutschkenntnisse, welche für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sprechen könnten und dass hierzu jedenfalls eine detaillierte Befragung des BF zu erfolgen habe. Diesem Auftrag ist das BFA aber in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen.
In der Beschwerde wird nach Darlegung der Gründe, welche gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, gerügt, dass das BFA keinerlei Ermittlungstätigkeiten geführt habe und dass auch das Parteiengehör verletzt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei nicht ausreichend und hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden müssen. Auch in der Beschwerdeergänzung vom 17.06.2014 wird ein Konvolut an Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich in Vorlage gebracht (Sprachnachweise, Realabschlusszeugnis, Unterstützungserklärungen, Beschäftigungszusage usw.).
Das BFA ist den Aufträgen des BVwG zur Durchführung einer detaillierten Befragung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und war das BFA deshalb auch von den neu entstandenen Sachverhaltselementen, durch das rechtswidrige Unterlassen der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und basiert daher der angefochtene Bescheid auf falschen Grundlagen.
Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre er in der Lage gewesen, seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet umfassend darzulegen.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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