BVwG L505 1437663-2

L505 1437663-2Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG L505 1437663-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1437663.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richtern Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.08.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, dass er Pakistan verlassen habe, da sein Onkel ihn umbringen habe wollen.

Dieser erste Asylantrag des BF wurde letztlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 07.10.2013 persönlich ausgefolgt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.2. Am 15.05.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde er am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 11.06.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Zudem habe er von seinem Vater erfahren, dass Mitglieder der politischen Gruppe XXXX die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester des BF zusammengeschlagen hätten. Es sei dies dieselbe Gruppe, welche auch den BF verfolge. Die Männer hätten sich auch nach dem BF erkundigt, seine Familie bedroht und ihnen mitgeteilt, dass sie den BF umbringen würden, wenn er nach Pakistan zurückkehre.

Der BF könne auch innerhalb von 2 Wochen einen Zeitungsartikel vorlegen, in dem stehe, dass man den BF umbringen wolle und dass ihn seine Familie, um ihn zu retten, ins Ausland geschickt habe. Der BF würde in dem Zeitungsartikel namentlich erwähnt.

Bisher habe der BF nicht gewusst, dass er ein Beweismittel vorlegen müsse, erst ein Anwalt habe ihm dies gesagt.

I.3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 14.06.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Darin wird vom BFA ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können und sei das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde dem BF nicht ausreichend Zeit gegeben habe, Beweise für die ihm drohende Verfolgung vorzulegen.

I.5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 03.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 10.08.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den BF am 07.10.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

II.3.3.1. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem BFA damit begründet, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Zusätzlich habe er erfahren, dass die gleichen Leute, die bereits den BF vor seiner Ausreise verfolgt und bedroht hätten, nunmehr auch seine Eltern und Geschwister geschlagen und ihnen mitgeteilt hätten, dass der BF erscheinen solle bzw. man ihn umbringen werde.

Die Probleme aus dem Erstverfahren würden noch immer bestehen, der BF habe keine neuen Gründe. Die gleichen Leute würden noch immer nach ihm suchen.

II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch unter anderem auch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).

II.3.3.3. Sofern der BF (erstmals) in der Beschwerde vorbringt, dass nunmehr dieselbe (politische) Gruppe, die schon ihn vor seiner Ausreise bedroht habe, nunmehr auch die Eltern und Geschwister des BF geschlagen habe, ist darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Zum anderen mangelt es diesem Vorbingen an einem glaubhaften Kern. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Vom BF wurde im Erstverfahren behauptet, er habe Pakistan verlassen, weil er von seinem Onkel mit dem Umbringen bedroht worden sei.

In völligem Widerspruch dazu bringt er nunmehr vor, er sei vor seiner Ausreise von einer (politischen) Gruppe bedroht worden, die nunmehr auch seine Eltern bzw. Geschwister geschlagen und ihnen mitgeteilt habe, den BF umzubringen.

Während der BF somit im Erstverfahren eine Bedrohung durch eine ihm bekannte bzw. sogar mit ihm verwandte Person behauptet (Onkel), bringt er im Rahmen seines zweiten Asylantrages, nicht einmal ein Jahr später, vor, die Bedrohung sei von einer (politischen) Gruppe ausgegangen. Angesichts dieses gravierenden Widerspruches im zentralen Fluchtvorbingen des BF kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Vorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt.

Insofern der BF im Rahmen seines zweiten Asylantrages vorbringt, dass er innerhalb von zwei Wochen auch einen Zeitungsartikel vorlegen könne, in dem erwähnt werde, dass man den BF umbringen wolle und ihn seine Eltern aus diesem Grund auch ins Ausland geschickt hätten, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach nicht von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auszugehen ist.

Darüber hinaus gab der BF vor dem BFA an, dass der entsprechende Zeitungsartikel bereits vor einem Jahr erschienen sei, somit etwa im Juni 2013 und damit noch vor Beendigung des ersten Asylverfahrens, sodass der Zeitungsartikel schon allein aus diesem Grund nicht zu beachten wäre, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso der Zeitungsartikel nicht schon früher vom BF beigebracht wurde. Wenn diesbezüglich vom BF behauptet wird, er habe nicht gewusst, dass er ein Beweismittel vorlegen müsse, ein Anwalt habe ihm gesagt, dass dies besser sei, ist dem zu entgegnen, dass der BF bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens vom damaligen Bundesasylamt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde und darüber hinaus befragt wurde, ob er Dokumente vorlegen könne. Weiters wurde im Bescheid des Bundesasylamtes seinen ersten Asylantrag betreffend auch darauf hingewiesen, dass er keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe und kann dem Einwand des BF, er habe nicht gewusst, dass er ein Beweismittel vorlegen müsse, nichts abgewonnen werden.

Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass dem BF am 22.05.2014 beim BFA persönlich die Ladung für die Einvernahme am 11.06.2014 ausgehändigt wurde (AS 27). Darin wird unter anderem angeführt, dass zur Einvernahme auch Beweismittel mitzubringen seien. Obwohl vom Zeitpunkt der Übernahme der Ladung bis zur Einvernahme vor dem BFA ein Zeitraum von beinahe 3 Wochen lag, wurde vom BF der Zeitungsartikel in dieser Zeit weder beigeschafft, noch brachte er vor, dass er dessen Beischaffung veranlasst habe, sondern behauptete vielmehr, er könne diesen innerhalb von zwei Wochen vorlegen, was jedoch bis zur gegenständlichen Entscheidung des BVwG nicht geschehen ist. Anzumerken ist, dass zwischen Einvernahme vor dem BFA und der Entscheidung des BVwG wiederum beinahe 4 Wochen vergangen sind, sodass dem BF seinem Vorbingen zufolge in Summe ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, den Zeitungsartikel auch tatsächlich vorzulegen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch angeführt, dass es wenig plausibel erscheint, dass nach so langer Zeit, nämlich sieben Jahre nach der Ausreise des BF aus Pakistan, ein Zeitungsartikel erscheint, in dem ausgeführt wird, dass die Eltern des BF diesen ins Ausland geschickt hätten, da er mit dem Umbringen bedroht worden sei, was ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF spricht.

II.3.3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom XXXX die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vom BF auch nicht behauptet.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des BFA, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

II.3.3.5. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

II.3.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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