BVwG G305 2007475-1

G305 2007475-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2014

Regest

Begründungsmangel, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der Behinderung,<br/>Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2007475-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2007475.1.00

Spruch

G305 2007475-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle

Kärnten, vom 08.04.2014, Passnummer: XXXX, nach mündlicher

Verhandlung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1. 1 Mit Eingabe vom 07.06.2010 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit seiner Eingabe brachte er einen zum 25.01.2010 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen Durchblutungsstörung Stadium IV links mit einem feuchten Gangrän der Großzehe links und Diabetes mellitus in Vorlage.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte Der Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, XXXX, ein zum 19.07.2010 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Diabetes mellitus mit ausgeprägten Gefäßschäden und Großzehenamputation links bei fortgeschrittener peripherer Durchblutungsstörung 385 70

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Position den ausgeprägten allgemeinen Komplikationen bei bestehender Zuckerkrankheit mit massiven Gefäßschäden entspreche und der Antragswerber auf Grund seiner ausgeprägten peripheren Durchblutungsstörung als gehbehindert anzusehen sei und dass ihm deshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Festgehalten wurde weiters, dass der Behinderungsgrad in diesem Ausmaß seit Jänner 2010 vorliege und ein Nachuntersuchungstermin nicht erforderlich sei.

1. 3 Mit Schreiben vom 13.08.2010 übermittelte die belangte Behörde dem BF den beantragten Behindertenpass.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Mit Eingabe vom 21.11.2013 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und verwies darauf, dass bei ihm ein diabetisches Spätsyndrom mit hochgradiger Durchblutungsstörung vorläge und bei ihm die zweite und die dritte rechte Zehe amputiert worden seien. Auf Grund der Aufforderung durch die belangte Behörde brachte er ein zum 20.09.2013 datiertes Gefäßambulanzprotokoll des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen DST IV rechtes Bein sowie destruiertes Caput des Os metatarsale III, Zustand nach PTA der Arteria tibialis posterior links, der linken Arteria plantaris pedis sowie PTA der Arteria dorsalis pedis links am 16.09.2010, Zustand nach Halluxamputation links am 12.01.2010 und Zustand nach Prostavasintherapie, einen zum 30.09.2013 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX, sowie jeweils ein zum 03.10.2013, 07.10.2013, 14.10.2013 und ein 18.10.2013 datiertes Gefäßambulanzprotokoll des Landeskrankenhauses XXXX, einen zum 06.12.2013 datierten Röntgenbefund des Landeskrankenhauses XXXX mit der zusammengefassten Beurteilung, dass beim BF eine weitgehend unveränderte Darstellung der ossären Strukturen angrenzend an die Resektionsstellen von Dig. II und III und eine ausgeprägte MTP-I-Arthrose vorlägen, und einen weiteren, zum 06.12.2013 datierten Röntgenbefund des Landeskrankenhauses XXXX, ein zum 07.11.2013 datiertes Gefäßambulanzprotokoll in Vorlage.

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, nach persönlicher Untersuchung der BF ein zum 04.03.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung des BF wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Diabetes mellitus II, medikamentös eingestellt 09.02.01 30

2 Amputation der Grosszehe links und der zweiten und dritten Zehe rechts 02.05.48 10

3 Bluthochdruck 05.01.01 10

4 Arterielle Durchblutungsstörungen der Beine 05.03.02 30

Gesamtgrad der Behinderung 40

In der Begründung des ärztlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass die Funktionseinschränkung GS 1 (Diabetes mellitus II) führend sei, die Funktionseinschränkung GS 4 (arterielle Durchblutungsstörung der Beine) aufgrund der ungünstigen Wechselwirkung um eine Stufe steigere und die Funktionseinschränkungen GS 2 (Amputation der Großzehe links und der zweiten und dritten Zehe rechts) und GS 3 (Bluthochdruck) zu gering seien, um eine Steigerung herbeizuführen. In der Stellungnahme zum Vorgutachten heißt es wörtlich: "Neu Einschätzung nach EVO und Einzeleinschätzung der GS". Der BF sei nicht gehbehindert und läge keine Voraussetzung für eine etwaige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vor.

2. 3 Mit Schreiben vom 10.03.2014 unterrichtete die belangte Behörde den BF vom Ergebnis der Untersuchung und räumte ihm die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dieses Schreibens ein.

Am 31.03.2014 habe der BF persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und sei mit ihm der Sachverhalt erörtert worden.

Eine schriftliche Äußerung des BF langte bei der belangten Behörde nicht ein.

2. 4 Mit Bescheid vom 08.04.2014, Passnummer: XXXX, setzte die belangte Behörde auf der Grundlage der §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF. den Grad der Behinderung des BF mit Wirksamkeit 21.11.2013 mit 40 von Hundert neu fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von nunmehr 40 von Hundert ergeben hätte und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage zu entnehmen seien.

2. 5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 23.04.2013 eingelangte, rechtzeitige als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde der BF, in der er ausführt, dass er die Minderung des Grades der Behinderung von ursprünglich 70 von Hundert auf nunmehr 40 von Hundert nicht akzeptieren könne, da seine große Zehe am linken Fuß im Jahr 2011 und im Jahr 2013 die zweite und die dritte Zehe am rechten Fuß amputiert worden seien. Auch sei es mit seiner Zuckerkrankheit nicht besser geworden. Auch habe er seine Augen schon einige Male lasern lassen müssen. Vor diesem Hintergrund ersuchte er um Prüfung des Bescheides und um Berücksichtigung seiner Einwände.

2. 6 Am 30.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)

Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.

§ 40 BBG lautet wörtlich:

"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

Dabei hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, versteht unter dem Begriff der Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung (EVO) als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst.

Gemäß § 3 Abs. 1 EVO ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2014 führt der medizinische Sachverständige in der Begründung des von ihm eingeschätzten Grades der Behinderung aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 (Diabetes mellitus I) führend sei und die Gesundheitsschädigung GS 4 (arterielle Durchblutungsstörung der Beine) aufgrund der ungünstigen Wechselwirkung um eine Stufe steigere, während die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Amputation der Großzehe links und der zweiten und dritten Zehe rechts) und GS 3 (Bluthochdruck) zu gering seien, um zu steigern.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EVO kann sich die Behörde nicht mit der bloßen, nicht näher begründeten Aussage des medizinischen Sachverständigen begnügen, dass die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen zu gering seien, um zu steigern.

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Anhaltspunkte, dass der ärztliche Sachverständige die Auswirkungen der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 3 auf die übrigen Gesundheitsschädigungen GS 1 und GS 4 untersucht hätte, sind nicht erkennbar.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX, das dieser auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. Die Grundtendenz der Einschätzung der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen geht davon aus, dass die Amputation der Großzehe links und der zweiten und dritten und rechten Zehe rechts sowie der Bluthochdruck keine Auswirkung auf den beim führenden Leiden GS 1 festgestellten Grad der Behinderung hätten. Eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung fehlt zur Gänze.

Darüber hinaus zeigt die Zusammenschau der ärztlichen Sachverständigengutachtens XXXX vom 19.07.2010 und des ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX vom 04.03.2014 eine offenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF auf, die sich darin manifestiert, dass das erste Gutachten auf der Basis eines Diabetes mellitus mit ausgeprägten Gefäßschäden und einer Großzehenamputation links bei fortgeschrittener Durchblutungsstörung erstellt wurde, während sich beim Sachverständigengutachten vom 04.03.2014 noch weitere Gesundheitsschädigungen in Gestalt einer Amputation der der zweiten und dritten Zehe rechts und der Bluthochdruck hinzugesellten.

Bemerkenswert ist, dass der medizinische Sachverständige bei der Erstellung des Erstgutachtens wegen des Fehlens der Großzehe links noch von einer Gehbehinderung des BF ausging und er darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" als gegeben erachtete, während das Sachverständigengutachten im Neufestsetzungsverfahren trotz Hinzutretens weiterer Amputationen (zweiter und dritter Zeh links) dem BF jegliche Gehbehinderung abspricht.

In Anbetracht dieser fachmedizinischen Schlussfolgerungen lässt sich die Einschätzung des status psychicus des BF in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.03.2014 nicht schlüssig nachvollziehen.

Die konzise Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 04.03.2014 "Neu Einschätzung nach EVO und Einzeleinschätzung der GS" lässt nicht erkennen, wie der medizinische Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangt.

Da nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweisen sich die zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogenen Schlussfolgerungen zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich diese der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie dem medizinischen Sachverständigen aufzutragen gehabt, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)

Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der fachärztlichen Befunde zum status psychicus des BF einen höheren Grad der Behinderung ergibt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Dabei wird sie darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich dieses Gutachten auch mit den vorgelegten Facharztbefunden zum status psychicus des BF eingehend auseinander setzt und weiters darauf zu achten haben, wie der zu bestellende medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung einschätzt (persönliche Untersuchung des BF, Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde, sowie der Röntgenbilder und CT-Aufnahmen) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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