W198 2004423-1•BVwG W198 2004423-1
W198 2004423-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Verfahrenseinstellung,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Zurückziehung
W 198 2004423-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über den Einspruch der XXXX, XXXX, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 7.9.2013, Bezugszeichen XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 80 € vorgeschrieben, da die Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11.9.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass leider auch bei der Beschwerdeführerin manchmal Fehler passieren würden und daher seien die Beitragsnachweisungen Juni und Juli (gemeint 2013) zu spät gesendet worden. Es sei dies eine Ausnahme und seien die Beiträge über Jahre immer pünktlichst bezahlt worden. Es werde daher um Herabsetzung ersucht.
3. Am 19.11.2013 legte die WGKK den Einspruch dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Dienstgeber persönlich verpflichtet sei, für das Einhalten der gesetzlichen Fristen in ausreichendem Maße Sorge zu tragen.
Die gegenständliche Beitragsnachweisung für Juli 2013 sei zweifelsohne verspätet übermittelt worden. Werden diese festgelegten Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder ab Rechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann nach § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum zehnfachen der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage, das seien derzeit 1.480 €, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen die Meldevorschriften verstoßen hat und der WGKK durch die Nichteinhaltung dieser festgelegten Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen ein Verwaltungskostenmehraufwand entstanden sei. Auch eine Begründung für den Verwaltungsmehraufwand wurde gegeben.
Da der angefochtene Bescheid somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erlassen wurde, werde beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (eingelangt am 13.3.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.5.2014 wurde die Stellungnahme der WGKK vom 11.11.2013 der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen.
6. Mit Schreiben vom 3.7.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts - bekannt gegeben werde, dass die eingebrachte Beschwerde vom September 2013 hiermit zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.