BVwG W189 1436133-1

W189 1436133-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, private Verfolgung,<br/>psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung),<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1436133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1436133.1.00

Begründung

W189 1436133-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Moldau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 12 17.583-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, stellte am 01.12.2012 bei einer näher genannten Polizeiinspektion einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.12.2012 gab die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin in russischer Sprache an, dass ihr Vater im Jahr 2005 verstorben sei. Sie habe diesen nur zwei Mal in ihrem Leben gesehen. Ihre Mutter halte sich vermutlich in Italien oder der Türkei auf.

Sie habe keine Geschwister.

Seit dem Jahr 2004 habe sie in einem Kinderheim in XXXX gelebt und keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt. Lediglich zwei Mal habe diese angerufen und der Beschwerdeführerin versprochen, zu kommen.

Die Adresse des Kinderheimes könne sie nicht angeben. Es sei bei der "XXXX" und ein Haus vom Jugendamt gewesen. Im Jahr 2011 habe sie dieses dann verlassen müssen, da sie zu alt gewesen sei. Sie hätte dann auf ein College gehen sollen, was jedoch mangels der nötigen finanziellen Mittel nicht möglich gewesen sei. Von November 2011 bis Mai 2012 sei sie in einer Unterkunft in XXXX gewesen. Sie habe schließlich ein Mädchen kennengelernt, deren Schwester Geld aus England zur Unterstützung geschickt habe. Mit dieser habe sie zuletzt in XXXX in deren Mietwohnung gelebt.

Sie sei letztlich illegal ausgereist. Einen Reisepass habe sie nicht besessen. Ihre Geburtsurkunde befinde sich im Heim vom Amt für Jugend und Familie.

Die Ausreise sei illegal erfolgt, ebenso die Einreise in die EU und nach Österreich. Die Beschwerdeführerin sei am 07.11.2012 in XXXX angekommen, wo sie zufällig einen Landsmann getroffen habe, bei dem sie wohnen habe können.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab die Beschwerdeführerin an, in Moldawien keine Unterkunft und kein zuhause zu haben. Sie lebe alleine. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei unbekannten Aufenthaltes. Sie wisse nicht, wohin sie solle.

Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, zuhause niemanden zu haben. Sie wolle in Österreich bleiben und eine Ausbildung machen.

Mit den Behörden im Herkunftsstaat habe sie keine Probleme gehabt.

Am 18.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle Ost im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie ihrer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte sie, dass ihre Muttersprache Moldawisch sei, sie jedoch besser Russisch spreche, weshalb die Einvernahme in Russisch durchgeführt wurde.

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es ihr gesundheitlich gut gehe.

Ergänzend zu ihrem Vorbringen aus der Erstbefragung führte sie die Adresse des Waisenhauses an, in dem sie aufgewachsen sei. Sie sei tatsächlich aus XXXX und nicht aus XXXX. Sie habe XXXX gesagt, da sie Angst gehabt habe, zurückgeschoben zu werden. In XXXX gebe es nur ein Waisenhaus.

Sie wolle auch etwas zu ihrem Fluchtgrund ergänzen. Eine näher genannten Freundin und sie selbst seien im August 2011 aus dem Waisenhaus vertrieben worden. Es sei geplant gewesen, dass sich eine andere Organisation, die Kinder zur Adoption freigibt, um sie kümmern sollte. Damit seien die Beschwerdeführerin und ihre Freundin jedoch nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund seien sie aus dem Waisenhaus vertrieben worden. Sie habe mit ihrer Freundin in der Folge in einem Studentenheim bei einer Lehranstalt gewohnt. Der Staat habe die Wohnkosten bezahlt. Am 17.02.2012 seien sie von zwei Burschen abgeholt worden. Sie seien eigentlich zu einer Versammlung eingeladen worden. Sie seien in eine Wohnung gebracht worden, in der viele Leute versammelt gewesen seien. Es habe sich später herausgestellt, dass es sich um eine satanistische Sekte gehandelt habe. Während der Versammlung sei ihnen angeboten worden, sich der Sekte anzuschließen. Schließlich seien sie gezwungen worden, dieser Sekte beizutreten. Die Beschwerdeführerin schilderte von den Aufgaben, die sie zu erledigen gehabt hätten. Sie sei mit ihrer Freundin ca. ein Jahr bei dieser Sekte gewesen. Im Fall von Ungehorsam sei man stark geschlagen worden.

Die Sekte habe ua. einem Sektenmitglied aufgetragen, einen Pastor, der gegen die Sekte gekämpft habe, umzubringen. Da sich das Sektenmitglied geweigert habe, sei es zusammengeschlagen worden. Bei diesem Ereignis sei ihnen die Gefährlichkeit der Situation bewusst geworden.

Sie hätten auch Drogen verabreicht bekommen und seien alle Mädchen regelmäßig vergewaltigt worden.

In Moldawien existiere ein Netz an unterschiedlichen Sekten, die miteinander verbunden seien. Die Sekte der Beschwerdeführerin habe auch Verbindungen zum Ausland.

Ein Austritt gestalte sich demnach schwer.

Am 01.11.2012 seien sie und ihre Freundin in eine normale Kirche gegangen, um Gott für ihre Sünden um Verzeihung zu bitten. Es sei ihnen von der Sekte jedoch verboten worden, in die Kirche zu gehen und über Gott zu reden. Sie seien ca. eine Stunde - von 11 bis 12 Uhr - in der Kirche gewesen. Beim Verlassen der Kirche seien sie von vier Mitgliedern der Sekte, drei Männer und ein Mädchen, aus dem Fenster des Autos gesehen worden. Sie hätten dieses Auto erkannt. Die Sektenmitglieder seien stehen geblieben und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Freundin in das Auto gezerrt und den Sektenführer telefonisch verständigt. Dieser habe befohlen die Beschwerdeführerin und deren Freundin in die Residenz der Sekte zu bringen, wo sie in weiterer Folge vom Sektenführer ins Gesicht geschlagen worden seien. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundin seien jeweils in andere Zimmer gebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Sektenführer vergewaltigt worden. Ihre Freundin sei schließlich zu ihr ins Zimmer gebracht worden, wo sie nackt zurückgelassen worden seien. Sie hätten schließlich lebensbedrohlich verletzt werden sollen, wobei damit bis zum Abend zugewartet werden hätte sollen. Das Gebäude habe sich an einem Ort befunden, der bewohnt gewesen sei. Die Leute hätten jedoch nichts gehört, wenn diese schlafen. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundin hätten in dem Zimmer gewartet.

In der Sekte seien auch die beiden Burschen gewesen, die sie zur Sekte gebracht hätten. Diese hätten XXXX und XXXX geheißen. Auch diese beiden Burschen hätten nicht mehr bei der Sekte sein wollen. Nachdem der Sektenführer das Gebäude verlassen habe, seien die beiden Burschen gekommen, hätten ihnen Kleidung gebracht und ihnen befohlen, schnell das Haus zu verlassen. Sie seien zu einer älteren Frau gebracht worden, bei der sie bis 03.11.2012 bleiben hätten können.

Da der Sektenführer gute Kontakte in ganz Moldawien habe, seien sie und ihre Freundin mit den beiden Burschen aus Moldawien ausgereist, zumal in Moldawien niemand nach ihnen gesucht hätte.

Den Namen der Sekte konnte sie auf Nachfrage nicht nennen. Es handle sich laut Beschwerdeführerin um eine illegale satanistische Sekte.

Erst von einer Frau in Traiskirchen sei ihr gesagt worden, dass sie ihre wahren Fluchtgründe schildern könne und sie sich nicht fürchten müsse.

Auch im Bundesgebiet habe sie nach wie vor Angst vor der Sekte.

Zu ihrer Mutter befragt, meinte sie, deshalb zu glauben, dass diese in der Türkei oder in Italien sei, da diese im Jahr 2004 im Zuge eines Telefonates gemeint habe, dass sie ein paar Monate in Italien bleibe. Dieses Gespräch habe ihre Mutter mit ihr aus der Türkei geführt. Der Mutter sei es laut ihren Ausführungen nicht gelungen, in der Türkei Fuß zu fassen. Die Mutter habe in Aussicht gestellt, nach ein paar Monaten in Italien zur Beschwerdeführerin nach Moldawien zu kommen. Die Beschwerdeführerin führte die Personalien ihrer Mutter an.

Sie wurde über das Führen von Dublin-Konsultationen mit Italien und Ungarn informiert.

Die Dublin-Konsultationen haben keine Zuständigkeit von Italien oder Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergeben.

Die XXXX bevollmächtigte den Verein "XXXX" mit der Vertretung der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers und einer Rechtsberaterin befragt.

Sie erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Die Beschwerdeführerin gab an, im Rahmen ihrer ersten Einvernahme die Unwahrheit gesagt zu haben. Bei der zweiten Einvernahme habe sie die Wahrheit gesagt.

Die Beschwerdeführerin sei Molawierin, orthodox und gehöre keiner Minderheit an. Sie sei ledig, habe keine Kinder und besitze keine Personaldokumente.

Im Herkunftsstaat verfüge sie lediglich über ihre Geburtsurkunde. Diese befinde sich im Internat, in dem sie zur Schule gegangen sei. Es handle sich um die Internatschule XXXX Diese habe sie vom Jahr 2003 bis 2011 besucht. Eine andere Schule habe sie nicht besucht. Sie habe Ende Mai 2011 die achte Schulstufe abgeschlossen. Gewohnt habe sie dort aber bis August 2011.

Konkret habe sie Moldawien am 03.11.2012 verlassen. Sie schilderte ihre Ausreise wie bisher gemeinsam mit ihrer Freundin und den beiden Burschen XXXX und XXXX, wobei sich im Einvernahmeprotokoll die Anmerkung befindet, dass es sich dabei um die Rufnamen von XXXX und XXXX handle.

Die Beschwerdeführerin habe bis zum Jahr 2004 mit ihrer Mutter in XXXX im Elternhaus gelebt und sei dann ins Internat gekommen. Sie habe keine Geschwister. Sie glaube, dass ihr Vater gestorben sei. Dieser sei sie einmal im Internat besuchen gekommen. Wo dieser gelebt habe, wisse sie nicht. Bereits als die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern getrennt. Ihr Vater sei nur ganz selten - vielleicht einmal in sechs Monaten - zu Besuch gekommen.

Ihre Mutter habe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Beihilfen erhalten, da diese alleinerziehend gewesen sei. Ihr Vater habe keine Obsorge. Ihr Vater habe keine Unterstützung geleistet. Er sei ständig betrunken gewesen. Der Vater habe vielmehr manchmal Geld von der Mutter gestohlen und dieses versoffen.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wieviele Brüder und Schwestern ihre Eltern hätten.

Das Internat, das sie seit dem Jahr 2004 besucht habe, sei ca. einen Kilometer vom Elternhaus entfernt. Als sie von ihrer Mutter ins Internat gebracht worden seien, habe sie gedacht, von ihrer Mutter wieder abgeholt zu werden. Sie sei mit der von ihr genannten Freundin ins Internat gebracht worden.

Ihre Mutter habe im Jahr 2004 noch einmal angerufen, dass diese kommen werde und die Beschwerdeführerin sehr vermisse. Danach habe sie nichts mehr von dieser gehört und diese auch nicht mehr gesehen.

Ihre Mutter habe sie von der Türkei aus angerufen und gemeint, nach Italien zu fahren, um dort genug Geld zu verdienen, um zurück zu kehren und ein gutes Leben mit der Beschwerdeführerin zu führen.

Ihre Zeit im Internat habe sie mit der mehrfach erwähnten Freundin verbracht. Sie seien bis August 2011 im Internat gewesen. Es sei geplant gewesen, anstatt dem Internat ein Zentrum für die Adoption von Kindern zu errichten. Die Beschwerdeführerin und ihre Freundin hätten jedoch nicht adoptiert werden wollen. Es sei ihnen deshalb gesagt worden, dass sie nicht länger dort bleiben könnten.

Mit ihrer Freundin habe sie in einem Wohnheim für Kinder am Land eine Ausbildung machen wollen. Das Internat habe für sie und ihre Freundin ein Zimmer angemietet. Dieses Wohnheim sei ca. 15 Minuten vom Internat entfernt gewesen. In diesem Wohnheim seien sie bis Mai 2012 geblieben, aber nur offiziell. Sie hätten dann die beiden Burschen kennengelernt, die ihnen geholfen hätten, nach Österreich zu kommen und seien später dazu gezwungen worden, bei der Satanistensekte zu leben.

Im Zimmer im Wohnheim hätten sie offiziell zwar nur bis Mai 2012 gelebt, inoffiziell aber bis November 2012. Die Leute von der Sekte hätten immer wieder versprochen, ihnen mit einer Wohnung und der Arbeitssuche zu helfen. Dazu sei es jedoch nie gekommen, weshalb sie die Sekte schon ziemlich satt gehabt hätten. Sie hätten dann immer öfter im erwähnten Wohnheim übernachtet. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihnen das Zimmer im Wohnheim auch nach Mai 2012 - wenn auch inoffiziell - als Unterkunft zur Verfügung gestanden sei. Sie hätten dort noch monatelang übernachten können, dass sie sich vor der Schlüsselabgabe im Mai 2012 ein Duplikat des Schlüssels gemacht hätten und so hingegangen seien, um von niemanden gesehen zu werden.

Von August 2011 bis Mai 2012 seien sie jeden Tag im Wohnheim gewesen, von Mai 2012 bis November 2012 hätten sie sich zwei bis drei Mal im Wohnheim aufgehalten.

Wenn sie nicht im Wohnheim gewesen seien, hätten sie sich bei der Sekte aufgehalten. Dort habe es auch Zimmer gegeben. Die Sekte sei nicht weit vom Dorf XXXX entfernt gewesen. Dieses sei ca. 20 Minuten mit dem Auto vom Wohnheim in XXXX entfernt.

Die beiden Burschen, die sie zur Sekte gebracht hätten, habe sie am 14.02.2012 bei der Geburtstagsfeier einer Bekannten kennengelernt. Sie seien vier Tage nach der Geburtstagsfeier - an einem Freitag - mit den beiden Burschen das erste Mal zur Sekte gefahren. Von da an hätten sie sich dort regelmäßig getroffen. Dort hätten sie auch Drogen erhalten. Jeden Freitag und manchmal auch Samstag hätten sie sich dort getroffen. Sie hätten nicht in die Kirche gehen oder beten dürfen. Sie seien manchmal auf dem Friedhof gewesen und hätten Tiere geschlachtet. Außerdem sei ihnen immer gesagt worden, Zeichen an die Kirchen zu machen. Sie hätten Knochen aus Gräbern ausgegraben.

Es habe auch einen Priester gegeben, der die Sekte vernichten habe wollen. Ein Bursche, der immer mit ihnen zusammen unterwegs gewesen sei, hätte diesen Priester umbringen sollen. Nachdem er dies nicht tun habe wollen, sei er schlimm verprügelt worden.

Zu diesem Zeitpunkt sei ihnen der Ernst der Lage bewusst geworden.

Von den 20 Leuten der Sekte habe auch keiner seinen Namen nennen, oder das Gesicht zeigen wollen, da vom Führer gesagt worden sei, dass er überall hin Verbindungen habe.

Nach dem Vorfall mit dem Burschen hätten die Beschwerdeführerin und ihre Freundin aus der Sekte aussteigen wollen. Sie seien in die Kirche gegangen. Beim Verlassen der Kirche sei der Sektenführer mit einem Burschen mit dem Auto gekommen. Sie und ihre Freundin seien in den Wagen gezerrt worden. Sie seien angeschrien und zurück zur Sekte gebracht worden, wo sie verprügelt und vergewaltigt worden seien.

Sie seien in eine Art Schuppen in den Wald gebracht worden. Der Sektenführer habe gesagt, dass er die Beschwerdeführerin und ihre Freundin umbringen wolle. Es würde sowieso keiner nach ihnen suchen. Der anwesende Bursche habe zum Sektenführer gemeint, dass es besser wäre, das erst am Abend zu machen, da der Schuppen zu nah beim Dorf sei und jemand etwas hören könnte.

Am Abend seien sie schließlich von den beiden zu Beginn erwähnten Burschen mit einem Auto zur einer alten Frau im Nachbardorf gebracht worden. Die beiden Burschen hätten die Sekte auch schon länger verlassen wollen.

Die Burschen hätten ihnen vorgeschlagen, nach Europa zu gehen. Einige Tage nach diesem Gespräch seien sie wiedergekommen, um die Beschwerdeführerin und ihre Freundin abzuholen. Sie seien an diesem Tag in das Wohnheim nach XXXX gefahren, um dort ihre Sachen abzuholen. Sie seien zur Grenze gefahren und hätten das Land Richtung Ukraine verlassen.

Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, keiner politischen Partei anzugehören. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und auch nicht vorbestraft. Sie glaube nicht, von den Behörden im Herkunftsstaat gesucht zu werden.

Für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien befürchte sie, dass der Sektenführer sie finden und umbringen könnte. Dieser habe ja gesagt, überall - auch in ganz Europa - Verbindungen zu haben.

Am ersten Tag seien sie für fünf bis sechs Stunden bei der Sekte geblieben. Ab diesem Zeitpunkt seien sie von Februar bis Mai jeden Freitag und ungefähr jeden zweiten Samstag dort gewesen. Ab Mai hätten sie dort auch übernachtet, aber zwei bis drei Mal pro Woche hätten sie auch im Wohnheim übernachtet.

In der Zeit von Februar 2012 bis Mai 2012 sei sie jeweils für fünf bis sechs Stunden bei der Sekte gewesen. Sie seien dort dann auch am Samstag hingegangen und hätten schließlich begonnen, dort auch zu übernachten. Die Strecke zwischen Wohnheim und Sekte seien sie jeweils von den beiden mehrfach erwähnten Burschen gefahren worden.

Vielleicht fünf Mal habe sie im Auftrag der Sekte Zeichen an die Kirche gemalt.

Sie habe auch ca. vier Mal Tiere für die Sekte getötet.

Zusammen mit anderen habe sie Knochen ausgegraben. Sie selbst habe zwei Mal Knochen ausgegraben. Sie wisse jedoch nicht mehr genau, wann dies gewesen sei.

Den Namen des Priesters der die Sekte vernichten habe wollen, kenne sie nicht. Vom Prieser und dessen Vorhaben habe sie vom Sektenführer erfahren. Ca. vier Monate nach dem Anschluss an die Sekte habe die Beschwerdeführerin mitbekommen, wie der Sektenführer den Burschen angeschrien habe, ob er die Vernichtung der Sekte durch den Priester zulassen wolle. Den Namen des Burschen kenne sie nicht, da alle Mitglieder der Sekte anonym gewesen seien.

Am 20.10.2012 sei sie mit ihrer Freundin in der Kirche gewesen, die sich inmitten eines Parks in XXXX befinde. Sie seien dort ca. eine bis eineinhalb Stunden gewesen. Sie hätten um ca. 11 Uhr die Kirche verlassen. Als sie durch das Tor nach draußen gegangen seien, sei der Sektenführer gerade mit dem Auto vorbeigefahren. Sein Gehilfe sei auch dabei gewesen.

Als sie zur Sekte zurückgebracht worden seien, seien sie vom Sektenführer geschlagen und danach vergewaltigt worden.

Ihre Freundin habe ihr später, als sie in das Häuschen im Wald gebracht worden seien, erzählt, dass sie auch vergewaltigt worden sei. Dies sei noch ungefähr zur Mittagszeit am selben Tag gewesen. Nach der Vergewaltigung habe sie im Auto ihre Freundin wieder getroffen. Diese sei bereits im Auto gewesen, als die Beschwerdeführerin dort eingestiegen sei.

Im erwähnten Häuschen im Wald seien sie ungefähr drei Stunden lang gewesen, bis die beiden Burschen gekommen seien. Die anderen seien nur zehn oder 15 Minuten lang dagewesen und dann weggefahren.

Noch am selben Tag seien sie von den beiden Burschen zu der alten Frau gebracht worden. Bei dieser hätten sie sich bis zum 03.11.2012 aufgehalten und am 03.11.2012 hätten sie ihre Sachen geholt und seien gefahren.

Konkret sei die Beschwerdeführerin am 17.02. das erste Mal zur Sekte im Ort XXXX gebracht worden. Dieser Tag sei ihr aufgrund des Geburtstages ihrer Freundin, der davor gewesen sei, so genau in Erinnerung.

Die von ihr erwähnten Drogen habe sie praktisch jedes Mal konsumiert, wenn sie bei der Sekte gewesen sei.

Wann der oben erwähnte Bursche beauftragt worden sei, den Priester umzubringen, könne sie nicht mehr angeben.

Zum Ablauf der zuletzt erfolgten Ereignisse rund um die Vergewaltigung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ganz nackt da gelegen sei. Sie wisse nicht, wie lange die Vergewaltigung gedauert habe. Dann habe er gesagt, sie solle sich bedecken. Sie habe das Laken an sich gezogen und sei im Laken eingewickelt ins Auto gestiegen. Dies sei wenige Minuten später gewesen.

Mit den Behörden im Herkunftsstaat habe sie niemals Probleme gehabt.

Sie sei der Sekte beigetreten, da sie sich von dieser Hilfe erhofft habe. Ihr Leben sei ja nicht so glatt gelaufen. Sie könne den Namen der Sekte nicht angeben.

Befragt, ob sie sich an die Behörden des Heimatlandes gewandt habe bzw. Anzeige erstattet habe, gab sie an, einmal mit ihrer Freundin bei der Polizei gewesen zu sein und dieser erzählt zu haben, was passiert sei. Da seien sie bloß ausgelacht und gefragt worden, ob sie zu viele Horrorfilme gesehen hätten. An die Polizei hätten sie sich so im Juli 2012 gewandt. Sie seien auf der Polizeiwache in XXXX gewesen.

Weitere Gründe für ihre Flucht habe sie nicht.

In Österreich würden keine weiteren Familienangehörigen leben. Sie lebe von der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereines und gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurden am 16.05.2013 Länderinformationen zu Moldawien zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Am 30.05.2013 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wurde darauf verwiesen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin als Fluchtgrund angegeben habe, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. GFK drohe. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der StatusRL könnten Handlungen die gegen Kinder gerichtet seien, als Verfolgung iSd. Abs. 1 gelten.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege wohlbegründete Furcht vor einer kinderspezifischen Form der Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Waisen, die sexueller körperlicher Gewalt ausgesetzt worden seien sowie der verlassenen Kinder durch eine nichtstaatliche, religiöse Vereinigung (Satanistensekte) vor. Kinder oder kleine Untergruppen von Kindern könnten eine bestimmte soziale Gruppe bilden.

Ihr Heimatland sei nicht gewillt, ihr Schutz zu gewähren. Sie habe sich an die Polizei in XXXX gewandt, die ihr die Hilfe verweigert habe.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass das Vorenthalten wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte für die Beurteilung eines Antrages eines Kindes ebenso relevant sein könne, wie die Verweigerung bürgerlicher oder politischer Rechte.

Die Behörde sei von Amts wegen dazu verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen. Bei Minderjährigen unterliege diese einer erhöhten Ermittlungspflicht. Die Beschwerdeführerin sei ein Mädchen, dass früh von seinen Eltern verlassen worden sei. Sie habe in einem Waisenhaus leben müssen, da sich ihre Mutter den Lebensunterhalt nicht leisten habe können. Aufgrund der Aussichtslosigkeit, ihre Zukunft in Moldawien betreffend, habe sie sich einer Sekte angeschlossen, die ihr Hilfe versprochen habe. Sie sei bei dieser Sekte zu furchtbaren Dingen gezwungen worden. Sie sei dort auch vergewaltigt worden und habe traumatische Misshandlungen durchlebt. Sie sei deshalb nach Österreich geflüchtet, da sie befürchte in Moldawien überall von der Sekte gefunden zu werden.

Sie leide unter den körperlichen Übergriffen und lebe in ständiger Angst vor der Sekte.

Es wurde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen zu bestellen, um das Ausmaß der posttraumatischen Belastungsstörung abzuklären, sowie Ermittlungen bezüglich der Anzeige bei der Polizei in XXXX durch die Beschwerdeführerin durchzuführen.

Die Länderinformationen würden eine schlechte Situation für Minderjährige darlegen. Polizei und Justiz seien korrupt.

Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, da weder die Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost noch das bereits eingeholte psychologische Gutachten der Partei zur Stellungnahme vorgehalten worden seien.

Schließlich wurde noch auf das Kindeswohl hingewiesen, das im Fall der 17 Jahre alten Beschwerdefürerin, die Halbwaise sei und mit großer Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, zu berücksichtigen sei.

Der Stellungnahme wurden allgemeine Länderberichte angeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 12 17.583-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt legte der Entscheidung Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde und stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, sondern sei gesund.

Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie Kontakt zu einer Sekte gehabt habe und körperlichen Übergriffen - welcher Art auch immer - durch Sektenmitglieder ausgesetzt gewesen sei.

Die von ihr angegebenen Schilderungen zu ihren Familienverhältnissen im Herkunftsstaat seien unglaubwürdig, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde verneint.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubwürdig sei, insbesondere da das gesamte Fluchtvorbringen massiv widersprüchlich gewesen sei.

Es sei auch nicht glaubwürdig, dass sie nicht mehr wisse, wann sie sich an die Polizei gewandt habe, zumal sie sehr wohl im Stande gewesen sei, bestimmte - teils auch unwesentlichere - Daten auf Tage, ja sogar Stunden und Minuten genau einzuschränken. Dies treffe auch auf den Vorfall rund um den Priester zu, der von einem Sektenmitglied getötet werden hätte sollen.

In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgehens der Sekte sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht völlig von der Sekte von der Außenwelt isoliert worden sei, sondern sie und ihre Freundin die Sekte regelmäßig verlassen hätten können.

Schließlich habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung dezidiert erklärt, lediglich aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Die Beschwerdeführerin habe sich auch zu ihren familiären Anknüpfungspunkten widersprochen und in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbare Ausführungen getätigt, weshalb das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um nicht der Wahrheit entsprechende Ausführungen handelt.

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche/psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hätten sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die Beschwerdeführerin sei gesund und hätten sich auch keine anderen Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, weshalb ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 28.06.2013 durch ihre gesetzliche Vertretung Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unvollständiger Sachverhaltserhebung angefochten.

Darin wurde auf eine Verletzung des Parteiengehörs verwiesen. Hinsichtlich die Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost vom 18.12.2012 sowie des Ergebnisses der PSY III Untersuchung sei der gesetzlichen Vertretung kein Parteiengehör gewährt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin für den 02.01.2013 eine Ladung für eine PSY III Untersuchung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass eine Untersuchung stattgefunden habe, was der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Ein Nachweis hiefür werde folgen.

Die Beweiswürdigung sei grob mangelhaft und nicht nachvollziehbar.

Die Erstbefragung habe vor den öffentlichen Sicherheitsorganen ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden.

Es beruhe auf Missverständnissen, Fehlinterpretationen, Spekulationen sowie der Nichtberücksichtigung des Alters-, Bildungs- und Entwicklungsstandes der Beschwerdeführerin, dass ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe vor der Erstaufnahmestelle Ost und am 16.05.2013 mangels Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung nicht die Möglichkeit gehabt, etwaige Missverständnisse aufzuklären. Im Übrigen seien die angeführten Widersprüche der Beschwerdeführerin in der Einvernahme nicht vorgehalten worden.

Auch die Länderfeststellungen seien unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewesen. Auch habe die belangte Behörde den Umstand der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend in den angefochtenen Bescheid einfließen lassen.

Im Übrigen wurden die bereits in der Stellungnahme vom 30.05.2013 getätigten Ausführungen wiederholt.

Mit E-Mail vom 07.01.2014 übermittelte die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung.

Die belangte Behörde habe den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit verletzt, zumal bei unbegleiteten Minderjährigen eine erhöhte Ermittlungspflicht gelte.

Als Beweismittel seien lediglich das Vorbringen der 17jährigen Beschwerdeführerin und die Länderfeststellungen angeführt worden. Es hätte jedoch auch ermittelt werden müssen, inwieweit die Beschwerdeführerin einer tatsächlichen Gefährdung im Herkunftsstaat unterliege. Die generelle Versagung der Glaubwürdigkeit reiche hiefür nicht aus.

Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat (Internatsschule, Geburtsurkunde, Priester, der sich gegen die Sekte ausgesprochen habe, konkrete kinderspezifische Herkunftslandinformationen) durchzuführen.

Die Beweiswürdigung sei unrichtig und mangelhaft begründet. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Vergewaltigung und der Manipulation durch eine Sekte geworden und demnach Angehörige einer besonders schutzwürdigen Gruppe.

Die Erstbefragung habe vor den öffentlichen Sicherheitsorganen ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters stattgefunden. Abgesehen von den bereits in der Beschwerde genannten Punkten seien auch geeignete Maßnahmen zum Umgang mit Betroffenen von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch Vergewaltigung unterlassen worden.

Es sei allgemein bekannt, dass die Erstbefragung vor der Polizei eine außergewöhnlich belastende Situation für Asylwerber im Allgemeinen darstelle. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe sich aus Angst vor den uniformierten Staatsorganen und infolge der anstrengenden Flucht auf diese Befragung nicht konzentrieren können. Sie sei ohne Beistand und unkonzentriert gewesen. Sie habe sich wie im Gefängnis gefühlt und sei auf diese Situation nicht vorbereitet gewesen. Es habe deshalb keine vertrauensfördernde Atmosphäre geherrscht. Vor uniformiertem Personal sei es einer Jugendlichen aus Moldawien, die eine grundsätzliche Skepsis gegenüber Polizei mit sich bringe, jedenfalls nicht zumutbar, alle Details ihrer Fluchtgeschichte preiszugeben.

Deshalb sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der weiteren Einvernahme im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin sicher genug gefühlt habe, weitere Angaben zu tätigen. Angaben, die in der Erstbefragung getätigt worden seien, würden deshalb nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden können.

Die Beschwerdeführerin sei eine "17jährige" Jugendliche, die von ihren Eltern weggegeben und nie unterstützt worden sei. Sie habe keine weiterführende Schule besuchen können, verfüge über keine berufliche Ausbildung, sei von ihrer Mutter verlassen worden und habe keinen Vater mehr. Wenn das Trauma der Vergewaltigung, der Verfolgung durch eine Sekte und das Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wären, hätte die belangte Behörde nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen können.

Aus der Niederschrift vom 16.05.2013 sei eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin alles mitgeteilt habe, woran sie sich erinnern könne.

Zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüchen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von August 2011 bis Mai 2012 offiziell jeden Tag im Wohnheim gewesen sei. Danach sei sie noch bis November 2012 zwei bis drei Mal pro Woche dort vorbeigekommen, da die Sekte ihnen weder bei der Suche nach einer Wohnung noch bei der Arbeitssuche behilflich gewesen sei.

Auch der Umstand wonach die Beschwerdeführerin teils konkrete Datumsangaben gemacht habe teils Ereignisse nicht zeitlich einordnen habe können, liege in der Natur der Sache.

Die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Widersprüche seien einfach nicht vorhanden.

Im Übrigen sei es rein spekulativ, wenn die belangte Behörde vermeint, dass die Sekte der Beschwerdeführerin die geschilderten Ausgänge nicht gewährt hätte, genauso wie die Vorhalte betreffend die Anrufe oder Kontaktaufnahme durch beide Elternteile.

Es sei im Übrigen eine notorische Tatsache, dass Elternteile in Moldawien ihre Kinder zurücklassen würden, um aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage im Heimatland im Ausland Geld zu verdienen.

Da die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bereits sehr früh verlassen worden sei und ihren Vater kaum gesehen habe, sei es durchaus nachvollziehbar, dass sie die Geschwister ihrer Eltern nicht kenne.

Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Hintergrundes Ziel einer Sekte geworden sei.

Die Beschwerdeführerin habe demnach ein schlüssiges, detailreiches, plausibles Vorbringen erstattet, welches mit den Tatsachen und den allgemeinen Erfahrungen übereinstimme.

Die Beschwerdeführerin sei in der Einvernahme glaubwürdig gewesen, habe ihre Angaben nicht abgeändert und sei das Vorbringen substantiiert und glaubhaft gewesen.

Die Länderfeststellungen seien nicht ausreichend konkretisiert worden und seien auch nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Weitere ausführliche kinderspezifische Herkunftslandinformationen betreffend Waisenkinder sowie Informationen bezüglich satanistischer Sekten würden nicht existieren. Somit habe sich die belangte Behörde nicht mit dem konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar.

Aus den zitierten Länderinformationen ergebe sich insgesamt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar sei.

Die Beschwerdeführerin sei Halbwaise, da ihr Vater plötzlich verschwunden sei und davon auszugehen sei, dass dieser aufgrund seines hohen Alkoholkonsums und gesundheitlicher Probleme verstorben sei. Von ihrer Mutter sei sie in ein Waisenhaus gebracht worden.

Es habe keine Beweiswürdigung der Länderfeststellungen stattgefunden und sei auch kein konkretes Ermittlungsverfahren vor Ort durchgeführt worden, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass durch den angefochtenen Bescheid grundlegende Rechte Minderjähriger bzw. das Kindeswohl verletzt worden seien.

Der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheides wurde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch eine nichtstaatliche religiöse Vereinigung (Satanistensekte) aus den Gründen der Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe der Mädchen, Waisen, die Opfer von sexuellen, physischen und psychischen Gewalt worden seien und der vernachlässigten Kinder. Auch Kinder würden eine bestimmte soziale Gruppe bilden können.

Ihr Herkunftsstaat könne ihr nicht entsprechenden Schutz gewähren und sei dazu auch nicht gewillt.

Zur Nichtgewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass für die "minderjährige" Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen, unter Berücksichtigung ihres Alters- und Entwicklungsstandes sowie in Ermangelung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative genügend Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie in ihrem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe unterworfen sei und eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens vorliege. Diese Bedrohung gehe von einer Sekte in ihrem Herkunftsstaat aus.

Eigene Länderfeststellungen bezüglich Sekten und der Behandlung von minderjährigen Waisen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden.

Die Beschwerdeführerin verfüge im Herkunftsstaat über kein soziales und familiäres Netzwerk. Ihr Vater sei vermutlich verstorben, ihre Mutter habe sie schon früh verlassen und seien weitere Verwandte nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei noch sehr jung und habe im Herkunftsstaat keine Zukunft.

Ohne Familie sei die Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht möglich. Die Rückkehr sei der "minderjährigen" Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

Auch wurden weitere rechtliche Ausführungen zu minderjährigen Asylwerbern getätigt und konkret ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "minderjährig" sei.

Auch den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, kinderspezifische Umstände zu berücksichtigen. Auch hier wurde wiederum auf die "Minderjährigkeit" der Beschwerdeführerin abgestellt.

Die nunmehr zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes beraumte eine mündliche Verhandlung für den 21.02.2014 an, wobei die Beschwerdeführerin, ihre Vertretung sowie das BFA, Regionaldirektion NÖ hiezu geladen wurden. Mit Schreiben vom 04.02.2013 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Am 21.02.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Vertreterin (für die Verhandlung) zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgte Integration befragt wurde (OZ 6).

Dort erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Familienname tatsächlich XXXX heiße, ihre übrigen Daten jedoch stimmen würden.

Der Vertreterin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt. Zuvor erklärte die erkennende Einzelrichterin, die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte und legte die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin nachfolgende Unterlagen in Vorlage: Gastroskopie Befund vom 04.11.2013, Befund des XXXX vom 14.08.2013 sowie ein Schreiben der XXXXGebietskrankenkasse von 22.08.2013 über die Bewilligung eines Kostenzuschusses für 40 Psychotherapiesitzungen.

Zur Integration wurde eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 31.01.2013 samt Schreiben der Schulleitung vom 13.02.2014 sowie die Bestätigung über einen Platz im Basisbildungskurs 2 ab 17.02.2014 der XXXX übermittelt. Weiters wurde eine Kursbesuchsbestätigung vom 19.06.2013 über den Besuch eines Deutsch Integrationskurses des XXXX übermittelt.

Infolge der Beschwerdeverhandlung wurde mit E-Mail vom 07.03.2014 eine schriftliche Stellungnahme übermittelt.

Es wurden zwei Rechnungen für die Deutsch-Integrationskurse A1 und A1+ beim XXXX jeweils im Jahr 2013 übermittelt.

Weiters wurden zwei Honorarnoten einer Psychotherapeutin für psychotherapeutische Behandlung vom 26.06.2013 und 01.10.2013 vorgelegt. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Schließlich wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 07.03.2014 zur Republik Moldau betreffend Informationen zu satanistischen Sekten, zur Situation von Frauen - auch alleinstehend und alleinerziehend - sowie zur Wirtschafts- und Sicherheitslage vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigungskarte verloren habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 12 17.583-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 03.12.2012 (Erstbefragung, AS 25-30), am 18.12.2012 (AS 47-57) und am 16.05.2013 (AS 123-155), die dem Bundesasylamt übermittelte schriftliche Stellungnahme vom 30.05.2013, die Beschwerde vom 28.06.2013 (315-321) samt Ergänzung vom 07.01.2014 (OZ 3), die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2014 (OZ 6Z), Einsicht in die im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen sowie Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau aus April 2013;

Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Moldau (Soziale Gruppen - Frauen/Kinder) aus April 2012 sowie

Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Moldau (Rückkehrfragen) aus April 2012.

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wurde Folgendes festgestellt:

Die mittlerweile erwachsene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Moldawien und im Alter von 17 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Identitätsbezeugende Dokumente hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens nicht vorgelegt, sondern vielmehr in der Beschwerdeverhandlung vom 21.02.2014 erklärt, einen falschen Familiennamen angegeben zu haben.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die Beschwerdeführerin war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.

Zur Lage in Moldau wird Folgendes festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau aus April 2013

Politische Lage

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und rund 3,6 Millionen Einwohner (Juli 2013 est.). (CIA 29.3.2013)

Staatsoberhaupt wurde nach langer Vakanz am 23.3.2012 Präsident Nicolae Timofti (parteilos). Regierungschef ist Premierminister Vladimir Filat (PLDM).

Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Seit 1990 werden freie Wahlen abgehalten, zuletzt am 28.11.2010. Eine Legislaturperiode dauert 4 Jahre. Bei den letzten Wahlen gibt es eine 4%-Hürde. Drei Parteien bilden als Regierungsparteien die Allianz für die Europäische Integration (AEI): Liberal-Demokratische Partei (PLDM), Demokratische Partei (PDM) und Liberale Partei (PL)

Die Opposition bilden die stimmenstärkste Partei der Kommunisten und die Partei der Sozialisten (PSRM). (AA 08/2012a)

Anfang März 2013 stürzte in der Republik Moldau die prowestliche "Allianz für die europäische Integration" (AEI) über einen von den oppositionellen Kommunisten eingereichten Misstrauensantrag, der von 54 der 101 Abgeordneten im Parlament unterstützt wurde. Das regierende Dreierbündnis aus Liberaldemokraten, Liberalen und Demokraten hatte sich zuvor so heillos zerstritten, dass auch die "Demokraten" gegen die Regierung stimmten.

Nach dem Rücktritt von Premier Vlad Filat hat Präsident Nicolae Timofti bis Mitte April Zeit einen neuen Premier vorzuschlagen. Kommt so keine neue Regierungsmehrheit zustande, muss der Präsident das Parlament auflösen. Dies hätte Neuwahlen zur Folge, bei denen ein Sieg der Kommunistischen Partei als wahrscheinlich gilt.

Für die Republik Moldau steht viel auf dem Spiel, wie etwa ein praktisch unterschriftsreifes EU-Assoziations- und Freihandelsabkommen. Moldau gilt als Musterland der Östlichen Partnerschaft der EU. (Presse 30.3.2013)

Transnistrien

Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transn. Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und griffen in das Recht moldauischer Bürger die in Transnistrien leben, ein, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen.

Im Dezember 2011 organisierte Transnistrien eine Wahl, aus der Jewgeni Schewtschuk mit 73,88% der Stimmen der transnistrischen Wähler, als neuer Präsident Transnistriens hervorging. Er folgte damit Igor Smirnow, der 20 Jahre lang Präsident gewesen war. (USDOS 05 2012)

Die Bürger Transnistriens können ihre Führung nicht demokratisch wählen und nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Obwohl Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) eine eigene Legislative, Exekutive und Justiz unterhält, wird seine Unabhängigkeit von keinem anderen Land anerkannt. Sowohl das Einkammerparlament mit 43 Sitzen, als auch der Präsident werden für jeweils 5 Jahre gewählt. Im Juni 2011 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die einen relativ schwachen Premierministerposten schuf und die Präsidentschaft auf 2 Amtszeiten beschränkte. Die Präsidentschaftswahl vom Dezember 2011 wurde international nicht anerkannt, im Vergleich zu früheren Wahlen wies sie aber mehr Wettbewerb und breitere Wahlmöglichkeiten für die Wähler auf.

Die Mehrheitspartei in Transnistrien ist Obnovleniye, die die Regierung zu wirtschaftsorientierten Reformen zwang, aber wie die anderen Parteien der PMR als Teil des Establishments wahrgenommen wird. Auch weist sie Verflechtungen mit dem monopolistischen transnistrischen Wirtschaftskonglomerat Sheriff Enterprises auf und hat ein Naheverhältnis zur regierenden Partei Russlands.

Moldauische Muttersprachler sind in der PMR-Regierung nicht vertreten. (FH 05/2012)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Moldauische Justizsystem ist auf Grund seiner sowjetischen Grundzüge wiederkehrend Gegenstand von Anpassungen. Die Probleme umfassen einen schlechten Rechtsrahmen, schlecht funktionierende Institutionen, fehlenden Professionalismus der Akteure, Korruption und fehlende finanzielle Mittel. Im Regierungsprogramm für die Periode 2011-2014 ist die Reform des Justizsystems als einer der Schwerpunkte ausgewiesen.

Die öffentliche Meinung in die Unabhängigkeit des Justizsystems ist durch ein niedriges Vertrauen geprägt.

Die Regierung hat im Jahr 2010 durch verschiedene Maßnahmen versucht, eine Verbesserung in die Wege zu leiten, was teilweise gelang. Im September 2010 hat die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung einer besseren finanziellen Ausstattung des Justizsystems verabschiedet. Auf Grund dessen konnten vor allem Verbesserungen im Bereich der Transparenz wahrgenommen werden. Mehrere Gesetze wurden angepasst und einige institutionelle Änderungen vorgenommen.

Im Jahr 2010 wurden laut Ombudsmann insgesamt 429 Beschwerden im Hinblick auf freien Zugang zur Justiz registriert. Die Schwerpunkte dieser Beschwerden und Probleme beziehen sich auf die Qualität der Gerichtsurteile, die Verletzung des Rechtes der Parteien auf rechtliches Gehör, die Dauer der Fallbearbeitung, Nichtvollzug der Gerichtsurteile, etc. (ÖB 31.10.2011)

Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Behördliche Druckausübung auf Richter und Korruption waren weiterhin ernste Probleme. Es gab weiterhin Berichte, dass lokale Staatsanwälte und Richter für niedrigere Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragten. Oft meldeten Beobachter politische Einflußnahme auf Richter. Politische Faktoren spielten auch bei der Wiederbestellung von Richtern eine Rolle. Vor allem junge Richter, die ihre fünfjährige Probezeit absolvieren, waren dem Druck der Exekutive ausgesetzt.

Moldau besitzt einen Ethikkodex für die Justiz und Inspektionsrichter, die Fälle von richterlicher Verfehlung oder Ethikverstöße untersuchen und dem Supreme Council of Magistrates melden. 2011 wurden 69 Fälle gemeldet. 6 Richter wurden verwarnt, aber keiner entlassen oder wegen Korruptionsvorwürfen untersucht.

2011 gab es Reformen zur Stärkung des Justizsektors um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu erhöhen. Der Fokus der Reformen lag auf der Korruptionsbekämpfung und Erhöhung der Transparenz. Das mold. Parlament nahm das Gesetz zur Justizreformstrategie 2011-2016 Ende November 2011 an. Bereits im Juli beschloß es Spezialgerichte, wie Handels- und Militärgerichte, abzuschaffen, deren Kompetenzen auf Gerichte der generellen Rechtsprechung übergehen. (USDOS 05/2012)

Im Jahr 2012 befolgte die Republik Moldau die meisten der wichtigsten Empfehlungen des letzten ENP-Fortschrittsberichts. Sie erhöhte die Anstrengungen zur Umsetzung der Justizreformen und der Reformen zur Rechtsdurchsetzung.

Es gab beträchtliche Fortschritte bei der Reform der Justiz, wenn auch eine Reform des Büros des Generalstaatsanwalts noch ausständig ist. Im Februar 2013 wurde ein nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Justizreformstrategie 2011-2016 beschlossen. Die EU unterstützt diese Reform mit 70 Mio. Euro. Das Mold. Justizministerium hat einen permanenten Mechanismus zur Koordination und Überwachung seiner Umsetzung etabliert. Ein erstes Gesetzespaket wurde bereits vom Parlament angenommen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, Reformvorhaben haben aber mit Geldmangel zu kämpfen und es gab Bestechung und politische Einflußnahme.

(FH 30.7.2012)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen zivilen Behörden. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie ist unterteilt in regionale und städtische Kommissariate, die dem moldauischen Innenministerium unterstehen.

Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.

Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.

Es gab eine erste Phase einer Reform zur Bekämpfung von Missbrauch, Korruption und Straflosigkeit, die aber nicht unmittelbar Wirkung zeigen konnte. (USDOS 05/2012)

Das mold. Innenministerium initiierte eine tiefgreifende institutionelle Reform, die auch die Umformung der Grenzpolizei beinhaltet und die engagiert umgesetzt wird. Schlüsselgesetze wie etwa der Gesetzesentwurf über die Polizei etc. warten noch auf Umsetzung. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab. So erhielt er in der ersten Hälfte 2011 150 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Polizeistationen oder Gefängnissen. Folter wurde selten ernsthaft bestraft. Anti-Folter-Staatsanwälte erhielten 2011 200 Beschwerden und untersuchten 28 Fälle. Von 11 Untersuchungen gegen Polizeibeamte die Urteile zur Folge hatten, erhielten 2 Beamte Gefängnisstrafen, die später aufgehoben wurden. 7 Beamte wurden freigesprochen.

Foltervorwürfe gegen Polizisten werden oft als Amtsmissbrauch behandelt, wo die Strafen geringer sind und öfter in Bewährungsstrafen umgewandelt werden. Staatsanwälte erhoben 2011 in 50 Fällen Anklage gegen Polizisten wegen Amtsmissbrauchs. 22 erhielten Bewährungsstrafen, einer eine Gefängnisstrafe, ein anderer ein Bußgeld.

Die Abteilung zur Bekämpfung von Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelte mit 4 Staatsanwälten Foltervorwürfe gegen die Sicherheitsbehörden. Gemäß Ombudsmann hat sich seit Einrichtung dieser Abteilung die Zahl der Folterfälle moderat verringert. Gemäß CPT (Antifolterkomitee des Europarats) ist Misshandlung aber immer noch ein ernstes Problem, vor allem während Verhören. Die Anti-Folter-Staatsanwälte leiden unter knappen Mitteln. (USDOS 05/2012)

Die Zahl der Beschwerden über Misshandlung stieg Anfang 2012 weiter an, wenn das auch kein absoluter Beweis für einen Anstieg der Gewalt in Polizeigewahrsam ist, geben Berichte über einen Anstieg der Gewalt in Gefängnissen Grund zur Besorgnis. Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Korruption

Korruption war weiterhin ein größeres Problem des Landes. Die Gesetze sehen Strafen für Korruption vor, aber sie wurden nicht effektiv umgesetzt. Korruption beeinträchtigte auch die Gerichte. Polizeikorruption war weiterhin ein ernstes Problem.

Der Chef des moldauischen Center for Combating Economic Crimes and Corruption (CCECC) berichtete öffentlich von politischem Druck auf seine Behörde.

Korruption im Bildungsystem war weiterhin ein Problem. (USDOS 05/2012)

2012 wurden mit finanzieller Unterstützung der EU ambitionierte Reformen in Justiz und Rechtssystem zur Bekämpfung der Korruption begonnen.

Beim Kampf gegen Korruption gab es trotz politischer Uneinigkeit einige Fortschritte. Eine umfassende Anti-Korruptionsstrategie und ein Aktionsplan 2012-2013 wurden vom CCECC in Konsultation mit der Zivilgesellschaft angenommen. Die mold. Gesetze sind nach Änderungen mit den wichtigsten internationalen Instrumenten in Übereinstimmung. Das CCECC wurde in ein nationales Anti-Korruptionszentrum umgewandelt, muss keine Wirtschaftverbrechen mehr verfolgen und wurde direkt dem Parlament unterstellt. Auch wurde eine Nationale Integritätskommission für Beamte gegründet. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind.

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)

Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Ombudsmann

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Mitarbeiter des Menschenrechtszentrums veranstalteten Fortbildungen für Anwälte und Journalisten, besuchten Gefängnisse, berieten die Gesetzgebung und veranstalteten Diskussionsrunden.

Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)

Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.

Moldau hat seit Erklärung ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)

Für Fortschritte bei Reformen bei Demokratievertiefung und Menschenrechte erhielt Moldau im Rahmen der Östlichen Partnerschaft 28 Mio. Euro zusätzlich von der EU.

Im Mai 2012 bestätigte die dritte Runde im EU-Moldau Menschenrechtsdialog Moldaus politischen Willen Menschenrechte zu fördern. (EK 20.3.2013)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen.

Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.

Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.

Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab.

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten.

Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)

Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform. (FH 27.6.2011)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen konnten die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Pressefreiheit hat sich seit 2009 signifikant verbessert.

Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen werden aber Persönlichkeiten der Politik besessen bzw. unterstützt, diese vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 22 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst.

Es gab Berichte über Fälle, in denen Journalisten der Zutritt zu Veranstaltungen von Parteien und anderen öffentlichen Institutionen verweigert wurde.

Einige Journalisten praktizierten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums.

Klagen von Regierungsbeamten wirkten sich negativ auf den Willen der Medien aus, über Korruption oder sensible Themen zu berichten. Es übten einige Zeitungen Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten Verleumdungsklagen anstrengen.

Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. (USDOS 05/2012)

Der vom Presserat, dem Selbstregulierungskörper der Medien, beschlossene Ethikkodex für Journalisten trat in Kraft. Die Regeln für die Medienberichterstattung über Wahlen wurde geändert. (EK 20.3.2013)

Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte 2010 eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform.

Im April 2010 verabschiedete das mold. Parlament das Gesetz über freie Meinungsäußerung, das die Bestimmungen zu Objektivität und Zensur auf europäischen Standard bringt. Zusätzlich wendet die Medienregulierungsbehörde Audiovisual Coordinating Council (ACC) eine neue Monitoring-Methode an. Nach Einschätzung von NGOs und Öffentlichkeit ist die in früheren Zeiten sehr parteiische öffentliche Sendeanstalt Teleradio-Moldova, deutlich objektiver geworden. Es gibt durch die verbesserte Gesetzgebung seit 2010 auch zwei neue Fernseh- und vier neue Radiosender.

Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung die Medien besser schützen will. So wurden Anklagen gegen Polizisten erhoben, die verdächtigt werden 2009 Protestierende und Journalisten angegriffen zu haben. (FH 27.6.2011)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit, in der Praxis wurde dieses Recht aber gelegentlich eingeschränkt.

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind.

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)

Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die moldauische Verfassung und die Gesetze schützen die Religionsfreiheit, aber manche Gesetze schränken sie auch ein.

Im Dezember 2011 wurde die Änderung des Religionsgesetzes von 2007 vom Parlament angenommen und das Gesetz so auf europäischen Standard gebracht.

Der Registrierungsprozess ist für alle religiösen Gruppen gleich. Eine Organisation muss dem moldauischen Justizministerium eine Deklaration mit ihrem exakten Namen, Glaubensgrundsätzen, Organisationsstruktur, Aktivitäten, Geldquellen und Rechten und Pflichten der Mitglieder übermitteln. Für die offizielle Registrierung sind Unterschriften von

100 Staatsbürgern nötig. Nach den jüngsten Änderungen müssen auch geeignete Räumlichkeiten für die religiösen Aktivitäten nachgewiesen werden.

Manche Mitglieder religiöser Gruppen verweigern die Preisgabe persönlicher Daten in diesem Dokument, unter Berufung auf einen Gesetzesartikel, dass jede Frage nach religiösem Bekenntnis in öffentlichen Dokumenten verboten ist. Das Justizministerium ist gesetzlich verpflichtet die Organisation binnen 30 Tagen zu registrieren. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Neuerdings kann die Registrierung auch wegen politischer Betätigung widerrufen werden.

Die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen Besitz anzuhäufen, die Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern. Unregistrierte Gruppen haben keine Rechtspersönlichkeit und dürfen in ihrem Namen auch keine Gräber auf öffentlichen Friedhöfen erwerben.

Es gibt keine Staatsreligion, aber das Religionsgesetz betont die besonders wichtige Rolle der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) in der Geschichte und Kultur des Landes.

Alle religiösen Gruppen, auch unregistrierte, dürfen Gottesdienste in öffentlichen Gebäuden abhalten, auch in Waisenhäusern, Schulen und Militäreinrichtungen, wenn die Verwaltung der jeweiligen Institution das genehmigt.

Für Volksschulkinder ist Ethikunterricht verpflichtend. Es gibt 3 Wahlmöglichkeiten: Christlich-Othodoxe Erziehung, Religion und die Geschichte der Religionen.

Die Regierung respektierte die Religionsfreiheit generell.

Nach 10 Jahren wurde 2011 die Islamische Liga endlich anerkannt. Das mold. Justizministerium erhielt im Laufe des Jahres 49 Registrierungsanträge.

Es gab Berichte über Konflikte von Religionsgemeinschaften mit den Behörden, wegen Bauprojekten. (USDOS 30.7.2012)

Die Gesetze der Republik Moldau verbieten das Aufstacheln zu Hass gegen Angehörige religiöser Gruppen. Angeblich werden diese Bestimmungen selten angewendet.

Religiöse Minderheiten berichteten von Intoleranz bis hin zu Fällen von Angriffen durch Anhänger der moldauisch-orthodoxen Mehrheitsreligion. Dies betraf in erster Linie Juden, Moslems und verschiedene evangelikale Gruppen und Zeugen Jehovas. Die Effizienz der Justiz und anderer staatlicher Schlichtungswege wird skeptisch betrachtet.

Während religiöse Minderheiten keine Probleme haben ihre Religion in ihren Privathäusern oder Kirchen zu praktizieren, können sie in der Öffentlichkeit auf Probleme stoßen. Es gab Vorwürfe, dass in Teilen des Landes orthodoxe Priester de facto eine Art Vetorecht über öffentliche Manifestationen von Minderheitenreligionen hätten. In Transnistrien soll dies noch stärker der Fall sein.

Moslems werden von Teilen der Gesellschaft stereotype Vorurteile entgegengebracht. Die Gleichsetzung des Islam mit Terrorismus ist verbreitet.

Im März 2011 wurde die Islamische Liga der Republik Moldau vom mold. Justizministerium offiziell als religiöse Organisation registriert, was der Metropolit der moldauisch-orthodoxen Kirche kritisierte. Mit der Registrierung der Gemeinschaft hörten auch Identitätsfeststellungen von Personen auf, die ihre Gottesdienste besuchten.

Es gab Berichte über Angriffe auf Zeugen Jehovas, besonders in ländlichen Gegenden.

Es gibt kein Gesetz über Restitution von enteigneten Kirchengütern. Restitution ist ein Streitthema.

Die moldauische Gesellschaft befindet sich weiterhin in einem Prozess der Transformation, der auch die Entwicklung einer Kultur der Menschenrechte umfasst. Die Umsetzung von Menschenrechtsstandards genießt bei der Regierung hohe Priorität und es wurden signifikante Fortschritte, auch auf dem Gebiet der Religionsfreiheit gemacht, welche im Großen und Ganzen respektiert wird.

Verbleibende Hindernisse sind hauptsächlich die privilegierte Position der Orthodoxie, hauptsächlich der moldauisch-orthodoxen Kirche, die von Teilen der Gesellschaft als Rückgrat der nationalen Identität gesehen wird. Obwohl extremistische Positionen nur von einer Minderheit eingenommen werden, tritt die orthodoxe Kirche diesen nicht entschieden entgegen und erweckt so den Eindruck, sie teile diese Einstellungen. (UN 27.1.2012)

Religiöse Gruppen

97% der Einwohner Moldaus sind orthodoxe Christen und somit Angehörige entweder der Moldauischen Orthodoxen Kirche (MOK) (86%) oder der Bessarabischen Orthodoxen Kirche (BOK) (11%). Die Zeugen Jehovas berichten sie hätten 245 Gemeinden, die Baptisten 481 Kirchen, die Pfingstbewegung 223 Kultstätten und die Orthodoxe Kirche alten Ritus 16 Gemeinden. Zu anderen kleineren Glaubensrichtungen gehören Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Moslems, Juden, usw.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund von Religion. (USDOS 30.7.2012)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Ethnische Gruppen: Moldauer/Rumänen 78.2%, Ukrainer 8.4%, Russen 5.8%, Gagausen 4.4%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (2004 census) (CIA 29.3.2013)

Im mold. Parlament gab es 20 Frauen und Vertreter von folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen.

Roma waren weiterhin gesellschaftliche Diskriminierung und Marginalisierung ausgesetzt. (USDOS 05/2012)

Änderungen im nationalen Aktionsplan für die Unterstützung der Roma bildeten ein Netzwerk von 15 Mediatoren, die Roma beim Kontakt mit öffentlichen Stellen helfen sollen. (EK 20.3.2013)

Quellen:

Frauen/Kinder

In puncto häusliche Gewalt - oft verbunden mit Geschlechterdiskriminierung - wurden mehr Schutzbefehle zugunsten der Frauen erlassen, aber der Umsetzungsgrad war weiterhin niedrig. Auch wurden sie selten innerhalb der vorgeschriebenen 24 Stunden erlassen. (EK 20.3.2013)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf 3 Jahre bis lebenslang. Auch Vergewaltigung n der Ehe ist verboten. Es gab 2011 260 Ermittlungen wegen Vergewaltigung, 19 weniger als 2010. 56 wurden eingestellt, 124 führten zu Anklagen.

Häusliche Gewalt gilt als Verbrechen, bestraft mit bis zu 15 Jahren Haft. 2011 gab es 340 registrierte Fälle. 17 einschlägig Verurteilte waren 2011 in mold. Gefängnissen.

Im Opferschutz gibt es Kooperationen der Behörden mit NGOs.

Die Behörden unterstützen bewußtseinsbildende Kampagnen bezüglich häusliche Gewalt.

Die Gesetze verbieten Geschlechterdiskriminierung. Frauen haben auch statistisch gesehen bessere Jobs als Männer. Trotzdem verdienten sie im Schnitt 73,3% des männlchen Einkommens.

Schulbildung für Kinder ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Aufgrund unzureichender öffentlicher Finanzierung müssen manche Schulen, speziell in ländlichen Gebieten, dennoch Gebühren von den Eltern einheben, was nicht illegal ist. Manche Eltern ließen ihre Kinder daher zu Hause. Die Regierung gewährte daher Beihilfen für arme Familien.

Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung. Dazu gehört auch Zwang zur Bettelei. 2011 hatten Strafverfolgungsbehörden 576 Fälle von Verbrechen gegen Kinder und Familien untersucht.

Es gab Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft.

Die Bedingungen in Waisenhäusern sind weiterhin schlecht. Geldmangel führt zu schlechter Ernährung, mangelnder Beheizung und Krankheiten. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zu arbeiten. (USDOS 05/2012)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,8% (2012 est.). (CIA 29.3.2013)

Die soziale Lage in MD ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär.

Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen hat großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgt gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten Remittances.

Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen, zurück. (ÖB 31.10.2011)

Die Überweisungen der im Ausland arbeitenden moldauischen Bürger machten 2012 rund 1,49 Milliarden USD aus, was laut Weltbank 20-30% des moldauischen BIP ausmacht. (Allmoldova 8.2.2013) Das Vorkrisenniveau lag bei rund 1,66 Mrd. USD (2008). Dieses Geld ist weiterhin die Triebfeder der moldauischen Wirtschaft. Zwei Drittel werden für Konsum ausgegeben, weitere 20% gespart und 6% werden in Moldau investiert. (Moldpres 4.2.2012)

2012 lag das Existenzminimum in Moldau bei ca. 1.500 Lei (92,7 EUR) pro Person und Monat, das ist ein Anstieg um 5% gegenüber 2011. (Moldova 9.1.2013)

Im Jänner 2013 lag das mold. Durchschnittseinkommen bei 3.413.8 Lei (277,5$), das sind 8,8% mehr als im Jänner 2012. (Infotag 21.3.2013)

Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Gesundheitsprävention, Arbeitseingliederung udgl. geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bezogen, sowie Familienbeihilfe. (ÖB 31.10.2011)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Reintegration

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre.

Das Reintegrationsangebot von IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern. So besteht die Möglichkeit, Rückkehrende bei der Suche von Arbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Privatunternehmen zu unterstützen, oder auch, ihnen gegebenenfalls Unterstützung in Höhe von 400 und 700 EUR zu gewähren für ihre berufliche Fortbildung, ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder für den Kauf von Betriebsausstattungen.

Mit Angeboten für besonders schutzbedürftige Personen kann das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) eventuell helfen. Die Nationale Arbeitsagentur bietet ebenfalls Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlungsangeboten und Beratung für besonders schutzbedürftige Personen.

Das Reintegrationsangebot der IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung zurückkehrender Migranten. Im Rahmen des Nationalen Reintegrationsnetzwerks wurde eine enge Kooperation mit den lokalen Mikrofinanz-Institutionen zur Bereitstellung beruflicher Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Durchführung von Beratungs- und Monitoringangeboten sowie zur Vermittlung weiterer Finanzierungsquellen geschaffen. Die gezielte wirtschaftliche Förderung beinhaltet unter anderem auch Unterstützung beim Aufbau kleiner Unternehmen. Es gibt auch Fördermittel in Höhe von 1.000-4.000 EUR für die Bereitstellung von Materialien und Ausrüstungsbedarf seitens der IOM, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zur Gewährleistung der tatsächlichen Nachhaltigkeit der Unternehmensförderungsmaßnahmen stellt die IOM kontinuierliche Unterstützung in Form von Monitoring und Beratung bereit.

Besonders schutzbedürftige lokale Begünstigte profitieren auch von Unterstützung in Form

von Toolkits für Berufstätigkeit/Kleinunternehmen in ihren Orten.

Die IOM bietet an, Rückkehrer/-innen bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. Viele Rückkehrabkommen beinhalten bereits den Empfang durch die IOM am Flughafen Chisinau (Gebühr: 35 EUR). Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen den Rückkehrenden ein Gefühl der Sicherheit auf ihrem Weg gibt. Die IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden. Bei Bedarf kann die IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in Chisinau besorgen. (IOM 11.11.2009)

Ggf.: Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre. (IOM 11.11.2009)

Die Caritas socialis betreibt in Moldau elf Diözesanbüros, die sich in der Hilfe für Bedürftige engagieren: Kinder, Alte, Kranke, sozial schwache Familien, Arbeitslose und zurückkehrende Migranten. Sie hilft durch die Verteilung von Lebensmitteln, Kleidung und Medizin. Des Weiteren werden Sommerlager für Jugendliche abgehalten, Kindergärten sowie Schulen unterstützt. Zurückkehrende Migranten werden bei der Wiedereingliederung in die moldauische Gesellschaft unterstützt. Es wird dazu ein Beratungsbüro unterhalten und konkrete Hilfe, etwa für Kleinbetriebe, angeboten, um den Rückkehrern den Wiedereinstieg in eine Existenz in Moldau zu ermöglichen.

Klassische Hilfsleistungen, wie der Betrieb von Suppenküchen für Alte, Behinderte, Straßenkinder und Kinder aus Großfamilien; Erneuerung von Schulen und Kindergärten; medizinische Unterstützung für Patienten mit geringen Einkommen (Großfamilien, Waisen, Invalide, Rentner, Tuberkulosepatienten); Tageszentren für Waisen, Straßenkinder, behinderte Kinder und Kinder aus gefährdeten Familien, inklusive Verpflegung und Sprachunterricht; Heimpflege für Invalide, Alte und Bedürftige; sowie Unterkünfte für obdachlose Kinder werden ebenfalls angeboten. (Caritas o.D.)

UNICEF erarbeitet in Zusammenarbeit mit den moldauischen Behörden ein nationales Netzwerk von Sozialarbeitern in den Gemeinden, die sich um Familien kümmern sollen, in denen die Eltern als Arbeitsmigranten im Ausland weilen und die Kinder allein oder unter Obhut der Großeltern zurückblieben. (UNICEF 8.5.2007)

Weitere NGOs, wie etwa Terre des hommes (TdH o.D.) oder La Strada (La Strada o.D.), kümmern sich in Moldau um die Rechte Minderjähriger, um Prävention von Kinderhandel, für den besonders Kinder aus armen Familien anfällig sind, etc. Dazu wird eng mit Behörden und lokalen NGOs zusammengearbeitet.

Das Familiengesetzbuch (FGB) der Republik Moldau, Nr. 1316 vom 26.10.2000, sieht in Artikel 115 vor, dass die Vormundschaftsbehörde die Wiedereingliederung eines Kindes in die Familie, oder bei den Verwandten wenn die Familie ausgeschlossen ist, sichert. Wenn diese Lösungen nicht möglich sind, sieht das Gesetz als Schutz für das Kind folgende Möglichkeiten vor: Adoption, Vormundschaft, elterliche professionelle Obsorge, Eingliederung in einem Kinderhaus welches Familienstatus hat, oder Eingliederung in einer Residenzinstitution (Waisenhaus).

Wenn eine Wiedereingliederung in die Familie nicht möglich ist, wird das Kind bis zu einer endgültigen Entscheidung und Erledigung des Sachverhalts in eines der sieben (7) Kinderhäuser mit Familienstatus eingegliedert. Diese sieben Kinderhäuser gehören der NGO AVE COPIII (vormals Salvati Copiii; Casa Aschiuta ONG "Ave Copiii" Moldova, str. Constantin Stere 1, MD 2009, Chisinau, tel: +373 22 23 78 54, e-mail: salcop@moldnet.md) an, die die Kinderhäuser verteilt über die gesamte Republik Moldau betreibt.

Weitere NGO die in diesem Bereich tätig sind: "Concordia" (Concordia. Proiecte Sociale, Str. A. Corobceanu 13/1, 2004 Chisinau, +373 22 234 991, http://www.concordia.or.at/), "Amici dei Bambini" (Chisinau, str C. Stere 1, Tel: +373 22 232112, e-mail:

chisinau@aibi.it), "AZIMUT" in Soroca (Norden der Republik Moldau) (Str. Alexandru cel Bun 54, Tel: +373 230 30581 oder +373 230 22543), "ORASUL TARACLIA" in Taraclia (Süden der Republik Moldau) (Tel: +373 294 24594).

Das Familiengesetzbuch (FGB) der Republik Moldau, Nr. 1316 vom 26.10.2000, sieht im Kapitel 10 die Rechte der Kinder vor, wonach u. a. jedes Kind das Recht hat gemeinsam mit seinen Eltern zu wohnen, sofern die Rechte des Kindes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Rechte des Kindes werden grundsätzlich von den Eltern und in besonderen Fällen von der Staatsanwaltschaft, von der Vormundschaftsbehörde, oder von einer anderen zuständigen Behörde geschützt. Das Kind hat das Recht gegen Missbräuche durch die Eltern und gegen körperliche Strafe seitens der Eltern zu klagen.

Wenn die Rechte des Kindes verletzt werden, ist das Kind berechtigt sich zum Schutz seiner Rechte an die Vormundschaftsbehörde zu wenden. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, darf es das zuständige Gericht anrufen (Artikel 53 FGB).

Wenn sich die Eltern nicht um das Kind kümmern, erfolgt gemäß Artikel 51 des FGB die Entziehung der Elternrechte und die Rechte des Kindes werden dann von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen.

Artikel 67 FGB beinhaltet die Voraussetzungen dafür, dass die Elternrechte den Eltern dann abgesprochen werden können, wenn die Eltern ihre Rechte gegenüber dem Kind missbrauchen, wenn sie körperliche oder psychische Gewalt anwenden, wenn sie an chronischem Alkoholismus leiden oder in anderen Fällen in denen die Interessen des Kindes beeinträchtigt werden.

Artikel 71 FGB ermächtigt die Vormundschaftsbehörde das Kind zu übernehmen, ohne dabei die Entziehung der elterlichen Rechte durchzuführen. Auf Antrag einer Vormundschaftsbehörde kann das zuständige Gericht über die Übernahme des Kindes durch die Vormundschaftsbehörde entscheiden, wenn der Verbleib und Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern als gefährlich eingestuft wird. Weiters besteht auch bei außergewöhnlichen Fällen die Möglichkeit, dass die Vormundschaftsbehörde das Kind ohne richterlichen Beschluss übernehmen kann, wenn eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Kindes vorhanden ist. In diesen Fällen muss die Vormundschaftsbehörde innerhalb von 24 Stunden die zuständige Staatsanwaltschaft darüber informieren.

Artikel 112 FGB sieht vor, dass der Schutz der Kinderrechte in allen Fällen durch die Vormundschaftsbehörde wahrgenommen wird. Seitens der Vormundschaftsbehörde werden Kinder ohne Schutz registriert und nach Beurteilung der Sachlage erfolgt für jeden Einzelfall ein adäquater Schutz für das Kind. Weiters werden die getroffenen Maßnahmen durch systematische Kontrolle der Erziehung des Kindes überprüft.

Gemäß Artikel 113 FGB werden nachstehende Behörden als Vormundschaftsbehörden bezeichnet: Sozialministerium, die örtlich zuständigen Lokalbehörden und die örtlich zuständigen Jugendämter.

Bei Rücksprachen mit NGO wurde erklärt, dass die staatlichen Institutionen die für diesen Bereich zuständig sind sehr wohl ihrer Pflicht nachkommen, wenn auch in einer etwas trägeren, langsameren Form. Die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Organisationen und den NGO funktioniert diesbezüglich sehr gut und liegt vor allem im Interesse des Staates. (VB 18.3.2010 und 16.4.2012)

Quellen:

Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Moldau aus April 2012

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Feststellungen zur Republik Moldau die Situation in dem von Separatisten kontrollierten Landesteil Transnistrien nicht ein.

Soziale Gruppen - Frauen / Kinder

Bezüglich Geschlechtergleichstellung wurden einige Schritte entsprechend internationalen Empfehlungen gesetzt, darunter Training für Beamte in den "Gender focal points" aller Behörden; die Aufnahme entsprechender Kapitel in staatliche Programme und Aktionspläne sowie in den Entwurf der Entwicklungsstrategie "Moldova 2020".

Bezüglich häuslicher Gewalt kofinanzierte die Regierung mehrere Schutzeinrichtungen im ganzen Land. Häusliche Gewalt wurde statistisch besser erfassbar gemacht und 2010 wurde das Phänomen Kriminaldelikt.

(UN Human Rights Council: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Republic of Moldova, 14.12.2011)

2010 startete die Regierung die Umsetzung eines Nationalen Programms zur Gleichberechtigung der Geschlechter und eines damit verbundenen mittelfristigen Plans 2010-2012. Es wurde auch ein Programm für die spezifischen Probleme von Frauen auf dem Land und in suburbanen Gebieten entworfen. Eingeschränkte Fortschritte wurden auf den Gebieten des Schutzes vor häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. Die Gerichte stellten nach dem neuen Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von häuslicher Gewalt ca. 40 Schutzbefehle aus.

Im Feber 2010 nahm die Regierung Bestimmungen zu Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt und eine Reihe von Leitsätzen für die Polizei an. Die Infrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt auf dem Land ist ungenügend.

Im September 2010 wurde die Änderung von Art. 20 (1) des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Im 101-Sitze-Parlament sind 19 Frauen vertreten.

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf 3 Jahre bis lebenslang. Das Gesetz betrifft auch Vergewaltigung in der Ehe. Dennoch war Vergewaltigung weiterhin ein Problem. In den ersten 11 Monaten 2010 untersuchten Staatsanwälte 311 Fälle von Vergewaltigung. 78 davon wurden fallen gelassen, 138 vor Gericht verhandelt. NGOs glauben an eine hohe Dunkelziffer.

Häusliche Gewalt gilt gesetzlich als Straftat, Strafen und Mechanismen der Wegweisung gegen Täter existieren. Auch Unverheiratete und deren Kinder werden geschützt. Behörden arbeiten hier mit Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen.

Dennoch ist häusliche Gewalt weiterhin ein verbreitetes Problem. Gemäß einer Umfrage von 2008 haben mind. 40% der Frauen in Moldau schon einmal Gewalt erfahren.

Das öffentliche Bewusstsein für das Problem ist eher gering. Umfragen zufolge gehen nur 12,2% der Opfer zur Polizei. Zwischen Jänner und November 2010 wurden 1.997 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt registriert. Die Dunkelziffer soll viel höher liegen.

Die Regierung unterstützt bewußtseinsbildende Maßnahmen um die öffentliche Aufmerksamkeit für das Problem zu erhöhen und um die Vollzugsbehörden zu instruieren, wie das Problem zu bekämpfen ist. Die Stadt Chisinau betreibt eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt und es gibt private Hilfsorganisationen.

Die NGO La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt und bietet psychologische und rechtliche Hilfe und gewährt den Opfern auch nachfolgende Hilfe. Während der ersten 9 Monate 2010 erhielt die Hotline 623 Anrufe mit der Bitte um Hilfe. Aber nur wenige Opfer wollten nachfolgende Hilfe.

Im Juli 2010 nahm das Parlament Änderungen im Strafgesetzbuch an, die den besseren Schutz von Opfern, deren Kindern und deren Besitz garantieren sollen. So muss der Täter nun die gemeinsame Wohnung verlassen, egal wem sie gehört; Psychiatrische Beratung wird geregelt; dem Täter der Umgang mit dem Opfer zu Hause oder am Arbeitsplatz verboten usw. Die Gerichte können solche Schutzmaßnahmen für 3 Monate verhängen und sie auf Antrag des Opfers oder bei weiteren Gewaltakten, verlängern.

Sexuelle Belästigung ist weiterhin ein Problem. Im Juli 2010 nahm das Parlament Änderungen im Strafgesetzbuch an, die sexuelle Belästigung kriminalisieren und Strafen vom Bußgeld bis hin zu 2 Jahren Haft vorsehen.

Das Gesetz sieht volle Geschlechtergleichberechtigung vor. Frauen haben statistisch bessere Jobs als Männer. Sie verdienen für gleiche Arbeit 85% vom Lohn der Männer.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Es gibt in der Republik Moldau mehrere NGOs die sich für die Rechte von Frauen und Kindern, gegen Menschenhandel und häusliche Gewalt engagieren. Darunter sechs Sozialzentren für Opfer häuslicher Gewalt. In Transnistrien existieren vier derartige NGOs.

Informationen können auf der folgenden Website abgerufen werden:

http://www.atnet.md. Dort sind auch die Nummern mehrerer Hotlines für Frauen zu finden.

(Anfragebeantwortung Büro des Verbindungsbeamten in Chisinau, 30.9.2010)

Schritte zum Schutz der Kinderrechte, einschließlich der Neugründung des Nationalen Rats für den Schutz der Kinderrechte, die Einsetzung spezieller Jugendrichter etc. wurden unternommen. Im April 2010 nahm eine interministerielle Kommission zum Thema der Kinder ohne elterliche Aufsicht, einen diesbezüglichen Aktionsplan an. Seine Umsetzung wurde jedoch durch mangelnde finanzielle Mittel erschwert. Im Juni 2010 nahm die Regierung den Nationalen Aktionsplan für den Schutz von Kindern ohne elterliche Aufsicht 2010-2011 an.

Im Mai 2010 nahm das Parlament den Gesetzesrahmen für die Adoption von Kindern an.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Schulbildung ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Aufgrund unzureichender öffentlicher Finanzierung müssen manche Schulen, speziell in ländlichen Gebieten, dennoch Gebühren von den Eltern einheben, was nicht illegal ist. Manche Eltern ließen ihre Kinder daher zu Hause. Die Regierung gewährte daher Beihilfen für arme Familien.

Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung. Dazu gehört auch Zwang zur Bettelei. Im Dezember 2009 hatten Strafverfolgungsbehörden 405 Fälle von Verbrechen gegen Kinder untersucht. Davon 97 wegen sexuellen Missbrauchs, 20 wegen ernster Körperverletzungen und 10 wegen Mordes. Das Innenministerium veröffentlicht dazu keine Statistiken.

Der Kinderschutz leidet unter unzureichender Hilfestellung für Opfer und Datenlage, sowie inadäquater rechtlicher Mechanismen zur Prävention bzw. Opferhilfe.

Es gab Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft.

In den ersten 11 Monaten 2010 wurden 19 Vorwürfe von Kinderhandel untersucht, in etwa dieselbe Zahl wie das Jahr davor. In 8 Fällen wurde Anklage erhoben und 3 Personen verurteilt, davon eine zu einer Bewährungsstrafe.

Die Bedingungen in Waisenhäusern sind weiterhin schlecht. Geldmangel führt zu schlechter Ernährung, mangelnder Beheizung und Krankheiten. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zuarbeiten. Das mold. Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie unterhält zwei Internate für 675 behinderte Kinder und 3 Einrichtungen, die 110 Kindern aus vulnerablen Familien bis zu ein Jahr lang betreuen und beraten. Das Erziehungsministerium unterhält 19 Internate mit 5.932 Schülern, 2 Waisenhäuser mit 137 Kindern und 42 Einrichtungen für 5.487 behinderte Kinder. 35% der Kinder in seiner Obhut sind Waisen oder wurden zurückgelassen. Die anderen 65% kommen aus sozial vulnerablen Familien, in denen die Eltern nicht einmal die grundlegenden Bedürfnisse befriedigen konnten. Seit 2007, nach Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für die Reform des Systems der stationären Pflege für Kinder, ist die Zahl der Kinder in Unterbringungseinrichtungen um 32.6% zurückgegangen. 7.087 Kinder leben laut mold. Erziehungsminister in 56 entsprechenden Einrichtungen, 17% davon sind Waisen. Darüber hinaus gibt es 76 Familienheime für Kinder, 87 professionelle Pflegeeltern, 102 Tageszentren, 2 sozialmedizinische Rehabilitationszentren und 31 temporäre Unterbringungszentren für Familien mit Kindern in Schwierigkeiten.

(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Moldova, 8.4.2011)

Feststellungen der Staatendokumentation zur Republik Moldau aus April 2012

Sofern nicht anders angegeben, schließen die Feststellungen zur Republik Moldau die Situation in dem von Separatisten kontrollierten Landesteil Transnistrien nicht ein.

Rückkehrfragen

Block 1: Grundversorgung Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die Arbeitslosenrate liegt bei 6,2% (3. Quartal 2011 est.). (CIA World Factbook: Moldova, Stand 26.3.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 5.4.2012) Die Überweisungen von ca. 700.000 im Ausland arbeitenden moldauischen Bürgern machten 2011 rund 1,45 Milliarden USD aus, was einen Anstieg von 16,8% gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Das Vorkrisenniveau lag bei rund 1,66 Mrd. USD (2008). Dieses Geld ist weiterhin die Triebfeder der moldauischen Wirtschaft. Zwei Drittel werden für Konsum ausgegeben, weitere 20% gespart und 6% werden in Moldau investiert.

(Moldpes: Remittances of Moldovans from abroad up by over 16 per cent to 1.45 billion dollars in 2011, 4.2.2012, http://www.moldpres.md/News.aspx?NewsCod=1033NewsDate=04.02.2012, Zugriff 5.4.2012)

Das Durchschnittsgehalt in der Republik Moldau lag im Jänner 2012 mit MDL 3.139 (ca. EUR 203) um 3,5% höher als 2010.

(Allmoldova: The average salary in Moldova was 3139 leis ($264,4) in January, 2012, 10,7% up as compared with January, 2010, 26.3.2012, http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/economics/1249052859.html, Zugriff 12.4.2012 / Yahoo: Währungsrechner, http://de.finance.yahoo.com/waehrungen/waehrungsrechner/#from=MDL;to=EUR;amt=3139, Zugriff 12.4.2012)

Die Lebenserwartung in Moldau liegt bei 71,37 Jahren. 90% der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser und 79% zu verbesserten Sanitäranlagen.

(index mundi: Moldova, http://www.indexmundi.com/moldova/, Zugriff 5.4.2012)

Das Sozialversicherungssystem umfasst unter anderem Pensionsvorsorge, Invalidenrente, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitslosenversicherung, und Kinder- und Familienbeihilfe.

(SSA - U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Moldova, 08.2010)

Block 2: Medizinische Versorgung

In der Versorgung bestehen unterschiede zwischen urbanen und ruralen Regionen. Trotz der erfolgten Reformen basieren die Strukturen des staatlichen Gesundheitswesens auf dem sowjetischen System, mit staatlichen Polikliniken und Spitälern und wenig niedergelassenen Ärzten.

Das Krankenhaussystem in Moldau besteht aus 81 Organisationseinheiten mit ca. 21 000 Betten.

• 16 Staatliche Krankenhäuser

• 10 Krankenhäuser auf Gemeindeebene

• 35 Krankenhäuser Bezirksebene

• Abteilungskrankenhäuser

• 5 Private Krankenhäuser

Die staatliche Krankenversicherung deckt die elementarsten medizinischen Dienstleistungen ab.

Praktisch wurde in der Republik Moldau noch keine private Krankenversicherung eingeführt. Die Versicherung wird normalerweise dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgehändigt (die Einzahlungen für die Versicherung erfolgen teilweise vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Das Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung Nr. 1585 vom 27.02.1998 und der Regierungsbeschluss Nr. 1387 vom 10.12.2008 führt eine Erkrankungsliste an, die gratis behandelt werden.

Aus den Haushaltsmitteln werden z. B. gratis folgende Personen versichert:

• Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

• Schwangere Frauen

• Behinderte

• Rentner

• Offiziell registrierte Arbeitslose.

Psychotherapeutische Behandlungen werden von der Krankenversicherung gedeckt und für die Patienten entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten.

Die psychische Gesundheit der Bevölkerung wird auch im Gesetz Nr. 1402 vom 16.12.1997 geregelt. Darin sind unter anderem die Rechte und Pflichten der Patienten, der Datenschutz, die Behandlung, die Ablehnung der Behandlung, die psychiatrische Expertise, Psychotherapie, Ergotherapie, etc. geregelt sind.

Wenn eine Person keine Krankenversicherung besitzt und nicht in der Befreiungsliste angeführt ist, sind für bestimmte Behandlungen Beiträge zu entrichten. Im Rahmen der Regierung wurde der Preiskatalog Nr. 2 vom 12.11.2007 verfasst, wo genaue Preise für Dienstleitungen angeführt sind, z.B. die Unterkunft/Tag im Krankenhaus für Erwachsene, die unter Herzerkrankungen leiden kostet 202 MDL (ca.€ 12). Unterkunft/Tag im Krankenhaus für Erwachsene, die unter Neurologieerkrankungen leiden kostet 137 MDL.; Elektrokardiografie - von 16 MDL bis 68 MDL, abhängig von der der Art der Untersuchung; Ekokardiografie - von 66 MDL bis 666 MDL, Arterielles Druckmessen - 3 MDL; Psychologische Beratung - 62 MDL/Sitzung, etc.

Die chronische Unterfinanzierung des Gesundheitswesens und die sehr niedrigen Gehälter des medizinischen Personals im staatlichen Bereich haben Korruption zur Folge.

(ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau: Asylländerbericht, Stand 31.10.2011)

Moldau hat seinen Gesundheitssektor weiter reformiert. Herausforderungen sind ungleicher geografischer und sozialer Zugang zu Leistungen. Im Juli 2010 wurde eine primäre Gesundheitsfürsorgestrategie 2010-2013 angenommen, Moldau baut und renoviert weiterhin Spitäler. Im Mai 2010 wurde ein Entwicklungsprogramm für Spitäler angenommen. An einem Gesundheitsinformationssystem in Anlehnung an EU- und internationale Praxis, wird gearbeitet. Ebenfalls im Mai 2010 wurden Maßnahmen angenommen um die staatliche Aufsicht über die öffentliche Gesundheit zu verbessern. Eine Transplantationsagentur wurde geschaffen und Vorbereitung zur Angleichung des Gesetzes über Organe, Gewebe und Zellen an EU-Recht unternommen. Moldau arbeitete weiter im HIV/AIDS Think Tank der Europäischen Kommission mit. Programme zur Prävention und Kontrolle von HIV/AIDS und sexuell übertragbaren Krankheiten, sowie zur Kontrolle von Tuberkulose für den Zeitraum 2011-2015 wurden angenommen. Außerdem wurde ein neues System zur Einzelhandelspreisbildung für Arzneimittel entwickelt.

(EC - Europäische Kommission: ENP Progress Report 2010, Moldova, 25.5.2011)

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau entspricht nicht westlichen Standards.

(AA - Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit: Republik

Moldau: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 05.04.2012 (Unverändert gültig seit: 22.08.2011))

Das Gesundheitssystem ist in drei Ebenen untergliedert: die Erstversorgung, die sekundäre und die tertiäre Versorgung. Die Erstversorgungsstelle ist definiert als die erste Anlaufstelle für Patienten innerhalb des Gesundheitssystems und beinhaltet die allgemeine medizinische Versorgung bei allgemeinen Beschwerden und Verletzungen sowie Gesundheitsförderungs- und Krankheitsvorsorgemaßnahmen. Die Zuständigkeit für die Erstversorgung obliegt Allgemeinärzten (sog. Hausärzte). Die sekundäre Versorgung erfolgt in Allgemeinkrankenhäusern und Distriktkrankenhäuser (ca. 230 Betten, dienen als Überweisungskrankenhäuser auf Kreisebene). Unter die sekundären Leistungen fallen auch ambulante Spezialbehandlungen und grundlegende Krankenhausleistungen (Langzeitversorgungseinrichtungen ausgenommen). Die tertiäre Versorgung bezieht sich auf Spezialbehandlungen.

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau erfolgt momentan auf der Grundlage einer obligatorischen Krankenversicherung. Das staatliche Krankenversicherungssystem deckt die medizinische Versorgung auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung ab. Die Zuständigkeit hierfür obliegt der Nationalen Krankenversicherung. Bei den Beiträgen zur obligatorischen Krankenversicherung handelt es sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und je nach Versicherungsvertrag um Festbeiträge oder um prozentual am Gehalt oder sonstigen Einkommen orientierte Beiträge, die der Versicherte dem Versicherer zu zahlen hat. Die Höhe des Versicherungsbeitrags wird jedes Jahr gesetzlich festgelegt. 2009 liegt der Beitrag bei 2.637 MDL, was ca. 165 EUR entspricht).

Es gibt Personengruppen, deren Versicherungsbeiträge von der Regierung übernommen werden: Kinder im Vorschulalter, Grundschulkinder, Schüler an Sekundar- und anderen höheren Schulen, Berufsschüler, Schüler und Studierende anerkannter Studieneinrichtungen (Hochschulen) mit tägl. Anwesenheitspflicht, Studierende staatlicher Universitäten/Akademien mit tägl. Anwesenheitspflicht, Universitätsabsolventen, die an verbindlichen Fortbildungsprogrammen teilnehmen, Kinder unter 18 Jahren, die keine Schule besuchen, Schwangere und Wöchnerinnen, Behinderte, Rentner, offiziell als arbeitslos gemeldete Personen.

Es gibt bisher keine privaten Versicherungsangebote in Moldawien.

Auf dem Markt ist ein breites Angebot an Medikamenten erhältlich. Für bestimmte Medikamente werden die Kosten von der Krankenversicherung übernommen. Berichten zufolge gibt es jedoch auch Fälle qualitativ minderwertiger und gefälschter Medikamente.

Psycho-soziale Unterstützung wird vom Centrul de Asistenta si Protectie (CAP/Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern) erbracht.

Die Verfassung der Republik Moldau sieht für Mütter und Kinder das Recht auf Hilfe und besonderen Schutz vor. Alle Kinder, einschließlich unehelicher Kinder, genießen dasselbe Recht auf sozialen Schutz. Der Staat stellt finanzielle Unterstützung und Hilfeleistungen für die Betreuung kranker oder behinderter Kinder zur Verfügung.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Block 3: Behandlung nach der Rückkehr

Reintegration

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre.

Das Reintegrationsangebot von IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern. So besteht die Möglichkeit, Rückkehrende bei der Suche von Arbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Privatunternehmen zu unterstützen, oder auch, ihnen gegebenenfalls Unterstützung in Höhe von 400 und 700 EUR zu gewähren für ihre berufliche Fortbildung, ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder für den Kauf von Betriebsausstattungen.

Mit Angeboten für besonders schutzbedürftige Personen kann das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) eventuell helfen. Die Nationale Arbeitsagentur bietet ebenfalls Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlungsangeboten und Beratung für besonders schutzbedürftige Personen.

Das Reintegrationsangebot der IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung zurückkehrender Migranten. Im Rahmen des Nationalen Reintegrationsnetzwerks wurde eine enge Kooperation mit den lokalen Mikrofinanz-Institutionen zur Bereitstellung beruflicher Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Durchführung von Beratungs- und Monitoringangeboten sowie zur Vermittlung weiterer Finanzierungsquellen geschaffen. Die gezielte wirtschaftliche Förderung beinhaltet unter anderem auch Unterstützung beim Aufbau kleiner Unternehmen. Es gibt auch Fördermittel in Höhe von 1.000-4.000 EUR für die Bereitstellung von Materialien und Ausrüstungsbedarf seitens der IOM, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zur Gewährleistung der tatsächlichen Nachhaltigkeit der Unternehmensförderungsmaßnahmen stellt die IOM kontinuierliche Unterstützung in Form von Monitoring und Beratung bereit.

Besonders schutzbedürftige lokale Begünstigte profitieren auch von Unterstützung in Form von Toolkits für Berufstätigkeit/Kleinunternehmen in ihren Orten.

Die IOM bietet an, Rückkehrer/-innen bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. Viele Rückkehrabkommen beinhalten bereits den Empfang durch die IOM am Flughafen Chisinau (Gebühr: 35 EUR). Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen den Rückkehrenden ein Gefühl der Sicherheit auf ihrem Weg gibt. Die IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden. Bei Bedarf kann die IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in Chisinau besorgen.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Arbeitsplätze

In jüngster Zeit hat sich die Wirtschaft in Moldawien stabilisiert. Es wurden Strukturreformen durchgeführt, um die Entwicklung des Privatsektors zu stimulieren. Mit anderen Ländern der Region wurden Freihandelsabkommen abgeschlossen. Hinzu kommen erfolgreiche Privatisierungsmaßnahmen. Die offiziellen Zahlen zeigen einen Rückgang der Arbeitslosigkeit; für die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und eine nachhaltige Beschäftigungspolitik wurde eine spezielle Aus- und Weiterbildungsstrategie für den Zeitraum von 2008-2015 verabschiedet. Nichtsdestotrotz ist die Arbeitslosigkeit sowohl auf dem Land als auch in den Städten weiterhin hoch, und die Schattenwirtschaft spielt nach wie vor eine bedeutende Rolle.

Die Wochenarbeitszeit liegt in der Regel bei 40 Stunden mit einem oder zwei freien Tagen. Die Zahl der bezahlten Urlaubstage beträgt mindestens 28 Kalendertage pro Jahr. Das Mindestbeschäftigungsalter liegt bei 16 Jahren, in Ausnahmefällen ist die Beschäftigung von Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr gestattet.

Der monatliche Mindestlohn für Beschäftigte des Privatsektors liegt seit dem 1. August 2005 bei 550 MDL (rund 34 EUR). Der Mindestlohn für Beschäftigte im öffentlichen Sektor liegt seit Juni 2007 bei 400 MDL (rund 25 EUR). Die Nationale Arbeitsagentur (ANOFM) des Ministeriums für Arbeit, sozialen Schutz und Familie ist die für die Umsetzung politischer Maßnahmen, Konzepte und Programme für den Arbeitsmarkt zuständige staatliche Behörde. Die ANOFM bietet eine Reihe kostenloser Dienstleistungen an, zu diesen zählen:

Das Arbeitslosengeld wird während der Schulungen weitergezahlt, Fahrt- und Unterbringungskosten werden übernommen.

Verschiedene Nichtregierungsorganisationen und Privatagenturen bieten Unterstützung bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten an.

Arbeitssuchende können sich an die regionalen Arbeitsvermittlungen wenden, um Informationen über freie Arbeitsstellen im Bereich der Agentur zu erhalten. Zu den Partnern der Nationalen Arbeitsagentur zählen die lokalen öffentlichen Verwaltungsbehörden, die gemeinsame Maßnahmen organisieren, um den Beschäftigungsgrad durch Jobbörsen, Informationsseminare für verschiedene Bevölkerungsgruppen (junge Menschen, Frauen) und für Wirtschaftsakteure zu erhöhen, indem diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze angeregt werden.

Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Bauwesen, in der Textilindustrie und im Dienstleistungssektor (Einzelhandel, Reparaturen/Endfertigung etc.) Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt den Angaben des Nationalen Amts für Statistik zufolge bei

2. 555 MDL bzw. ca. 160 EUR.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Arbeitslosenhilfe

Bezugsberechtigt sind Männer zwischen 18 und 59 Jahren und Frauen zwischen 18 und 54 Jahren, die bei einem Arbeitsamt als arbeitssuchend und -fähig registriert sind. Die Bezüge können gekürzt, zurückgestellt, ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn dem Beschäftigten gekündigt wurde, weil er seine Arbeitspflichten verletzt hat, die Arbeitsstelle ohne guten Grund aufgegeben hat, den Vereinbarungen bezüglich einer Neueinstellung oder eines Fortbildungsangebots zuwiderhandelt oder unrechtmäßig Ansprüche stellt.

Antragsteller dürfen kein Einkommen haben und müssen während der vorangegangenen 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Je nach Einstufung der Antragstellenden können Wartezeiten gelten: 2 Monate für Personen, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind, 60 Tage für Hochschulabsolventen, die gerade ihren Abschluss gemacht haben, und 30 Tage für ehemalige Soldaten nach Abschluss ihres Militärdienstes.

Die Höhe der Bezüge für Personen, die sechs Monate bis 10 Jahre berufstätig waren, beträgt 50% des nationalen Durchschnittseinkommens (ca. 160 EUR), nach 10-15 Berufsjahren 55%, und ab 15 Jahren 6 % des nationalen Durchschnittseinkommens. Die Anpassung der Höhe des Arbeitslosengeldes: erfolgt jeden Januar entsprechend der Entwicklung des nationalen Durchschnittseinkommens im Vorjahr. Die Höhe der Bezüge wird alle drei Monate um 15% gekürzt, darf aber die Höhe des offiziellen Mindestlohns nicht unterschreiten.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Renten

Die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Moldau sehen Rentenleistungen für Personen im Rentenalter, bei Invalidität und für Verwitwete vor. Die Altersrente wird beim Erreichen des Rentenalters und vorbehaltlich einer entsprechend langen Berufstätigkeit gewährt. Das Rentenalter liegt bei 62 Jahren für Männer und bei 57 Jahren für Frauen. Personen, die nicht die erforderliche Anzahl an Berufsjahren vorweisen können (aber mindestens 20 Jahre gearbeitet haben), haben Recht auf eine Teilrente. Berufstätige müssen Sozialabgaben in Höhe von 26% ihres Gesamteinkommens leisten. Darüber hinaus zahlt jede in Moldawien berufstätige Person einen Beitrag von rund 3 % des persönlichen Gesamtlohns an das Sozialsystem.

Nicht-staatliche Rentenfonds (NGPF) sind Zusatzangebote auf freiwilliger Basis zur Absicherung einer Zusatzrente für Pensionäre. NGPF sind nicht-staatliche Organisationen; sie erfassen und speichern die Informationen über freiwillige finanzielle Beiträge einzelner Personen oder juristischer Einheiten und verwenden die Fondsgelder für die Auszahlung von Zusatzrenten. Die Aktivitäten des jeweiligen Fonds sind unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung.

Anfang 2009 betrug die durchschnittliche Rentenhöhe 645 MDL (rund 40 EUR) pro Monat.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.2009)

Weiterbildung

Es gibt eine breite Palette privater Einrichtungen mit Weiterbildungsangeboten, darunter private Bildungsinstitute, Berufsverbände, Unternehmen, die Industrie- und Handelskammer, fachgebietsspezifische Arbeitgeberverbände, Nichtregierungsorganisationen etc. Der Weiterbildungsmarkt ist von sehr starkem Wettbewerb und kontinuierlichem Wachstum geprägt.

Die Fortbildung und Umschulung Arbeitsloser wird auf nationaler Ebene von der nationalen Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit, sozialen Schutz und Familie koordiniert. Die Art der Tätigkeit, auf welche das Weiterbildungs- oder Umschulungsangebot ausgerichtet ist, orientiert sich an den Präferenzen der Teilnehmer/-innen, sofern das örtliche Arbeitsamt in der Lage ist, einen Anbieter zu finden, der die Schulung lokal durchführt. Am meisten gefragt sind Schulungen, die auf eine selbstständige Tätigkeit vorbereiten (z. B. Schneider), gefolgt von den Bereichen Bauwesen, Catering-Dienste, Informationstechnologien etc.

Die Berufsschulen bieten kostenlose berufliche Ausbildung. Nach dem Abschluss der Berufsschule können die Schüler eine Prüfung zum Erhalt des "Diploma de Bacalaureat" ablegen. Das Diploma de Bacalaureat befähigt die Absolventen, sich für einen Arbeitsplatz zu bewerben oder sich an einer Fachhochschule oder Universität in einem der von ihnen auf dem Lyzeum absolvierten Schwerpunktfächer einzuschreiben.

Das Zentrum für Ausbildung und Reintegration "Insula Sperantelor" bietet verschiedene Angebote zur Förderung der Reintegration von Menschenhandelsopfern und stark gefährdeten Personen:

Berufsausbildung, Eintritt in den Arbeitsmarkt und soziale Reintegration im Einzelfall.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Wohnung

Einer der Hauptfaktoren, die den Bauboom vorangetrieben und so der wachsenden Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen haben, war die Gewährleistung von Immobilienkrediten durch die Banken. Auch die allgemeine Wohnungs- und die soziale Infrastruktur haben sich in den letzten vier Jahren verbessert. Auch im Bereich der Wärme- und Wasserversorgung sowie der Reinhaltung von Anlagen, Straßen etc. gab es spürbare Verbesserungen.

Wohnungen oder Häuser können ganz einfach über Zeitungs- oder Internetanzeigen gefunden werden.

Viele Vermieter versuchen, den Abschluss eines offiziellen Mietvertrags zu umgehen, um keine Steuern zahlen zu müssen. In einem solchen Fall gibt es aber keinerlei Sicherheit bezüglich Mietdauer und -höhe. Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen will, sollte einen zugelassenen Juristen hinzuziehen.

Es gibt in Moldawien mehrere Immobilienagenturen, die verschiedenste Leistungen rund um den Grundstücks- und Immobilienmarkt anbieten. Qualität, Gebühren und Leistungsniveau können allerdings variieren.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Einzimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 130 EUR. In den Vororten 100 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf ca. 30 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 50 EUR. Das Hinterlegen einer Mietkaution ist auf dem moldawischen Immobilienmarkt eher unüblich, allerdings verlangen viele Vermieter vierteljährliche Mietzahlungen (Vorauszahlungen), um sich für eventuelle Schadensfälle und gegen eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrags abzusichern.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Zweizimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 170 EUR. In den Vororten 120 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf bis zu 50 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 70 EUR.

Der durchschnittliche Mietpreis für eine einfache Zwei- bis Dreizimmerwohnung in Chisinau beträgt 200 EUR. In den Vororten 150 EUR. Die Nebenkosten belaufen sich in beiden Fällen auf bis zu 60 EUR zuzüglich Heizkosten von bis zu 90 EUR.

Der Mietpreis in den größeren Städten Moldawiens liegt bei durchschnittlich 80 EUR für einfache Einzimmer-Wohnungen, 100 EUR für einfache Zweizimmer-Wohnungen und 120 EUR für eine familiengerechte Zwei- bis Dreizimmerwohnung. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein familiengerechtes Zweizimmer-Haus je nach Größe und Ausstattung bei durchschnittlich 80 EUR pro Monat.

Der durchschnittliche Kaufpreis für eine einfache Einzimmer-Wohnung in Chisinau beträgt 28.000 EUR. In den Vororten ca. 22.000 EUR. Diese Preisangaben gelten für Wohnungen in älteren Gebäuden. Der durchschnittliche Kaufpreis für eine einfache Zweizimmer-Wohnung in Chisinau liegt bei 38.000 EUR und 32.000 EUR in Vororten. Der Preis für eine Dreizimmer-Wohnung in Chisinau liegt bei 50.000 EUR und bei 45.000 EUR in den Vororten. Der durchschnittliche Kaufpreis in Kreisstädten und Städten ist je nach Größe des Ortes und Nähe zur Hauptstadt rund 30-60 % niedriger. Der durchschnittliche Kaufpreis für ein einfaches Einzimmer-Haus für eine Familie in einem kleineren Ort liegt je nach lokalen Einrichtungen, Verkehrs- und Telekommunikationsanbindung zwischen 8.000 und 20.000 EUR.

Die meisten Hypotheken erfordern einen Eigenanteil von mindestens 30% des Preises der Immobilie oder des Grundstücks. Die Kreditunternehmen vergeben grundsätzlich keine Hypothekendarlehen, bei denen die Abzahlung 50% des gemeinsamen Familieneinkommens überschreiten würde.

Junge Berufstätige, die vom Staat einen Arbeitsplatz im ländlichen Raum zugewiesen bekommen (im Rahmen eines staatlichen Programms, das jungen Berufsanfängern weniger attraktive Arbeitsplätze hauptsächlich im ländlichen Bereich zuweist), können seit 2009 kostenlosen Wohnraum erhalten. Die Kosten für die Unterkunft werden vom Staat übernommen. Im November 2008 verabschiedete das Ministerium für Regionalentwicklung (MAPL) eine Verordnung über die Bereitstellung kostenlosen Wohnraums für junge Arbeitskräfte, die in öffentlichen Institutionen in kleinen Orten (Gemeinden) beschäftigt sind. Der Staat kauft Häuser für junge Arbeitskräfte, die zunächst mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Nach fünf Jahren beruflicher Tätigkeit für die Einrichtung, welcher der Berufstätige zugewiesen wurde, geht die Liegenschaft kostenlos in den Besitz der betreffenden Fachkraft über. Das Angebot kostenlosen Wohnraums richtet sich an junge Berufstätige in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Pharmazie, Sozialfürsorge und Kultur. Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, die seit 2007/2008 eine Ausbildung abgeschlossen haben. Um sich um Wohnraum zu bewerben, bedarf es eines Antrags an das für den Kreis, dem sie zugewiesen werden, zuständige Direktorat des Ministeriums für Regionalentwicklung. Es wird erwartet, dass das Angebot des Programms in den kommenden Jahren von rund 600-700 Berufsanfängern jährlich in Anspruch genommen wird.

Das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) bietet vorübergehend Unterkunft in sicherer, freundlicher Umgebung für Erwachsene, Kinder und Mütter mit kleinen Kindern, die nachweislich oder potenziell Opfer von Menschenhandel sind. Betroffene können sich bei Bedarf selbst an das CAPC wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Menschen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind oder zur "Risikogruppe" gehören, von behördlicher Seite an das Nationale Koordinationszentrum des Ministeriums für Soziales, Familie und Kinder (MPSFC) zu überweisen.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Block 4: Rückkehr UMF

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre.

(IOM - International Organisation for Migration: Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen, IRRICO II, 11.11.2009)

Die Caritas socialis betreibt in Moldau elf Diözesanbüros, die sich in der Hilfe für Bedürftige engagieren: Kinder, Alte, Kranke, sozial schwache Familien, Arbeitslose und zurückkehrende Migranten. Sie hilft durch die Verteilung von Lebensmitteln, Kleidung und Medizin. Des Weiteren werden Sommerlager für Jugendliche abgehalten, Kindergärten sowie Schulen unterstützt. Zurückkehrende Migranten werden bei der Wiedereingliederung in die moldauische Gesellschaft unterstützt. Es wird dazu ein Beratungsbüro unterhalten und konkrete Hilfe, etwa für Kleinbetriebe, angeboten, um den Rückkehrern den Wiedereinstieg in eine Existenz in Moldau zu ermöglichen.

Klassische Hilfsleistungen, wie der Betrieb von Suppenküchen für Alte, Behinderte, Straßenkinder und Kinder aus Großfamilien; Erneuerung von Schulen und Kindergärten; medizinische Unterstützung für Patienten mit geringen Einkommen (Großfamilien, Waisen, Invalide, Rentner, Tuberkulosepatienten); Tageszentren für Waisen, Straßenkinder, behinderte Kinder und Kinder aus gefährdeten Familien, inklusive Verpflegung und Sprachunterricht; Heimpflege für Invalide, Alte und Bedürftige; sowie Unterkünfte für obdachlose Kinder werden ebenfalls angeboten.

(Caritas: Caritas around the World: Caritas Moldova, ohne Datum, http://www.caritas.org/worldmap/europe/moldova.html, Zugriff 5.4.2012)

UNICEF erarbeitet in Zusammenarbeit mit den moldauischen Behörden ein nationales Netzwerk von Sozialarbeitern in den Gemeinden, die sich um Familien kümmern sollen, in denen die Eltern als Arbeitsmigranten im Ausland weilen und die Kinder allein oder unter Obhut der Großeltern zurückblieben.

(UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund:

Moldovan children struggle to cope with their parents' economic migration, 8.5.2007,

http://www.unicef.org/infobycountry/moldova_39589.html, Zugriff 5.4.2012)

Weitere NGOs, wie etwa Terre des hommes oder La Strada, kümmern sich in Moldau um die Rechte Minderjähriger, um Prävention von Kinderhandel, für den besonders Kinder aus armen Familien anfällig sind, etc. Dazu wird eng mit Behörden und lokalen NGOs zusammengearbeitet.

(Tdh - Terre des Hommes: Bekämpfung der Risikomigration von Kindern, http://www.tdh.ch/de/countries/moldawien, Zugriff 5.4.2012 / La Strada Moldova: About us, http://www.lastrada.md/aboutus/cv_en.html, Zugriff 5.4.2012)

Das Familiengesetzbuch (FGB) der Republik Moldau, Nr. 1316 vom 26.10.2000, sieht in Artikel 115 vor, dass die Vormundschaftsbehörde die Wiedereingliederung eines Kindes in die Familie, oder bei den Verwandten wenn die Familie ausgeschlossen ist, sichert. Wenn diese Lösungen nicht möglich sind, sieht das Gesetz als Schutz für das Kind folgende Möglichkeiten vor: Adoption, Vormundschaft, elterliche professionelle Obsorge, Eingliederung in einem Kinderhaus welches Familienstatus hat, oder Eingliederung in einer Residenzinstitution (Waisenhaus).

Wenn eine Wiedereingliederung in die Familie nicht möglich ist, wird das Kind bis zu einer endgültigen Entscheidung und Erledigung des Sachverhalts in eines der sieben (7) Kinderhäuser mit Familienstatus eingegliedert. Diese sieben Kinderhäuser gehören der NGO AVE COPIII (vormals Salvati Copiii; Casa Aschiuta ONG "Ave Copiii" Moldova, str. Constantin Stere 1, MD 2009, Chisinau, tel: +373 22 23 78 54, e-mail: salcop@moldnet.md) an, die die Kinderhäuser verteilt über die gesamte Republik Moldau betreibt.

Weitere NGO die in diesem Bereich tätig sind: "Concordia" (Concordia. Proiecte Sociale, Str. A. Corobceanu 13/1, 2004 Chisinau, +373 22 234 991, http://www.concordia.or.at/), "Amici dei Bambini" (Chisinau, str C. Stere 1, Tel: +373 22 232112, e-mail:

chisinau@aibi.it), "AZIMUT" in Soroca (Norden der Republik Moldau) (Str. Alexandru cel Bun 54, Tel: +373 230 30581 oder +373 230 22543), "ORASUL TARACLIA" in Taraclia (Süden der Republik Moldau) (Tel: +373 294 24594).

Das Familiengesetzbuch (FGB) der Republik Moldau, Nr. 1316 vom 26.10.2000, sieht im Kapitel 10 die Rechte der Kinder vor, wonach u. a. jedes Kind das Recht hat gemeinsam mit seinen Eltern zu wohnen, sofern die Rechte des Kindes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Rechte des Kindes werden grundsätzlich von den Eltern und in besonderen Fällen von der Staatsanwaltschaft, von der Vormundschaftsbehörde, oder von einer anderen zuständigen Behörde geschützt. Das Kind hat das Recht gegen Missbräuche durch die Eltern und gegen körperliche Strafe seitens der Eltern zu klagen.

Wenn die Rechte des Kindes verletzt werden, ist das Kind berechtigt sich zum Schutz seiner Rechte an die Vormundschaftsbehörde zu wenden. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, darf es das zuständige Gericht anrufen (Artikel 53 FGB).

Wenn sich die Eltern nicht um das Kind kümmern, erfolgt gemäß Artikel 51 des FGB die Entziehung der Elternrechte und die Rechte des Kindes werden dann von der Vormundschaftsbehörde wahrgenommen.

Artikel 67 FGB beinhaltet die Voraussetzungen dafür, dass die Elternrechte den Eltern dann abgesprochen werden können, wenn die Eltern ihre Rechte gegenüber dem Kind missbrauchen, wenn sie körperliche oder psychische Gewalt anwenden, wenn sie an chronischem Alkoholismus leiden oder in anderen Fällen in denen die Interessen des Kindes beeinträchtigt werden.

Artikel 71 FGB ermächtigt die Vormundschaftsbehörde das Kind zu übernehmen, ohne dabei die Entziehung der elterlichen Rechte durchzuführen. Auf Antrag einer Vormundschaftsbehörde kann das zuständige Gericht über die Übernahme des Kindes durch die Vormundschaftsbehörde entscheiden, wenn der Verbleib und Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern als gefährlich eingestuft wird. Weiters besteht auch bei außergewöhnlichen Fällen die Möglichkeit, dass die Vormundschaftsbehörde das Kind ohne richterlichen Beschluss übernehmen kann, wenn eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Kindes vorhanden ist. In diesen Fällen muss die Vormundschaftsbehörde innerhalb von 24 Stunden die zuständige Staatsanwaltschaft darüber informieren.

Artikel 112 FGB sieht vor, dass der Schutz der Kinderrechte in allen Fällen durch die Vormundschaftsbehörde wahrgenommen wird. Seitens der Vormundschaftsbehörde werden Kinder ohne Schutz registriert und nach Beurteilung der Sachlage erfolgt für jeden Einzelfall ein adäquater Schutz für das Kind. Weiters werden die getroffenen Maßnahmen durch systematische Kontrolle der Erziehung des Kindes überprüft.

Gemäß Artikel 113 FGB werden nachstehende Behörden als Vormundschaftsbehörden bezeichnet: Sozialministerium, die örtlich zuständigen Lokalbehörden und die örtlich zuständigen Jugendämter.

Bei Rücksprachen mit NGO wurde erklärt, dass die staatlichen Institutionen die für diesen Bereich zuständig sind sehr wohl ihrer Pflicht nachkommen, wenn auch in einer etwas trägeren, langsameren Form. Die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Organisationen und den NGO funktioniert diesbezüglich sehr gut und liegt vor allem im Interesse des Staates.

(Anfragebeantwortungen des Verbindungsbeamten in Chisinau, 18.3.2010 und 16.4.2012)

1.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Moldawien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Fluchtgrund nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind massive Widersprüche und Unstimmigkeiten an der Darstellung der Beschwerdeführerin zutage getreten, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern. Individuelle asylrelevante Verfolgung konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem widersprüchlich und gesteigert dargestellten Vorbringen nicht glaubhaft machen.

Schon bei oberflächlicher Betrachtung ist unübersehbar, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens ihr Vorbringen zu ihren persönlichen Verhältnissen und zum Ausreisegrund sukzessive gesteigert hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Die Beschwerdeführerin, die drei Wochen nach ihrer Einreise in Österreich einen Asylantrag stellte, begründete ihre Flucht im Rahmen der Erstbefragung dahingehend, dass ihr Vater, den sie nur zwei Mal im Leben gesehen hätte, im Jahr 2005 verstorben sei. Mit ihrer Mutter, die seit dem Jahr 2004 unbekannten Aufenthaltes sei, habe sie seitdem keinen persönlichen Kontakt gehabt, sie selbst sei seit diesem Zeitpunkt in einem Kinderheim in XXXX aufgewachsen. Sie habe im Heimatland keine Verwandten, sie wolle in Österreich bleiben und hier eine Ausbildung machen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2012 schilderte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen im Heimatland, dass sie ihre Angaben zur Örtlichkeit des Kinderheimes korrigieren wolle, sie sei tatsächlich in einem Waisenhaus in XXXX und nicht in XXXX aufgewachsen. Sie habe XXXX aus Angst vor einer Abschiebung angegeben. Ihren Ausreisegrund ergänzte sie dahingehend Opfer verbrecherischer Handlungen von Sektenmitgliedern geworden zu sein.

Zu ihren familiären Verhältnissen schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Mutter das letzte Mal im Jahr 2004 Kontakt gehabt hätte, diese habe mit ihr am Telefon gesprochen und erzählt, dass sie sich in der Türkei aufhalte und in weiterer Folge nach Italien reisen werde. In der Einvernahme am 16.05.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater befragt an, dass sie glaube, dass er verstorben sei, er habe Tuberkulose gehabt, er sei selten zu Besuch gekommen. Konkret dazu befragt wie oft sie den Vater gesehen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er alle sechs Monate zu Besuch gekommen sei.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2014 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern befragt an, dass sie nicht wisse, wo der Vater lebt. Als sie ins Internat geschickt worden sei, sei der Vater lediglich einmal gekommen, um sie zu sehen. Möglicherweise sei er jetzt bereits tot. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ersteinvernahme angab, dass der Vater bereits im Jahr 2005 verstorben sei, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Vater schwer erkrankt gewesen und nur einmal zu Besuch gekommen sei, weshalb sie angenommen habe, dass er bereits tot sei. Zu ihren Angaben, wonach sie den Vater lediglich zwei Mal im Leben gesehen habe, gab sie an, dies aus Angst vor einer Abschiebung ins Heimatland gesagt zu haben. Hinsichtlich ihrer Mutter blieb die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben, wonach die Mutter in die Türkei gefahren sei, als sie in das Internat geschickt worden sei, seitdem habe die Mutter nur einmal angerufen. Konkret dazu befragt, seit wann die Beschwerdeführerin im Internat gelebt habe, gab diese dazu an, dass sie "im Alter von sechs Jahren vom Elternhaus weggegangen und im Internat sieben Jahre alt geworden sei". Nach Vorhalt, wonach laut den - durchgehenden - Angaben der Beschwerdeführerin diese im Jahr 2004 ins Internat gekommen sei und die Beschwerdeführerin daher eigentlich neun Jahre alt gewesen sein muss, als sie im Jahr 2004 ins Internat kam, wollte die Beschwerdeführerin dazu nichts mehr angeben und ersuchte um eine Verhandlungspause.

Die Beschwerdeführerin gab in weiterer Folge der Beschwerdeverhandlung an, dass sie bezüglich ihres Familiennamens unwahre Angaben getätigt habe und nunmehr angebe, dass sie eigentlich XXXX heiße, wobei ihre restlichen Angaben zur Identität der Wahrheit entsprechen würden. Überraschend führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Mutter aus, dass diese eigentlich in der Stadt XXXX in Moldawien leben würde, sie habe die Mutter zuletzt vor drei oder vier Jahren gesehen. Sie kenne zwar deren genaue Adresse nicht, diese sei aber leicht herauszufinden. Bezüglich des Vaters führte die Beschwerdeführerin dann an, dass dieser im Jahr 2003 verstorben sei. Angaben zu weiteren Verwandten könne sie nicht machen, sie habe darüber nie mit den Eltern gesprochen, sie würde auch nicht einmal ihre Großeltern kennen (Verhandlungsschrift, insb. Seiten 5-8)

In einer Gesamtschau blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits über ihre familiären Verhältnisse trotz intensivster Befragungen stets widersprüchlich und spekulativ und kann der Beschwerdeführerin auch dahingehend kein Glaube geschenkt werden, dass sie im Heimatland keinerlei familiären Anschluss hätte.

Schließlich weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer weiteren Lebensumstände Widersprüche und Ungereimtheiten auf und war sie auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage diese vernünftig aufzuklären. So gibt sie in der Ersteinvernahme an, dass sie nach Absolvierung der Schule im Jahr 2011 ihre Unterkunft im Jugendheim in XXXX verlassen hätte müssen, weil sie zu alt geworden sei. In einer weiteren Einvernahme im Beisein ihrer Rechtsvertreterin am 18.12.2012 revidiert die Beschwerdeführerin lediglich ihre Angaben hinsichtlich der Örtlichkeit, sie sei richtigerweise in einem Waisenhaus in XXXX aufgewachsen und habe dieses im August 2011 verlassen müssen, um nicht zur Adoption freigegeben zu werden. Rechtfertigend zu diesem geänderten Vorbringen vermeinte sie, dass sie diese Angaben in der Ersteinvernahme nur getätigt habe, um nicht abgeschoben zu werden, was wiederum nicht nachvollziehbar ist, da ihre - nunmehr korrigierten - und in Anwesenheit ihrer Rechtsberaterin getätigten Angaben in der Einvernahme vom 18.12.2012 vielmehr dazu geeignet gewesen wären Asylrelevanz aufzuzeigen.

Widersprüche und Ungereimtheiten weisen aber auch ihre Angaben zu ihren Lebensverhältnissen ab dem Zeitpunkt Mai 2012 bis zur Ausreise im November 2012 auf, wo die Beschwerdeführerin einerseits angibt, gemeinsam mit einer Freundin in einem Mietzimmer in XXXX gelebt zu haben, wobei die in England aufhältige Schwester ihrer Freundin die Beschwerdeführerin mit Geld unterstützt haben soll. (AS 27) Im Rahmen einer weiteren Einvernahme gibt diese wiederum an, dass sie mit der Freundin seit August 2012 in einem Studentenheim gewohnt hätte und der Staat für die Kosten aufgekommen sei. (AS 49) Gelegentlich einer weiteren Einvernahme (am 16.05.2013) will sie mit der Freundin wiederum ab Mai 2012 bis November 2012 inoffiziell mittels eines nachgemachten Schlüssels in einem Studentenheim gelebt haben. (AS 133) Schließlich bringt die BF im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann vor, dass sie gemeinsam mit der Freundin am Markt geholfen und dadurch ihr Leben finanziert hätten, sie hätten täglich 10 bis 20 Lei verdient, das Zimmer im Studentenheim hätte die Regierung bezahlt, sie hätten sparsam gelebt und wenig gegessen.(Verhandlungsschrift, Seite 6) Wiederum an anderer Stelle der Verhandlung will die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum, nachdem sie das Internat verlassen hätte müssen, gemeinsam mit der Freundin ein altes Haus gemietet haben, welches von der Schwester der Freundin finanziert worden wäre, wobei auch die Schwester für deren Unterhalt aufgekommen sei. (Verhandlungsschrift, Seite 8)

Im Ergebnis zeigt schon das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin allein hinsichtlich ihrer familiären und persönlichen Verhältnisse die deutliche Bereitschaft, unwahre Angaben zu tätigen, um sich im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Nachweis über ihre Identität vorgelegt hat, obwohl eine Klärung ihrer persönlichen Verhältnisse auch in ihrem Interesse hätte sein müssen, um möglichst rasch eine Entscheidung über ihre Verfolgungsgründe erwirken zu können. Angesichts der bisherigen Verantwortung der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen, die jedesmal widersprüchlich war, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die getätigten Angaben zu ihrer Person, den Lebensumständen und ihren familiären Verhältnissen der Wahrheit entsprechen.

Aber auch hinsichtlich ihres Fluchtgrundes vermochte die Beschwerdeführerin kein gleichbleibendes Ereignis zu schildern. Einerseits steigerte die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Fluchtgrund, den sie im Zuge der Ersteinvernahme mit wirtschaftlichen Problemen begründete und brachte dazu rechtfertigend vor, als Minderjährige im Asylverfahren unvertreten Angst gehabt zu haben den wahren Fluchtgrund zu nennen. Aus eigener Initiative steigerte die Beschwerdeführerin dann in weiterer Folge ihren Ausreisegrund dahingehend, dass ihre Flucht aus dem Heimatland in Folge verbrecherischer Handlungen, die von Mitgliedern einer satanistischen Sekte gegen sie gesetzt worden seien, erfolgt sei. Obzwar die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (laut eigenen, unerwiesenen Angaben) minderjährig und unvertreten war, hätte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt genügend Gelegenheit gehabt darzulegen, dass sie wegen verbrecherischer Handlungen aus dem Heimatland geflüchtet ist, was sie aber mit keinem Wort erwähnt hat. Hervorzuheben bleibt dazu noch, dass aus ihren sehr umfangreichen Angaben über ihren Fluchtweg wie auch aus den sonstigen Angaben in der Ersteinvernahme jedenfalls nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Beschwerdeführerin bereits bei der Ersteinvernahme keine Gelegenheit zur Darlegung ihrer Antragsgründe gegeben worden sei. Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass eine Einvernahme mitunter eine belastende Situation darstellt, bleibt dennoch nicht nachvollziehbar, warum sie falsche Angaben zur Antragstellung gemacht hat bzw. den wahren Ausreisegrund gänzlich verschwiegen hat und kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden, was sich aufgrund ihrer weiteren Verantwortung dann nochmals erhärtet.

Aber auch die in der Einvernahme am 18.12.2012 im Beisein einer Rechtsvertreterin getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen haben sich im Vergleich zu ihren späteren Ausführungen im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 16.05.2013 als massiv widersprüchlich und darüber hinaus noch lebensfremd erwiesen.

Die Beschwerdeführerin schilderte nunmehr zum Ausreisegrund, dass sie gemeinsam mit einer Freundin durch Vermittlung zweier Freunde namens XXXX und XXXX einer satanistischen Sekte beigetreten seien, deren Namen sie nicht kenne. Der Erstkontakt sei am 17.02.2012 erfolgt, sie sei in etwa ein Jahr bei dieser Sekte gewesen, sie wie auch alle anderen Mädchen seien dort regelmäßig vergewaltigt worden. Am 01.11.2012 sei sie gemeinsam mit ihrer Freundin wegen des brutalen Vorgehens gegen ein Sektenmitglied, welches die Ausführung eines Priestermordes verweigert haben soll, in eine Kirche gegangen, was ihnen von der Sekte eigentlich verboten worden sei. Beim Verlassen der Kirche seien sie von vier Mitgliedern der Sekte, es habe sich um drei Männer und eine Frau gehandelt, gesehen und in ein Auto gezerrt worden. XXXX, der Sektenführer, sei von diesen telefonisch verständigt worden und habe befohlen, dass die Beschwerdeführerin und deren Freundin in die Residenz der Sekte zu bringen seien. Dort hätte man die beiden Mädchen in verschiedenen Räumen vergewaltigt. Die Freundin sei danach zur Beschwerdeführerin ins Zimmer gebracht worden, wo sie alleine gelassen worden seien. Der Sektenführer habe mit weiteren Sanktionen bis zum Abend zuwarten wollen und habe in der Zwischenzeit das Gebäude verlassen. Die Beschwerdeführerin und deren Freundin seien in weiterer Folge von ihren Freunden (XXXX und XXXX) befreit und zu einer älteren Frau gebracht worden, wo sie sich bis zur Ausreise am 03.11.2012 aufgehalten hätten. (Akt des BAT, AS 51-53)

Dem gegenüber steht die Verantwortung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 16.05.2013, wo sie wesentliche Details dieser Fluchtgeschichte anders schilderte. Demnach seien die Beschwerdeführerin und deren Freundin, als sie die Kirche am 20. Oktober 2012 verlassen hätten, vom Sektenführer XXXX in Begleitung eines weiteren Burschen beobachtet und von diesen in ein Auto gezerrt und angebrüllt worden. Danach seien sie zur Sekte gebracht worden wo sie vergewaltigt worden seien. Im Anschluss sei die Beschwerdeführerin in ein Auto gestiegen, die Freundin habe darin bereits gewartet. In weiterer Folge seien die beiden Mädchen in ein Haus im Wald gebracht worden (Akt des BAT, insb. Seiten 139 und 147)

Zu diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren augenfällig aufgetretenen Widersprüchen hinsichtlich wesentlicher Details ihres Fluchtvorbringens (Handelnde Personen, Orts- und Zeitangaben) vermochte die Beschwerdeführerin keine vernünftige Erklärung abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zum Geschehensablauf und den diesbezüglichen verschieden dargebotenen Versionen ihres Fluchtgrundes befragt. Zur Rechtfertigung dieser Widersprüche führte die Beschwerdeführerin einzig ins Treffen, dass sie bei der ersten Einvernahme in Traiskirchen Angst gehabt hätte, dass eine Verbindung zwischen dem Beamten und dem Sektenführer XXXX bestehe, sie habe dort kein Vertrauen gehabt (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 10). Dass diese Verantwortung eine reine Schutzbehauptung darstellt zeigt sich schon darin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme in Traiskirchen von einer Rechtsberaterin begleitet wurde und diese Fluchtgeschichte aus eigener Initiative erstmals und umfassend darlegte. Warum die Beschwerdeführerin in einer weiteren Einvernahme ausgerechnet in markanten Details verschiedene Angaben tätigt, konnte sie damit aber nicht nachvollziehbar erklären.

Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten ergaben sich schließlich auch hinsichtlich der Geschehensabläufe und weiteren Details der Ereignisse. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zufolge habe es sich um eine gefährliche Sekte gehandelt, welche auch einen Priestermord geplant hätte, die Durchführung von einem Sektenmitglied aber verweigert worden sei und zu harten Sanktionen des Sektenführers an dem Mitglied geführt habe. Dieser Vorfall habe sich etwa vier Monate nach dem Beitritt zur Sekte (im Februar 2012) ereignet. In freier Schilderung führt sie weiter aus, dass sie nach diesem Vorfall mit der Freundin in die Kirche gegangen sei, um zu beten, was in weiterer Folge von XXXX beobachtet worden sei und zu den Flucht auslösenden Sanktionen geführt hätte. (AS 139 und 145) Neben den verschiedenen Zeitangaben, je nach Version der 1.11. bzw. 20.10.2012, ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt ihrer Bestrafung durch XXXX mit Oktober bzw. November einordnet, woraus sich wiederum ergibt, dass der Vorfall mit dem versuchten bzw. verweigerten Priestermord eigentlich auch zu diesem Zeitpunkt (Oktober bzw. November 2012) hätte geschehen müssen, war doch die Sanktion gegen das Sektenmitglied wegen des verweigerten Priestermordes der Anlass in die Kirche beten zu gehen. Die Beschwerdeführerin gibt - zum konkreten Zeitpunkt gefragt wiederum vage an, dass sich das Ereignis mit dem Priestermord - je nach Version - im Zeitraum April bis Juni ereignet haben soll, was wiederum der Grund dafür gewesen sei - ungefähr - im Juni zur Polizei zu gehen. (vgl. auch Verhandlungsschrift, Seite 9) Zu Letzterem konkret befragt konnte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Daten über die Polizeistelle nennen. In Gesamtschau ergibt ein Widerspruch den anderen was offenbart, dass die Beschwerdeführerin eine wenig durchdachte Fluchtgeschichte erfunden hat und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Letzteres zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführerin - zumindest seit Juni 2012 - die Gefährlichkeit dieser Sekte, deren Namen sie nicht einmal kannte, bewusst war, diese sogar die Polizei über die Umtriebe in der Sekte verständigt haben will, aber dennoch weitere Monate bis Oktober/November zwei bis drei Mal wöchentlich sich freiwillig zur Sekte begab. Vor dem Hintergrund der von der Sekte ausgehenden Gefahr und Macht über deren Mitglieder bleibt wiederum nicht verständlich, warum die Sekte der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen hinsichtlich ihres Bewegungsradius macht, die Beschwerdeführerin will ja weiterhin (bis November 2012) im Internat gewohnt und sich an Freitagen und Samstagen zur Sekte begeben haben. (Akt des BAT, AS 139)

Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass diese erkennbar ihre Identität nicht preisgeben will. So gab sie in der Erstbefragung an, dass sie eine Geburtsurkunde habe, die sich im Amt für Jugend und Familie befinde. (AS 27) Im Rahmen einer weiteren Einvernahme soll sich die Geburtsurkunde wiederum im Internat in XXXX befinden (AS 129), wohin sie am 3.11.2012 im Rahmen ihrer Ausreise noch einmal zurückgekehrt sein will, um ihre Sachen abzuholen (AS 141). Die Beschwerdeführerin hatte daher Gelegenheit ihre Geburtsurkunde oder irgendeine Bescheinigung zur Untermauerung ihrer Identität mitzunehmen oder nach Einreise unter Mithilfe des Amtes für Jugend und Familie, welches die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin innehatte, aus dem Heimatland anzufordern und kam die Beschwerdeführerin dadurch auch ihrer - durchaus möglichen - Mitwirkungspflicht nicht nach. Vielmehr stellt sie im Bundesgebiet einen Asylantrag unter einem falschen Familiennamen und will weiterhin keinen Identitätsnachweis erbringen, obwohl sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung herausstellt, dass der bisher angegebene Familienname nicht der Wahrheit entspricht und ihr aufgetragen wurde ihre Identität nachweislich zu klären, was bislang - ohne weitere Stellungnahme dazu - nicht erfolgt ist. Mangels irgendwelcher Nachweise bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Identität.

Auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin - laut ihrer Schilderung - bereits über drei Wochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und, nachdem sie keine Unterkunft mehr hatte, in weiterer Folge die Asylbehörden aufsuchte. Dieses Verhalten lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin vorrangig Schutz vor Verfolgung vor irgendwelchen Personen oder als hilflose Minderjährige gesucht hat.

In Summe gewann auch das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schilderung über die ihr in ihrer Heimat entgegengebrachte Gewalt und einer ausweglosen existenziellen Situation eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen wollte, was ihr aber in Folge der zahlreichen Widersprüche nicht gelungen ist, weshalb aus den dargestellten Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ihr Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.

Selbst wenn den Angaben der Beschwerdeführerin zumindest in seinem Kernvorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie Opfer von verbrecherischen Handlungen von Sektenmitgliedern geworden sei - was aber, wie zuvor ausführlich dargelegt, nicht der Fall ist - ist festzuhalten und als notorisch vorauszusetzen, dass in Moldau eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin sich anhand der Schilderungen nicht ableiten lässt und sich aus der Verfolgung durch Private kein asylrelevantes Vorbringen ableiten lässt. Diese sind weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat Moldau zurechenbar. Auch ist zweifellos davon auszugehen, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen und kriminelle Machenschaften Privater bekämpfen würden, sodass im konkreten Fall jedenfalls angenommen werden kann, dass die behauptete Verfolgung gewalttätiger Privatpersonen durch die zuständigen Behörden geahndet wird. Dass bei Vorliegen von Korruption lokaler Sicherheitskräfte die Möglichkeit besteht, sich an übergeordnete Dienststellen zu wenden, ergibt sich aus zahlreichen als notorisch vorauszusetzenden Berichten zu Moldau.

Wenn die Beschwerdeführerin, die angab, die Vergewaltigung nicht den Behörden angezeigt zu haben, in der Folge auf weitere Ermittlungsschritte/Schutzmaßnahmen verzichtet, ist ihr dieser Umstand selbst zuzurechnen und insofern nicht nachvollziehbar, als sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst ausführte, nie Probleme mit der Polizei bzw. Behörden gehabt zu haben. Ihre Rechtfertigung, sie hätte wegen der Vergewaltigung keine Anzeige erstattet, weil die Polizei bereits anlässlich ihrer Anzeige wegen eines vereitelten Priestermordes die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen habe, war lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführerin weder einen glaubhaften Geschehensablauf oder Zeitpunkt der angeblichen Anzeigenerstattung noch näheres über die aufgesuchte Polizeistelle angeben konnte.

Im Vergleich zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Moldau geht im Wesentlichen hervor, dass Vergewaltigung in der Republik Moldau strafbar ist, zur Anzeige gelangt und vor Gerichten verhandelt wird. Obzwar es in Moldau Verbesserungsbedarf gibt, setzt die Regierung dennoch Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und instruiert die Vollzugsbehörden in wiederkehrenden Reformprozessen zur Verbrechensbekämpfung. Obzwar auch Korruption bei den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem darstellt, hat die moldauische Regierung in mehreren Reformen unter Einbindung der internationalen Gemeinschaft Schritte zur Bekämpfung von Korruption gesetzt. Überdies können u.a. in Fällen von Untätigkeit der Behörden oder Gerichten Ombudsmänner befasst werden auch engagieren sich verschiedene NGO-s in Moldau zur Wahrung der Rechte insbesondere von Frauen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Republik Moldau sehr wohl Willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen und entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen.

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt hatte, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und gesund sei. Sie nehme keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, seit August 2013 in psychologischer Behandlung zu stehen, sie habe zugewartet bis sie einen russischsprachigen Psychologen gefunden habe. Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 übermittelte die Rechtsberaterin zwei Honorarnoten einer darin namentlich genannten Psychotherapeutin, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 wegen einer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung eine muttersprachliche Traumatherapie erhält. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Erkrankung zusätzlich medikamentös behandelt wird, ergibt sich aus den vorgelegten Honorarnoten nicht (OZ 9).

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grundlage der dargestellten Länderfeststellungen auch von einer zweifelsfrei möglichen Behandelbarkeit der diagnostizierten PTBS in der Republik Moldau, auch unter dem finanziellen Aspekt, aus. Das die Beschwerdeführerin irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde, ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nichts Derartiges aus den vorgelegten Befunden, in denen lediglich die Form einer russischsprachlichen Gesprächstherapie gewählt wird. Abgesehen von der getroffenen Therapiemaßnahme finden sich auch überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet, die Beschwerdeführerin befand sich auch nicht in stationärer Behandlung. Es wird auch weder in den Befunden noch in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund der festgestellten adäquaten Behandlungsmöglichkeit einer PTBS in Moldau nicht auszugehen, vielmehr ergibt sich ein leichterer Behandlungszugang im Heimatland infolge fehlender Sprachbarrieren. Es war daher auch kein Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen, zumal die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu keinen Anlass bot sowie die vorgelegten Befunde ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Moldau wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal in konkreter Form vorgebracht. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht einer Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.

Es finden sich auch keine Anhaltspunkte wonach die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gefährdet sein könnte. Wie zuvor ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin erkennbar über ihre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat die Unwahrheit gesagt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ein soziales Netzwerk vorfinden und sie im Bedarfsfall unterstützen wird. Da die Beschwerdeführerin zudem eine junge und gesunde Frau ist, wird es ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar sein, durch eigene Arbeit das für ihr Leben Notwendige zu erlangen, was sie bereits vor der Ausreise schon gezeigt hat. Der Kern ihrer dahingehenden Angaben zeigt durchgehend auf, dass die moldawischen Behörden der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise Wohnraum zur Verfügung gestellt haben. Die Beschwerdeführerin hat, den verschiedenen Versionen folgend, am Markt gearbeitet, von der finanziellen Zuwendung durch Bekannte gelebt oder ist auch von Behörden unterstützt worden. Darüber hinaus konnte sie ohne Hilfe ihrer Eltern bis nach Österreich gelangen. Wenngleich sich ihre Angaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse als widersprüchlich erwiesen haben, ergibt sich daraus dennoch, dass die Beschwerdeführerin in Moldau auch in jungen Jahren für ihren Lebensunterhalt sorgen konnte und wird nicht daran gezweifelt, dass die Beschwerdeführerin als erwachsene Person bei Rückkehr weiterhin ihre notwendige Lebensgrundlage erwirtschaften wird können. In diesem Zusammenhang sind auch die vorgelegten Länderberichte in der Stellungnahme vom 07.03.2014 über die wirtschaftliche Situation in der Republik Moldau zu relativieren, da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie als Kind einer Arbeitsmigrantin im Heimatland völliger Hilflosigkeit ausgesetzt gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation von Moldau im Vergleich zum Bundesgebiet ungleich ungünstiger darstellt, doch kann für Moldau schlichtweg nicht erkannt werden, dass jede alleinstehende Frau in Moldau in asylrelevanter Weise gefährdet ist bzw. dieser Umstand zum subsidiären Schutz zu führen hat, was sich auch weder aus den Länderfeststellungen, der Judikatur oder Spruchpraxis anderer Mitgliedstaaten ergibt.

In den bereits mehrfach zitierten Länderfeststellungen zu Moldau werden umfassende Unterstützungsmöglichkeiten durch staatliche Programme in Zusammenarbeit mit der Caritas Sozialis, La Strada, IOM sowie lokalen Mikrofinanzinstitutionen, um eine Reintegration sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich zu erreichen, dargelegt.

Zusammengefasst ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin zweifelsfrei, dass diese bei einer Rückkehr nach Moldau die notwendige Lebensgrundlage für sich sichern kann. Dies ist bereits durch zumutbare eigene Arbeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Unterstützungsleistung durch die Regierung sowie weiterer NGOs erreichbar. Der Beschwerdeführerin ist wie dargelegt darüber hinaus die temporäre Inanspruchnahme von Unterstützung durch ihre Familienangehörigen möglich und zumutbar, da insbesondere ihre Mutter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Moldau, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, ist im Ergebnis nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurück-zuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

1.3. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Furcht der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer in ihrem Heimatstaat drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Gründen war gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat durch Sektenmitglieder bedroht werde und auch keine existenzielle Grundlage vorfinden würde, kann auf Grund der bereits angeführten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Unglaubwürdigkeit des Vorbringens) nicht nachvollzogen werden und stehen auch nicht im Einklang mit den Länderfeststellungen zur Republik Moldau.

Aber selbst wenn den Behauptungen der Beschwerdeführerin zumindest in ihrem Kernvorbringen ein glaubhafter Sachverhalt zu entnehmen wäre, nämlich dass sie Opfer von verbrecherischen Handlungen von Sektenmitgliedern geworden sei - was aber, wie zuvor ausführlich dargelegt, nicht der Fall ist - ist festzuhalten, dass sich aus dem Sachverhalt jedenfalls ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht hatte, bei staatlichen Stellen im Heimatland Hilfe zu bekommen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht weiters hervor, dass Vergewaltigung in der Republik Moldau strafbar ist, zur Anzeige gelangt und vor Gerichten verhandelt wird. Es ergibt sich daraus außerdem, dass es in der Republik Moldau zwar Verbesserungsbedarf bei der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und bei der Unterstützung der Opfer gibt. Es ergibt daraus schließlich aber auch, dass die Behörden gegen Verbrechen vorgehen und Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten.

Es ergibt sich somit aus dem Sachverhalt insgesamt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewährung durch den moldawischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in Moldau nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die moldawischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.

Die Beschwerdeführerin konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Moldau eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber wird hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für Moldawien als notorisch vorausgesetzt wird - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldau drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Moldau eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.

Auch soweit die Beschwerdeführerin existentielle Probleme anspricht, lässt sich selbst unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen, wonach sie in Moldau nicht leben könne, es kaum Arbeitsplätze gebe, sie über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhaltes verfüge, nicht ersehen, dass damit eine Situation beschrieben wird, die derart gravierende Auswirkungen für die Beschwerdeführerin hätte, dass von einer unmenschlichen Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK gesprochen werden könnte (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443). Wenngleich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation widersprüchlich waren, ergibt sich dennoch, dass die Beschwerdeführerin vor Ausreise aus dem Heimatland ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Die Beschwerdeführerin hat, den verschiedenen Versionen folgend, am Markt gearbeitet, von der finanziellen Zuwendung durch Bekannte gelebt oder ist auch von Behörden unterstützt worden. Darüber hinaus konnte sie ohne Hilfe ihrer Eltern bis nach Österreich gelangen. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin im Heimatland auch in jungen Jahren für ihren Lebensunterhalt sorgen können und wird nicht daran gezweifelt, dass die Beschwerdeführerin als erwachsene Person bei Rückkehr weiterhin ihre notwendige Lebensgrundlage erwirtschaften wird können.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den vorgehaltenen Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Moldau sowie auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu zB VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Moldau den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Moldau besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Moldau in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt ihre allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

1.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Heimatland ist die Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach ihren eigenen Angaben seit November 2012 im Bundesgebiet auf. An integrativen Aspekten hat die Beschwerdeführerin lediglich den Besuch von Deutsch und Integrationskursen dargelegt. Auch legte sie eine Schulbesuchsbestätigung samt Begleitschreiben einer Sonderschule vor.

In der Beschwerdeverhandlung konnte sich die erkennende Einzelrichterin von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin überzeugen. Sie gehe auch regelmäßig zu einem Jugendtreff.

Diesen Ansätzen einer Integration steht jedoch gegenüber, dass die Beschwerdeführerin unvermindert von der Grundversorgung lebt und sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, wo sie weder Angehörige noch sonstige Bindungen hat. Die Beschwerdeführerin hat einen offensichtlich unbegründeten Antrag unter falschem Namen gestellt, wobei ihre Identität nach wie vor nicht geklärt ist.

In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes von etwas mehr als eineinhalb Jahren - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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