BVwG W106 2005113-1

W106 2005113-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2014

Regest

Arbeitsbelastung, Dienstbetrieb, Mehrdienstleistung,<br/>Personalplanung, Personalreserve, Plandienststunden, Stellenplan,<br/>wichtiges dienstliches Interesse, Wochendienstzeit, Wochenenddienst

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2005113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2005113.1.00

Spruch

W106 2005113-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2014, Zl. P6/65651/2013, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 50a BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.07.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX.

I.2. Mit Schreiben vom 20.06.2013 ersuchte er aus gesundheitlichen Gründen um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG ab 01.10.2013, vorläufig befristet auf zwei Jahre.

Die beantragte Maßnahme haben sowohl der Dienststellenleiter als auch der Bezirkspolizeikommandant aus Gründen der knappen Personalressourcen an der Dienststelle nicht befürwortet.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 02.09.2013 wurde der BF vom Ergebnis der bisherigen Ermittlungen in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Zusammenfassung wird darin wie folgt ausgeführt:

"Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs 1 BDG 1979 idgF hat die Dienstbehörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

Die Dienstbehörde hat auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind.

Aufgrund der dargelegten Fakten ergibt sich, dass bei der Gewährung der zwei anstehenden Ansuchen die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI XXXX in Richtung der im BDG verankerten zulässigen Höchstgrenze geht. Ebenso ergibt sich bei den zu verrichtenden Nacht- und insbesondere bei den Wochenenddiensten eine Belastung an der Grenze.

Aufgrund dieser außergewöhnlichen Belastungen für die übrigen auf Ihrer Stammdienststelle Dienst verrichtenden Beamten ist eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.

Darüber hinaus werden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen der DiMa dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Verplanung eines weiteren Wochenendes ist nur auf Antrag möglich.

Ähnlich verhält es sich mit der Verplanung von Nachtdiensten. Bei der Inanspruchnahme einer Herabsetzung ist die Leistung von Journaldiensten (JD) grundsätzlich ausgeschlossen. Die Einteilung zu Sektorstreifen ist nur möglich, wenn der Beamte, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt ist, einen Antrag auf Leistung der zwingenden JD-Stunden stellt.

Im Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände ergibt sich für die Dienstbehörde, dass der Gewährung der von Ihnen beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen und Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann."

Mit Note vom 16.09.2014 erstattete der BF hiezu eine "Persönliche Meldung", indem er ausführte, dass er als einer der dienstältesten Mitarbeiter an der Dienststelle seit nunmehr über 3 Jahrzehnten, davon 30 Jahre am Brenner (Zoll- und Gendarmeriedienst) Schicht- und Wechseldienst, wobei infolge der Mehrdienstleistungen (Überstunden) sowie Nachtdienste und Journaldienste seine Gesundheit in zunehmenden Maße beeinträchtigt werde. Er ersuche daher nochmals um Bedachtnahme bei einer möglichen Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden.

Aufgrund der unvorhersehbar verlängerten Verfahrensdauer (wegen Einbindung der Personalvertretung) wurde der BF ersucht, seinen Antrag auf 01.12.2013 zu verbessern, worauf der BF mit Schreiben vom 02.10.2013 seinen Antrag dahin modifizierte, dass der Beginn der Herabsetzung auf 01.12.2013 geändert wurde.

I.3. Mit Bescheid vom 08.01.2014 erkannte die Dienstbehörde über den Antrag des BF vom 02.10.2013 wie folgt:

"Ihr Antrag vom 02.10.2013 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen."

In der Begründung wird nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt:

"Allgemeines:

...

Mit der Auflösung der Polizeiinspektionen Obertilliach und Mittewald a d Drau und der damit einhergehenden Konzentration der Einsatzkräfte wurde die Organisation im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Lienz so gestaltet, dass der Verwaltungsaufwand reduziert und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt wurde.

Die Polizeiinspektion XXXX ist eine von acht Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos (BPK) Lienz. Sie ist mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. Derzeit sind 19 Planstellen tatsächlich besetzt. 19 Exekutivbeamte verrichten derzeit ihren Dienst auf Ihrer Stammdienststelle. Das Beschäftigungsausmaß von zwei Beamten ist gem. § 50a BDG auf jeweils 97,5% herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abwesenheiten ergibt sich mit Stand 01.01.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,95 Exekutivbediensteten.

Zudem hat ein weiterer Beamter Ihrer Stammdienststelle um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht. Das Ansuchen ist gleichzeitig mit Ihrem bei der Dienstbehörde eingelangt. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlenden Wochenstunden würde sich der dienstbare Stand auf einen Wert von 18,90 reduzieren.

Wenngleich diese Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf Ihrer Dienststelle nicht dramatisch sinken lässt, so liegen doch begleitend Umstände vor, welcher jeder für sich geeignet ist, wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen.

Die vorliegenden Herabsetzungsanträge nach § 50a BDG 1979 idgF beinhalten eine Herabsetzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden. Begleitend ergibt sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG 1979 idgF) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF nur zulässig ist, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF) bei voller Monatsarbeitsleistung kann ein Beamten dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist gemäß den Bestimmungen des Erlasses des BM.I; GZ:BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, betreffend dem Dienstzeitmanagement (DiMa 2005), nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.

1. ) Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten:

Auf der PI XXXX wurden im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 2355,30 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 14,27 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im gesamten Bezirk Lienz 12.870,65 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 17,83 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten zwei Herabsetzungen würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden, da gem. § 50c BDG Abs 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürfen, dh. nur zur Vermeidung eines Schadens und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden ist, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist. Eine Stattgebung der zwei Ansuchen hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 - unter Miteinbeziehung des Personalstandes mit 01.01.2014 ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle auf 17,71 Überstunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk Lienz würde im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzungen auf der PI XXXX sowie jener vier Ansuchen von Beamten der PI Lienz auf 19,80 pro Monat ansteigen. In diesen Zahlen ist auch berücksichtigt, dass auf der PI XXXX beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit zweier Bediensteter auf jeweils 97,5% herabgesetzt wurde.

Darüber hinaus hat die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Derzeit werden auf der PI XXXX im Schnitt 43,57 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung der vorliegenden Ansuchen hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 44,43 zur Folge.

Auf den Bereich des BPK Lienz bezogen werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,46 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung von weiteren sechs im Bezirk vorliegenden Ansuchen würde die Stundenleistung auf 44,95 pro Bediensteten und Woche ansteigen.

Die vorliegenden Zahlen zeigen also, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen.

2. ) Entwicklung der Wochenenddienstbelastung:

Im Jänner 2013 leisteten 21 Bedienstete der PI XXXX ( 2 VB/S verrichteten ebenfalls je 2 WE-Dienste) durchschnittlich an 2,3 Wochenenden und im Juni 2013 leisteten 18 Bedienstete durchschnittlich an 2,7 Wochenenden mindestens einen Dienst. Der Durchschnitt für beide Monate ergibt repräsentativ Dienstleistungen an 2,5 Wochenenden pro Bediensteten. Nachdem - wie bereits angeführt - seit 1.7.2013 bereits 2 Bedienstete eine herabgesetzte Wochendienstzeit haben und wenn dazu noch 2 weitere Bedienstete kämen, würde die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 48 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 19 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 4 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, auf durchschnittlich 2,9 Wochenenddienste pro Beamten ansteigen.

Bezirksweit betrug die durchschnittliche Einteilung zu Wochenenddiensten für das 1. Halbjahr 2013 2,3. Eine Herabsetzung der Dienstzeit von 2 Bediensteten in XXXX würde bezirksweit nur eine geringfügige Erhöhung bedeuten.

3. ) Entwicklung der Nachtdienstbelastung:

Die durchschnittliche Nachtdienstbelastung der Bediensteten der PI XXXX betrug im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2013 3,74 Nachtdienste. Sollten zu den 2 bereits genehmigten Herabsetzungen noch 2 weitere folgen und diese keine Nachtdienste mehr leisten, würde bei einer angenommenen monatlichen Nachtdienstzahl von 71 (Ø der Nachtdienste/10 Monate und 15 Nachtdienst leistenden Beamten ab 01.01.2014) die Nachtdienstbelastung pro Beamten im Schnitt auf 4,7 ansteigen.

Im gesamten Bezirk Lienz betrug von Jänner bis Oktober 2013 die durchschnittliche Nachtdienstbelastung pro Bediensteten 3,8 Nachtdienste pro Monat.

Dazu ist jedoch anzumerken, dass allein durch Abwesenheiten (Erkrankungen, Urlaube, etc) die tatsächliche Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Nachtdiensten pro Bediensteten auf der PI XXXX höher wird und dadurch besonders für ältere Beamte eine wesentliche Mehrbelastung entsteht.

4. ) Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan:

In dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für das Jahr 2013 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.789 Planstellen für den Exekutivdienst und davon 1.941 Exekutivdienstplanstellen der LPD Tirol zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Hinsichtlich der Entwicklung der Planstellensituation ist anzuführen, dass im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt wurden. Demgegenüber waren im heurigen Jahr 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen. Darüber hinaus beendeten im heurigen Kalenderjahr vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung.

In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werden und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.

II. Rechtliche Beurteilung

Wie bereits der VwGH erkannt hat, ergibt sich aus der Überschrift des § 50a Abs 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des § 50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f), dass der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden muss. Dadurch spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a BDG 1979 idgF gestützten Entscheidung keine Rolle mehr. Da bei der Landespolizeidirektion Tirol zwei Anträge von Beamten Ihrer Dienststelle auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 idgF eingelangt sind, hatte die Behörde zu überprüfen, ob den jeweiligen Anträgen wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Wenn jedoch die Landespolizeidirektion Tirol nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zum Entschluss gelangt wäre, dass nicht allen Anträgen wichtige dienstliche Interessen entgegengestanden wären, hätte die Behörde objektive Kriterien zur Genehmigung eines oder mehrerer Anträge benötigt, um nicht Willkür bei der Stattgebung der möglichen Anträge zu üben.

Ausgehend von einem Antrag gem. § 50a Abs 1 BDG 1979 idgF hat die Landespolizeidirektion Tirol in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Dabei hat die Landespolizeidirektion Tirol im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergibt sich, dass bei der Gewährung der zwei anstehenden Ansuchen die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der PI XXXX an die im § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF verankerte zulässige Höchstgrenze stößt.

Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF. Gemäß der angeführten Bestimmung darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht. Wie aus den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des § 48a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f) zu § 48a BDG 1979 idgF festgehalten wurde, sind in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

Die Landespolizeidirektion Tirol hat dazu erwogen:

1. ) Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergibt sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am wenigsten belasteten vier Monate des Beobachtungszeitraumes (Jänner bis Oktober 2013) unter Beachtung des § 48a BDG 1979 idgF statistisch 45,88 Stunden, bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (Juli bis Oktober 2013) ergibt sich eine Stundenbelastung von durchschnittlich 47,16 Stunden. Diese Berechnung ergibt sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Bei Heranziehung dieser Berechnung ist die in § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze der Dienstzeit noch nicht überschritten.

Die Dienstbehörde hat aber zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind. Unter den gegebenen Umständen und unter Prüfung des Einzelfalles kommt die Dienstbehörde zum Entschluss, dass unter den derzeit gegebenen Umständen nach Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich wäre.

Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft der Beamten infolge der Herabsetzung nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die auf dem Arbeitsplatz der Beamten zu erfüllenden Aufgaben können ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbeamten durchgeführt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion Tirol ist ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft der Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbeamten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft der Beamten nicht möglich wäre.

Des Weiteren steht einer Aufstockung der genannten Dienststelle der in dem zum Bundesfinanzgesetz 2013, BGBl Nr. I 103/2012 vom 21.11.2012 erlassenen Personalplan für den Exekutivdienst sowie der in der Planstellensystemisierung der Landespolizeidirektionen festgesetzte systemisierte Stand an Personal sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen.

Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die auf Ihrer Stammdienststelle dienstverrichtenden Beamten nach der Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.

Bei Heranziehung der europarechtlichen Vorschriften würden sich die Gründe für die Ablehnung Ihres Ansuchens noch deutlicher darstellen.

2. ) Dazu würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten, zu einem erheblichen Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorgepflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber trifft, wurde bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspricht.

3. ) Darüber hinaus werden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich.

Aus der angeführten Begründung ergibt sich für Landespolizeidirektion Tirol als sachlich zuständige Behörde, dass der Gewährung der von Ihnen beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit rechtliche Normen sowie wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen und somit Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit.

Als Beschwerdegründe werden ausgeführt:

Der angefochtene Bescheid gehe nicht auf die konkreten Auswirkungen einer Bewilligung des gegenständlichen Antrags ein. Er bediene sich einer unzulässigen Argumentation mit Anträgen anderer Beamter und daraus angeblich resultierender Willkür.

Der gegenständliche Antrag stelle für die belangte Behörde kein dramatisches Absinken der Personalsituation auf der Dienststelle dar und wäre diesem daher bereits aus diesem Grund zu entsprechen gewesen.

Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, woraus sich bei einer Gewährung des Antrags die Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Dienststelle die Höchstgrenze des § 48a Abs. 3 BDG übersteige bzw. aus welchen konkreten Gründen eine angebliche Annäherung an diese Grenze wichtige dienstliche Interessen verletzt und wo diese Grenze angesetzt werde.

Die Bezugnahme auf inhaltsleere Begriffe (Lebenserfahrung) reiche nicht aus, um eine Ablehnung rechtskonform zu begründen. Gleiches gelte für die pauschale Behauptung, dass unter den derzeit gegebenen Umständen im konkreten Fall nach Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes nicht mehr möglich sei und einer Aufstockung der Dienststelle der Personalplan für den Exekutivdienst sowie der in der Planstellensystemisierung der LPD festgesetzte systemisierte Stand an Personal entgegenstehe.

Aus dem Bescheid sei auch nicht zu ersehen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit verletzt werde.

Ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auf das durch die konkrete Herabsetzung nach § 50a BDG bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten komme es nicht an. Ein Anstieg von Überstundenleistungen wäre nur dann eine unausweichliche Folge der Herabsetzung, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft des Antragstellers nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könne. Damit setze sich der Bescheid jedoch nicht auseinander. Er berücksichtige auch nicht, dass § 50a Abs. 1 BDG einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG die Voraussetzungen für die Herabsetzung aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlauts - nicht vom Vorliegen einer Ermessenregelung ausgegangen werden.

Das Bundesfinanzgesetz ermögliche Vorkehrungen, die geeignet seien, den von der Behörde befürchteten Schaden für wichtige dienstliche Interessen durch den teilweisen Entfall der Arbeitskraft des BF hintanzuhalten.

Dem Bescheid könne auch nicht entnommen werden, welche in die Verantwortung der Personalverwaltung fallende und im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der im Rahmen des Stellenplanes zur Verfügung stehenden Planstellen auf das gesamte Bundesgebiet vorgenommen wurden und aufgrund welcher Umstände die begehrte Herabsetzung dennoch nicht zu genehmigen sei. Selbst ein personeller Engpass stünde einer Herabsetzung nicht entgegen, wenn sich diese personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber ergibt. Der Bundegesetzgeber gehe davon aus, dass die Bundespolizei in der Lage sei, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen und für die in § 50a BDG vorgesehenen Maßnahmen zudem Ersatzplanstellen zu berücksichtigen wären. Selbst eine Personalknappheit stelle dann keinen Grund gegen die Herabsetzung dar, wenn diese Unterversorgung in absehbarer Zeit durch geeignete Personalmaßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könne. Davon sei auszugehen, da aufgrund der Auflassung von Dienststellen im Raum Osttirol eine vorhersehbare Änderung eintreten werde, mit deren Auswirkungen sich der Bescheid zum Nachteil des BF nicht auseinandersetze. Dem Bescheid mangle es daher auch an einer entsprechend erschöpfenden Sachverhaltsfeststellung.

Es werde daher beantragt,

das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden auf die Dauer von zwei Jahren Folge gegeben wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.5. Mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erstattete die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen folgende Gegenschrift:

"Zu den konkreten Auswirkungen einer Bewilligung:

Wie bereits im Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2014, Zl.:GZ P6/ 65651/ 2013 unter Punkt II.1. ausführlich dargelegt, ist die im § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte zulässige Höchstgrenze noch nicht überschritten. Die Dienstbehörde hat aber zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen sind. Aufgrund der durchschnittlichen Belastung auf der PI XXXX würde bereits der Ausfall eines weiteren Beamten aus sonstigen Gründen bewirken, dass die Wochendienstzeit der auf der Dienststelle dienstverrichtenden Beamten innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen die Höchstgrenze von 48 Stunden überschreiten würde.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 hätte die Zustimmung der Landespolizeidirektion Tirol zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI XXXX basiert. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, genormten Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt hat, darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011,2009/12/0182).

Aufgrund einer informellen Abfrage der Beamten der PI XXXX in der zehnten Kalenderwoche 2014 muss die Landespolizeidirektion Tirol davon ausgehen, dass die Beamten der PI XXXX auch nicht bereit sind, über die Höchstgrenze der Dienstzeit iSd § 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten

Aufgrund der ausführlich dargelegten Belastung kann anderen Beamten der PI XXXX eine zusätzliche Mehrdienstleistung aufgrund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nicht zugemutet werden.

Zum Vorwurf, dass der Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass für die belangte Behörde kein dramatisches Absinken der Personalsituation darstellt:

Wie unter Punkt Allgemeines auf Seite 3 des bekämpften Bescheides ausführlich dargestellt, spricht die belangte Behörde von der Verringerung von Vollbeschäftigungsäquivalenten. Prozentuell betrachtet handelt es sich um eine Herabsetzung von 2,5% der Dienstleistung. Diese Betrachtung für sich alleine stellt noch kein dramatisches Absinken der Vollbeschäftigungsäquivalente dar.

Wie ebenfalls auf Seite 3 des bekämpften Bescheides ausführlich dargelegt ergibt sich aus den Bestimmungen des § 50c Abs. 3 BDG 1979, dass durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Heranziehung zu Überstundenleistungen nur ausnahmsweise zulässig ist. Eine Heranziehung zu grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979 idgF), welche außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu leisten sind, ist nur möglich, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stellt.

Zum Vorwurf der noch nicht überschrittenen Höchstgrenze der Dienstzeit iSd § 48a BDG 1979:

Wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, kann ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs.1 DBG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei ist doch auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und das absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH vom 28 Jänner 2010, 2009/12/008).

Durch die mit der Ausübung des Exekutivdienstes immanent verbundenen Gefahren kommt es durch Dienstunfälle zu langen, nicht vorhersehbaren, Abwesenheiten von Exekutivbediensteten. Auch Abwesenheiten durch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gehören zum allgemeinen Dienstbetrieb der Bundespolizei.

Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Dienststellenstrukturmaßnahmen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides war für die Landespolizeidirektion Tirol die Dienststellenstrukturanpassung mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 nicht abschließend vorhersehbar. Die feststehende Strukturanpassung wirkt sich auf die Entscheidungsfindung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus, da sich die essentiellen Eckpunkte für die Ablehnung des Ansuchens nicht ändern werden. Weder die Struktur noch das Aufgabengebiet der PI XXXX werden durch die Dienststellenstrukturanpassung verändert.

Nachrichtlich: Bundesministerium für Inneres, Abt I/1"

I.6. Zu dieser "Gegenschrift" wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 06.06.2014 rechtliches Gehör gewährt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 50a BDG 1979 lautet auszugsweise:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem

Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) ...."

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gewährt § 50a BDG keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen. Allerdings dürfen Handlungsspielräume, soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: Personalplan) solche einräumen, ausgenützt werden; lediglich eine Überschreitung derselben ist ausgeschlossen (vgl. dazu weiters etwa das die Versagung eines Sabbatical nach § 78e BDG betreffende Erkenntnis VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 30.03.2011, 2009/12/0182, mwN).

Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des BF vorliegt (vgl. dazu ausführlich VwGH 25.09.2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002). Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).

Mit dem Herabsetzungsantrag begehrt der BF eine Herabsetzung auf 39 Wochenstunden. Wie die Behörde zutreffend ausführt, ergibt sich aus einer Herabsetzung begleitend, dass der betreffende Beamte zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG zu Überstundenleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Überdies kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 50a BDG herabgesetzt ist, nach dem Erlass des BMI betreffend das Dienstzeitmanagement (DiMa 2005) nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung von Journaldienststunden stellt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist daher von der Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des BF durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI XXXX, verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064).

Hiezu hat die belangte Behörde folgende Feststellungen getroffen:

Die Dienststelle des BF ist mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Eine Planstelle ist für einen in Ausbildung befindlichen Bediensteten gebunden. 19 Planstellen davon sind tatsächlich besetzt. Das Beschäftigungsausmaß von zwei Beamten ist gemäß § 50a BDG auf jeweils 97,5% herabgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Abwesenheiten ergibt sich mit Stand 01.01.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,95 Exekutivbediensteten. Zudem hat ein weiterer Beamter der Dienststelle um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden (97,5%) angesucht. Abzüglich der im Falle einer Gewährung fehlenden Wochenstunden würde sich der dienstbare Stand auf einen Wert von 18,90 reduzieren.

Zum Anstieg der Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten wird festgestellt, dass im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 auf der Dienststelle eine monatliche Überstundenleistung von 14,27 Stunden pro Bediensteten erbracht wurde (zum Vergleich im Bezirk Lienz 17,83 Stunden pro Bediensteten). Eine Stattgebung des Antrags des BF und eines weiteren gleichzeitig eingelangten Antrags - ebenso auf Herabsetzung auf 39 Wochenstunden - hätte ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf der Dienststelle auf 17,71 Überstunden pro Monat zur Folge. In der Zahl berücksichtigt ist, dass auf der Dienststelle beginnend ab 01.07.2013 die Wochendienstzeit von zwei Bediensteten auf jeweils 97,5% herabgesetzt wurde. Umgelegt auf die Woche, werden derzeit auf der Dienststelle durchschnittlich 43,57 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (Juli bis Oktober 2013) hat sich eine Stundenbelastung von durchschnittlich 47,16 Stunden ergeben. Die Gewährung der vorliegenden (zwei) Ansuchen hätte ein Ansteigen der durchschnittlichen Stundenleistung auf 44,43 zur Folge.

Diesen Feststellungen tritt der BF nicht substanziell entgegen.

Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang zum Ergebnis kommt, dass sich mit dem prognostizierten Ansteigen der Mehrdienstleistungsbelastung für die übrigen Bediensteten die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze (im Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen) bewegt, so ist ihr nicht entgegen zu treten. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von ca. 45 Stunden - bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (Juli bis Oktober 2013) sogar von ca. 47 Stunden - pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in § 48a BDG normierten Höchstgrenze von 48 Stunden als sehr gering einzustufen. So haben nach der Rechtsprechung des VwGH die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Wenn der BF meint, dass dem Antrag stattzugeben wäre, solange die in § 48a BDG festgesetzte zulässige Höchstgrenze noch nicht erreicht ist, hätte dies zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwider laufen würde. In diesem Fall würde - wie von der Behörde nachvollziehbar ausgeführt - ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr gewährleistet werden können, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen. Ebenso darf - wie schon oben ausgeführt - die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).

Was die Entwicklung bei den Wochenenddiensten betrifft, hat die belangte Behörde festgestellt, dass unter Berücksichtigung, dass seit 1.7.2013 bereits 2 Bedienstete eine herabgesetzte Wochendienstzeit haben und wenn dazu noch 2 weitere Bedienstete kämen, die Wochenenddienstbelastung bei durchschnittlich 48 Wochenenddiensten pro Monat und einem dienstbaren Personalstand von 19 Bediensteten (ab 01.01.2014), wovon 4 Bedienstete nur einen Wochenenddienst verrichten, auf durchschnittlich 2,9 Wochenenddienste pro Beamten ansteigen würden. Durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, werden die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung weiter dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich.

Auch diesen Feststellungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Auch geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, die Behörde hätte sich nicht damit auseinandergesetzt, welche in die Verantwortung der Personalverwaltung fallende und im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der ihr im Rahmen des Stellenplanes zur Verfügung stehenden Planstellen auf das gesamte Bundesgebiet vorgenommen wurden und aufgrund welcher Umstände die begehrte Herabsetzung dennoch nicht zu genehmigen sei. Hiezu wird auf die Ausführungen der Behörde auf Seite 6 des Bescheides zur Entwicklung der Personalsituation und Stellenplan hingewiesen. Demnach sind im Jahr 2013 insgesamt 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich genehmigt und durchgeführt worden. Demgegenüber waren im Jahr 2013 57 Abgänge durch Pensionierungen zu verzeichnen und beendeten vier Exekutivbedienstete ihr Dienstverhältnis durch Austritt bzw. Entlassung. Weiters prognostiziert die Behörde, dass aufgrund des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren davon ausgegangen werden könne, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen werde und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können. Diese Prognose ist für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der amtsbekannten derzeitigen prekären Budgetsituation - welche auch für die nächsten Jahre angespannt bleiben wird - durchaus nachvollziehbar. Mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes ist daher realistisch nicht zu rechnen.

Dafür dass sich die derzeitige und für die nächste Zeit prognostizierte Personalknappheit allenfalls durch Auflassung von Dienststellen im Raum Osttirol entspannen wird, - wie vom BF ausgeführt - , vorhersehbar ändern, gemeint im Sinne von "entspannen" wird, gibt es derzeit jedenfalls keine Anhaltspunkte. Es würde auch einer verantwortungsvollen Personalverwaltung widersprechen, bei der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit auf solche nicht konkretisierbaren - und auch vom BF nicht weiter substantiierten - Annahmen abzustellen.

Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie bei Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen auch berücksichtigt hat, inwieweit in der Vergangenheit bereits gesetzte Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personal reduziert wurde (zwei mit 01.07.2013 bereits bewilligte Herabsetzungen) und auch den zweiten derzeit anhängigen Antrag auf Herabsetzung in ihre Beurteilung einbezogen hat (vgl. auch VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Dem Beschwerdevorbringen kann auch insoweit nicht gefolgt werden, dass die Ablehnung seines Antrags mit inhaltsleeren Begriffen wie "Lebenserfahrung" erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang spricht auch der VwGH von einer "nach der Lebenserfahrung erforderlichen Personalreserve" (vgl. zit. Erk v 13.03.2009, 2007/12/0092), ohne Bedenken in der vom BF genannten Unbestimmtheit des Begriffes zu äußern.

Im Ergebnis ist daher die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen im Sinne des § 50a BDG ausgegangen, welche einer Bewilligung des Antrages des BF auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden entgegenstehen. Die vom BF behaupteten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides liegen daher nicht vor und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, welche einer Gewährung der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstehen, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.