BVwG W104 1426815-1

W104 1426815-1Bundesverwaltungsgericht04.07.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Racheakt, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 1426815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1426815.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 08.07.2015 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i. d.g.F., ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 18.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers an, sunnitischer Moslem zu sein und aus Afghanistan zu stammen, wo er am 05.03.1991 in Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh geboren worden sei. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe das Heimatland verlassen, weil es in seiner Verwandtschaft zwischen seiner Mutter und ihrem Bruder Streitigkeiten gegeben habe. Es sei dabei um ein Grundstück gegangen, das seine Mutter vom Großvater bekommen sollte. Es sei daraufhin zwischen seinem Bruder und seinem Onkel zum Kampf gekommen, den sein Bruder nicht überlebt habe. Er habe nun Angst vor seinem Onkel, dass dieser auch ihn töten werde.

Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt bei seiner Familie in Mazar-e-Sharif gelebt, dort die Schule besucht und anschließend gearbeitet. Sein Vater verkaufe Plastikdosen zur Lagerung von Lebensmitteln, die wirtschaftliche Situation der Familie sei soweit gut gewesen. Seine enge Familie lebe noch in Mazar-e-Sharif, er habe Verwandte dort und in der Provinz Sar-e-Pol. Vor dem Tod seines Großvaters mütterlicherseits habe dieser seiner Mutter ein Grundstück versprochen. Als sein Großvater starb, habe diese das Grundstück von ihrem Brüdern verlangt, die ihr dieses aber nicht in voller Größe zugestehen wollten. Sein Onkel XXXX habe seine Mutter wieder nach Hause geschickt, als sie mit ihm darüber diskutiert habe. Dann sei sein älterer Bruder zu diesem Onkel gegangen, um mit ihm über dieses Thema zu sprechen. Es sei da zu Streitigkeiten gekommen und sein Onkel habe seinen Bruder mit einem Messer getötet. Sie hätten Anzeige erstattet aber ohne Erfolg, weil sein Onkel als Mujahed bekannt sei und bei einem Kommandanten arbeite. Aufgrund dieser Anzeigen sei sein Onkel beleidigt gewesen weil sein Ruf dadurch verschlechtert worden sei und schwor Rache, dass er den Beschwerdeführer umbringt. Deshalb habe er das Land verlassen. Der Mord sei vor 1 Jahr und 8 Monaten passiert, zwischen dem Mord und seiner Ausreise sei ein Jahr vergangen. Ihm persönlich sei in dieser Zeit nichts passiert aber sein Onkel väterlicherseits sei vom Onkel mütterlicherseits und seinen Leuten zusammengeschlagen worden. Der Täter habe ihm immer wieder Nachrichten zukommen lassen in denen er ihm angedroht habe, ihm etwas anzutun, wenn er sich weiter beschweren würde.

In seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.04.2012 gab er an, sie hätten Probleme mit den Onkeln mütterlicherseits gehabt. Diese hätten seiner Mutter nach dem Tod des Großvaters gesagt, dass sie kein Grundstück bekomme. Seine Mutter habe daraufhin ihre Brüder angezeigt. Die Brüder seien deshalb sehr böse gewesen und sie hätten oft Probleme mit ihnen bekommen. Sie hätten seine Mutter auch geschlagen. Es habe dann eine Auseinandersetzung zwischen seinen Onkeln und seinem Bruder gegeben, die Onkel hätten seinen Bruder mit dem Messer attackiert und sein Bruder sei dabei gestorben. Die Familie habe gegen sie nichts unternehmen können, weil sei zu einer Mujaheddin-Gruppe namens Jameat-e-Islami gehörten und diese noch immer Macht bei ihnen habe. Sein Bruder sei vor 2 Jahren und 3 Monaten getötet worden. Er habe damals Rache üben müssen, aber nicht können, weil er zu jung gewesen sei. Auf die Frage, wer seinen Bruder konkret getötet habe, antwortete er, es sei sein Onkel XXXX gewesen. Dies habe die Familie gesagt, weil dieser Onkel der schlimmste gewesen sei. Das Ganze sei in der Provinz Sar-i-Pol passiert, und zwar im Beisein seiner Mutter, seines Vaters und seins Onkels väterlicherseits, die ihm alles berichtet hätten. Er müsse Blutrache üben, weil er der Bruder sei. Er könne das aber nicht, weil sie alle Mujaheddins seien und Macht hätten. Sein jüngerer Bruder sei noch zu jung dazu.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, von seinen Onkeln verfolgt zu werden. Er habe nur vage Angaben über den Sachverhalt gemacht und sich auf Gemeinplätze beschränkt, wodurch er - in Zusammenschau mit den in den Aussagen feststellbaren Widersprüchen - das Geschilderte nicht als selbst erlebt glaubhaft machen habe können. Ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass er lediglich eine Kopie, nicht wie behauptet das Original einer Tazkira vorgelegt habe. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Zur Situation im Fall seiner Rückkehr stellt der Bescheid fest, unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, insbesondere seiner Herkunft aus Mazar-e-Sharif und der Tatsache, dass seine Familie dort noch lebe, deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dass für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

2. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Der Beschwerdeführer trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt entgegen, versuchte, die von der Behörde ins Treffen geführten Widersprüche aufzuklären und gab an, dass, wenn er eine nicht selbst erlebte Geschichte präsentiert hätte, dann wohl eher einen Verlauf, der klarer und eindeutiger den Kernbereich der Genfer Flüchtlingskonvention getroffen hätte. Er habe aber die Vorkommnisse immer so erzählt, wie sie sich ereignet hätten, auch wenn das für ihn nicht immer von Vorteil gewesen sei. Es handle sich um ein Problem der Blutrache, die in Afghanistan weit verbreitet sei. Weiters führt die Beschwerde die Situation in Afghanistan ins Treffen und führt Belege an, wonach eine Rückkehr in sein Heimatland eine ernste Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellen würde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und den in den Protokollen von den Einvernahmen vor der Behörde auftretenden Widersprüchen eingehend befragt wurde und Aussagen machte. Der Verhandlung wurde auch eine Sachverständige für Afghanistan beigezogen, die in der Verhandlung folgendes Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in seiner Heimatregion erstattete:

"In diesem Gutachten gehe ich zusammengefasst auf die Normen und Prinzipien der Paschtunwali und der Blutrache unter Berücksichtigung der Angaben des Omid DIDAR ein.

Die Konzepte der Paschtunwali, die im paschtunischen Recht von großer Bedeutung sind, sind das Nang- und das Tura-Konzept1.

Während die Forderungen des Nang altruistischer Art sind, zielt das Tura-Konzept auf die Verteidigung der eigenen Interessen.

Nach paschtunischer Auffassung lebt das männliche Individuum in einer ihm feindlich gesonnenen Umwelt, die ihm jederzeit seine Lebensressourcen (Frauen, Land etc.) und seine Position innerhalb der Gesellschaft streitig machen will.

Im Tura-Konzept manifestiert sich dieses Weltbild insbesondere in der Forderung nach Badal. Badal bedeutet hier „Ausgleich" in der Form von „Vergeltung nach dem Prinzip, Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben".

Badal hat laut Steul einen rationalen Hintergrund. Da der Paschtune sich und seine Familie bzw. seinen Stamm ständig gegen eine feindliche Umwelt verteidigen muss, ist der Verlust eines verteidigungsfähigen Mannes in seiner Gruppe bedeutend. Daher muss „dem Aggressor [...] ebenfalls eine Verminderung seiner Verteidigungsfähigkeit zugefügt werden, um das vorher bestehende Ausgangsstadium und Gleichgewicht der Kräfte wiederherzustellen.

Zwar beinhaltet Tura auch die Forderung nach Nanawate das als befriedendes Mittel eingesetzt wird. Doch fördert dieses nur nach erfolgtem Badal das Prestige des Paschtunen. Das Angebot und die Annahme von Nanawate vor der Vergeltung gelten als Zeichen für Feigheit und Verteidigungsunfähigkeit und haben einen Ehrverlust zur Folge.

Stattdessen existiert ein Mediatorensystem. So wird im Falle eines Dawa (Rechtsstreit) eine Jirga eingesetzt. Diese hat keinen organisierten, permanenten Charakter, sondern formiert sich lediglich im akuten Fall eines Normbruchs und dient nicht der Rechtsvollstreckung, sondern als vermittelnde Instanz zwischen den Konfliktparteien.

Im Falle des Beschwerdeführers stellt sich erst die Frage, wie die Versprechung des Grundstückes seitens des Großvaters zu seinem Lebzeiten war?

Hat der Großvater, die Versprechung offiziell gemacht, das heißt im Wasaeq-Gericht (in diesem Gericht werden die Dokumente in einem Dokumentenbuch offiziell eingetragen, vergleichbares in Österreich, Beglaubigung durch Notar, da es im afghanischen Rechtssystem keine Notare gibt) eintragen lassen, oder hat er ihr das Grundstück in einem offiziellen Brief (Orfi Sanad), der von zwei Zeugen unterschrieben werden muss, versprochen?

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nach Paschtunwali ein schwerer Normverstoß, nämlich die Tötung eines Individuums vor, wenn es tatsächlich zu dieser Tötung gekommen sein sollte. Hier folgt Badal (Ausgleich) nach dem Vergeltungsprinzip Aug um Aug, Zahn um Zahn, Leben um Leben. Das heißt, grundsätzlich wären diesmal der Beschwerdeführer bzw. sein Vater und Bruder an der Reihe, sich am Onkel mütterlicherseits zu rächen.

Der Beschwerdeführer gibt bei seiner Einvernahmen an: sein Onkel sei für einen Kommandanten Namens XXXX, der Kommandant von Sar-e-Pol sei, tätig gewesen und sei als Mujahed bekannt. Das heißt der Onkel ist, anders ausgedrückt, entweder ein Miliz oder ein Soldat des KommandantenXXXX. Er ist selbst nicht ein Kommandant und hat praktisch keine Macht. Die Annahme, dass er die Macht seines Kommandanten ausnützen würde, ist zu bezweifeln und scheint nicht plausibel, da der Kommandant XXXX seinen Ruf für die privaten Interessen einer seiner Milizen nicht opfern würde.

Als Beispiel möchte ich anführen, dass General Dostum über seine eigenen Milizen Panzer rollen ließ, um seinen Ruf zu schützen, da es darum ging, dass die Milizen angeblich Handlung gesetzt hatten, welche den Ruf des General Dostom geschädigt hätten.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor: "Wir haben danach eine Anzeige erstattet [...] aufgrund dieser Anzeige war der Onkel beleidigt, weil damit seinem Ruf geschadet wurde und er schwor dann Rache [...].

Mit "wir" wird vermutlich der Beschwerdeführer sich selbst, seinen Vater so wie weitere Personen meinen, die die Anzeige erstattet haben. Von einer Drohung der anderen Beteiligten bei der Anzeige ist aber keine Rede. Diese leben weiterhin in Afghanistan.

Wenn es dem Onkel einen Ruf ging, wäre er durch die Tötung des eigenen Neffen verschlechtert worden und nicht durch eine Anzeige. Die Anzeige ist, laut den in Afghanistan geltenden Gesetze, ein legitimes Recht eines afghanischen Staatsbürger im Falle der Verletzung in seinen Rechten, dass ihm zustehet. Darüber hinaus entspricht die derartige "Rufschädigung" den Voraussetzungen für eine Blutfehde nicht

"Thomas Barfield, Anthropologe an der Universität Bosten, schreibt in einem 2003 vom US Institut for Peace (USIP)veröffentlichten Bericht über das traditionelle Rechtssystem in Afghanistan, [...] Laut Barfield führe Mord zur stärksten Forderung nach persönlicher Blutrache. Die Rache soll sich bestenfalls nur gegen den Mörder selbst richten, allerdings sehe es das Paschtunwali unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Brüder und andere patrilineare Verwandte zu legitimen Ersatzzielen der Rache werden. Frauen und Kinder kämen unter keinen Umständen als Ziel in Frage(USIP, 26.Juni 2003, S.5-6)"2

Auch Barfield besteht darauf, dass die Rache sich im Falle eines Mordes an erster Stelle gegen den Mörder selbst richten sollte.

Weiters führt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) folgende Informationen zu Blutfehden in Afghanistan an:

"Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem Langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. Die Tatsache, dass ein Streit durch formelle Justizmechanismen beigelegt worden ist, führt üblicherweise zu keiner Beendigung einer Blutfehde." (UNHCR, 24. März 2011, S. 11)3

Laut Informationen des Flüchtlingshochkommissariats zu Blutfehden ist die Blutfehde meistens eine Reaktion auf vermeintliche Verletzung eines Rechtes. Der Beschwerdeführer hat selbst kein vermeintliches Recht verletzt, es ist vielmehr der Onkel mütterlicherseits, der als Täter behandelt werden sollte.

Im Falle einer Rache wäre gemäß den Normen der Paschtunwali, nämlich Badal, was auf Deutsch Ausgleich oder Vergeltung heißt der Onkel mütterlicherseits an der Reihe getötet zu werden (Blutrache). Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht folgendes aus: "der Täter oder diejenigen, welche als Hauptverantwortlich für das begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde [...]"

Das heißt im Falle des Beschwerdeführers ist der Onkel mütterlicherseits der Täter, welcher das Verbrechen, nämlich die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers, begangen hat. Der Onkel mütterlicherseits soll nun, wenn man überhaupt nach Blutrache handeln würde, zur Verantwortung gezogen werden und nicht der Beschwerdeführer.

Mohammad Aziz Rahjo von UNHCR Afghanistan hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Personen, die als Täter einer Handlung betrachtet würden, das Hauptziel von Blutrache seien. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen sein könnten, seien unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter Brüder und Cousins. Kinder würden erst zum Ziel werden, wenn sie die Volljährigkeit erreicht hätten. Verwandte, die den Täter unterstützt hätten, könnten ebenfalls zum Ziel von Blutrache werden.4

Laut den Informationen von Rahjo sind von einer Blutrache, der Täter selbst und die männlichen Verwandten dieser Person, welcher als Täter betrachtet wird, betroffen.

Ungeachtet der oben angeführten Informationen zur Blutrache ist der jüngere Bruder des Beschwerdeführers mittlerweile volljährig und der Vater lebt nach wie vor in Afghanistan. Wenn tatsächlich eine Gefahr für den Beschwerdeführer vorliegt, sollten die beiden männlichen Familienmitglieder genauso betroffen sein.

Die Angaben des Beschwerdeführers sowie seine Behauptung als männliches Familienmitglied gezwungen gewesen zu sein, die Blutrache zu nehmen, entspricht den Normen der Paschtunwali sowie denen der Blutrache. Wenn man den Fall des Beschwerdeführers als Blutrache betrachten würde, würde entsprechend der Normen der Onkel des BF an der Reihe sein, getötet zu werden, nicht jedoch der BF selbst.

Schwerwiegende Verbrechen, wie Mord, Verletzung der Ehre die gesamte männlichen Familiemitglieder des Opfers, die in solchen Fällen zur Badal (Vergeltung, Ausgleich), wenn nötig, über Generationen hinweg verpflichtet. Jede Reaktion auf eine Tötungshandlung im legitimen Badal ist Recht, eine darauf folgende Reaktion ist allerdings wiederrum Normbruch.5

Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist die Drohung, die seitens des Onkels ausgesprochen wurde, die, dass der Onkel dem Beschwerdeführer etwas antun werde, wenn dieser sich weiter beschweren bzw. ihm nach dem Leben trachten würde.

Bei der Beurteilung dieser Aussage ist zu berücksichtigen, dass durch bereits den 35 Jahre andauernden Krieg diese Normen teilweise deformiert worden sind. Es sind auch die Machtverhältnisse der Streitparteien zu berücksichtigen.

Da laut den Angaben des Beschwerdeführers der Onkel als Miliz bei einem mächtigen Kommandanten tätig ist, bestünde die Möglichkeit, dass dieser die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf eine Art und Weise einschüchtern oder auch wirksam bedrohen würde.

Dies scheint unwahrscheinlich, da es laut den Angaben des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres nach dem Vorfall, weder dem Beschwerdeführer selbst noch seiner Familie seitens des Onkels mütterlicherseits zu einem Einschüchterungsversuch gekommen ist. Dies kann aber seinen Grund darin haben, dass der Vater schon sehr alt und der Bruder noch nicht volljährig ist.

Dass der Onkel väterlicherseits durch den Onkel mütterlicherseits und seine Leute zusammengeschlagen worden ist, weil er den BF und seine Familie verteidigt haben soll, deutet auf einem Streit hin. Eine Blutrache würde anders enden.

Die Angaben des BF betreffend der Grundstücke, dass der Großvater diese zu seinen Lebzeiten, ich nehme an, in einem Testament, seiner Tochter versprochen hat, scheinen glaubwürdig. Zur Aussage, dass die Brüder bzw. Onkel mütterlicherseits damit nicht einverstanden waren die Grundstücke laut dem Testament der Schwester zu geben: Damit haben sie eine Pflicht nach der Scharia verletzt. Andererseits sehen sich diese auch nach islamischem bzw. afghanischem Erbrecht dazu berechtigt, dass ihnen pro männliche Person 2 Anteile am Grundstück zustehen, wobei der Schwester nur ein Teil am Grundstück zusteht. Nachdem das Testament offenbar nicht gerichtlich eingetragen wurde, scheint die Beweislage, für die Mutter des BF schwierig zu sein. Nach Scheitern der Gespräche scheint die vom BF geschilderte Eskalation durchaus glaubwürdig.

Meinem Eindruck nach war der BF durchaus entschlossen, Rache am Onkel zu üben. Aufgrund der starken gesellschaftlichen Stellung des Onkels mütterlicherseits scheint es durchaus realistisch, dass der BF nicht in der Lage war, sich zeitnah am Onkel zu rächen und im Gegenteil dieser bestrebt war, eine doch für ihn drohende Gefahr in Form des BF auszuschalten."

Folgende Länderberichte wurden in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, Jänner 2014;

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Juni 2013;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.05.2014;

European Asylum Support Office, EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Strategien der Aufständischen:

Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen, Dezember 2012

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

Congressional Research Service: Afganistan: Post-Taliban Governance, Security and US Policy, Jänner 2013

DIS - Danish Information Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, Afghanistan, 25 February to 4 March 2912, Mai 2012

UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Stadt Mazar-e-Sharif und hat am 18.11.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel mütterlicherseits verfolgt wird, der von ihm Blutrache für den Tod seines Bruders fürchten muss. Der Beschwerdeführer ist aber in seinem Heimatstaat keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt bzw. droht ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht.

Festgestellt wird aber auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt einer ernsten Bedrohung seines Lebens ausgesetzt ist, vor der er von den Behörden seines Heimatstaates nicht wirksam Schutz erfahren kann. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage in anderen Gegenden Afghanistans kann er daher nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers werden diesem Erkenntnis folgende

Länderfeststellungen zu Grunde gelegt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Afghanistan Analysts Network, Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis Mai 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12,05,2014).

Sicherheitslage in der Provinz Balkh:

In Nordafghanistan - einschließlich der Provinz Balkh - ereignen sich lediglich rund vier Prozent aller landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. Die Sicherheitslage im Norden ist im landesweiten Vergleich weiterhin überwiegend unter Kontrolle, weist jedoch in den einzelnen Provinzen und Distrikten Unterschiede auf. In sechs Nordprovinzen, darunter die auch zukünftig sehr bedeutsame zentrale Nordprovinz Balkh, ist die Sicherheitslage weiterhin insgesamt unter Kontrolle. Die Unterstützung der afghanischen Partner konzentriert sich auf Beraterteams, Aufklärungsmittel, Logistik sowie Fähigkeiten zur Lufttransport- und Luftnahunterstützung. Auch die Absicherung und Durchführung sicherheitskritischer Großereignisse, wie zum Beispiel das afghanische Neujahrsfest in XXXX, werden mittlerweile eigenständig geplant und weitgehenst ohne ISAF-Unterstützung erfolgreich durchgeführt (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8 - 11).

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zitiert in seinem im Dezember 2012 veröffentlichten Herkunftsländerbericht zu Afghanistan Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dem zufolge die Städte Herat und Mazar-i Sharif wahrscheinlich etwas sicherer seien als Kabul. Üblicherweise sei die Sicherheitslage in städtischen Gebieten besser als in ländlichen. Allerdings seien die städtischen Gebiete anfälliger für "spektakuläre" Terroranschläge, bei denen oftmals auch ZivilistInnen zu Schaden kämen (EASO, Dezember 2012, S. 31).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erheblicher Verbesserungen in den letzten landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend und fällt im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Wohnort und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben einerseits und dem Mangel an unbedenklichen Identitätsdokumenten andererseits. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Stadt Mazar-e-Sharif der Ort ist, in den der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, würde er nach Afghanistan zurückkehren müssen.

2.2. Zu der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation berichtete der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAA im Kern: Sein Onkel mütterlicherseits Sardor Djalili habe seine Mutter wieder nach Hause geschickt, als sie mit ihm über die Grundstücke diskutiert habe. Dann sei sein älterer Bruder zu diesem Onkel gegangen, um mit ihm über dieses Thema zu sprechen. Es sei da zu Streitigkeiten gekommen und sein Onkel habe seinen Bruder mit einem Messer getötet. In seiner zweiten Einvernahme gab er an, sie hätten Probleme mit den Onkeln mütterlicherseits gehabt. Diese hätten seiner Mutter nach dem Tod des Großvaters gesagt, dass sie kein Grundstück bekomme. Seine Mutter habe daraufhin ihre Brüder angezeigt. Die Brüder seien deshalb sehr böse gewesen und sie hätten oft Probleme mit ihnen bekommen. Sie hätten seine Mutter auch geschlagen. Es habe dann eine Auseinandersetzung zwischen seinen Onkeln und seinem Bruder gegeben, die Onkel hätten seinen Bruder mit dem Messer attackiert und sein Bruder sei dabei gestorben.

Der Beschwerdeführer konnte somit in seinen Einvernahmen den genauen Hergang des zentralen bedrohungsauslösenden Ereignisses nicht widerspruchsfrei schildern. In der mündlichen Verhandlung erklärte er den Hergang auf Grund der dezidierten Befragung durch das Gericht zu den Widersprüchen eingehender: Seine Mutter habe ihre Brüder niemals angezeigt, dies könne falsch übersetzt worden sein, er werde gemeint haben, sie habe sich bei den Brüdern beschwert. Da seine Mutter bei den Brüdern nicht erfolgreich gewesen und sogar geschlagen worden sei, sei die ganze Familie - sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel väterlicherseits - in den Geburtsort seiner Mutter gefahren, um deren Brüder zur Rede zu stellen. Dieses Gespräch sei erfolglos gewesen. Erst danach seien sie - nunmehr ohne den Onkel väterlicherseits - nochmals zum Onkel mütterlicherseits (der diesmal offenbar allein war) gegangen und dort sei es zum Mord an seinem Bruder gekommen. Da der Onkel einer in der Provinz Balkh mächtigen Gruppierung angehöre, fürchte er sich vor dem Onkel, an dem er Blutrache nehmen müsse; es könne sein, dass es vielmehr diesem gelinge, ihn zu töten.

Nach Ansicht des Gerichts sind die in den Einvernahmeprotokollen aufgetretenen Widersprüche nicht derart, dass sie die Erzählung des Beschwerdeführers als Ganzes unglaubhaft machen. Vielmehr können einzelne Widersprüche darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer den Hergang einmal genauer und einmal weniger genau schilderte, je nachdem was er glaubte, was von ihm erwartet wurde. Da der Beschwerdeführer bei den Ereignissen nicht dabei war, schilderte er die Situation möglicherweise so, wie sie ihm selbst erzählt wurde mit Ergänzungen, was er selbst sich dazu gedacht hat.

Nach der Beurteilung der im Verfahren bestellten landeskundlichen Gutachterin entspricht es zwar keineswegs den überlieferten Normen des Paschtunwali, dass der Täter selbst ein weiteres Mitglied der Familie töten soll, wenn er bereits eines getötet hat. Vielmehr wäre er derjenige, der von der gegnerischen Seite zu töten wäre. Bei der Beurteilung sind aber lt. Dem Gutachten sehr wohl auch die tatsächlichen Machtverhältnisse zu berücksichtigen. Wenn es den Tatsachen entspricht, dass der Täter einer in der Provinz sehr mächtigen bewaffneten Gruppierung angehört, deren Mitglied auch der Provinzgouverneur Atta ist, so entspricht es durchaus der Lebensrealität Afghanistans nach 30 Jahren Krieg, dass der Beschwerdeführer es nicht leicht hätte, sich an diesem zu rächen und vielmehr dieser mit guten Gründen davon ausgehen könnte, dass es ihm gelingt, den Beschwerdeführer aus dem Weg zu räumen, bevor dieser seine Blutrache in die Tat umsetzen kann. Es ist unter diesen Umständen der Chancenungleichheit auch nicht unwahrscheinlich, dass dieser sich darum bemühen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass Vater und jüngerer Bruder noch - soweit bekannt - unbehelligt in der Heimat leben, da der Vater mit 73 Jahren für afghanische Verhältnisse sehr alt ist und die Brüder zumindest zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans durch den Beschwerdeführer noch minderjährig waren und daher weniger in der Lage scheinen, Blutrache üben zu können und somit weniger gefährlich für den Täter.

Vor dem Hintergrund der durch die Länderinformationen zu Afghanistan belegten Schwäche des Justizsystems, insbesondere dort wo in der Region mächtige Personen als Täter involviert sind, scheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite keine effiziente Hilfe erwarten kann. Auf Verwandte in oder sonstige soziale Netze in anderen sicheren Regionen Afghanistans kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht zurückgreifen.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt plausibel machen konnte.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

3.2.2. Wie unter 2.2. dargelegt, ist auf Grund einer Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers und der Feststellungen im Gutachten glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt individueller Verfolgung ausgesetzt ist. Aus den Feststellungen zur Situation dort geht auch hervor, dass der Staat ihn angesichts der Drohungen des Onkels und des korrupten und nur unzureichend funktionierenden Polizei- und Gerichtsapparats nicht vor dessen lebensbedrohenden Angriffen schützen wird können. Dies führt die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides jedoch nicht zum Erfolg, und zwar aus folgenden Gründen:

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Religion, Rasse oder Nationalität oder aufgrund seiner politischen Überzeugung zu befürchten ist, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Behauptet wird eine persönliche Gefährdung aufgrund einer Tötung, die der Beschwerdeführer nach dem Verhaltenskodex des "Paschtunwali" begehen müsste, wodurch sich das potentielle Opfer, der Onkel mütterlicherseits, der seinerseits den Bruder des Beschwerdeführers getötet hat, bedroht fühlt und den Täter nun seinerseits ernsthaft bedroht. Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals - etwa der Angehörigkeit zu einer bestimmten Familie - von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht, sondern deshalb, weil er nach kultureller Tradition Blutrache üben müsste und sich das potentielle Opfer gerade vor ihm als individuelle Person fürchtet (vgl. AsylGH 25.1.2013, C18 407212-1/2009/8E).

Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen den potentiellen Täter einer Tötungshandlung selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. UBAS vom 09.09.2005, Zl. 254.760, sowie den entsprechenden Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252, im Fall angedrohter Verfolgung aus privater Rache wegen eines dem Berufungswerber unterstellten Tötungsdeliktes).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Dass der wegen einer potentiellen Verletzung von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.3. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gegenständlichen Fall somit nicht erkennbar.

3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dies ist der Fall:

Das Verfahren hat, wie oben begründet, ergeben, dass dem Beschwerdeführer in der Stadt Mazar-e-Sharif Lebensgefahr droht. Aus den obigen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul und zur Situation der Rückkehrer dort im Besonderen geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul und in einigen größeren Städten wie Mazar-e-Sharif oder Herat besser. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße.

In Mazar-e-Sharif selbst kann der Beschwerdeführer jedoch auf Grund seiner individuellen Bedrohungssituation nicht bleiben. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer in Kabul und sonstwo in Afghanistan würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfGH 12.03.2013, U 1647/12-14) - dazu führen, dass der Rückkehrer unter Umständen dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. So spricht sich UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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