L511 2005734-1•BVwG L511 2005734-1
L511 2005734-1Bundesverwaltungsgericht03.07.2014
Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Unterschrift, Zurückweisung
L511 2005734-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen die als Bescheid benannte Erledigung der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 02.04.2013, Beitragskontonummer: XXXX, Zahl:
XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
Mit Bescheid vom 02.04.2013, Zahl: XXXX, schrieb die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,00, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Abrechnungsunterlagen vor.
Der im Akt einliegende Bescheid, weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.
Ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde gegen diesen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 03.12.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 20.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 08.04.2014 die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse um Mitteilung, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde sowie diese Genehmigung vorzulegen (OZ 2).
Mit Schreiben vom 23.04.2014 übermittelte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse eine Sammelstellungnahme zu mehreren parallel laufenden Verfahren und teilte wie folgt mit (OZ 3):
"Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Sozialversicherung auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG auf. Die Amtssignatur setzt sich demzufolge zusammen aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Auf den Bescheiden befinde[n] sich der Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie eine weiterführende Internetadresse zur Prüfung des elektronischen Dokuments am linken Rand. Das Logo der Kasse links oben stellt dabei gemäß § 1 der Verlautbarung der OÖ.GKK Nr. 717/2010 (abrufbar unter www.avsv.at) die Bildmarke für die Amtssignatur dar.
Die im Akt befindlichen Bescheide erfüllen somit sämtliche Voraussetzung hinsichtlich der Genehmigung (§ 18 Abs 3 AVG) als auch der Ausfertigung (§ 18 Abs 4 AVG)."
Mit Schreiben vom 14.05.2014 teilte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ergänzend zu § 18 Abs. 3 AVG wie folgt mit (OZ 5):
"Allgemein ist festzuhalten, dass die OÖ.GKK Bescheide, mit denen Beitragszuschläge aufgrund von Meldeverstößen iSd § 113 ASVG (ausgenommen Beitragszuschläge nach Betretungen durch Finanzpolizei gemäß Abs. 2 ASVG) vorgeschrieben werden, über ds EDV-Programm "Standardprodukt MVB - STPMVB" unter Beifügung einer Amtssignatur ausgesandt werden.
Die in § 18 Abs. 3 AVG angesprochene Identität des Genehmigenden kann je nach technisch-organisatorischer Umsetzung durch ein "Berechtigungs- und Rollenkonzept" gewährleistet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 8 zu § 18). Im Fall der STP-Bescheide besteht diese Berechtigungs- und Rollenkonzept darin, dass die Betreuung der Dienstgeber nach fix zugeteilten Kontonummernbereichen erfolgt. Jeder Dienstgeber ist daher einem bestimmten Kundenbetreuer zugeteilt. Die Genehmigung der STP-Bescheide erfolgt genau durch diesen fix zugeteilten Kundenbetreuer.
Die Authentizität der Genehmigung muss durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 8 zu § 18).
Die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beitragszuschläge erfolgt nicht ausdrücklich durch eine willentliche Betätigung der genehmigungsberechtigten Sachbearbeiter. Dennoch ist der Vorgang der Bescheiderlassung inso0fern nicht der Ingerenz der Bearbeiter entzogen, als diese sehr wohl die Möglichkeit haben, die Bescheiderlassung zu beeinflussen. Der betreffende Akt kann jederzeit zur händischen Bearbeitung in den "Arbeitskorb" transferiert werden, von dem aus der Bearbeiter die weitere Veranlassung trifft. Der Willensentschluss des Genehmigungsberechtigten manifestiert sich daher regelmäßig in einer bewussten Duldung der automationsunterstützten Verhängung von Beitragszuschlägen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der im Akt einliegende Urschrift der schriftlichen Erledigung, weist weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden auf, noch ist aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1) sowie den Stellungnahmen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OZ 3 und 5).
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
(Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 27 VwGVG, das Bundesverwaltungsgericht, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben, an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides nicht im Rahmen der Beschwerde moniert.
Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).
zum gegenständlichen Verfahren
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Eine von § 18 Abs. 3 AVG abweichende Regelung für die Verhängung von Beitragszuschlägen ist im ASVG nicht vorgesehen.
Grundsätzlich können Erledigungen entweder in einem zweistufigen Vorgang, in welchem zunächst die Urschrift und in der Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden, oder auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt, erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130 ua).
Im gegenständlichen Fall wurde von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse - im Gegensatz zu anderen hg anhängigen Verwaltungsverfahren - nicht vorgebracht, dass es sich um einen einstufigen Erledigungsvorgang gehandelt hat, weshalb von einem zweistufigen Erledigungsvorgang auszugehen ist.
In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu insbes. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 15.10.2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Diese rechtlichen Erwägungen behalten aber auch für die Novellenfassung Gültigkeit, da die Novellierung des § 18 AVG, wonach schriftliche Erledigungen durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität, genehmigt werden müssen, der diesbezüglichen Regierungsvorlage (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13) folgend, insbesondere notwendig war, um ausdrücklich zu normieren, dass "schriftliche Erledigungen zu genehmigen sind (was aus der [zu diesem Zeitpunkt] geltenden Fassung des § 18 AVG nur indirekt erschlossen werden kann)".
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die (interne) Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (vgl. VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10).
Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.10.2012, 2010/03/0024; 29.11.2011, 2010/10/0252).
Dies gilt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für jene Verwaltungsmaterien, für die der Gesetzgeber für mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte, zumal sich diese Bestimmungen - etwa auch § 357 Abs. 2 ASVG idF vor BGBl. I Nr. 62/2010, § 47 Abs. 1 AlVG - lediglich auf die Erfordernisse für externe Erledigungen ("Ausfertigungen") beziehen und die rechtlichen Anforderungen an die interne Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG unberührt lassen (VwGH 23.02.2011, 2008/11/0054 zu § 230 Abs. 7 ÄrzteG idF BGBl. I 61/2010).
Im gegenständlichen Verfahren weist die interne elektronisch erstellte Erledigung jedenfalls keine Unterschrift auf, so dass zu klären bleibt, ob an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung getreten ist.
Der Regierungsvorlage zur Novellierung des § 18 AVG zu Folge kann an Stelle der Unterschrift eine Amtssignatur verwendet werden. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (EB zu zur RV 294 dB XXIII.GP, S12-13). Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz 8, verweisen darüber hinaus darauf, dass es auch bei elektronisch erstellten Erledigungen zulässig sei, diese auszudrucken und gemäß § 18 Abs. 3 AVG zu unterschreiben. Im Ergebnis müsse jedenfalls weiterhin jede (interne) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (mit Verweis auf VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216, 28.04.2008, 2007/12/0168 und weitern Literaturnachweisen).
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat nun zunächst mit Schreiben vom 23.04.2014 vorgebracht, dass die interne Erledigung eine Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG aufweist, welche sich aus einer Bildmarke, dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie der Information zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments zusammensetze.
Die parlamentarischen Materialien zu § 19 und 20 E-GovG heben in diesem Zusammenhang hervor, dass die Amtssignatur, sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der "gewöhnlichen" Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung "von einer Behörde" besitzt (EB zu zur RV 252 dB XXII.GP, S11).
Die in der angefochtenen Erledigung ersichtliche Amtssignatur dokumentiert allerdings nur die Urheberschaft der belangten Behörde, wie sich auch aus der auf dem Ausdruck zur Prüfung angeführten Internetseite ergibt (www.sozialversicherung.at/amtssignatur: "Die Amtssignatur gewährleistet daher die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und die Prüfbarkeit des Dokuments"), nicht aber die Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter und stellt daher, entgegen der in der Stellungnahme vom 23.04.2014 vertretenen Ansicht, keinen Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG dar.
In ihrer Stellungnahme vom 14.05.2014 verweist die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse sodann auf ein existierendes Berechtigungs- und Rollenkonzept im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG, welches darin bestehe, dass das System selbständig Bescheide erstellt und auf Grund der einprogrammierten Parameter - einem Kundenbetreuer ist ein bestimmter Kontonummernbereich zugeordnet - automatisch jenen Kundenbetreuer als Genehmigenden ausweist, der für die im Bescheid aufscheinende Kontonummer im System hinterlegt ist. Der Willensentschluss des Genehmigungsberechtigten manifestiere sich somit in der Duldung der automationsunterstützten Verhängung von Beitragszuschlägen.
Die dargestellte Vorgangsweise, wonach ein approbationsbefugter Organwalter zwar keine individuelle Genehmigung veranlasst, die automatische Generierung von Bescheiden durch das System auf Grund einer Vorprogrammierung aber duldet, erfüllt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG nicht, da diese Vorschrift von der individuellen Genehmigung der jeweiligen Erledigung im Einzelfall ausgeht (vgl. dazu insbesondere BVwG I402 2004126; sowie BVwG W156 2004328; W228 2005143; W145 2004586).
Zusammenfassend liegt daher im gegenständlichen Fall keine Genehmigung des Bescheides durch einen approbationsbefugten Organwalter vor. Da es sich bei der Genehmigung aber um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, saniert werden kann, bewirkt das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides (vgl. dazu Vwgh 29.11.2011, 2010/10/0252; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) [RZ 440]).
Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf § 18 Abs. 3 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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