W224 1437607-1•BVwG W224 1437607-1
W224 1437607-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zl. 12 07.948-BAG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 29.06.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre und Sunnit sei. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter sowie zwei Söhne. Zudem habe er noch einen Bruder und eine Schwester und auch seine Eltern lebten noch. Sein Vater sorge nun für die Familie des Beschwerdeführers. Er habe im Dorf XXXX in der Stadt XXXX, Provinz
XXXX gelebt. Arbeitsbedingt - er habe als Fabrikarbeiter gearbeitet - habe er gelegentlich in XXXX gelebt. Die Grundschule habe er von 1984 bis 1994 besucht. Vor ca. drei Monaten habe er seine Heimat verlassen und sei über den Iran, wo er sich eine Woche in Teheran aufgehalten habe, und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe er ein Schreiben bekommen, dass er das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen müsse. Daraufhin habe er sich 17 Tage in Athen aufgehalten und sei dann mit einem LKW nach Österreich gereist. Der Fahrer habe ihn, nachdem er sich mit Klopfzeichen bemerkbar gemacht habe, an einem abgelegenen Ort aussteigen lassen. Nach ca. eineinhalb Stunden Fußmarsch habe ihn die Polizei aufgegriffen.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in XXXX der Privatchauffeur eines Kommandanten namens XXXX gewesen sei, der zur Partei Dostum gehört habe. Die Tochter des Kommandanten habe eine Beziehung mit jemandem gehabt und sei schwanger geworden. Der Kommandant habe ihm die Schuld gegeben und sogar behauptet, dass er der Vater sei. Er sei vom Kommandanten mit dem Tode bedroht worden und habe deshalb seine Heimat verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Der Kommandant sei sehr mächtig und würde ihn überall in Afghanistan finden und töten. Er mache sich auch Sorgen um seine Familie, da der Kommandant sie kenne.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in XXXX geboren sei und zuletzt in XXXX, XXXX, gewohnt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er in einer Fabrik gearbeitet habe, die vor ca. einem Jahr aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen worden sei. Er könne auch ein Schreiben samt Übersetzung vorweisen, dem zu entnehmen sei, dass die Fabrik wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt habe. Dort werde seit ca. einem Jahr nicht mehr gearbeitet. Er habe danach beim Kommandanten XXXX als Fahrer gearbeitet und dessen Kinder zur Schule sowie dessen Frau zum Einkaufen gebracht. Die Tochter des Kommandanten habe eine Affäre gehabt, sei schwanger geworden und dem Beschwerdeführer sei die Schuld daran gegeben worden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Weitere Asylgründe habe er nicht.
Über weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Kommandant in XXXX aufhalte. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in XXXX. Dort habe auch der Kommandant 10 bis 15 Jahre gelebt und viele Leute getötet. Deshalb könne er dort nicht mehr leben, weil es zu gefährlich für ihn sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dann bei seiner Familie leben könnte und vom Kommandanten nichts zu befürchten hätten, meinte er, dass nur der Kommandant persönlich dort nicht leben könnte. Er könnte aber Leute beauftragen, den Beschwerdeführer zu töten.
Vor ca. einem Jahr habe die ältere Frau des Kommandanten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Tochter XXXX schwanger sei und der Kommandant ihn töten würde, wenn er aus Kabul zurückkehre. Er mache nämlich den Beschwerdeführer dafür verantwortlich. Für den Kommandanten habe der Beschwerdeführer insgesamt zwei Jahre gearbeitet. Er habe dabei nicht mitbekommen, mit wem die Tochter Kontakt gehabt habe; sie habe immer nur telefoniert. Die Stiefmutter habe es aber schon gewusst. Sie hätte die Angelegenheit nicht aufklären können, weil ihr niemand geglaubt hätte. Nachdem der Tochter vor ca. einem Jahr schlecht geworden sei, habe ihm die Stiefmutter mitgeteilt, dass er verdächtigt werde, der Vater zu sein und er sich und seine Familie retten müsse. Von seiner Mutter, einer Freundin der Stiefmutter, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Tochter des Kommandanten kein Kind bekommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er verdächtigt werde, der Vater des Kindes zu sein, habe er zu Hause mit seinem Vater gesprochen und sei am nächsten Tag in den Iran und weiter nach Europa geflüchtet. Seine Eltern würden noch in XXXX leben. Seine Frau und seine Kinder lebten beim Schwager in XXXX. Am 28.10.2012 sei sein Sohn XXXX bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Dies habe aber nichts mit dem Kommandanten zu tun. Seine Eltern seien "eigentlich" auch gefährdet gewesen, aber sein Leben sei in Gefahr gewesen. Der Kommandant könne seinen Eltern nichts tun, da er sonst seinen Ruf verlieren würde. Dies sei ein Privatproblem und nur er [der Beschwerdeführer] sei gefährdet. Auf die Frage, weshalb ihn die Stiefmutter oder die Tochter nicht entlasten sollten, meinte der Beschwerdeführer, dass man der Stiefmutter nicht geglaubt habe. Der Beschwerdeführer habe den Täter auch gekannt; es sei ein Neffe des Gouverneurs gewesen. Dies habe er von der Stiefmutter erfahren.
Der Beschwerdeführer habe schon einmal Afghanistan verlassen und vier Jahre im Iran gelebt und gearbeitet. Dies sei zu der Zeit gewesen, als die Taliban an der Macht gewesen wären. Dann sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach dem neuerlichen Verlassen von Afghanistan sei er nicht im Iran geblieben, da er Angst gehabt habe, dass er dort auch getötet werden könnte.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zl. 12 07.948-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Er habe sich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Chauffeur für einen Kommandanten widersprüchlich geäußert. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kommandant den Angaben seiner Tochter und deren Stiefmutter bzgl. des Verursachers der Schwangerschaft nicht glauben würde. Aus seinen Angaben sei auch nicht zu entnehmen gewesen, dass die beiden den Beschwerdeführer als Täter angegeben hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers würden zusammenfassend die Anforderung an eine Glaubhaftmachung nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht, weshalb kein Asyl hätte gewährt werden können.
Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass im Falle der Rückkehr für den Beschwerdeführer ein reales Risiko bestehe, dass er mangels eigenen Vermögens, mangels eines sozialen Netzwerkes und mangels einer Arbeitsmöglichkeit in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans, in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher zuzuerkennen gewesen.
5. In der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von den Leuten des Kommandanten überall gefunden werden könne, weshalb er aus diesem Grund nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Zudem sei es in keinem Landesteil seiner Heimat sicher. Staatliche Einrichtungen seien nicht in der Lage ihm ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Unabhängig von seinen genannten Asylgründen sei sein Leben auch aufgrund ständig vorkommender Terroranschläge in Gefahr. Sein Sohn sei bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Sein Vorbringen sei hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, weshalb bei richtiger Würdigung der Rechts- und Sachlage auch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Wohlbegründetheit der Furcht vor Verfolgung oder zumindest einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vorliegen könnten. Weiters sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer Schreiben vom 12.06.2014, W 224 1437607-1/3Z, zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen äußerte sich der Beschwerdeführer nicht bzw. erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Stadt XXXX in der Provinz XXXX. Gelegentlich lebte der Beschwerdeführer auch in XXXX, wo er in einer Fabrik gearbeitet hat. Seine Eltern leben in XXXX. Seine Gattin und seine Kinder leben beim Schwager des Beschwerdeführers in XXXX.
Der Beschwerdeführer hat ca. im März/April 2012 Afghanistan verlassen und stellte am 28.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von einem Kommandanten, für den er als Chauffeur tätig gewesen sei, verdächtigt werde, dessen Tochter geschwängert zu haben und deshalb vom Kommandanten verfolgt zu werden, ist nicht glaubhaft und wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Zur Lage in Afghanistan wird festgestellt:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Quellen:
Usbeken
Schätzungen des CIA World Factbook zufolge macht die usbekische Minderheit etwa 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus (CIA 7.1.2014). Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 22.11.2013). Er ist der Führer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli oder der "National Islamic Movement of Afghanistan". Er kämpfte Anfang der 90er zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 25.6.2013). Die usbekische Minderheit ist mit 8 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 16.5.2013).
Quellen:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, die unmittelbar mit seinem Fluchtgrund zusammenhängt, machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Zunächst erklärte er, dass er in einer Fabrik gearbeitet habe, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Seit etwa einem Jahr - das wäre ca. April 2012, da die Einvernahme vor dem Bundesasylamt im April 2013 stattgefunden hat - werde in der Fabrik nicht mehr gearbeitet. Danach habe er begonnen, bei einem Kommandanten als Chauffeur zu arbeiten. Nachdem der Beschwerdeführer nach seinem Asylgrund gefragt wurde, erklärte er nochmals explizit, dass die Fabrik, in der er gearbeitet habe, vor ca. einem Jahr geschlossen worden sei (AS 55). Kurz danach gab er jedoch an, dass er zwei Jahre bei dem erwähnten Kommandanten gearbeitet habe. Demnach hätte er von ca. April 2010 bis April 2012 als Chauffeur gearbeitet und die Fabrik wäre somit bereits ca. im April 2010 geschlossen worden (AS 56). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Chauffeur eines Kommandanten tätig gewesen ist.
Unplausibel ist auch das Vorbringen, dass er vom Kommandanten verdächtigt werde, dessen Tochter geschwängert zu haben. Weshalb er vom Kommandanten verdächtigt werden sollte, konnte er jedoch nicht nachvollziehbar erklären. Er hätte nicht einmal vom Kommandanten selbst erfahren, dass dieser ihn verdächtige, sondern die Frau des Kommandanten habe ihm dies erzählt (AS 55). Zudem behauptete er, dass ihm die Frau des Kommandanten auch gesagt habe, er müsse sich und seine Familie "retten" (AS 55 und 56). Insofern ist es mehr als verwunderlich, dass seine Frau und seine Kinder weiterhin ohne Probleme beim Schwager des Beschwerdeführers in XXXX bzw. seine Eltern sogar in XXXX - wo auch der Kommandant lebe - leben können. Dies lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Familie "retten" müsse, nicht plausibel erscheinen. Außerdem hat er behauptet, dass seine Eltern auch gefährdet seien ("F: Sind Ihre Eltern nicht gefährdet? A: Eigentlich schon, aber mein Leben war in Gefahr."), was somit noch weniger zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens beiträgt.
Auch seine Darstellung, der Kommandant könnte seinen Eltern nichts tun, da er ansonsten seinen Ruf verlieren würde, kann nicht nachvollzogen werden, zumal er hierfür keine Begründung lieferte. Schließlich konnte er auf die Frage, ob der Kommandant seinen Ruf nicht auch dann verlieren würde, wenn er den Beschwerdeführer, ohne einen Beweis für seine Schuld zu haben, verfolgen würde, keine plausible Begründung vorbringen. Er gab vielmehr auf die entsprechende Frage ausweichend an, dass er die Tochter nicht geschwängert habe und der Kommandant eine andere Möglichkeit finden würde, um ihn zu töten (AS 56).
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend erklären, weshalb der Kommandant seiner Frau und seiner Tochter nicht glauben sollte, wenn diese ihm sagen würden, dass der Beschwerdeführer die Tochter nicht geschwängert habe. Er behauptete dazu bloß, dass der Frau niemand Glauben geschenkt hätte (AS 56 und 57). Auch hier gab er keine Begründung dafür an, weshalb man ihr nicht glauben sollte.
Dass der Sohn des Beschwerdeführers bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen ist, steht in keinem Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Dies hat der Beschwerdeführer ausdrücklich so erklärt (AS 56).
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten geht daher das erkennende Gericht - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund aus, handelt es sich doch um eine Vielzahl an Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten und nicht bloß um mangelnde Konkretisierungen eines an sich plausiblen Vorbringens. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Die Feststellungen über die Lage der Minderheiten einschließlich der Situation der Gruppe der Usbeken wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt und der Beschwerdeführer ist ihnen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nachdem der Beschwerdeführer auch selbst im Verfahren niemals behauptet hat, einer Bedrohung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich keine konkrete diesbezügliche Gefährdung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen (VwGH 23.5.1995, 94/20/0816).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können.
Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ländervorhalt eingeräumt worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040, sowie VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Afghanistan eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte - insbesondere zu Anschlägen - die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde derartiges auch nicht behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer wird nicht aus besonderen, sowohl in der Person des Beschwerdeführers gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt. Die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch einen Kommandanten erscheint unglaubwürdig, höchst fragwürdig und vermag keine Subsumierung unter eine asylrelevante Verfolgung auszulösen. Eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Der vom Beschwerdeführer auf Grund der Schwangerschaft der Tochter eines Kommandanten geltend gemachten Furcht vor körperlichen Übergriffen bis hin zur Tötung des Beschwerdeführers ist - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Die befürchtete Bedrohung durch den Kommandanten wäre - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern hätte ihren wesentlichen Grund in einer innerfamiliären Angelegenheit. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass den befürchteten Übergriffen bzw. dem befürchteten Tötungsversuch durch den Kommandanten darüber hinaus andere Gründe zugrunde liegen, die einen wesentlichen Faktor für die befürchtete Verfolgung darstellen würden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass diese Übergriffe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung erfolgt seien (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH 6.10.1999, 99/01/0279 mwN).
Dass der von einer Privatperson (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass die afghanische Polizei aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wäre, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat. Während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Usbeken vorgebracht. Als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten gehört der Beschwerdeführer darüber hinaus ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft in Afghanistan an. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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