W208 1420975-1•BVwG W208 1420975-1
W208 1420975-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W208 1420975-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2011, Zl. 11 01.523-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der BF, ein Staatsbürger von AFGHANISTAN reiste am 14.02.2011 schlepperunterstützt nach Österreich ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Polizei am 15.02.2011 gab er an, XXXX zu heißen, aus XXXX, AFGHANISTAN zu stammen, am XXXX geboren, Hazare, Moslem und Schiit zu sein. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht, spreche Dari und Paschtu und habe zuletzt als Tee-Servierer gearbeitet. Sein Vater heiße XXXX, seine Mutter L.. Von seiner Fluchtgeschichte befragt gab er an, er habe vor zirka sieben Wochen mit seiner Mutter und mit seinen Geschwistern seinen Wohnort in AFGHANISTAN mit Unterstützung eines Freundes seiner Vaters Richtung PAKISTAN verlassen. In PAKISTAN sei er an einem unbekannten Ort vier Wochen aufhältig gewesen. Danach sei er von einem von einem vom einem Freund seines Vaters organisierten Schlepper versteckt, auf der Ladefläche mehrerer LKWs, über den IRAN nach Österreich gebracht worden. Befragt, warum er sein Land verlassen habe gab er an:
"Mein Vater war LKW-Fahrer. Als er bei seiner letzten Tour Lebensmittel transportierte, fuhr er über eine Mine, welche explodierte und mein Vater dabei ums Leben kam. Danach musste ich arbeiten um die Lebensunterhaltskosten meiner Familie zu finanzieren. Ungefähr sechs Wochen vor meiner Abreise aus AFGHANISTAN war ich vom Arbeitsplatz nachhause unterwegs. Plötzlich hielt ein PKW, drei maskierte Männer stiegen aus. Ich wurde von den Männern entführt und meine Augen verbunden. Ich wurde zirka vier Wochen festgehalten. Man verlangte von mir, dass ich entweder mit den Taliban zusammen kämpfe oder als Selbstmordattentäter irgendwo einen Anschlag verübe. Eines Tages gelang mir die Flucht von dieser Gefangenschaft. Danach ging ich nachhause. Als ich meiner Mutter von diesen Ereignissen erzählte, kontaktierte sie den Freund meines Vaters und er organisierte dann unsere Ausreise. Wenn ich zurückkehre würden die Taliban mich umbringen oder mich zwingen mit ihnen in den Kampf zu ziehen."
Die Befragung begann um 14:40 Uhr, endete um 15:15 Uhr und wurde dem BF rückübersetzt.
3. Am 28.02.2011 fand eine weitere Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (BAA) statt. Die Einvernahme fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, da der BF angab unbegleitet und minderjährig zu sein. Gleich zu Beginn korrigierte er sein Geburtsdatum. Dieses sei bei der Erstbefragung falsch eingetragen worden. Er habe dort angegeben, dass er in zwei Monaten 16 Jahre alt werde. Das Geburtsdatum wurde daraufhin von
XXXX berichtigt. Er gab an im Dorf KHANDARA (K.), Distrikt MOQUR, Provinz GHAZNI gelebt zu haben. Sie hätten ein Haus gehabt, das dem Freund eines Onkels für die Kosten der Reise übergeben worden wäre. Dieser Onkel mütterlicherseits namens Nawroz REZAI sei ein Halbbruder seiner Mutter und lebe in K.. Seine Mutter und seine Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) würden in PAKISTAN in PESCHAWAR leben. Sein Vater, der als Kraftfahrer bei einem Lebensmittelhändler gearbeitet habe, sei ums Leben gekommen. Er habe danach als Tee-Koch bei anderen Afghanen gearbeitet. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Ich hatte Probleme mit den Taliban. Auf dem Weg von meiner Arbeit nachhause wurde ich eines Tages von unbekannten Personen angehalten. Diese haben mich in einen PKW zu einem mir unbekannten Ort gebracht. Es war ein verlassenes Haus. Dort wollten diese uns beibringen, wie wir Bomben sprengen können. Außer mir waren dort auch einige andere Kinder. Mir wurde gesagt, dass wir die Amerikaner, die unser Land besetzt haben sowie die Leute, die ihnen helfen, vertreiben müssen. Die Personen die bei der Regierung arbeiten, müssen durch Selbstmordattentäter getötet werden. Es muss auch verhindert werden, dass Mädchen die Schule besuchen. Auf dem Weg in die Stadt, in der wir einen Anschlag verüben sollten, habe ich die Flucht ergriffen. Ich bin mit einem Auto wieder in unser Dorf gefahren und habe meiner Mutter die Geschichte erzählt. Daraufhin hat meine Mutter den Freund meines Onkels in PAKISTAN angerufen. Dieser hat schließlich meine Reise organisiert. Sie wissen selbst Bescheid, was die Taliban für Menschen sind. Sie werden mich töten. In AFGHANISTAN darf man keine öffentliche Schule besuchen. Man muss in die Koranschule gehen. Mädchen dürfen überhaupt keine Schule besuchen."
Befragt ob er jemals Probleme im Heimatland wegen seiner politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe gehabt habe, gab er an:
"Die Taliban sagen, wenn man einen Schiiten umbringt und dann auf seinen Sarg schreibt, dass er ein Schiite war, kommt man direkt ins Paradies ohne am jüngsten Tag befragt zu werden."
Befragt ob er jemals davor Probleme mit den Taliban gehabt habe oder konkreten Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre oder politisch aktiv gewesen zu sein, gab er an:
"Nein, ich habe die ganze Zeit Schafe gehütet."
Befragt ob er oder seine Mutter wegen der Übergriffe der Taliban etwas unternommen hätten, gab er an:
"Nichts, weil die Taliban mich auf ihrer Liste registriert haben. Wenn ich mich bei der Behörde beschwert hätte, hätte es keinen Sinn gemacht."
Befragt warum er wisse, dass es sich bei seinen Entführern um Taliban gehandelt habe, führte er an: " Es gab dort einen Vorbeter. Es wurde nur Gutes über die Taliban gesprochen. Die Regierung und die Amerikaner wurden kritisiert. Sie sagten, dass die Regierung nichts zusammen bringen würde, die Amerikaner hier wären, um unser Land zu zerstören. Alle würden vorhaben, dass sie den christlichen Glauben annehmen."
Dazu aufgefordert näher bekannt zu geben, wozu er konkret von den Taliban in dem verlassenen Haus ausgebildet worden sei führte er an:
"Sie sagten, dass jeder seinen Glauben treu sein müsse. Da ich Schiite bin, soll ich unbedingt Anschläge verüben und auf diese Art und Weise mich selbst töten, weil ich sonst von den Taliban getötet würde. Außerdem wurde uns gesagt, dass wir die Mädchenschule angreifen sollen, weil diese nichts lernen brauchen. Weiters wurde uns gesagt, dass Fortschritt nicht sei, wenn man einen Kugelschreiber in die Hand nehmen und etwas schreiben würde, sondern seinem Glauben durch das in die Hand nehmen eines Gewehres, um mit diesem zu kämpfen, treu zu bleiben. Es gab am Anfang keine besondere Ausbildung. Es wurden lediglich Ansprachen gehalten. Es wurde uns gesagt, wie man Bomben zur Explosion bringen kann. Das war's."
Befragt ob er wisse, wie man Bomben zur Explosion bringen kann, gab er an:
"Das weiß ich nicht. Bevor man einen Anschlag verübt, bekommt man eine Bombe. Mit dieser muss man sich dann in der Menschenmenge in die Luft sprengen."
Die Einvernahme dauerte von 09:15 Uhr bis 09:55 Uhr.
4. Am 13.04.2011 legte das Magistrat der Stadt ST. eine Vollmacht vor, wonach sie gesetzliche Vertreter im Asylverfahren des BF sei.
5. Am 14.04.2011 fand eine weitere Einvernahme in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, der auf Anregung des Jugendwohlfahrtsträgers eingesetzt wurde, weil der BF angeblich Verständigungsprobleme in Dari hätte (die Einvernahme fand in der Außenstelle des Bundesasylamtes in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters statt). Der Beschwerdeführer gab an in der Provinz GHAZNI, in der Ortschaft K. geboren zu sein. Sein Geburtsdatum kenne er nicht, er wisse nur, dass er in einem Tag 16 Jahre alt werde. Er habe mir acht Jahren in der Schule begonnen, sei fünf Jahre in seiner Ortschaft zur Schule gegangen, danach habe er als Schafhirte gearbeitet.
Er habe in einem Haus gewohnt und sie hätten keine landwirtschaftlichen Grundstücke besessen. Sein Vater H. sei zirka 46 Jahre alt, seine Mutter L. zirka 40 Jahre, sein Bruder S. zirka zwölf, N. zehn, M. fünf Jahre, seine Schwester F. zirka acht Jahre. Darauf hingewiesen, dass er ausgesagt habe, sein Vater sei verstorben gab dieser an, ja, er sei 2008 verstorben, sei damals 46 Jahre alt gewesen. Seine Familie lebe seit vier oder fünf Monaten in PAKISTAN, sie wohne bei einem Freund seines Vaters, er kenne die Adresse nicht. Der Freund des Vaters würde die Familie in PAKISTAN unterstützen. Zuerst habe der Vater gearbeitet. Nach dessen Tod habe er gearbeitet. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie in PAKISTAN. Seit dem er von diesen in PAKISTAN weg gefahren sei, habe er keinen Kontakt mehr. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Ich hatte mit den Taliban Probleme. Ich wurde ein Mal von den Taliban festgenommen. Sie nahmen mich und ich sollte für sie arbeiten. Ich sollte in Kriegsgebiete gehen und dort als Selbstmordattentäter tätig sein. Die Taliban waren ganz allgemein gegen die Schiiten. Sie haben die Schiiten unterdrückt. Sie meinten, dass die Schiiten getötet werden müssten. Die Taliban wollten mich zwingen, dass ich für sie arbeite. Ich sollte zum Beispiel die Mädchenschule zerstören. Sie haben behauptet, dass AFGHANISTAN den Taliban gehört und nicht den Hazare. Weil ich nicht mit ihnen zusammen arbeiten wollte und Angst um mein Leben hatte, bin ich aus AFGHANISTAN geflüchtet. Ich bin von den Taliban geflüchtet, ging nachhause und sprach darüber mit meiner Mutter. Meine Mutter nahm Kontakt mit dem Freund des Vaters auf, der in PAKISTAN lebt. Der Freund meines Vaters sagte, dass wir von AFGHANISTAN zu ihm nach PAKISTAN fahren sollten. Der Freund meines Vaters sagte, dass es für uns in AFGHANISTAN gefährlich sei. Als wir in PAKISTAN waren, hat der Freund meines Vaters mir gesagt, dass es gefährlich sei, dass ich in PAKISTAN bleibe und dass es auch für ihn gefährlich sei. Es sei besser, wenn ich aus PAKISTAN ausreise. Er hat unser Haus in AFGHANISTAN bekommen und organisierte meine Schleppung."
Befragt, warum er angegeben habe, dass aufgrund seines religiösen Bekenntnisses verfolgt werde, führte er aus, dass die Hazare allgemein von den Taliban unterdrückt würden. Sie würden von den Taliban umgebracht. Die Taliban würden zu den Hazaras sagen, dass sie nicht in ihrem Gebiet wohnen dürften. In seiner Ortschaft seien die Mehrheit Paschtunen und Sunniten. Dort wo er gewohnt habe, hätten die Schiiten keine Moschee haben dürfen und keine landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Paschtunen hätten das nicht erlaubt. Unter Vorhalt, das in der Provinz GHAZNI zirka 46% Hazaras leben würden und die Hazare dort keine Minderheit darstellen, gab der BF an, dass könne nicht sein. Dort wo er wohne seien die Hazara in der Minderheit. Es würden dort fast nur Paschtunen wohnen.
Befragt, was er von den Taliban befürchte, gab er an, wenn er von den Taliban erwischt würde, würden sie ihm umbringen. Sie hätten ihn festgenommen. Sie hätten ihn zwingen wollen mit ihnen zu arbeiten. Er habe aber nicht mit ihnen gearbeitet, er sei geflüchtet. Deswegen werde er von ihnen verfolgt. Sie würden ihn auch in PAKISTAN ausfindig machen können.
Zum Tod seines Vaters befragt gab er an, sein Vater sei LKW-Fahrer gewesen und als er über eine Brücke gefahren sei, sei eine Bombe explodiert und er sei ums Leben gekommen.
Dazu aufgefordert zu schildern, wie er von den Taliban festgenommen worden sei, gab er wörtlich an:
"Es war vor zirka acht Monaten, ich war in meine Ortschaft und habe dort in einem Tee-Haus gearbeitet. Als ich vor dort nachhause gehen wollte, wurde ich von einigen Taliban festgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass es vier Personen waren. Sie kamen mit dem Auto und blieben bei mir stehen. Sie brachten mich mit Gewalt ins Auto. Sie haben mich dann in ein altes Haus gebracht. Sie fragten mich, wo ich wohne und was mein Vater macht. Sie schlugen mich und sagten, weil ich Hazare bin, muss ich alles was sie verlangen machen. Sie wollten, dass ich für sie arbeite. Ich sollte alles machen was sie machen. Ich sollte mich auch wie sie anziehen. Sie haben behauptet, dass die Hazare für die Taliban arbeiten müssen. Sie sagten, dass die Hazare nicht die Schule besuchen dürfen. Ich sollte eine Mädchenschule zerstören. Sie wollten mir zuerst beibringen, wie man eine solche Schule zerstört, beispielsweise mit einer Bombe. Ich war drei oder vier Tage bei den Taliban. Dann konnte ich von dort flüchten. Ich war in einer anderen Ortschaft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einem zerstörten Haus ohne Tür war. Als die Taliban beim Essen waren, bin ich von dort geflüchtet. Ich bin zur Straße gegangen und mit einem Auto zur Mutter gefahren. Ich war ein Gefangener der Taliban in diesen drei Tagen. Die haben mich befragt und mich über meine Eltern gefragt. Sie haben mich geschlagen. Sie wollte Auskunft über die Familienangehörigen. Nachgefragt gebe ich an, dass sonst nichts passierte."
Weiters gab er auf Nachfragen an, er habe keine militärische Ausbildung erhalten. Er sei nach seiner Flucht einige Zeit zu Fuß gegangen und dann mit einem Auto nachhause gefahren. Es gäbe dort keine Verkehrsschilder. Daher habe er nicht gewusst wo er war. Befragt warum er sich nicht an die ISAF in GHAZNI gewandt habe, gab er an, er hätte nicht gewusst, wo diese stationiert sei. Außerdem hätten die Taliban seine Daten und seine Adresse gehabt. Sie hätten gewusst, wo er wohne. Deshalb habe er nicht länger dort bleiben können und sei geflüchtet. Nach der Rückübersetzung gab er an, er hätte alles verstanden, es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
6. Am 08.08.2011 mit GZ 11 01.523-BAL wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf Asyl mit Bescheid ab. Man kannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsgenehmigung. In der Begründung wurde angeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Nicht festgestellt habe werden können, dass er durch die Taliban einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei. Die in AFGHANISTAN eventuell vorkommenden Rekrutierungsversuche würden potentiell alle in seinem Heimatgebiet treffen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass im Falle seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Er sei jedoch minderjährig und verfüge abgesehen von einem Stiefonkel über kein familiäres Netzwerk in AFGHANISTAN. Er würde daher aufgrund der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgesetzt sein.
Beweiswürdigend wurde angeführt, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse, weil er bei der Erstbefragung vor der Polizei angegeben habe, dass er von drei maskierten Männern entführt worden sei. Es seien ihm die Augen verbunden worden und er sei zirka vier Wochen festgehalten worden. Differierend zu diesen Angaben habe er in seiner Einvernahme am 14.04.2011 erklärt, dass er drei oder vier Tage bei den Taliban gewesen sei. Dann hätte er vor diesen flüchten können. Weiters hätte er auch erklärt, dass vier Personen ihn entführt hätten, die mit dem Auto gekommen wären, stehen geblieben seien und ihn mit Gewalt ins Auto gebracht hätten. Er habe daher sowohl zur Anzahl der Personen der Entführer als auch zur Dauer des Aufenthaltes unterschiedliche Zeitangaben getätigt.
Weiters habe er bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 28.02.2011 angegeben auf dem Weg in die Stadt, in der er seinen Anschlag verüben hätten sollen die Flucht ergriffen zu haben, während er dazu widersprüchlich in der Einvernahme am 14.04.2011 angegeben habe, in einem zerstörten Haus in einer anderen Ortschaft aufhältig und von dort geflüchtet zu sein als die Taliban beim Essen gewesen wären.
Die Aussage, dass der BF nicht gewusst habe, wo die ISAF stationiert sei, sei nicht glaubwürdig. Der Distrikt, in dem er wohnhaft sei, sei einer der wichtigen Distrikte, weil durch diesen die Straßenverbindung KABUL-KANDAHAR liefe. Er hätte sich jederzeit an die ISAF oder an die afghanischen Sicherheitskräfte wenden könne. Die Aussage, er habe nicht gewusst, wo diese stationiert seien, sei daher nicht plausibel.
Anschließend werden Ausführungen zu den Sicherheitskräften, den Nachrichtendiensten und zur afghanischen Nationalarmee gemacht und resümierend festgestellt, dass die Provinz GHAZNI zum ISAF REGIONAL COMMAND EAST unter der Führung der USA zähle und ein Korps der afghanischen Armee dort stationiert sei sowie afghanische Polizeieinheiten.
Die Hazara seien in der Provinz GHAZNI mir 46% eigentlich keine Minderheit und er sei auch im Zusammenhang mit seinem moslemisch-schiitischen Glaubensbekenntnis und seiner ethischen Zugehörigkeit zu den Hazaras nicht in der Lage gewesen eine konkret gegen ihm gerichtete drohende Verfolgungshandlung von asylrelevanter Intensität zu bescheinigen.
7. Am 22.08.2011 brachte der BF folgende Beschwerde ein: Bestritten werde der Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Hinsichtlich des Widerspruches zwischen der Angabe vier Wochen von den Taliban festgehalten worden zu sein in der Ersteinvernahme und zirka drei Tag in der Einvernahme am 14.04.2011 hätte ihm die Behörde diesen Widerspruch vorhalten müssen, wobei sich herausgestellt hätte, dass ein Irrtum vorgelegen sei, der auf Erschöpfung zurück zu führen sei. Der BF hätte schlichtweg übersehen, dass im Protokoll Wochen statt Tagen festgehalten worden sei. Er sei erschöpft und unkonzentriert gewesen.
Bei den sonstigen geringfügigen Widersprüchen in der Aussage drei bzw. vier Männer, die ihn festgenommen haben, genaue Umstände, wie er von den Taliban entkommen sei, sei das jugendliche Alter des Asylwerbers und die besondere emotionale Belastung in einer solchen Situation jedenfalls zu berücksichtigen. Die Ableitung einer vollkommenen Unglaubwürdigkeit sei nicht nachvollziehbar.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Schon alleine vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig ihm eine nicht exakte Schilderung seiner Fluchtgründe im Zuge der Ersteinvernahme vorzuhalten und daraus abzuleiten, dass seine Aussage zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft wäre.
Die Behörde halte dem Asylwerber auch vor, dass es unverständlich und nicht plausibel wäre, dass er nicht gewusst hätte, wo er sich hätte hinwenden können, da die Taliban alles kontrollieren. Die Bemühungen in AFGHANISTAN mit ausländischer Unterstützung staatlicher Strukturen wieder aufzubauen seien unbestritten. Tatsache sei aber auch, dass die staatlichen Strukturen nach wie vor nicht funktionieren würden und eine Hilfestellung durch staatliche Stellen im gegenständlichen Fall völlig unrealistisch gewesen wäre. Die Aussagen des Asylwerbers würden keine wesentlichen Widersprüche und auch keine Unplausibilitäten enthalten. Das zentrale Vorbringen sei hinsichtlich der Bedrohung seiner Person durch die Taliban gleichbleibend geschildert worden.
Bei den Aussagen sei auch sein jedenfalls jugendliches Alter zur berücksichtigen. Er sei damals 15 Jahre alt gewesen und es sei ihm schwer gefallen über die durchaus dramatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zu sprechen. Letztlich bringe die Behörde in der Beweiswürdigung vor, dass selbst wenn man seinen Angaben Glauben schenke ein Fluchtgrund nicht vorliege, da Rekrutierungsversuche von Taliban potentiell alle in seiner Heimat beträfen. Dem sei entgegen zu halten, dass der Asylwerber nicht geflohen sei, weil er einer allgemein möglichen Rekrutierung durch die Taliban entgehen habe wollen, sondern er ganz konkret und persönlich von einem solchen Rekrutierungsversuch betroffen gewesen wäre. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde eine asylrelevante Verfolgungslage aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Gruppe der Kinder ohne männliche Schutzperson in AFGHANISTAN bzw. zur Gruppe potentieller Kindersoldaten erkennen und Asyl gewähren müssen.
Der Magistrat als gesetzliche Vertreter des BF stelle daher zu Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Anträge der AsylGH möge 1. den Spruchpunkt I. beheben, dem Asylantrag stattgeben und dem Asylwerber Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, 2. sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen.
8. Am 26.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF, nach Bestätigung seiner Herkunft und des Geburtsdatums an, dass er Dari - das sei seine Muttersprache -, Hindi, Englisch und Deutsch spreche, er könne großteils auf die Dolmetscherin verzichten. Er können sich auch nicht erklären, warum der JWT damals angeführt habe er brauche einen Farsi-Dolmetscher. Er lege vor ein Externisten Prüfungszeugnis für die 8. Schulstufe der Hauptschule (Noten zwischen 1 und 3, Deutsch 2, einzige Ausnahme Englisch: 4). Weiters ein Jahreszeugnis der Elektrotechnikberufsschule Gmunden. Schuljahr 2013/2014 und einen Lehrvertrag. Er engagiere sich auch beim ROTEN KREUZ und habe diverse WORKSHOPS der CARITAS zu verschiedenen Themen besucht.
Befragt, ob er jemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Hazara beschimpft worden sei gab er an:
"Das Problem ist normal in AFGHANISTAN. Die unterschiedlichen Religionsgruppen beschimpfen sich. Es gibt dumme Leute, auch ich wurde von diesen manchmal beschimpft. Körperliche Übergriffe gab es keine, ich bin nicht geschlagen worden."
Er stehe im Kontakt mit seiner Familie in PAKISTAN mit seinem Onkel in AFGHANISTAN habe er keinen Kontakt. Sein Vater sei 2006 mit einem LKW auf eine Mine gefahren oder einer ferngezündeten Bombe zum Opfer gefallen. Auf Nachfrage gab er an, dass diese an einer Brücke angebracht gewesen wäre. Die Einwohner hätten diese gelegt, die regelmäßig die Straßen zwischen GHAZNI und seinem Distrikt zerstört hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass sie für den Straßenbau ihre Grundstücke hätten hergeben müssen. Darauf hingewiesen, dass er bei früheren Einvernahmen gesagt habe, sein Vater sei 2008 gestorben, gab er an er könnte sich damals geirrt haben, er wisse auch das Alter seines Vater zum Todeszeitpunkt nicht. Das Alter werde in AFGHANISTAN nicht so genau genommen.
Befragt, ob er bei den vorangegegangen Einvernahmen die Dolmetscher gut verstanden habe, führte er aus, dass dies der Fall gewesen wäre, er aber bei der Rückübersetzung nicht Punkt für Punkt aufgepasst habe.
Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe noch einmal zu schildern führte er, zwischen Deutsch und Dari wechselnd, wörtlich aus:
"Eines Tages, als ich von der Arbeit nach Hause ging, wurde ich auf dem Weg angehalten und von diesen Personen mitgenommen. Sie brachten mich in ein sehr altes Haus, in dem sich nichts befand. Sie haben junge Buben im Alter von 14-16 Jahren mitgenommen und in dieses Haus gebracht. Dort wurde mit mir über die Religion gesprochen. Mir wurde gesagt, dass ich ins Paradies kommen wurde, wenn ich einen Selbstmordanschlag verüben würde. Dafür wurden uns Explosionsmaterialien gegeben. Ich blieb 4 Tage dort, als sie beim Essen waren, bin ich von dort geflüchtet und ging nach Hause. Zuhause erzählte ich meiner Mutter von diesem Vorfall. Sie rief meinen Onkel väterlicherseits an und teilte ihm alles mit. Er schlug meiner Mutter vor, nach Pakistan zu kommen. Von dort würde er mich in ein sicheres Land schicken.
BF: An den Zeitpunkt kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Es waren 3 Personen, die mich mitgenommen haben. Als meine Mutter mit meinen Onkel gesprochen hat sind wir nach Pakistan geflüchtet.
VR: Erklären Sie mir die Entführung genauer.
BF: Auf dem Nachhauseweg sind die 3 Personen aus einem Auto ausgestiegen und haben mich festgehalten.
Meine Hände wurden nicht gefesselt. Sie haben mir einen Mehl- bzw. Reissack über den Kopf gezogen und mich ins Auto gebracht.
VR: Das es 3 Personen waren, sind Sie sicher?
BF: Ja, ich habe mal angegeben dass es 3-4 Personen waren. Aber jetzt bin ich mir sicher. Eine Person war im Auto und zwei Personen sind ausgestiegen.
VR: Wie hat das Haus ausgesehen?
BF: Es war alt. Wir waren nicht eingesperrt, aber dort waren bewaffnete Personen. Mit mir waren noch 2-3 andere Jugendliche in dem Raum. Wir haben Vorträge bekommen, z.B. darüber dass Amerikaner nicht gut sind oder dass die Schule schlecht ist. Sie wollten von uns dass wir uns mit einer Bombe selbst töten, damit wir ins Paradies kommen.
VR: Sie waren dort 4 Tage. Was ist, außer den Vorträgen, sonst noch in diesen Tagen passiert?
BF: Sie haben uns gezeigt wie man eine Bombe zündet oder wie man mit einer Waffe (Kalaschnikow) schießt. Wir haben auf eine Zielscheibe gezielt aber nicht geschossen.
Auf Nachfrage, wie man zielt, gibt der BF an:
Man hat uns nur gezeigt, wie man auf einen schwarzen Punkt zielt. Indem man den Lauf auf den Punkt richtet, auf dem Lauf ist mir nichts gezeigt worden. Man hat uns gesagt wie viel Munition hineinpasst. Es sind 15 Schuss. Geschossen hab ich nicht.
Sie haben uns gezeigt, wie man eine Pistole repetiert und diese lädt. Ich habe eine Pistole in der Hand gehabt aber noch nie geschossen.
VR: Was für Explosionsmittel hat man Ihnen gezeigt?
BF: Handgranaten, diese haben einen Sicherungsstecker. Wenn man den Stecker zieht, explodiert sie. Man muss darauf achten, dass man den Bügel richtig hält, damit sie nicht in der Hand explodiert.
VR: Beschreiben Sie mir den Raum.
BF: Es gab keine Fenster und Türen. Wir wurden bewacht, von mehreren (3-4) Personen. Ich hatte Stress, ich weiß nicht genau wie viele Personen.
VR: Als diese Personen Essen gingen, hat niemand aufgepasst?
BF: Sie hatten sich Essen geholt und waren gerade beim Essen, als ich geflüchtet bin. In dieser Zeit gab es keine Aufsicht. Ich nehme an, dass sie davon überzeugt waren, dass niemand von dort fliehen kann, denn falls es jemand versuchen würde, würden sie ihn töten.
VR: Wie sind sie von dort weg gekommen?
BF: Es war hell, ich bin gelaufen.
VR: Hat das niemand bemerkt?
BF: Sie werden es erst etwas später bemerkt haben. Ich bin einfach gelaufen.
VR: Wohin sind Sie gelaufen?
BF: Zur Straße, ich habe ein Auto angehalten und gesagt dass ich nach K. will.
VR: Sie haben bei der Befragung im April 2011 angegeben, dass sie keine militärische Ausbildung gehabt haben.
BF: Unter militärischer Ausbildung verstehen wir eine polizeiliche Ausbildung. An diese Frage kann ich mich nicht mehr erinnern. Für uns sind Bomben alles was nicht Waffe ist. Man hat uns gezeigt wie man Handgranaten bedient, eine Selbstmordweste hat man uns nicht gezeigt.
VR: Hat man Ihnen andere Explosionsmittel gezeigt?
BF: Nein.
VR: Sie sind nach Hause und haben es Ihrer Mutter erzählt. Wie hat Sie reagiert?
BF: Sie hat nichts gesagt und hat meinen Onkel, der in Pakistan war, angerufen. Dieser hat dann vorgeschlagen dass wir nach Pakistan kommen sollen, das haben wir dann auch gemacht.
VR: Wieso sind Sie nicht zur ISAF bzw. zur Polizei gegangen?
BF: Damals gab es in meinem Heimatdistrikt keine Polizei und keine ISAF-Truppen.
VR: Wieso ist Ihre ganze Familie geflüchtet?
BF: Weil ich damals noch so klein war und meine Mutter mich nicht alleine gehen lassen wollte.
VR: Beschreiben Sie mir nochmals Ihre Flucht. Sie waren ja damals erst 10 Jahre. Sie hatten ja Angst, wenn Ihnen gesagt wurde, dass Sie erschossen werden, wenn Sie flüchten.
BF: Ich war 15 Jahre. In dieser Ortschaft, in der wir festgehalten wurden, gab es weitere Hausruinen. Ich war damals jung, wusste aber dennoch, dass ich bei der Flucht aufpassen muss, da ich andernfalls getötet werde. Ich kann Ihnen nicht genau sagen, wie lange ich gelaufen bin. Ich schätze, dass es ca. 10 Minuten gedauert hat, bis ich die Straße erreicht habe.
Auf Nachfrage, wie genau er dort unbemerkt weg gekommen ist, gibt der BF an:
AFGHANISTAN ist ein gebirgiges Land. Es gab Steine hinter denen man sich verstecken kann. Ich bin von Hausecke zu Hausecke gelaufen und habe mich versteckt. Ich habe nicht bemerkt, dass mir die Entführer gefolgt sind und dann bin ich zur Straße gelaufen.
VR: Bei Ihrer 1. Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie 4 Wochen festgehalten wurde. Kann das ein Übersetzungsfehler gewesen sein?
BF: Nein, ich kam in ein ganz anderes Land. Ich hatte Angst und dachte nicht dass die Leute nett zu mir sind. Der Dolmetscher hat keinen Fehler gemacht, ich hatte einfach Angst und war müde und erschöpft, obwohl ich schon eine Nacht geschlafen habe.
VR: Sie sagten Ihre Mutter wollte Sie nicht alleine von AFGHANISTAN nach PAKISTAN gehen lassen. Aber von PAKISTAN nach Österreich sind sie alleine gereist?
BF: Ja, mein Onkel hat meiner Mutter versprochen dass ich in Sicherheit wäre.
VR: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
BF: Ja.
VR: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
BF: Nein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von AFGHANISTAN, führt den Namen XXXX
In PAKISTAN befinden sich noch seinen Mutter, drei Brüder und eine Schwester, in AFGHANISTAN hat die Familie keine Besitz mehr, diesers wurde einem Onkel übergeben , der die Flucht finanziert hat.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Provinz Ghazni:
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.
(ANSO [AFGHANISTAN NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).
Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.
(BBC: "AFGHANISTAN's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)
Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(EASO: "Country of origin information report- AFGHANISTAN Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)
Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.
(Congressional Research Service: "AFGHANISTAN: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).
Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.
(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)
Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)
Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in AFGHANISTAN, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt AFGHANISTAN der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei XXXX.
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• XXXX
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 15.02.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 28.02.2011 und 14.04.2011 sowie die Beschwerde vom 22.08.2011.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.06.2014 sowie Einsichtnahme in die Länderberichte des BVwG, die auch dem BF vor der Verhandlung übermittelt worden sind und jene des BFA.
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten AFGHANISTANS.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er von den Taliban entführt und für deren Kampf XXXX hätte werden sollen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Der BF hat zwar im Rahmen seiner Einvernahmen, sein Geburtsdatum richtig gestellt und auch sonst mitgewirkt, seine Angaben zu den seine Flucht auslösenden Ereignissen waren aber nicht glaubhaft.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Trotz seiner Minderjährigkeit er war damals beinahe 16 Jahre alt, wäre er ihm möglich gewesen - hätte er die Ereignisse tatsächlich so erlebt - diese authentisch zu schildern. Die angeführte Unkonzentriertheit und Übermüdung ist nicht überzeugend, da selbst die aller erste Befragung durch die Polizei (15.02.2011) erst am nächsten Tag also nach ausreichend Schlaf erfolgte und die Einvernahmen vor dem BAA am 28.02.2011 (bei der der BF die Angabe machte, auf dem Weg in die Stadt zu einem Anschlag geflüchtet zu sein) und am 14.04.2011 (bei der er angab, während des Mittagessens der Taliban, aus dem Haus wo er gefangen gehalten worden sei, geflüchtet zu sein) erfolgten.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF hat durch seine schulischen Leistungen in ÖSTERREICH bewiesen, dass er keineswegs über eine unterdurchschnittliche Auffassungsgabe und Intelligenz verfügt.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen und emotionslos, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Unstimmigkeiten finden sich in der Erzählung des BF bei seinen Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters (2006 oder 2008, Lebensalter zum Todeszeitpunkt konnte nicht genannt werden obwohl dieses bei vorhergehenden Einvernahmen möglich war [46], ebenso wie bei der Art dessen Tötung, einmal ferngezündete Bombe auf einer Brücke, ein anderes Mal eine Mine). Auch zu seiner militärischen Ausbildung während der Anhaltung - die er einmal in Abrede stellte - dann aber Ausführungen in der Verhandlung dazu machte, die aber wiederum entweder oberflächlich oder inhaltlich falsch waren (Inhalt eines Kalaschnikow-Magazins ist entweder 30, 40 oder 100 Schuss und nicht wie angegeben 15 Schuss). Am gravierensten sind jedoch die Widersprüche hinsichtlich seiner Flucht vor den Taliban die bereits oben dargestellt wurden. Diese Angaben machte er nicht - wie in der Beschwerde fälschlich angeführt bei seiner Ersteinvernahme am 15.02.2011 (hier sprach er nur von einer Gefangenschaft), sondern bei der Einvernahme beim BAA am 28.02.2011 (... auf dem Weg in die Stadt ...) und bei der Einvernahme wiederum beim BAA am 14.04.2011 (... während des Essens der Taliban ...). In der Verhandlung führte er auch an ihm sei bei der Entführung ein Sack über den Kopf gestülpt worden, während er sonst von verbundenen Augen sprach. In der Verhandlung auf den Widerspruch zwischen seine Angaben von 4 Wochen und 3-4 Tagen hingewiesen, schloss er einen Übersetzungsfehler dezitiert aus und wies auf Unkonzentriertheit hin.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen bzw. die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens zu untermauern.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen und detailarmen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Die angeführte Diskriminierung als HAZARA oder SCHIIT ging über Beschimpfungen nicht hinaus und wurde vom BF als normale verbale Angriffe dummer Leute abgetan.
Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben. Eine XXXX konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation bescheidmäßig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 22.08.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.08.2011 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben - Beweiswürdigung).
3.3. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban bzw. dessen XXXX, nicht glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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