W191 1438370-1•Bundesverwaltungsgericht W191 1438370-1
W191 1438370-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014
Befragung Ermittlungspflicht Kassation Minderjährigkeit Parteiengehör Verfahrensmangel
W191 1438370-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsberaterin XXXX , Verein Menschen.Leben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zahl 12 16.470-BAS, beschlossen:
A)In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 10.11.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 12.11.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 12.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX , sei afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX , Distrikt Katan-e Jaldez (gemeint wohl Jalrez), Provinz Wardak, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, als der BF vier Jahre alt gewesen sei. Zwei Jahre später sei auch seine Mutter aus Kummer verstorben.
Vor 27 Tagen hätte er seinen Geburtsort verlassen und wäre schlepperunterstützt in Richtung eines ihm unbekannten Landes aufgebrochen. Nähere Angaben über seine Reiseroute könne er nicht machen, er wäre mittels verschiedener Fahrzeuge auf dem Landweg nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er, da er seine Eltern verloren hätte, bei seinem drogensüchtigen Onkel XXXX leben hätte müssen. Als er älter geworden wäre, hätte der Onkel Geld von ihm gefordert. Er hätte dafür Diebstähle und auch Morde begehen sollen, mit dem Ziel, die Drogensucht des Onkels zu finanzieren. Der BF hätte auch die Schule nicht abschließen dürfen und sei vom Onkel regelmäßig misshandelt worden. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Übergriffen durch die Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Die Lage sei für Schiiten und Hazara sehr gefährlich.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Laut Aktenvermerk vom 18.07.2013 wurde der Vertreterin des minderjährigen BF eine Einsichtnahme in das Protokoll der Erstbefragung vor Durchführung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) mit der Begründung, dass ansonsten eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt bzw. der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt werde, verweigert.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 23.07.2013 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
„Frage:An welchen Adressen waren Sie im Herkunftsstaat aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt?
Antwort:Ich habe von Anfang an nur im Dorf XXXX gewohnt, und im Distrikt Katan-e Jaldez am Bazar habe ich gearbeitet, aber nicht gewohnt.
Frage:Sie führten aus, dass Sie außer Ihrem Onkel keine weiteren Verwandten in Afghanistan haben. Dies ist eher ungewöhnlich. Haben Sie also in Afghanistan weitere Verwandte oder nahe Angehörige?
Antwort:Ich habe nur einen Onkel väterlicherseits.
Frage:Welche Familienangehörigen bestehen im Umfeld Ihres Onkels?
Antwort:Er ist alleine. Er ist ledig und hat keine Familie und ist leider drogenabhängig.
Frage:Haben Sie außerhalb Afghanistans weitere Verwandte oder nahe Angehörige?
Antwort:Das weiß ich nicht. Wenn ja, gibt es keinen Kontakt. Ich kenne niemanden.
Frage:Haben Sie persönlich oder Ihre Familie Besitztümer im Heimatland?
Antwort:Ja, ein wenig Grundstücke hatten wir. Aktuell aber nichts mehr. Die Grundstücke habe ich verkauft und damit die Reise organisiert. Es handelt sich um ca. vier bis viereinhalb Beshwe-Felder (Anmerkung: Beshwe ist eine Flächeneinheit).
Frage:Haben Sie oder Ihre Familie Besitztümer oder Vermögen außerhalb Afghanistans?
Antwort:Nein.
Frage:Sie gaben an, dass Ihr Onkel Ihnen Ihr Geburtsdatum mit XXXX angegeben hat. Auch das ist eher ungewöhnlich. Hat Ihr Onkel das westliche Zeitsystem benutzt?
Antwort:Mein Onkel hat gesagt XXXX . In Wien habe ich das bei der Polizei angegeben. Man hat umgerechnet und da kam der XXXX heraus.
Vorhalt:Im Zuge der Erstbefragung führten Sie ausdrücklich an, dass Sie Ihr afghanisches Geburtsdatum nicht kennen. Heute sagen Sie dies umgekehrt.
Frage:Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
Antwort:Das ist richtig. Ich habe zur Polizei den XXXX gesagt, einfach darum, weil die Polizei mit XXXX nichts anfangen konnte. Das Datum habe ich mit Hilfe eines Freundes umgerechnet und so bei der Polizei angegeben.
Frage:Was haben Sie dann damit gemeint, dass die Polizei das umgerechnet hat?
Antwort:Ich habe es umgerechnet und dort so gesagt.
Frage:Mit Hilfe welchen Freundes haben Sie das umgerechnet?
Antwort:Ein junger Afghane mit Namen XXXX .
Frage:Und der hat die Umrechnung zwischen afghanischer Zeitrechnung und westlicher Zeitrechnung beherrscht?
Antwort:Ich war bei der Polizei in Wien und etwa 15 Minuten später ist XXXX bei der Polizei aufgetaucht. Ich habe XXXX gesagt, dass ich mein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung weiß, und er hat gemeint, dass man das Datum ganz einfach umrechnen kann. Er meinte, wenn man am XXXX laut afghanischer Zeitrechnung geboren wurde, ist das nach westlicher Zeitrechnung der XXXX
Frage:Wie haben Sie das Jahr umrechnen können?
Antwort:Das weiß ich nicht, das hat er gemacht.
Frage:Was meinen Sie damit, dass XXXX bei der Polizei dazugekommen ist?
Antwort:Er war auch Asylwerber und hat 15 Minuten später auch zufällig einen Antrag gestellt.
Frage:Sind Sie zuvor mit irgendwem unterwegs gewesen?
Antwort:Mit einigen anderen schon, mit XXXX nicht.
Frage:Das heißt, Sie waren mit anderen Personen gemeinsam auf der Reise?
Antwort:Ja. Wir waren 7 Personen.
Frage:Nachdem man dafür eine gewisse Zeit braucht, wie heißen diese Personen mit Vornamen?
Antwort:Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, wo die jetzt sind. Sie waren aus verschiedenen Provinzen in Afghanistan.
Frage:Und dieser XXXX ist erst zur Polizei dazu gekommen, als Sie schon einen Asylantrag gestellt haben?
Antwort:Ja.
Frage:Sind Sie selber zur Polizei gegangen oder sind Sie aufgegriffen worden?
Antwort:Ich bin selbst zur Polizei gegangen.
Frage:Sie haben also einen Asylantrag gestellt, bevor Sie von der Polizei aufgegriffen worden sind?
Antwort:Ja.
Frage:Sie gaben an, dass Sie die Schule nicht abschließen durften. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
Antwort:Ich habe 3 Jahre lang die Schule besucht.
Frage:Wann haben Sie damit angefangen? Mit welchem Alter?
Antwort:Mit 9 Jahren habe ich damit angefangen, mit 12 Jahren beendet.
Frage:Besteht nicht in Afghanistan eine Schulpflicht?
Antwort:Nein. In meiner Provinz zumindest nicht.
Frage:Haben Sie einen Beruf erlernt?
Antwort:Nein.
Frage:Haben Sie zumindest mit einer Berufsausbildung begonnen?
Antwort:Nein. Ich habe zwar gearbeitet, aber ich habe das nicht gelernt.
Frage:Was haben Sie gearbeitet?
Antwort:Ich habe Wasser geholt vom Meer, und dieses Wasser habe ich weiterverkauft. Nebenbei habe ich auch in einer Bäckerei gearbeitet.
Frage:Wie viel haben Sie mit diesen Tätigkeiten im Monat im Schnitt verdienen können?
Antwort:Genau kann ich es nicht sagen, aber durchschnittlich im Monat etwa 20,- bis 25,- Euro, wenn ich das umrechne, also etwa 1.500 Afghani.
Frage:Wieso kennen Sie den Umrechnungskurs zwischen Afghani und Euro so genau?
Antwort:Das wissen viele Afghanen, die hier sind. Man sieht das im Fernsehen und im Internet.
Frage:Und Sie beherrschen die Umrechnung trotz nur 3-jährigem Schulbesuch so gut?
Antwort:Na ja! (AW [Asylwerber] lächelt)
Frage:Haben Sie nach Beendigung der Schulausbildung sonst noch Tätigkeiten verrichtet?
Antwort:Ca. 8 Monate habe ich auch einen Englischkurs besucht.
Frage:Haben Sie dafür Geld bekommen?
Antwort:Nein. Ich habe bezahlt dafür. 100,- Afghani im Monat.
Frage:Bekamen Sie auch von Ihrem Onkel finanzielle Unterstützung?
Antwort:Nein. Überhaupt nicht. Er war drogenabhängig und überhaupt keine Hilfe. Ich musste leider mit der Schule aufhören und musste arbeiten.
Frage:Das heißt, Sie haben ganz alleine für Ihren Unterhalt Sorge getragen?
Antwort:Ja.
Frage:Ab Ihrem 12. Lebensjahr?
Antwort:Ja.
Frage:Mussten Sie umgekehrt auch Ihren Onkel finanziell unterstützen?
Antwort:Nicht freiwillig. Er hat mich immer wieder geschlagen. Er hat gemeint, dass ich Geld verdienen kann, weil ich jung bin und gesund bin und muss ihn auch unterstützen.
Frage:Also haben Sie ihn auch unterstützt?
Antwort:Ja.
Frage:Ist es also richtig, dass Sie bereits seit Jahren für Ihren Unterhalt selbst Sorge tragen konnten bzw. mussten, oder bekamen Sie sonst von irgendeiner Seite her Unterstützung?
Antwort:Ich musste für mich selbst sorgen. Ich bekam keine weitere Unterstützung.
Frage:Ist Ihnen bekannt, welche Drogen Ihr Onkel konsumiert hat?
Antwort:Alle möglichen. Haschisch, Heroin, Opium und Alkohol auch. Abgesehen davon hat er auch zuletzt um Geld gespielt.
Frage:Sie gaben an, dass Sie im Monat etwa 1.500,- Afghani für Ihre Tätigkeiten bekamen. Wie viel davon haben Sie für Ihren eigenen Unterhalt, also Nahrung, Kleidung, Freizeit, Wohnung etc. benötigt?
Antwort:Die finanzielle Lage war in Afghanistan für mich sehr, sehr schwer. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich jemals Kleidung gekauft habe. Meine Kleidung habe ich einfach auf der Straße gesucht und gefunden. Etwa 1.200,- Afghani habe ich zwangsweise meinem Onkel bezahlt und ich bin mit Afghani 300,- im Monat zurecht gekommen.
Frage:Meinen Sie damit die Nahrung und sonstigen Kosten?
Antwort:Ja. Genau das meine ich.
Frage:Haben Sie auch gearbeitet, als Sie den Englisch-Kurs besucht haben?
Antwort:Ja.
Frage:Wofür haben Sie den Englisch-Kurs gemacht?
Antwort:Ich wusste, dass ich in Afghanistan nicht bleiben werde. Ich habe sehr oft zu mir gesagt, dass ich los muss. Deshalb.
Frage:Sie gaben an, dass Sie bereits von Kindheit an zum Großteil für sich selbst Sorge tragen mussten und nicht mehr bei Ihrem Onkel leben wollten. Weshalb sind Sie dann trotz dieser Selbstständigkeit und Ihrer Bildung in englischer Sprache nicht in eine andere Region Afghanistans, zum Beispiel nach Kabul gereist, um dort Ihr Leben fortzusetzen bzw. sich dort eine Existenz aufzubauen?
Antwort:Wo in Kabul? Bei wem? Ich kannte dort niemanden.
Frage:Sie kannten auch in Österreich niemanden. In Kabul beherrschen Sie aber zumindest die Sprache, oder?
Antwort:Alle wissen in Afghanistan, wenn man in Europa ist, wird man nicht im Stich gelassen, in Afghanistan ist das nicht so.
Frage:Wie meinen Sie das?
Antwort:In Afghanistan wirst du in einer Provinz geboren und musst dort praktisch ein Leben lang leben. Es nicht so, dass man von heute auf morgen sagt, ich fange woanders in Afghanistan an. Das geht nicht und das macht man nicht in Afghanistan.
Frage:Wer hat Ihnen das gesagt?
Antwort:Niemand. Aber das macht man nicht.
Frage:Haben Sie nie davon gehört, dass in Kabul sehr viele Personen aus anderen Regionen leben?
Antwort:Mag sein, aber diese haben jemanden in Kabul, ganz sicher. Man muss auf jemanden zählen, sonst geht das überhaupt nicht. Ich wollte nicht auf der Straße schlafen und dort keine Arbeit finden.
Frage:Gibt es zu Ihrer Familie, Ihren Besitztümern oder sonst persönlichen Verhältnissen noch etwas zu ergänzen?
Antwort:Ich habe vielleicht einige Verwandte außerhalb Afghanistans, aber wo die sind oder leben, weiß ich nicht.
Frage:Sind also die gespeicherten Daten nun vollständig und richtig?
Antwort:Ja.
Frage:Gibt es zu Ihrem Fluchtweg noch irgendwelche Ergänzungen zu machen?
Antwort:Nein.
Frage:Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Wenn ja, wurden diese in Ihrem Herkunftsstaat behandelt?
Antwort:Ich leide unter chronischen Kopfschmerzen, weil ich in Afghanistan regelmäßig geschlagen wurde. Mein Onkel hat mich oft auf den Kopf geschlagen. Und die Paschtunen, die in unserer Gegend wohnten, ebenfalls. Vor allem die rechte Seite des Kopfes hat fast ständig Schmerzen.
Frage:Wurden Sie deshalb bereits in Afghanistan behandelt?
Antwort:Nein. Dort hatte ich kein Geld.
Frage:Laut Länderfeststellungen ist die Behandlung in der Klinik in Afghanistan kostenlos. Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort:In unserer Nähe gab es keine Klinik.
Frage:Wenn Sie sagen, dass Sie von Ihrem Onkel ständig auf den Kopf geschlagen wurden und auch von Paschtunen auf den Kopf geschlagen wurden, so kann ich umso weniger verstehen, weshalb Sie nicht bereits früher zumindest in eine andere Region Afghanistans oder ins benachbarte Ausland gereist sind, um diesem Umstand zu entgehen. Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort:Ich bin hierher gekommen.
Frage:Aber Sie haben zuvor 5 Jahre lang diesen Umstand nicht als Ausreisegrund genommen, oder?
Antwort:Ich hatte kein Geld. Ich habe dann das Grundstück verkauft und bin ausgereist.
Frage:Warum haben Sie nicht bereits früher die Grundstücke verkauft?
Antwort:Das war nicht möglich. Ich konnte die Grundstücke nicht verkaufen. […]
Frage:Haben Sie jemals eine Tazkira besessen?
Antwort:Nein.
Frage:Warum nicht?
Antwort:Ich konnte keine Tazkira beantragen. Mein Onkel hatte kein Interesse daran. Er war drogenabhängig.
Frage:Woher kannte Ihr Onkel Ihr genaues Geburtsdatum?
Antwort:Auf der Rückseite eines Korans wurde das aufgeschrieben. Mein Onkel hat das gelesen.
Frage:Sie haben zuerst in der Vergangenheitsform von Ihrem Onkel gesprochen. Lebt Ihr Onkel noch?
Antwort:Das weiß ich nicht. Als ich ausgereist bin, war er noch am Leben.
Frage:In welcher Form haben Sie im Herkunftsstaat mit Ihrem Onkel gelebt? War das ein Haus oder eine Wohnung?
Antwort:Das war ein Eigentumshaus. Es gehörte meinem Großvater und dann der weiteren Generation.
Frage:Das heißt, es gehört irgendwann Ihnen?
Antwort:Ja.
Frage:Sie gaben an, dass Sie Ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert haben. Ist das richtig?
Antwort:Ja.
Frage:Wie und wo konnten Sie den Schlepper kennenlernen?
Antwort:Auf dem Bazar in Jaldez habe ich ihn kennengelernt, und da haben wir über den Wert meines Grundstückes gesprochen.
Frage:Schlepper sind normalerweise nicht nach außen hin als solche zu erkennen. Wie konnten Sie also wissen, dass Sie einen Schlepper kontaktieren, und wie ging dieser Kontakt von statten?
Antwort:Viele Dorfbewohner wussten, dass es dort eine Person gibt, und er ist in der Lage, die Personen ins Ausland zu schicken. Er war nicht dort wohnhaft. Er ist nur hin und wieder gekommen. Zwei Jahre vor meiner Ausreise aus Afghanistan habe ich es mit ihm einmal versucht. Das hat aber leider nicht geklappt.
Frage:Welches Land war als Zielland bei der Ausreise festgelegt worden?
Antwort:Ich habe zu ihm gesagt, ein Land, wo ich meine Lebensgeschichte erzählen kann und eventuell bleiben darf. Er brachte mich nach Wien.
Frage:Wie viel mussten Sie dem Schlepper insgesamt bezahlen?
Antwort:Ich habe ihm mein Grundstück gegeben. Ich persönlich vermute, dass dieses Grundstück etwa US-$ 9.000,- wert war. Es ist aber kein Geld geflossen. Er hat von mir kein Geld bekommen.
Frage:Haben Sie auch Bargeld auf die Reise mitgenommen?
Antwort:Nein. In Wien kurz vor meinem Ausstieg hat er mir 20,- Euro gegeben und gesagt, dass ich jetzt gehen kann.
Frage:Sie gaben an, dass Sie die Reise durch einen Grundstücksverkauf finanziert haben. Wie ging dieser Grundstücksverkauf genau vonstatten?
Antwort:Ich habe zu diesem Mann gesagt, dass ich kein Geld habe, aber ein wertvolles Grundstück habe. Dann habe ich gefragt, ob er sich vorstellen kann, mich gegen dieses Grundstück ins Ausland zu bringen, und er hat ja gesagt.
Frage:War also dieses Grundstück Ihr Eigentum?
Antwort:Ja. Das ist vielleicht ein wenig übertrieben. Aber im Endeffekt ja. Das Grundstück gehörte eigentlich meinem Vater und meinem Onkel gemeinsam. Mein Vater war bereits tot und mein Onkel war drogenabhängig und zu vergesslich.
Frage:Ist es nicht so, dass Grundstücksverkäufe in Afghanistan bei der Behörde registriert und in einem Grundbuch gespeichert werden müssen?
Antwort:Bei mir ist es nicht so gelaufen. Ich habe etwa eine halbe Stunde mit dieser Person gesprochen. Ich hatte auch einen Grundbuchsauszug in der Hand. Der Mann hat gesagt, wenn ich den Grundbuchsauszug habe, geht das in Ordnung.
Frage:Das heißt, Sie haben diesen Grundbuchsauszug besorgt?
Antwort:Ja. Von meinem Vater geerbt.
Frage:Wer ist auf dem Grundbuchsauszug als Eigentümer angeführt gewesen?
Antwort:Der ursprüngliche Besitzer, mein Großvater.
Frage:Wie können Sie jemand anderem ein Grundstück übertragen, das gar nicht Ihnen gehört?
Antwort:Mein Großvater heißt XXXX , und ich habe dem Mann erklärt, dass dieser Mann mein Großvater ist. Ich habe ihm erzählt, dass mein Großvater und auch mein Vater tot sind und ich jetzt der Besitzer dieses Grundstückes bin. Der Mann hat ausdrücklich gesagt, dass er keine weiteren Informationen braucht.
Frage:Wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen?
Antwort:Nein. Überhaupt nicht. Es war alles nur mündlich.
Frage:Wie soll diese Person nun beweisen, dass Sie das Grundstück übertragen haben, wenn es weder einen Grundbuchseintrag noch einen Kaufvertrag gibt?
Antwort:Ich weiß es nicht.
Frage:Das würde aber umgekehrt bedeuten, dass Sie im Fall der Rückkehr einfach behaupten könnten, dass Sie das Grundstück noch gar nicht weggegeben haben, wenn es keinerlei Unterlagen gibt!
Antwort:Inzwischen hat er wahrscheinlich bereits alles erledigt.
Frage:Wie sollte er das tun, wenn es keinerlei Unterlagen gibt?
Antwort:Er hat formell ein Schriftstück aufgesetzt und ich habe dann meinen Finger darunter gesetzt.
Vorhalt:Sie gaben zuvor ausdrücklich an, dass es keinerlei Unterlagen für den Kauf bzw. Verkauf gab und auch kein Kaufvertrag aufgesetzt wurde. Wörtlich gaben Sie an, dass es überhaupt nichts gab. Nun wollen Sie plötzlich einen Finger unter ein Schriftstück gesetzt haben, um formell den Verkauf zu beweisen. Dies ist absolut unglaubhaft im Hinblick auf Ihre vorangeführten Angaben.
Frage:Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
Antwort:Es gab nichts bei der Behörde. Nur den Fingerabdruck.
Frage:Ist ein Verkauf eines Grundstückes durch einen Minderjährigen in Afghanistan überhaupt gültig?
Antwort:Das weiß ich nicht. Der Mann hat mir geholfen und mir geglaubt.
Frage:Wann haben Sie erstmals den Entschluss gefasst, Ihren Herkunftsstaat verlassen zu wollen?
Antwort:Vor ca. zwei bis zweieinhalb Jahren.
Frage:Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Was war das fluchtauslösende Ereignis?
Antwort:Ich hatte in Afghanistan große Probleme. In unserer Region waren die Paschtunen in der Mehrheit, und sie hatten mit uns Hazara große ethnische und religiöse Probleme. Ich wurde regelmäßig von diesen Paschtunen geschlagen, so wie viele andere Hazara in unserer Region auch. Auf der anderen Seite hatte ich in Afghanistan praktisch keine Familie. Ich hatte nur einen Onkel, der eine sehr schlechte Person war. Er war drogenabhängig und immer, wenn ich in der Nacht zu Hause war, hatte ich große Probleme mit ihm. In unserem Dorf gab es insgesamt 35 Häuser und Familien. 31 Familien waren Paschtunen und nur 4 Familien waren Hazara. Im Laufe der letzten Jahre haben drei Familien, die Hazara waren, auch das Dorf verlassen. Zuletzt waren nur noch wir Hazara in dem Dorf. Die Paschtunen wollten uns einfach vertreiben. Sie haben uns immer geschlagen und gesagt, dass wir abhauen sollen. Ich persönlich wurde zwei Mal mit dem Tod bedroht.
Frage:Wann?
Antwort:Das war vor ca. zweieinhalb bis drei Jahren.
Frage:Ist dann in Folge etwas passiert?
Antwort:Die Paschtunen haben mich angesprochen und gesagt, dass ich genau wie alle anderen Hazara Jaldiz verlassen soll. Sie hatten mich als Schwein bezeichnet. Sie hatten mich erniedrigt und geschimpft. Und sie haben zuletzt gesagt, dass sie mich umbringen werden.
Frage:Das heißt, die letzte Bedrohung hat es vor zwei bis drei Jahren gegeben?
Antwort:Ja.
Frage:Wissen Sie, wohin die anderen Hazara aus Ihrem Dorf gegangen sind?
Antwort:Nein.
Frage:Sie gaben auch an, dass Sie zum Bazar nach Jaldez gingen. Waren dort ebenfalls die Paschtunen oder die Hazara aufhältig?
Antwort:Im Bazar ist es sehr gemischt. Alle Gruppen.
Frage:Ist Jaldez neben dem Distrikt zugleich auch eine Stadt?
Antwort:Jaldez ist ein Distrikt und besteht aus mehreren Dörfern. Diese Dörfer haben eine zentrale und diese Zentrale ist Jaldez. Und dieser Distrikt gehört zur Provinz Wardak.
Frage:Gibt es dort auch Dörfer, die in der Hauptsache von Hazara bewohnt werden?
Antwort:Ich habe keine Ahnung. Ich kenne nur unser Dorf.
Frage:Haben Sie am Bazar mit anderen Hazara nicht über Ihre Probleme gesprochen?
Antwort:(AW zuckt mit den Achseln) Das war kein Thema. Jeder hatte Probleme. Manchmal habe ich gesagt, ich habe Probleme, und die anderen sagten, dass wir tausend Probleme haben.
Frage:Ist es aber richtig, dass Sie nicht wissen, ob in anderen Dörfern dieser Region gleiche Probleme mit Hazara bestanden wie in Ihrem Herkunftsdorf?
Antwort:Das ist richtig. Ich war nur in unserem Dorf.
Frage:Und habe ich es auch richtig verstanden, dass etwa 2 Jahre vor Ihrer Ausreise die letzte Bedrohung in Ihrem Herkunftsdorf stattgefunden hat?
Antwort:Ich bin jetzt fast ein Jahr hier. Das wird also stimmen. Ich wurde glaube ich zuletzt fünf Monate vor meiner Ausreise bedroht. Alle Drohungen fanden in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise statt.
Frage:Ist auch Ihr Onkel Hazara?
Antwort:Ja. Aber, weil er drogenabhängig ist und viele Paschtunen mit Drogen zu tun haben, ist er sehr gut befreundet mit Paschtunen.
Frage:Setzen Sie also bitte Ihren Fluchtgrund fort.
Antwort:Auf der einen Seite gab es die Probleme mit den Paschtunen, auf der anderen Seite gab es große Probleme mit meinem Onkel. Er war drogenabhängig und war bis drei oder vier Uhr Nachts nicht zu Hause. Er hat seine Freunde getroffen und die haben gemeinsam Drogen konsumiert und um Geld gespielt und solche Sachen. Ich war sehr allein und einsam und hatte immer Angst. Wenn mein Onkel zu Hause war, hatte ich Angst vor ihm, und wenn er nicht zu Hause war, hatte ich Angst, alleine zu sein. Ich bin sehr oft zum Friedhof gegangen und habe dort beim Grab meines Vaters übernachtet. Ich fühlte mich wahnsinnig einsam und habe gehofft, dass mein Vater mich da unterstützt. Unzählige Nächte habe ich dort verbracht. Das ist alles. Das sind meine Fluchtgründe. Ich hatte keine Eltern, keine Familie und kein zuhause. Ich hatte nur einen Onkel, der mich immer wieder geschlagen hat. Finanziell ging es mir sehr schlecht. Ich hatte dort überhaupt keine Hoffnung. Ständig hatte ich mit den Paschtunen zu tun, die mich gehasst haben. Mein Onkel wollte auch nur mein Geld. Ich hatte das alles satt. Ich wollte weg. Das war´s. Ein paar Mal habe ich an Selbstmord gedacht, dann wieder habe ich gedacht, ich muss an meine Zukunft denken. Wenn ich gelegentlich mit wenig Geld nach Hause gekommen bin, hat mich mein Onkel geschlagen und gesagt, geh hinaus und beschaffe Geld, wie ist mir egal. Bring jemanden um, egal wie du das machst, beschaffe Geld.
Frage:Haben Sie jemals diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt?
Antwort:Nein, die ganze Behörde wird dort von den Paschtunen regiert. Dort wird uns nicht geholfen.
Frage:Wie oft waren Sie bei der Behörde?
Antwort:Nie.
Frage:Woher wollen Sie dann wissen, dass Ihnen dort nicht geholfen wird?
Antwort:Alle Hazara wissen das. Außerdem wurde ich zwei oder drei Mal von Polizisten geschimpft.
Frage:Warum?
Antwort:Weil ich Hazara bin.
Frage:Haben Sie jemals den Ältestenrat oder die Weißbärte angerufen, damit Sie Hilfe bekommen?
Antwort:Nein. Ich war im Endeffekt dort ein Kind. Niemand hat mich ernst genommen.
Frage:Aus der Länderfeststellung ist ersichtlich, dass es in Afghanistan auch Waisenhäuser gibt. War Ihnen das bekannt, dass es so etwas dort gibt?
Antwort:Nein. Das höre ich nun zum ersten Mal. In unserer Nähe war so etwas nicht, sonst hätte ich das gehört.
Frage:Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort:Nein. Ich bin ein einfacher Kerl.
Frage:Waren Sie jemals politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort:Nein.
Frage:Haben Sie jemals an militärischen oder paramilitärischen Aktionen teilgenommen?
Antwort:Nein.
Frage:Haben Sie jemals an kriegerischen Handlungen teilgenommen?
Antwort:Nein.
Frage:Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort:Ja. Deshalb waren alle Probleme.
Frage:Welche Probleme hatten Sie hier genau?
Antwort:Es gab dort keine schiitische Moschee. Alles wurde von den Sunniten dominiert.
Frage:Wo bzw. wie haben die übrigen Schiiten ihre Religion ausgeübt, wenn keine Moschee oder sonst kein Religionszentrum vorhanden war?
Antwort:Zu Hause.
Frage:Das heißt, Sie konnten auch zu Hause beten?
Antwort:Ja.
Frage:Welche Probleme hatten Sie also in der Religionsausübung?
Antwort:Man hat uns geschimpft.
Frage:Wegen der Religion oder der Volksgruppe?
Antwort:Beide.
Frage:Hatten Sie also auch auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort:Ja.
Frage:Wie aus der Länderfeststellung ersichtlich, hat sich die Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Welche konkreten Probleme hatten Sie also außer den bereits benannten verbalen Drohungen und manchen Übergriffen in Ihrer Herkunftsregion wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu verzeichnen?
Antwort:Die ganze Region Jaldiz wird nach wie vor von den Paschtunen dominiert, die meistens mit den Taliban dominieren.
Frage:Sie gaben zuvor an, dass drei Familien aus Ihrem Herkunftsdorf weggezogen sind. Das bedeutet also, dass ein Verzug in Afghanistan möglich ist, oder?
Antwort:Ja. Aber das kann man nicht vergleichen. Das war eine Familie und die hatten Geld.
Frage:Sie hatten auch Geld, zumindest im Gegenwert von US-$ 9.000,-, oder?
Antwort:Ja, ich wollte aber weg.
Frage:Es kommt aber nicht darauf an, ob Sie wegwollten, sondern ob eine Möglichkeit der Existenzgründung möglich und zumutbar gewesen wäre. Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort:Ich hätte vielleicht ein Geschäft eröffnen können. Aber zwei oder drei Tage später wäre das angezündet worden.
Frage:Welche Quelle dafür haben Sie? Wie viele Fälle von Hazara sind Ihnen bekannt, bei denen ein Geschäft angezündet wurde?
Antwort:Ich weiß es nicht. Ich vermute das nur.
Frage:Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?
Antwort:Nein.
Frage:Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) außer den geschilderten zeitweilen Angriffen gegen Sie verfolgt, benachteiligt oder bedroht?
Antwort:Nein.
Frage:Gibt es noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr Vorbringen untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort:(AW lächelt) Ich bin selbst ein Dokument. Mehr habe ich nicht. Ich hasse, wenn man lügt, ich hasse, wenn man Schulden hat, und es ist jetzt Ramadan, ich faste und habe die Wahrheit gesagt.
Frage:Haben Sie zu Ihrem geschilderten Fluchtvorbringen bzw. Ihrer Bedrohungssituation noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.
Antwort:Nein. Ich habe meine Geschichte komplett erzählt.
Frage:Sind Sie damit einverstanden, dass im Fall der Erfordernis, Notwendigkeit bzw. auch Möglichkeit auch in Ihrem Herkunftsstaat Recherchen durchgeführt werden und Ihre Angaben soweit möglich dort überprüft werden?
Antwort:Ja.
Frage:Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
Antwort:Ich werde dort getötet.
Frage:Worauf basiert diese Vermutung?
Antwort:Entweder werden die Paschtunen mich umbringen, oder mein Onkel wird das machen. Er wird sagen, dass ich ihn verlassen habe.
Frage:Sie müssen ja nicht in Ihr Herkunftsdorf zurück und besteht daher diese Gefahr nicht, oder?
Antwort:Ich habe dort niemanden. Ich weiß nicht, wie das gehen sollte.
Frage:Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag und einer negativen Entscheidung über Ihren allfälligen Status als subsidiär Schutzberechtigter werden Sie gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
Antwort:Ich werde heute und für immer die Gesetze respektieren. Ich möchte gerne in Österreich bleiben und hoffe auch, dass ich hier bleiben darf. Mehr kann ich nicht sagen. Aber Ihre Entscheidung werde ich auf jeden Fall akzeptieren.
Vorhalt:Sie gaben zuvor an, dass Sie mit Ihrem Bekannten XXXX erst nach Ihrer Antragstellung bei der Polizei zusammengekommen sind. Gemäß Aktenlage steht aber fest, dass Sie gemeinsam mit diesem aufgegriffen wurden bzw. die Stellung bei der Polizei erfolgte.
Frage:Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
Antwort:Wir waren nicht zusammen. Ich war mit sechs weiteren Personen zusammen, und XXXX war nicht dabei.“
Im Zuge der Einvernahme wurde eine Stellungnahme vorgelegt, in der die Vertreterin des BF monierte, dass ihr gesetzeswidrig die Akteneinsicht verweigert worden wäre. Weiters wies sie darauf hin, dass es sich beim BF noch um ein Kind im Sinne der Kinderrechtskonvention handle, bei dem das Kindeswohl vorranging beachtet werden müsse. Es sei ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen, da er minderjährig sei und über kein familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge.
Darüber hinaus wurden medizinische Befunde, ein Arbeitsvertrag und eine Anmeldung zum Pflichtschulabschluss vorgelegt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 01.10.2013, Zahl 12 16.470-BAS, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.10.2014 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF einerseits vage und unplausible Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre, und andererseits würde seine Schilderung zur Lage im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entsprechen sowie sein Vorbringen keine in der Genfer Flüchtlingskonvention festgehaltenen Fluchtgründe enthalten.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das von der Vertreterin des BF mit Schreiben vom 17.10.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
der Beschwerde stattzugeben und ihm Asyl zu gewähren,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde erneut die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift über die Erstbefragung durch die Vertreterin des BF sowie die Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit moniert. So bestehe bei einem Minderjährigen eine erhöhte Ermittlungspflicht, und es müssten bei der Befragung kinderspezifische Einvernahmetechniken angewendet werden. Diesen Anforderungen habe die Einvernahme in keiner Weise entsprochen, insbesondere hätte durch den konfrontativen Kommunikationsstil eine unangenehme Stimmung geherrscht, was besonders bei der Befragung von Minderjährigen nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes beitrage. Bezüglich der unrichtigen Beweiswürdigung und der mangelhaften Begründung werde eine Beschwerdeergänzung nachgereicht.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.10.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche – noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige – Beschwerde wurde am 17.10.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 23.10.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
„Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes I. die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Die belangte Behörde hat den BF zu den wesentlichen Punkten ausführlich befragt und sich im Bescheid mit dessen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt. Allerdings ist festzuhalten, dass der Erstbehörde dabei Verfahrensmängel unterliefen, so etwa die Verletzung des Parteiengehörs durch Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift der Erstbefragung oder die Vornahme dieser Verweigerung durch schlichten Aktenvermerk anstatt – wie im Gesetz vorgesehen – durch Verfahrensanordnung.
Ferner ist im gegenständlichen Fall insbesondere die Art und Weise der Einvernahme des minderjährigen BF zu bemängeln. Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind, weisen aber auch darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen mündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.
Im gegenständlichen Fall hat das BAA den BF zwar genau zu Details seiner Lebensumstände und seiner Fluchtgründe befragt (wobei mehrmals auch ausführlich auf weniger bedeutsame Umstände eingegangen wurde). Es hat sich allerdings im Hinblick auf das Alter des zur Zeit der Einvernahme 15-jährigen BF keiner passenden Kommunikationsmethode bedient und nicht die für Befragungen von Minderjährigen im Asylbereich notwendige Sensibilität an den Tag gelegt. Auch waren die Formulierungen gewisser Fragen unpassend, da dabei neben dem Alter auch die Herkunft und der Bildungsstand des Minderjährigen nicht ausreichend berücksichtigt wurden (beispielsweise im Zuge der Erörterung des mit dem Schlepper abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück). Auch ist dem Protokoll der Niederschrift zu entnehmen, dass dem BF während der umfangreichen und langwierigen Befragung keine Pause angeboten und er erst vor der Rückübersetzung durch den Dolmetsch gefragt wurde, ob er eine Unterbrechung wünsche.
Da somit mangels einer altersangemessenen Einvernahmetechnik die Befragung des Minderjährigen nicht hinreichend dazu beigetragen hat, den maßgeblichen Sachverhalt klar und nachvollziehbar zu ermitteln, ist die Auseinandersetzung mit dem vom BF angegebenen Fluchtvorbringen und somit auch der gegenständliche Bescheid als mangelhaft anzusehen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung in Hinblick auf Verfahrensmängel (Parteiengehör) und Einvernahmetechnik nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und den BF unter Zuhilfenahme einer altersentsprechenden Befragungstechnik einzuvernehmen sowie in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs (entsprechend den maßgeblichen Vorschriften des AVG) dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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