BVwG W164 2003918-1

W164 2003918-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014

Regest

Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2003918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2003918.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über von Herrn XXXX für die XXXX erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.01.2013, Zl. BA-FICH 19081218/12, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013, Zl. BA-FICH 19081218/12, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde der Einspruchswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 36,00 Euro auferlegt.

Begründend führte die WGKK aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 58 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, die Beitragsnachweisung bis spätestens am 15. des Folgemonats, für den vorangegangenen Beitragszeitraum, der Kasse vorzulegen. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Dezember 2012 sei der Kasse nicht termingerecht zugekommen, weshalb der im Spruch angeführte Betrag, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits im Dezember 2011 einmal die Vorlagefrist nicht eingehalten worden sei, als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX, Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und IT-Meister, für die Beschwerdeführerin mit Fax vom 04.02.2013 fristgerecht Beschwerde und ersuchte von der Vorschreibung des Beitragszuschlages abzusehen, da die Beitragsnachweisung für den Zeitraum Dezember 2012 am 07.01.2013 im guten Glauben von ihm termingerecht mittels Elda Protokollnummer 2655852 übermittelt worden sei. Zu seinem Bedauern sei dieses Protokoll als Test bei der belangten Behörde vermerkt worden. Nach Rücksprache mit der Elda Hotline und dem Software-Hersteller habe er herausgefunden, dass er am 07.01.2013 mit der Hotline der Firma CPU zwecks Update um Problemlösung über die Fernwartung verbunden gewesen sei, dadurch seien die Auswertungen im Hintergrund als Test vermerkt worden.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Stellungnahme vom 06.06.2013 dem Landeshauptmann von Wien vor.

4. Mit Schreiben vom 20.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der WGKK vom 06.06.2013 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

5. Am 11.03.2014 langte die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurde die für die Beschwerdeführerin einschreitende Person gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, allenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.

7. Mit Schreiben vom 20.03.2014 wurde zudem die WGKK um Stellungnahme zu Fragen im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ersucht. In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte die WGKK mit Schreiben vom 07.04.2014 eine entsprechende Stellungnahme.

8. Mit Schreiben vom 09.05.2014 wurde auch die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass sie den Einschreiter ermächtigt habe, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben, allenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse. Zudem wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahme der WGKK vom 07.04.2014 übermittelt.

9. Die Zustellung des Schreibens vom 20.03.2014 an den Einschreiter erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme an der Zustelladresse am 24.03.2014. Auch die Zustellung des Schreibens vom 09.05.2014 an die Beschwerdeführerin erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 26.05.2014. Die Fristen endeten somit am 07.04.2014 bzw. am 09.06.2014.

Es langte keine schriftliche Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte "Angehörige (§ 36a)", Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Sowohl das gänzliche Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde sind einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (vgl. Hengstschläger4 RZ 104;

Thienel/Schulev-Steindl5 103 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 142; vgl. auch VwGH 14.05.2002, 98/01/0409).

Wie aus der angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG hervorgeht, hatte das Verwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093; 13.03.2007, 2006/18/0433, u.v.a.) ist der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH 21.05.2012, 2008/10/0085).

Die vorliegende Beschwerde, die sich nach ihrem Erklärungsinhalt auf den an die XXXX gerichteten Bescheid bezieht, wurde von Herrn XXXX, Bilanzbuchhalter eingebracht, und weist eine Unterschrift lautend auf seinen Namen aus. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es liegt auch kein Fall des § 10 Abs. 4 AVG vor. Es wäre daher der Beschwerdeführerin oblegen gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar.

Die für die Beschwerdeführerin einschreitende Person wurde daher aufgefordert eine entsprechende Vollmacht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 24.03.2014 nachweislich zugestellt. Auch die Beschwerdeführerin selbst wurde in einem weiteren Schreiben nachweislich aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Beiden Personen wurde mit dem Verbesserungsauftrag mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden würde.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde weder bis zum Ablauf der gesetzten Fristen noch bis dato entsprochen.

Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall waren § 13 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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