BVwG W131 2005165-1

W131 2005165-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014

Regest

entschiedene Sache, ersatzlose Behebung, Feststellungen,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsentscheidung, Feststellungsverfahren,<br/>Schwerarbeitszeiten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2005165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2005165.1.00

Spruch

W131 2005165-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Herrn XXXX, geb am XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, mit welchem ein Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Dem als Beschwerde zu behandelnden Einspruch wird stattgegeben,

Der angefochtene Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten vom 24.9.2013 wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 7 ABGB ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Erkenntniskopf konkretisierten Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers (= Bf) auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten wegen entschiedener Sache unter Stützung ua auf § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Es läge insoweit ein rechtskräftiger Bescheid vom 30.10.2012 vor.

2. Der Bf wurde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde (= PVA) vorstellig. Lt aktenkundigem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der PVA wollte der Bf einen weiteren Antrag auf Schwerarbeit vom 12.11.2013 als Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2013 bewertet wissen. Dieser Rechtsmittelakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung im März 2014 zugewiesen.

3. Insb auch ob des nicht ganz schlüssigen vorgelegten Aktenmaterials, wie seitens der PVA an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) vorgelegt, wurde vor dem BVwG am 10.6.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die gemäß Niederschrift wie folgt dokumentiert ist:

Der VR prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

Eröffnung der Verhandlung

Erörtert wird die Frage des Zugangs des Bescheides aus 2012, der die entschiedene Sache begründen würde.

XXXX führt dazu aus:

Der BF behauptet er habe den Bescheid vom 30.10.2012 nicht erhalten. Ich weise darauf hin, dass ein Nachweis des Zugangs nicht möglich ist, da die PVA nicht eingeschrieben versendet.

Der BF bleibt bei seinen Angaben, dass er den Bescheid nicht erhalten hat.

Der BF gibt an, dass er 2012 einen Antrag gestellt hat. Nach dem sich nichts getan hat, hat er 2013 telefoniert und neuerlich einen Antrag geschickt. Er hat darauf hingewiesen, dass sein Dienstgeber die PVA bereits darauf hingewiesen hat, dass der BF unter die Schwerarbeiterregelung fällt.

Der BF legt dazu ein E-Mail vom 24.09.2013, eine Bestätigung vom 10.09.2013, eine Stellenbeschreibung vom 13.09.2012; einen EDV-Ausdruck betreffend Stellenbeschreibung und zusätzlich eine Arbeitsplatzbeschreibung vor.

Hr. XXXX weist daraufhin, dass die Arbeitsplatzbeschreibung keine Unterfertigung des Dienstgebers aufweist. Die Unterlagen werden dem BF rückausgefolgt.

Hr. XXXX gibt an, dass er gegen die Ablehnung vom 24.10.2013 einen Rekurs machen wollte. Für Hrn. XXXX ist nicht strittig, dass Hr. XXXX einen Einspruch bzw. eine Beschwerde machen wollte.

Gemeinsam mit dem BF wird nach Manuduktion gemäß § 13a AVG die Beschwerde dahin verbessert, dass er die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beantragt.

Es ergeht die Anfrage, nach weiterem Vorbringen, weiteren Beweisanträgen bzw. weiteren Akteneinsichtsanträgen.

Der BF: Ich wollte meine Situation nochmals geklärt wissen und erfahren wie die Schwerarbeiterregelung in meinem Fall aussieht. Ich habe mich bei meinem Kollegen informiert, dieser ist mittlerweile in Pension, und habe in Erfahrung gebracht, dass die Schwerarbeiterregelung bei ihm in Betracht gekommen ist. Ich habe mich daher als ungerecht behandelt gefühlt.

XXXX gibt dazu folgendes an:

Die vorgelegten Beschreibungen der Tätigkeit sind eben nur teilweise durch den Dienstgeber unterfertigt und somit liegt keine Bestätigung der tatsächlich erbrachten Tätigkeit vor. Ich kann dem BF betreffend Zustellung bzw. Erhalt des Bescheides nicht widersprechen, da von der PVA kein Zustellnachweis vorliegt.

Schluss des Ermittlungsverfahrens um [...].

[...]

Die NS wird dazu ausgefolgt und die Verhandlung bis 14:20 Uhr unterbrochen.

Der Verhandlung wird um 14:21 Uhr fortgesetzt.

Nach [...] gibt Hr. XXXX an:

Sollte ein Nachweis des Zuganges des Bescheides vom 30.10.2012 der belangten Behörde vorliegen, wird dieser binnen 14 Tagen dem BVwG übersandt. Insoweit wird um Einräumung dieser Beweismöglichkeit ersucht.

Sohin wird das Ermittlungsverfahren vorbehaltlich einer Wiedereröffnung aus dem vorstehenden Grund neuerlich geschlossen.

4. Mit Schreiben, protokolliert am 26.6.2014, OZ 4 des Gerichtsakts, wurde dem BVwG von der PVA mitgeteilt, dass ein Nachweis des Zugangs des Bescheids vom 30.10.2012 nicht erbracht werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Gemäß durchgeführtem Ermittlungsverfahren ist nicht erweislich, dass dem Bf ein im Jahr 2012 verfasster Bescheid der PVA rechtswirksam zugestellt wurde, der hinsichtlich eines weiteren Antrags des Bf auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten vom 24.9.2013 den Zurückweisungssachverhalt der entschiedenen Sache hätte herstellen können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den glaubwürdig erscheinenden Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung und insb daraus, dass die PVA in einem Schreiben, protokolliert am 26.6.2014, OZ 4 des Gerichtsakts, selbst angibt, dass ein Nachweis des Zugangs des Bescheids vom 30.10.2012 nicht erbracht werden kann. Zudem ist es auf Tatsachenebene notorisch, dass nicht eingeschrieben bzw mit Rückschein versandte Postsendungen gelegentlich nicht zum Adressaten gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da kein und insb kein fristgerechter Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 vorliegt, war gegenständlich durch den Einzelrichter zu entscheiden, mag denkmöglich auch der § 410 Abs 1 Z 7 ASVG idgF als wortlautmäßig anwendbar argumentiert werden können.

Klargestellt wird idZ, dass zwar § 354 ASVG die Feststellung von Schwerarbeitszeiten an sich als nicht dem Judicium des BVwG zugehörige Leistungssache versteht, dass aber ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache nach der hM nicht in § 354 ASVG genannt ist und daher als Verwaltungssache iSv § 355 ASVG zu verstehen ist, für welche der Rechtszug zum BVwG geht; zur insoweit anzulegenden restriktiven Interpretation des Begriffs der Leistungssachen samt dadurch gegebener Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtswegs iZm verfahrensrechtlichen Bescheiden, wie eben einem gemäß § 68 AVG; siehe idS zB Kneihs in Mosler et al, SV - Kommentar (45. Lfg, 2013) § 354 ASVG Rz 1 mwN.

Weiters ist klarzustellen, dass das meritum dieses Rechtsmittelverfahrens die Frage des Vorliegens der entschiedenen Sache ist und das BVwG insoweit gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu entscheiden hatte.

3.2. Mag auch das seit 1.1.2014 historische Rechtsmittel des Einspruchs in Verwaltungssachen des Sozialversicherungsrechts keine ausdrückliche Erwähnung im VwGbk - ÜG gefunden haben, so sieht das erkennende Gericht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der PVA übergeordnete Behörde war; und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Aufhebung des Bescheids der Versicherungsanstalt aus 2013

3.4. War die Zustellung eines Bescheids an den Bf nicht nachweisbar, der betreffend seinen streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs 1 AVG herstellt, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid mit der Maßgabe aufzuheben, dass die PVA über den/die nunmehr wieder offenen Antrag/Anträge auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gesetzmäßig zu entscheiden hat.

3.5. Dabei muss nicht näher erörtert werden, dass der § 68 Abs 1 AVG im Lichte des bis 31.12.2013 geltenden § 357 ASVG vertretbar eine taugliche (analoge) Zurückweisungsgrundlage für die - hiermit behobene - Entscheidung der belangten Behörde war, obwohl diese Bestimmung eben in § 357 ASVG der besagten Fassung nicht als unmittelbar anwendbar aufgelistet war. Eine analoge Normanwendung kann den Anwendungsbereich der analog herangezogenen Norm nämlich teleologisch nicht über den bei unmittelbarer Anwendung gegebenen sachlichen Rechtsfolgenbereich hinaus erweitern - § 7 ABGB. MaW setzt der gegenständlich verwaltungsbehördlich spruchtragend (wohl analog) herangezogene § 68 Abs 1 AVG auch bei analoger Anwendung einen zugestellten Vorbescheid in der gleichen Sache voraus, um eine Zurückweisung tragen zu können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass die Zustellung jenes Bescheids aus 2012, der die entschiedene Sache begründen sollte, nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich eine nicht revisible Tatsachenfrage.

Dass nur dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, wenn ein bestimmtes Begehren vor identem Tatsachenhintergrund bereits einmal durch Bescheidzustellung erledigt wurde, ist hM, siehe dazu nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 235 mwH insb auch auf VwGH - Rsp.

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