W128 1432632-2•BVwG W128 1432632-2
W128 1432632-2Bundesverwaltungsgericht02.07.2014
Abwesenheit, Bescheinigungsmittel, Beweise, Familienverband,<br/>Wiederaufnahme
W128 1432632-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den Antrag des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein minderjähriger Staatsangehöriger Afghanistans, stelle am 31.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde der Wiederaufnahmewerber am 01.09.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 02.12.2011 einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, bei denen er im Wesentlichen und zusammengefasst vorbrachte, dass er aus Kabul stamme, wo seine Eltern niedergelassen seien. Ca. Anfang November 2011 habe er zuletzt Kontakt mit seinen Eltern gehabt; danach habe er sie nicht mehr erreichen können und sei von ihnen auch nicht angerufen worden. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, da sein Leben durch die Taliban gefährdet sei. Sein Vater habe als Bauingenieur in einer Baufirma gearbeitet und Aufträge von ausländischen Firmen sowie von der Polizei ausgeführt. Vor ca. eineinhalb Jahren sei es bei einem Bauprojekt, bei dem sein Vater gearbeitet habe, zu einem Bombenanschlag gekommen und sei auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers von bewaffneten Personen, die sich als Taliban bezeichnet hätten, bedroht und aufgefordert worden, seine Mitarbeit in solchen Bauprojekten zu beenden. Vor sieben Monaten sei der ältere Bruder des Wiederaufnahmewerbers, der Buchhalter in der Baufirma gewesen sei, in der auch sein Vater gearbeitet habe, bei einer Geschäftsreise von bewaffneten Personen entführt und drei Tage später getötet worden. Daraufhin habe der Vater des Wiederaufnahmewerbers mit der Begründung, das Leben der Familienangehörigen sei in Gefahr, die Ausreise des Wiederaufnahmewerbers veranlasst.
I.1.3. Eine vom Bundesasylamt beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kam zu dem Ergebnis, dass die vom Wiederaufnahmewerber angeführte Baufirma (bei der sein Vater gearbeitet haben soll) nicht ausgeforscht habe werden können, wobei im Erhebungsbericht eingeräumt wurde, dass dies aufgrund der weiten Ausdehnung der bezeichneten Region sowie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (mangelnde Hinweisschilder etc.) nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die vom Wiederaufnahmewerber genannte Schule gebe es; allerdings sei der Wiederaufnahmewerber dort niemals Schüler gewesen.
In einer Stellungnahme vom 01.02.2012 zu diesem Rechercheergebnis führte der Wiederaufnahmewerber im Wege seines gesetzlichen Vertreters aus, dass der Sitz der Baufirma an eine neue Adresse verlegt worden sei. Weiters erstattete der Wiederaufnahmewerber detaillierte Angaben zu der von ihm besuchten Schule und räumte ein, dass er seine ersten drei Schuljahre in einer anderen Schule absolviert habe. Seit etwa zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Im Zuge einer vom Bundesasylamt veranlassten ergänzenden Recherche (Ermittlungsbericht vom 16.04.2012) konnte die Baufirma in Kabul nunmehr ausgeforscht werden und wurde durch einen Bediensteten bestätigt, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Wiederaufnahmewerbers für diese Firma gearbeitet hätten. Weiters gab der Bedienstete an, dass der Bruder des Wiederaufnahmewerbers noch am Leben und derzeit beurlaubt sei.
Auf Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses brachte der Wiederaufnahmewerber durch seinen gesetzlichen Vertreter vor, dass er mit dieser Firma erneut Kontakt aufgenommen habe und diese nunmehr eine schriftliche Stellungnahme dahingehend abgegeben habe, dass sein Vater neun Jahre lang für die Firma gearbeitet habe und sein Bruder dort zwei Jahre beschäftigt gewesen sei. Am 12.02.1390 (= 02.05.2011) habe sein Bruder eine Dienstreise unternommen, im Zuge derer er von Taliban entführt und ermordet worden sei.
I.1.4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 11 09.843-BAL, der Antrag des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Wiederaufnahmewerbers im Hinblick auf den Ermittlungsbericht vom 16.04.2012 nicht glaubhaft seien und eine vorgelegte schriftliche Bestätigung der Firma über die Tötung des Bruders ein Schreiben mit unwahrem Inhalt sei. Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat und den familiären Rückhalt des Wiederaufnahmewerbers bei einer Rückkehr sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung nicht gegeben. Es seien auch keine Hinderungsgründe für eine Ausweisung festgestellt worden.
I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im oben angeführten Bescheid substanziiert bestritten wurde. Insbesondere wurde den negativen Auskünften über die behauptete Tötung des Bruders des Wiederaufnahmewerbers entgegengetreten und beantragt, mit dem namentlich bezeichneten Geschäftsführer der Baufirma unter der angegebenen Telefonnummer in Kontakt zu treten, um den Verbleib des Bruders des Wiederaufnahmewerbers klären zu können.
In Entsprechung dieses Antrages führte der (damals zuständige) Asylgerichtshof unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers telefonische Erhebungen durch, im Zuge derer die bisherigen Angaben des Wiederaufnahmewerbers zur Tätigkeit seines Vater und seines Bruders für diese Baufirma sowie zur Entführung und Tötung des Bruders des Wiederaufnahmewerbers durch Taliban bestätigt wurden.
In einer Stellungnahme vom 16.08.2013 brachte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen vor, dass er seit vier Wochen keinen telefonischen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe. Sein Vater habe ihm beim letzten Gespräch mitgeteilt, dass die Familie das Land verlassen würde.
I.1.6. Mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, dem gesetzlichen Vertreter zugestellt am 05.11.2013, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab.
Zur Person des Wiederaufnahmewerbers bzw. (damaligen) Beschwerdeführers wurde im Erkenntnis festgestellt wie folgt:
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Identität wird zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist im August 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Stadt Kabul und lebt dort in einem eigenen Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet bei einer Baufirma und die finanzielle Situation der Familie ist gut.
Der ältere Bruder des Beschwerdeführers war ebenfalls bei dieser Baufirma beschäftigt. Er wurde am 05.05.2011 auf der Reise von Kabul zu einer Baustelle von Taliban entführt und getötet. Dieses Tötungsdelikt erfolgte nicht als gezielter Angriff auf das Opfer wegen der Tätigkeit seines Vaters oder seiner eigenen Tätigkeit für die genannte Baufirma.
Der Beschwerdeführer ist keiner Bedrohungssituation wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine Baufirma, die auch für ausländische Auftraggeber arbeitet, ausgesetzt und unterliegt auch nicht einer maßgeblichen wahrscheinlichen Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Stadt Kabul.
Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch Unterhaltsgewährung seiner Familie bestritten. Er verfügt über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat gute Kenntnisse der deutschen Sprache, hat in Österreich einen Hauptschulabschluss erworben und absolviert seit September 2013 eine Lehre als Elektrotechniker. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat mit Unterstützung seiner Familie und durch allfällige eigene Erwerbstätigkeit bestreiten."
Relevant für gegenständliches Wiederaufnahmeverfahren wurde im oben angeführten Erkenntnis beweiswürdigend Folgendes ausgeführt:
"... Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.08.2013, dass er sei vier Wochen keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern im Herkunftsstaat habe, ist selbst bei Wahrunterstellung nicht darzutun geeignet, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über keinen familiären Rückhalt mehr verfüge. Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Stellungnahme vom 01.02.2012 an das Bundesasylamt vorgebracht, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, in weiterer Folge jedoch im Zusammenhang mit der Beschaffung von Beweismitteln, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, neuerlich den Kontakt zu seinem Vater gefunden. Dies war in weiterer Folge auch ohne aktives Bemühen für den vom Asylgerichtshof mit der Durchführung telefonischer Erhebungen beauftragten Dolmetscher anhand der vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Kontaktdaten des Arbeitgebers des Vaters des Beschwerdeführers möglich. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der offenkundig wohlhabenden Familie des Beschwerdeführers mit beachtlichem finanziellen Aufwand organisierten Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Unterstützung im Asylverfahren durch Beschaffung von Beweismittel im Herkunftsstaat geht der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdeführer (erforderlichenfalls mit Unterstützung durch seinen gesetzlichen Vertreter) zur Vorbereitung einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat die Herstellung des Kontaktes mit seinen Eltern möglich sein werde.
...
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Schule besucht und hat seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat vor der Ausreise durch Unterhaltsgewährung seiner Familie bestritten. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet bei einem Bauunternehmen und die finanzielle Situation der Familie ist gut. Zudem war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die für seine illegale Reise nach Europa erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen. Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Lebensumstände und Fertigkeiten in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit Unterstützung seiner Familie zumindest sein notdürftiges Überleben sichern zu können.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und sein Vater gesagt habe, dass sie Afghanistan verlassen würden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal angegeben hat, dass er keinen Kontakt mehr zu diesen habe und er dann doch wieder in der Lage war einen solchen herzustellen, als er Dokumente aus seinem Heimatland benötigte."
I.1.7. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhob der Wiederaufnahmewerber im Wege seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2013, Zl. U 2631/2013-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Das Verfahren selbst ist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Beschlusses noch offen.
I.2.1. Am 25.11.2013 stellte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber durch seinen gesetzlichen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber am 19.11.2013 in einem mit seinem Vater geführten Telefonat erfahren habe, dass sich sein Vater in Peshawar (Pakistan) aufhalte. Die Familie des Wiederaufnahmewerbers habe Afghanistan bereits im Juli 2013 verlassen; der Wiederaufnahmewerber sei von dieser beabsichtigten Ausreise seiner Familie auch in Kenntnis gesetzt worden, wie er in seiner Stellungnahme vom 16.08.2013 ausgeführt habe. Allerdings habe der Wiederaufnahmewerber seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt, da dessen Telefonnummer, die er auch im Verfahren angegeben habe, stillgelegt worden sei. Der Wiederaufnahmewerber selbst habe auch den Telefonanbieter gewechselt, sodass auch er nicht mehr von seiner Familie kontaktiert habe werden können. Erst am 19.11.2013 habe der Wiederaufnahmewerber erfahren, dass sich seine Eltern seit Juli nicht mehr in Kabul, sondern in Peshawar aufhalten würden. Diese Tatsache habe er vor der Behörde vor Erlassung des Erkenntnisses am 25.10.2013 nicht mehr geltend machen können und habe dies sohin im Ergebnis auch nicht berücksichtigt werden können. Der minderjährige Wiederaufnahmewerber habe zwar vermutet, dass sich seine Eltern in Pakistan aufhalten könnten, sei sich dessen jedoch nicht sicher gewesen und hätte der Behörde auch keine genaue Adresse nennen können. Es treffe den Wiederaufnahmewerber kein Verschulden daran, dass er erst am 19.11.2013 vom tatsächlichen Aufenthaltsort seiner Eltern Kenntnis erlangt habe. Die Behörde gehe in ihrem Erkenntnis davon aus, dass der minderjährige Wiederaufnahmewerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Lebenssituation geraten würde, da er auf die Unterstützung seiner Familie zählen könnte. Die Behörde habe ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass sich die Eltern des minderjährigen Wiederaufnahmewerbers zum Entscheidungszeitpunkt in Kabul aufgehalten hätten. Den Ausführungen in der Stellungnahme, dass der Wiederaufnahmewerber seit Juli keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und diese Afghanistan verlassen wollten, sei kein Glaube geschenkt worden. Nunmehr habe sich jedoch herausgestellt, dass die Eltern sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hätten. Daher könne die der Entscheidung zugrunde gelegte Annahme, die Eltern würden den Wiederaufnahmewerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, sodass er nicht in eine ausweglose Lage gerate, nicht mehr aufrechterhalten werden. Dies bedeute, dass der Wiederaufnahmewerber im Falle einer Rückkehr von der Sicherheitslage stark betroffen sein würde, da er über keine tragfähigen sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Wiederaufnahmewerber über ausreichend finanzielle Mittel verfügen würde, um seine Existenz in Afghanistan sichern zu können. Die Behörde wäre daher bei Kenntnis dieser Tatsache voraussichtlich zu einem anders lautenden Spruch gelangt und sei dem fristgerecht eingebrachten Antrag daher stattzugeben.
I.2.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 wurde der Wiederaufnahmewerber aufgefordert, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben und durch geeignete Bescheinigungen zu belegen, seit welchem Zeitpunkt er die Dienste welches Telefonanbieters bis zur angegebenen Kontaktaufnahme mit seinem Vater am 19.11.2013 in Anspruch genommen habe sowie eine Darstellung der durch seinen Telefonanbieter aktiv und passiv erfassten Rufdaten vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum 19.11.2013 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 gab der Wiederaufnahmewerber durch seinen gesetzlichen Vertreter bekannt, dass er - mangels Möglichkeit selbst einen Vertrag mit einem Telefonanbieter abschließen zu können - über ein Wertkartenhandy von T-Mobile verfüge. Das Handy sei freigeschalten und könne er mangels Beleg nicht nachweisen, seit wann er mit seiner Rufnummer mit dem Tarif "Megaklax" telefoniere. Von T-Mobile habe er die Auskunft erhalten, dass ein Rufnummernnachweis nicht erstellt werde, da es sich um ein Wertkartenhandy handle. Dies würde lediglich auf richterliche Anordnung erstellt werden. Aufgrund der hohen Kosten habe der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht direkt mit seinem Vater in Pakistan telefoniert, sondern diesen mittels einer pre-paid Karte des Netzbetreibers Lycatel am 19.11.2013 angerufen, da die Tarife dieses Netzbetreibers bei Telefonaten nach Pakistan günstiger seien. Als Beweis würden ein Screenshot der Anrufliste des Handys des Wiederaufnahmewerbers und ein Beleg der pre-paid Karte beigelegt. Demnach habe der Wiederaufnahmewerber am 19.11.2013 die Wiener Rufnummer 01 23008000 gewählt, bei der es sich um eine Einwahlnummer handle. Der Anrufer gebe dann die Nummer der pre-paid Karte an und könne nach Prüfung der Karte im Netz des Betreibers telefonieren. Sohin könne der Wiederaufnahmewerber lediglich beweisen, dass er im Netz der Firma Lycatel telefoniert habe.
Folgende Bescheinigungsmittel waren diesem Schreiben beigelegt:
Screenshot, dem zu entnehmen ist, dass der Wiederaufnahmewerber am 19.11.2013 um 16:03 Uhr für eine Dauer von 42 Sekunden und um 16:04 Uhr für eine Dauer von drei Minuten mit der Einwahlnummer 01 23008000 Telefonate geführt habe sowie
Rechnung vom 15.11.2013 über den Kauf einer pre-paid Telefonkarte des Netzbetreibers Lycatel mit der lokalen Einwahlnummer 01 9617383 und einer handschriftlich notierten pakistanischen Telefonnummer [offenbar des Vaters des Wiederaufnahmewerbers]
Am 10.02.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher - neben den aus dem Screenshot ersichtlichen Telefonaten - festgehalten wurde, dass der Screenshot nicht die Anrufliste des Telefons, sondern punktuell Informationen über Telefonate, die an einem Kalendertag mit derselben Rufnummer geführt worden seien, zeige. Aus einer Anrufliste wäre hervorgegangen, ob der Wiederaufnahmewerber schon an früheren Tagen mit der Einwahlnummer oder anderen Telefonnummern telefoniert habe. Bei der pakistanischen Telefonnummer handle es sich um einen mobilen Anschluss, dessen genauer Standort nicht erhoben werden könne. Die am 19.11.2013 gewählte Einwahlnummer stimme nicht mit jener auf der Rechnung vom 15.11.2013 überein.
In einer Stellungnahme vom 10.03.2014 gab der Wiederaufnahmewerber im Wege seines gesetzlichen Vertreters an, dass die Anrufliste nicht habe übermittelt werden können, da diese seitens des Herstellers begrenzt sei und die gewünschten Daten zum Zeitpunkt des Einlangens der Verfahrensanordnung am 09.12.2013 nicht mehr verfügbar gewesen seien. Zur Einwahlnummer der Firma Lycatel werde darauf hingewiesen, dass hierfür sowohl die auf der Rechnung abgedruckte als auch die vom Wiederaufnahmewerber verwendete Telefonnummer zur Verfügung gestanden seien.
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen:
Messenger Card der Firma Lycatel, auf der sowohl die Telefonnummer 01 23008000 als auch die Rufnummer 01 9617383 als Einwahlnummern mit dem Vermerk "Vienna" aufscheinen sowie
e-mail Korrespondenz zwischen der den Wiederaufnahmewerber betreuenden Mitarbeiterin der Volkshilfe und dem gesetzlichen Vertreter vom 22.11.2013, dem zu entnehmen ist, dass der Wiederaufnahmewerber offenbar seiner Betreuerin gegenüber angegeben hat, dass er seit August gewusst habe, dass sein Vater nach Pakistan gehen wolle und er am 19.11.2013 zuletzt mit seinem Vater telefoniert habe; weiters gab der Wiederaufnahmewerber bzw. dessen Betreuerin die genaue Adresse seines Vaters in Pakistan bekannt
Der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts beauftragte in der Folge eine Dolmetscherin, die auf der Rechnung vom 15.11.2013 handschriftlich notierte pakistanische Telefonnummer des Vaters des Wiederaufnahmewerbers zu kontaktieren. Im Zuge des am 11.05.2014 durchgeführten Telefonats gab dieser neben seinem Namen und seiner Adresse in Pakistan an, dass der Wiederaufnahmewerber sein Sohn sei und sich dieser seit ca. dreieinhalb bis vier Jahren in Österreich aufhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG
(Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
II.3.1. Zu Spruchteil A):
II.3.1.1. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.3.1.2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.3.1.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Bd. I, 2. Auflage 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG [dasselbe gilt sinngemäß natürlich auch für den Neuerungstatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG] wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2005/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. VwGH vom 25.06.1997, Zl. 96/01/0242 sowie VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Das Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (vgl. VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259 sowie VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweiswürdigung (z.B. ein Privatgutachten) unterlassen wird (vgl. VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).
II.3.1.4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen welches sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, wurde laut Aktenlage am 05.11.2013 dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Wiederaufnahmewerbers zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Den Angaben des Wiederaufnahmewerbers bzw. seines gesetzlichen Vertreters zufolge erfuhr der Wiederaufnahmewerber anlässlich eines Telefonats mit seinem Vater am 19.11.2013 von den Wiederaufnahmegründen.
Nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters besteht kein Grund an diesen Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu zweifeln. Der Wiederaufnahmewerber hat in ausreichendem Ausmaß nachweisen können - neben seinen widerspruchsfreien Angaben auch durch die Vorlage des Screenshots betreffend die beiden Telefonate vom 19.11.2013, der Rechnung über den Kauf einer pre-paid Telefonkarte vom 15.11.2013, der Messenger Card der Firma Lycatel sowie der e-mail Korrespondenz zwischen seinem gesetzlichen Vertreter und seiner Betreuerin - dass er tatsächlich am 19.11.2013 mit seinem Vater in Pakistan telefoniert hat.
Da der Wiederaufnahmewerber sohin am 19.11.2013 von den Wiederaufnahmegründen erfahren hat und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme am 28.11.2013 fristwahrend an den Asylgerichtshof übermittelt wurde, ist dieser sohin gemäß (dem zum damaligen Zeitpunkt noch anzuwendenden) § 69 Abs. 2 AVG [entspricht im Wesentlichen dem § 32 Abs. 2 VwGVG] rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
II.3.1.5. Wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges ausführlich dargestellt, begründete der Wiederaufnahmewerber seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass er am 19.11.2013 von seinem Vater am Telefon erfahren habe, dass seine Familie Afghanistan bereits im Juli 2013 verlassen habe und sich derzeit in Peshawar (Pakistan) aufhalte. Er habe von der beabsichtigten Ausreise seiner Familie gewusst und dies dem Asylgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 16.08.2013 auch mitgeteilt. In der Zwischenzeit habe der Wiederaufnahmewerber aufgrund von stillgelegten bzw. gewechselten Telefonnummern keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. Da der Beschwerdeführer erst am 19.11.2013 erfahren habe, dass seine Familie tatsächlich nicht mehr in Afghanistan, sondern in Pakistan lebe, habe er diese Tatsache dem Asylgerichtshof vor Erlassung des Erkenntnisse am 25.10.2013 nicht mehr mitteilen können und habe dies sohin im Ergebnis auch nicht mehr berücksichtigt werden können.
In der Folge führte der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts Erhebungen durch, wobei unter anderem auch eine Dolmetscherin mit der Durchführung eines Telefonats mit dem Vater des Wiederaufnahmewerbers unter der von ihm bekannt gegebenen (pakistanischen) Telefonnummer beauftragt wurde. In diesem Telefonat bestätigte der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen dessen Angaben; insbesondere gab er bekannt, dass er derzeit in Peshawar (Pakistan) lebe.
Wie bereits ausgeführt sind nur "nova reperta" - das sind Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind - einer Wiederaufnahme zugänglich. Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Afghanistan bereits im Juli 2013 verlassen haben und derzeit in Pakistan leben, ist als neue Tatsache zu werten, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. vor Erlassung des Erkenntnisses vom 25.10.2013 vorhanden gewesen ist, die jedoch ohne Verschulden des minderjährigen nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers nicht in diesem Verfahren geltend gemacht wurde. Den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers und dem unstrittigen Akteninhalt ist zwar zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmewerber bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Vermutung hatte (und diese Vermutung dem Asylgerichtshof gegenüber auch geäußert hatte), dass sich seine Familienangehörigen in Pakistan aufhalten könnten, da er zu diesen seit einigen Wochen keinen Kontakt mehr hatte, allerdings wusste der Wiederaufnahmewerber den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen nicht mit Sicherheit bzw. konnte zu diesem Vorbringen weder genauere Angaben machen noch konnte er dieses belegen, sodass er diese Behauptung lediglich als unbewiesene Vermutung in den Raum stellen konnte. Aus diesen Gründen ging der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.10.2013 davon aus, dass der Wiederaufnahmewerber wieder in Kontakt mit seinen in Afghanistan verbliebenen Angehörigen treten können wird, da es ihm auch in der Vergangenheit gelungen ist, Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufzunehmen, auch wenn dieser zwischenzeitig unterbrochen war und wurde daher dem Vorbringen, die Familie könnte sich bereits in Pakistan aufhalten, nicht näher getreten, sondern stellte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass der nunmehrige Wiederaufnahmewerber im Falle seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat (unter anderem) mit Unterstützung seiner (in Kabul lebenden wohlhabenden) Familie bestreiten könne.
Ein Verschulden des Wiederaufnahmewerbers, dass dieser erst am 19.11.2013 vom tatsächlichen Aufenthaltsort seiner Eltern in Peshawar (Pakistan) Kenntnis erlangt hat und dies sohin im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht geltend machen konnte bzw. seine diesbezügliche Vermutung vom Asylgerichtshof nachvollziehbar als nicht glaubhaft gewertet wurde, ist für den zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Hinweise.
Die Tatsache, dass sich die Familienangehörigen des Wiederaufnahmewerbers seit Juli 2013 nicht mehr in Afghanistan, sondern bereits in Pakistan befunden haben, hätte dazu führen können, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes im Asylverfahren des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers anders gelautet hätte. Somit ist die Tatsache der Abwesenheit der Familie des Beschwerdeführers von Afghanistan abstrakt geeignet, eine andere Entscheidung im Hauptverfahren herbeizuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 25.10.2013, Zl. B1 432632-1/2013/8E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder auf. Dem Wiederaufnahmeantrag war daher stattzugeben.
II.3.1.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht selbst die notwendigen Erhebungen durchgeführt und wurde das gesamte Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom zuständigen Einzelrichter für glaubwürdig erachtet. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.1.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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