BVwG W106 2008094-1

W106 2008094-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, Ergänzungsgutachten,<br/>Mobbing, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2008094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008094.1.00

Spruch

W106 2008094-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gerald RUHRI, Dr. Claudia RUHRI und Mag. Christian FAULAND, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 13.03.2013, BMJ-3004764/0003-VD 4/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(02.07.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 17.01.2008 befindet er sich durchgehend im Krankenstand.

Der BF wurde erstmals mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 29.06.2010, BMJ-3004764/0006-VD 4/2010, vom Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG in den Ruhestand versetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung erwies sich im Hinblick auf den damaligen, eine Besserung nicht ausschließenden Gesundheitszustand des BF als berechtigt und hatte die Aufhebung des Bescheides zur Folge.

Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 13.03.2013, BMJ-3004764/0003-VD 4/2013, wurde der BF erneut von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die Vollzugsdirektion aus, dass der BF infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Justizwachebeamter ordnungsgemäß zu versehen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Dem Bescheid wurde ein gemäß § 14 Abs. 3 BDG eingeholtes Sachverständigengutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollzugsdirektion bei der Erlassung des Bescheides wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt habe. Zudem sei auch der Inhalt des Bescheides rechtswidrig. Die Vollzugsdirektion habe es unterlassen, eine vollständige Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen, dies insbesondere dadurch, dass sie die Frage der Beseitigung der krankheitsauslösenden Ursache nicht behandelt habe.

Die Bundesministerin für Justiz gab der Beschwerde mit Bescheid vom 03.07.2013, BMJ-6000614/0001-III 1/2013, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0164, hob der VwGH den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit folgender Begründung auf:

"§ 14 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundegesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stand, lautete:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass es die belangte Behörde unter Verletzung ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung unterlassen habe, sich mit der Frage der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinander zu setzen. Insbesondere wäre abzuklären gewesen, ob bei Beseitigung der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Mobbingsituation auf seinem Arbeitsplatz eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, ist für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0072). Freilich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden könne, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit schlechter verarbeiten könnte als andere. Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers wäre, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0046). Es müsste somit feststehen, dass die beim Beamten vorliegende Erkrankung zur Folge hat, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010).

Will die Behörde - wie hier - von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehen, ohne konkret auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Mobbingvorwürfe einzugehen, so wäre die oben aufgeworfene medizinische Fachfrage in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren einer Klärung zuzuführen gewesen.

Dies hat die belangte Behörde auch in ihrer rechtlichen Beurteilung zutreffend erkannt. Sie hat es aber verabsäumt, eine ausdrückliche Klarstellung dieser Frage im Wege einer ergänzenden medizinischen Begutachtung herbeizuführen; sie hat vielmehr (lediglich) versucht, diese Frage durch Auslegung ausschließlich des Gutachtens des Chefarztes Dr. Z zu ermitteln.

Dabei ist der belangten Behörde durchaus zuzubilligen, dass der Wortlaut dieses Gutachtens (auch) die von ihr vorgenommene Auslegung desselben zulässt. Für die These der belangten Behörde sprechen die Feststellung des Eintrittes einer "Chronifizierung" und die Annahme einer fehlenden "beruflichen Umstellbarkeit im Rahmen des Ausbildungsgrades und des zuletzt getragenen beruflichen Verantwortungsausmaßes".

Allerdings weist der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufung - darauf hin, dass das Gutachten Dris. Z eine Besserungsmöglichkeit im Fall der Beseitigung der Mobbingsituation jedenfalls nicht klar ausschließt, weist dieser Sachverständige doch gleichfalls darauf hin, dass die "rechtlich schwebende Problematik" die Depression "aktiviert", was dafür sprechen könnte, dass der Wegfall ersterer auch den Wegfall der Depression zur Folge hätte. Für die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung des Gutachtens könnten auch insbesondere die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem neurologisch psychiatrischen Gutachten Dris. E sprechen, zumal dieser Sachverständige - ehe er zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt - sogar zweimal betont, dass in absehbarer Zeit mit einer Veränderung der - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Mobbing zurückzuführenden - Belastungen nicht zu rechnen sei. Dieser Umstand eröffnet jedenfalls die Möglichkeit einer Deutung dieses fachärztlichen Gutachtens dahingehend, dass auch die negative Entwicklungsprognose auf Basis dieser Annahmen des Sachverständigen zu sehen wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde - jedenfalls auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers - gehalten gewesen, seitens der medizinischen Sachverständigen auf eine Klarstellung dahingehend hinzuwirken, ob sich die von ihnen gestellte negative Zukunftsprognose auch auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz beziehen würde, auf welchem er keinem Mobbing ausgesetzt wäre.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 21.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 03.07.2013 durch den VwGH tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung [nunmehr: Beschwerde].

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.04.2014, 2013/12/0164, für das fortzusetzende Verfahren bindend festgestellt, dass sich die Behörde mit der Beantwortung der Frage auseinanderzusetzen hat, ob sich die von den medizinischen Sachverständigen gestellte negative Zukunftsprognose auch auf die Beschäftigung des BF auf einem Arbeitsplatz beziehen würde, auf welchem er keinem Mobbing ausgesetzt wäre. Dazu wird die Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen haben.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 03.07.2013 befindet sich das Verfahren wieder im Stadium der offenen Berufung [nunmehr: Beschwerde].

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Sache:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 14 BDG sowie den rechtlichen Ausführungen des VwGH Abstand genommen und hiezu auf die oben wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen.

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.04.2014 ist für das fortzusetzende Verfahren unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, ob sich die von den medizinischen Sachverständigen gestellte negative Zukunftsprognose auch auf die Beschäftigung des BF auf einem Arbeitsplatz beziehen würde, auf welchem er keinem Mobbing ausgesetzt wäre.

Damit hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt noch ergänzungsbedürftig ist.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, wozu erforderlichenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein kann, ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - wie vom VwGH gefordert ist hierfür die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig, der in einem Ergänzungsgutachten die Klärung der oben genannten Tatsachenfrage herbeiführen wird müssen - durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Sachverständigen wird dem BF auch Parteiengehör zu gewähren sein.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 30.04.2014 - die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

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