BVwG W105 2009097-1

W105 2009097-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2009097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2009097.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden XXXXbeide StA. Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.06.2014, Zlen.: IFA 1017563505 (ad 1.), IFA 1017563603 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1

FPG als unbegründet abgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz ist gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Königreich Niederlande zuständig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer, sowie dessen am XXXXgeborene Ehegattin die Zweitbeschwerdeführerin beantragten am 08.05.2014 die Gewährung internationalen Schutzes. Betreffend die Beschwerdeführer liegen Eurodac-Treffer betreffend Schweden vom 10.09.2012, die Niederlande vom 30.09.2013 sowie Deutschland vom 10.12.2013 vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.05.2014 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, dass er bereits im September 2012 in Schweden gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe und sei er dann im Juni 2013 von Schweden in die Heimat abgeschoben worden und sei er am 27.09.2014 mit seiner Frau erneuert ausgereist. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, drogenabhängig zu sein und habe ihm der Arzt versprochen in ein Entzugsprogramm aufgenommen zu werden. Des Weiteren gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Ehegattin und er am 27.09.2013 per Lkw nach Holland gefahren seien und habe man ihnen dort Fingerabdrücke genommen und seien sie in ein Lager in Holland verbracht worden. Im November 2013 seien sie per Bahn nach Deutschland gefahren und hätten auch dort um Asyl angesucht. Nach einem Monat habe man ihnen gesagt, dass sie nach Holland zurück müssten und seien sie in der Folge nach Österreich gereist. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in Schweden die soziale Versorgung gut sei; Holland sei das Land des Teufels und gebe es überall Drogen und Drogendealer und die medizinische Versorgung sei schlecht. In Deutschland sei Unordnung und hätten sie kein Interview gehabt und habe man ihnen gesagt, sie müssten nach Holland zurückkehren. Er sei dagegen, zurückgeschickt zu werden und wolle er nicht nach Holland zurück.

Die Zweitbeschwerdeführerin und Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bestätigte im Wesentlichen die dargestellten Angaben und ergänzte sie, dass sie sich von September 2013 bis Dezember 2013 in Holland aufgehalten hätten. Über Schweden könne sie nichts Gutes sagen und in Holland werde man nicht medizinisch behandelt; in Deutschland hätten sie einen negativen Bescheid erhalten.

Mit Schreiben via Dublin-Net vom 13.05.2014 ersuchte Österreich Deutschland um weitergehende Informationen und erging ein gleichlautendes Schreiben an Schweden. Mit E-mail via DubliNet vom 13.05.2014 ersuchte Österreich das Königreich Niederlande um die Übernahme der Beschwerdeführer. Die Niederlande haben sich mit Fax jeweils vom 16.05.2014 bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Die Bundesrepublik Deutschland teilte mit, dass seitens Deutschlands vom 23.06.2014 ein Übernahmeersuchen an die Niederlande gestellte wurde, welches seitens der Niederlande mit 11.02.2014 akzeptiert wurde. Seitens der Bundesrepublik Deutschland erging ein inhaltlich gleichlautendes Schreiben betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie wurde hinsichtlich ihrer Person seitens des Königreichs Schweden mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Schweden am 11.06.2010 unter den Nationalen XXXX XXXX StA.: Belarus in Erscheinung getreten sei und auch ihr Asylverfahren sei mit 29.07.2010 negativ beschieden worden und sei sie am XXXX nach Weißrussland abgeschoben worden. Gleichlautend teilte Schweden gegenüber dem Bundesamt mit, dass der Erstbeschwerdeführer in Schweden unter den Nationalen XXXX, StA. Belarus am 10.09.2012 einen Asylantrag gestellt hatte, welcher mit 10.04.2013 abgewiesen worden sei und sei er in der Folge am XXXX nach Weißrussland abgeschoben worden.

Im Rahmen der Befragung nach dem Asylgesetz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014 gab der 1.-Beschwerdeführer auf Befragen an, einerseits an sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können, andererseits bekräftigte er, sich ca. 2 1/2 Monate in den Niederlanden aufgehalten zu haben. Als Grund der Weiterreise nach Österreich gab der 1.-Beschwerdeführer an, seine Frau habe schreckliche Schmerzen gehabt und habe sie Schmerzmittel bekommen; sei sie jedoch sonst nicht weiter behandelt worden. Man habe ihr gesagt, man könne die Nieren hier (gemeint offenbar: in Österreich) besser behandeln. Weitere Probleme in den Niederlanden habe es nicht gegeben. Auf Befragen verneinte der 1.-Beschwerdeführer sodann das Bestehen verwandtschaftlicher Bindungen in Österreich, der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder Island. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau bei deren Einvernahme angegeben habe, dass sie freiwillig nach Weißrussland zurückkehren wolle, gab der 1.-Beschwerdefüher an, er werde sich das überlegen ebenfalls nach Weißrussland zurückzukehren. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit den Niederlanden, der eingelangten Zustimmung und der geplanten weiteren Vorgehensweise, gab er nunmehrige 1.-Beschwerdeführer an, eher nach den Niederlanden zurückzukehren als nach Weißrussland, wo er Probleme habe. Er habe nichts gegen eine Überstellung nach den Niederlanden einzuwenden.

Am 03.06.2014 wurde die 2.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie auf Befragen nach dem Grund ihrer Weiterreise von den Niederlanden nach Österreich an, sie hätten Auseinandersetzungen mit Arabern gehabt und hätten sie deshalb die Niederlande verlassen. Es sei dort unmöglich zu leben und hätten sie Probleme mit Arabern und Schwarzafrikanern gehabt und habe man sich untereinander im Flüchtlingslager nicht verstanden. Sie sei mit ihrem Mann nach Österreich gekommen. Er befinde sich derzeit in Haft; weitere verwandtschaftliche Bindungen in Österreich verneinte die 2.-Beschwerdefüherin. Nach Vorhalt der eingelangten Zustimmung der Niederlande gab die Antragstellerin zu Protokoll, sie wolle nicht nach den Niederlanden und wolle sie nach Weißrussland zurückkehren und wisse sie jedoch nicht, was ihr Mann machen wolle. Wenn er nach den Niederlanden zurückkehren wolle, dann solle er dies tun. Sie werde jedoch nach Weißrussland zurückkehren.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerde führenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) die Niederlande zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sind, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Parteien gemäß § 61 Abs. 2 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach den Niederlanden angeordnet.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in den Niederlanden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger von Weißrussland.

Sie befinden sich wegen Diebstahls in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Niederlande eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Sie sind über die EU-Außengrenzen des Mitgliedsstaates Niederlande ins Territorium der EU eingereist und suchten ebendort um Asyl an, woraus sich die Zuständigkeit von den Niederlande ergibt.

Festgestellt wird, dass sich die Niederlande mit Schreiben vom 16.05.2014 gemäß Art. 18 (1) (b ) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat.

Sie sind gemeinsam mit Ihrer Ehefrau nach Österreich eingereist.

Sie haben keine weiteren Familienangehörige in Österreich.

Es liegen somit keine Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich in die Niederlande entgegenstehen würden.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum niederländischen Asylverfahren:

Jeder Mensch hat das Recht einen Asylantrag zu stellen. Der niederländische Immigrations- und Einbürgerungsdienst (Immigratieen Naturalisatiedienst - IND) untersucht, ob jemand sich für Asyl qualifiziert.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Asylum, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Um einen Asylantrag einbringen zu können, muß sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung (Centrale Ontvangstlocatie) Ter Apel untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, wird er in das Antragszentrum Schipol gebracht.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 1 Reporting and Registering, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Nach der Registrierung in Ter Apel beginnt eine Reflexions- und Vorbereitungsphase von mindestens sechs Tagen, während der der AW Informationen über das Asylverfahren erhält, Zugang zu einem Anwalt erhält und medizinisch untersucht wird.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 2 The reflection and preparation periods, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Dem Antragsteller wird obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellten. Auch wird er aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Dies dient der Feststellung, ob psychische oder physische Probleme die Anhörung beeinflussen können, unabhängig davon ist ein TBC-Test verpflichtend.

(BAMF - Bundeamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 8/2010, 2.8.2010)

Ordentliches Verfahren

Nach dieser Vorbereitungsphase beginnt das eigentliche Asylverfahren mit der offiziellen Einbringung des Asylantrags in einem der niederländischen Antragszentren: Den Bosch, Schiphol, Ter Apel oder Zevenaar. Das ordentliche Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage dauern. Es beginnt mit dem Erstinterview am ersten Tag in dem nur Identität und Reiseroute des AW thematisiert werden. Ein Übersetzer ist anwesend. Am dritten Tag folgt das detailierte Interview, in dem die Fluchtgründe erörtert werden. Auch hier ist ein Übersetzer anwesend. Auf Basis des detailierten Interviews wird über den Asylantrag entschieden. Wenn der IND überzeugt ist innerhalb von acht Tagen zu einer Entscheidung zu kommen, geht das ordentliche Verfahren normal weiter. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet.

Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.

Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des ordentlichen Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 3 The general asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Erweitertes Verfahren

Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal sechs Monaten, eine Verlängerung um maximal sechs Monate ist möglich. Der AW wird in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 4 The extended asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Am 1. Juli 2010 trat eine Reihe von Änderungen im niederländischen Asylverfahren in Kraft, mit dem Ziel dieses zu straffen. Die maximale Verfahrensdauer im erweiterten Verfahren bleibt rechtlich zwar gleich, aber praktisch verkürzen sich die Verfahren um ca. acht Wochen.

(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 23.8.2010)

Beschwerdemöglichkeiten:

Bei einem negativen Bescheid muß der AW das Land in der im Bescheid vorgesehenen Zeit verlassen. Kommt er dem nicht nach, kann er abgeschoben werden. Die International Organisation for Migration (IOM), kann bei der Rückkehr helfen.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 5 After admission or rejection, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Gegen einen negativen Bescheid im ordentlichen Verfahren kann innerhalb einer Woche, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.

Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muß der AW das Land verlassen.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Appeal, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)

Ein AW ist nach einem negativen Bescheid in seinen Asylverfahren auf jeden Fall noch 28 Tage lang zur Unterbringung berechtigt. Das ist die Zeit, in der er Beschwerde einlegen kann.

Wird auch diese Beschwerde negativ entschieden, kann der AW eine weitere Beschwerde von dem Staatsrat (Council of State) einlegen, hat in dieser Phase aber keinen Anspruch auf Unterbringung mehr.

(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011)

Vulnerable / Ungebleitete Minderjährige Asylwerber (UMA):

Für UMA beträgt die Reflexions- und Vorbereitungsphase vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens drei Wochen.

(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011)

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden gesondert behandelt. Wenn UMA keine Asylaufenthaltserlaubnis erhalten, wird geprüft, ob sie für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete minderjährige Fremde infrage kommen. Diese gilt ein Jahr und kann zweimal für ein Jahr verlängert werden. Ein Vormund wird von Nidos (eine nl. Institution, die vom nl. Justizministerium finanziert wird und Vormundschaften für UMA übernimmt) bestellt. UMA werden in Zentren der Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) untergebracht, wenn sie über 15 Jahre alt sind. Darunter werden sie in Pflegefamilien oder eigenen Einrichtungen untergebracht.

(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - AMVs, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012 / COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86, Zugriff 23.8.2012)

Dublin-Rückkehrer:

Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sog. taking charge Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen (taking back Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden. Allerdings ist es den meisten AW nicht möglich diese Bedingungen zu erfüllen.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006)

Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft.

(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 11.1.2012)

Non-Refoulement:

Die Behörden nahmen das Non-Refoulement-Gebot sehr ernst. Entscheidungen über Abschiebungen in Länder oder Gebiete, in denen nach Meinung einiger Experten die Sicherheit vor Verfolgung nicht gesichert war, wurden in enger Abstimmung mit Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen getroffen. UNHCR und NGOs haben bei verschiedenen Gelegenheiten Abschiebeversuche in ihrer Meinung nach unsichere Länder beanstandet. Als Reaktion verhängten die Behörden ein Moratorium über Abschiebungen in Teile Somalias. Im Laufe des Jahres 2011 wurden zwei Gruppen Irakis, einem EGMR-Urteil und der Meinung von UNHCR zum Trotz nach Bagdad abgeschoben. Etwa 40 Personen wurden auf Grundlage eines Memorandum of Understanding nach Afghanistan abgeschoben.

Jedes Jahr werden bis zu 500 Flüchtlinge aus Drittstaaten für permanentes Resettlement akzeptiert.

Nach Kritik durch NGOs und UNHCR gab es Moratorien über Abschiebungen nach Mogadishu, Puntland, und Somaliland und eine "Extrabehandlung" vor Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia. Im April wurden Rückführungen nach Libyen zeitweilig suspendiert.

(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)

Versorgung von Asylwerbern:

Asylwerber mit laufendem Asylverfahren haben Zugang zu Basisversorgung, inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürfen auch bis max. 24 Wochen im Jahr arbeiten.

(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)

Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA), ist für die Unterbringung von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. COA bringt Asylwerber in Aufnahmezentren im ganzen Land unter. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception asylum seekers, ohne Datum,

http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=12, Zugriff 23.8.2012)

Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt, wo er entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in sein Herkunftsland oder ein Drittland erhält.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Process of reception, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=135, Zugriff 23.8.2012)

Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception centres, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/opvanglocaties.asp?menuid=13, Zugriff 23.8.2012)

Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet.

Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren ist wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden/7Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und ihre besonderen Bedürfnisse.

Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind.

GC A hat auch den Zugang zu Zahnärzten, Spitälern etc. sicherzustellen.

TBC-Kontrolle ist Pflicht der Gemeinden und ihrer Gesundheitsdienste.

(GC A - Gezondheidscentrum asielzoekers, o.D., http://www.gcasielzoekers.nl/en.html / About GC A, o.D. http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html / How does the GC A work, o.D.,

http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, alle Zugriff 24.8.2012)

Partner des COA sind u.a.:

Das Dutch Refugee Council, eine vom niederländischen Justizministerium geförderte NGO die die Interessen von Asylwerbern vertritt und Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus anbietet. Ihre Mitarbeiter sind in allen Aufnahmezentren präsent oder haben dort Sprechstunden.

Das Dutch Refugee Council arbeitet seinerseits eng mit der NGO Foundation for Legal Aid in Asylum zusammen.

Die Nidos Foundation, eine ebenfalls vom niederländischen Justizministerium geförderte Institution, die Vormundschaften für UMA übernimmt.

Die International Organisation for Migration (IOM), arrangiert Transport und Wiederansiedlung von Flüchtlingen in der ganzen Welt. Sie unterstützt Rückkehrer, Familienzusammenführungen und wird ebenfalls vom niederländischen Justizministerium gefördert.

Die niederländischen Gemeinden, die Unterstützung beim Aufbau von Zentren bieten und Pflichten bei Unterbringung und Integration von Asylberechtigten haben.

(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86, Zugriff 23.8.2012)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Bei Ihrer Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.

Sie sind voll mobil, Sie brauchen zur Zeit keine ärztliche Betreuung oder eine spezielle Unterbringung in einer medizinisch betreuten Einrichtung. Bei Bedarf steht Ihnen in den Niederlande eine ausreichende medizinische Versorgung kostenlos zur Verfügung.

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat das BFA zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung in die Niederlande nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulässt.

betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Aufgrund der Zustimmungserklärung der niederländischen Asylbehörde, Ihren Angaben sowie des nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffers, steht eindeutig fest, dass Sie vor der Einreise nach Österreich in den Niederlande aufhältig waren und dort am 30.09.2013 einen Asylantrag gestellt haben.

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Sie in den Niederlande bereits ein Asylverfahren geführt haben und seit Ihrer erstmaligen Asylantragstellung in den Niederlande zwischenzeitlich kein Sachverhalt eingetreten ist, welcher -gemäß den relevanten Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung- zu einer Zuständigkeitsbeendigung der Niederlande für Ihr Asylverfahren geführt hätte. Aus diesem Grund besteht die Zuständigkeit der Niederlande für Ihr Asylverfahren nach wie vor. Dies wurde von der Asylbehörde der Niederlande durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 16.05.2014 ebenfalls zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht.

betreffend Ihr Privat- und Familienleben:

Sie sind gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX, am XXXX geb, ( IFA 1017563603) nach Österreich eingereist.

Sie haben keine weiteren Familienangehörige in Österreich.

In Gesamtschau kann lediglich ein geringfügiger Eingriff in Ihr Privatleben erkannt werden, da Sie beabsichtigen das weitere Verfahren in Österreich zu betreiben. Dieser überwiegt jedoch dem öffentlichem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen keinesfalls.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich erst XXXX im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer zwischenzeitlich besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden,

dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlande Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung

Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie gaben in der Einvernahme an, dass Sie nichts gegen eine Überstellung in die Niederlande hätten.

Ihre diesbezüglichen Angaben sind jedoch in keinster Weise konkret oder nachvollziehbar. Bei diesen Ausführungen handelt es sich somit um rein hypothetische Befürchtungen, die in keinster Weise nachvollziehbar und glaubwürdig sind, zumal Sie selbst angaben, , dass es in deen Niederlande nie zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Darüber hinaus könnte eine solche Bedrohung auch bei einer eventuellen Bewahrheitung in keinster Weise dem Staat Niederlande zugerechnet werden, zumal es sich bei den Niederlande um einen Mitgliedsstaat der EU mit einem anerkannt funktionierenden Rechtssystem handelt und Sie sich somit jederzeit bei einer befürchteten Gefährdung bzw. Verfolgung die Möglichkeit offen steht, sich an die Institutionen dieses Staates, wie etwa die Polizei, zu wenden und dort Schutz zu finden. Der Staat Niederlande ist auch im Hinblick auf die oa. Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden kann, so ist daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Niwederlande abzuleiten.

In der niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, dass es keine Gründe gegen eine Überstellung in die Niederlande gebe. Sie möchten aber nicht in die Niederlande, sondern freiwillig nach Weißrussland zurückkehren. Angemerkz wird in diesem Zusammenhang, dass Ihr Ehemann bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass er während seines Aufenthaltes in den Niederlande nie Probleme gehabt hätte.

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in den Niederlande ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in die Niederlande als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlande Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Personen wie Sie in den Niederlande vorhanden und zugänglich.

Wäre die Annahme gerechtfertigt, dass alle Asylverfahren in den Niederlande die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande einzuleiten, da die Niederlande so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.

Das Bundesamt gelangt zum Schluss, dass Ihr diesbezügliches, nicht substantiiertes und unbescheinigtes Vorbringen nur dazu dient, die Bestimmungen der Dublin III Verordnung zu unterlaufen, um so eine inhaltliche Prüfung Ihres in Österreich eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz hierorts zu erreichen.

Aus Ihrem Vorbringen ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Sie, sollten Sie in den Niederlande ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welchem zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie sohin also vor den niederländischen Asyl - und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Falle einer Verbringung in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevanten Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung nach Weißrussland erhalten würden. Auch gibt es keine vom Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlande etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl - und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte.

Unter Beachtung des an anderer Stelle im Bescheid angeführten Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden, mangels sonstigem Hinweis darauf, dass Ihnen in den Niederlande im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte vorenthalten werden könnten, einschließlich der erforderlichen sozialen Unterstützung und mangels konkreter Angaben dazu, konnte im gegenständlichen Verfahren eine weitergehende Erörterung der konkreten Ausgestaltung der sozialen Versorgung in den Niederlande unterbleiben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich die Niederlande mit Schreiben vom 16.05.2014 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen, und kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in den Niederlande verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in den Niederlande kann daher auch nicht erwartet werden.

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Niederlande vorliege bzw. keine Hinderungsgründe erkennbar seien.

Gegen diese Beschwerde wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht nach den Niederlanden fahren könnten, da die 2.-Beschwerdeführerin an einem Programm gegen Drogen teilnehme und sie das (namentlich genannte Medikament) täglich brauche. Außerdem hätten sie auch deswegen Angst nach den Niederlanden zu fahren, weil sich dort zurzeit jene Person befinde, welche ihr Leben bedrohe. Sie komme aus Weißrussland und habe erfahren, dass sie nach den Niederlanden abgeschoben werden sollten. Diese Person warte auf sie mit dem Auftrag von den heimatlichen korrupten Polizeibeamten die Antragsteller zu vernichten. Bereits versucht worden sei, die physische Abrechnung gegen sie mit Hilfe eines Messers zu verwenden. Aus diesen Gründen seien sie aus den Niederlanden geflüchtet.

Weitere Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde führenden Parteien stellten am 08.05.2014 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wurden letztmalig nach einer Einreise aus dem Herkunftsland Weißrussland im Königreich Niederlande am 30.09.2013 wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Am 10.12.2013 wurden die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt und seitens Deutschlands nach den Niederlanden abgeschoben. Im Königreich Schweden wurden die beiden Beschwerdeführer zeitlich früher unter gänzlich anderen Nationalen erkennungsdienstlich registriert.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Besondere, in der Person der jeweils Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer leiden an keinen gravierenden bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführer sind drogenabhängig und befinden sich in einem Entzugsprogramm.

Die Beschwerde führende Parteien haben (abgesehen von ihrer Beziehung untereinander) in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlagen auch Feststellungen zur Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt in in den vorliegenden Fällen aufgrund des Umstandes, dass die Anträge der Beschwerdeführer vom 3.2.2014 somit nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (1.1.2014) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8

...

Art. 9

Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 10

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 11

Familienverfahren

...

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

...

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 14

Visafreie Einreise

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 15

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetanhaben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung

der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

Zu A)

1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerde führenden Parteien in Art. 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm. Art 18 Dublin III-VO begründet:

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerde führenden Parteien. Die Entscheidungen im Familienverfahren erfolgen gleichlautend und zeitgleich.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin (II)-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach den Niederlanden gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der jeweils angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Eine allenfalls nicht adäquate Aufnahmesituation in den Niederlanden wurde seitens der Beschwerdeführer nicht gerügt.

Gravierende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Probleme haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird. Gleiches gilt für entstehende psychische Belastungen, welche allein aus der Verbringung nach dem Mitgliedstaat bzw. dem Wohnsitzwechsel erwachsen.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in den Niederlanden in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2. ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.

Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen

Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zunächst ist auszuführen, dass in das Recht auf Familienleben, das die Beschwerdeführer miteinander führen, nicht eingegriffen wird, da hinsichtlich beider Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen.

Weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte oder familienähnliche Lebensbeziehungen führen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, sodass im Falle ihrer Überstellung nach den Niederlanden kein Eingriff in ihr Familienleben gegeben ist.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des EGMR vom 26.01.1999, Zl. 43279/98, SARUMI gg. Vereinigtes Königreich zu verweisen, wonach gem. Entscheidung des EGMR Kindern im Alter von 7 und 11 Jahren, die (beispielsweise) in England geboren worden sind, eine Anpassungsfähigkeit attestiert wurde, die eine Rückkehr mit den Eltern nach Nigeria (!) nicht als unbillige Härte erscheinen ließ.

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 2 Monaten - dies offenbar mit mehreren Unterbrechungen - war nur ein begrenzt berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Parteien mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine über das durchschnittliche Maß besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF

BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.