L517 2003465-1•BVwG L517 2003465-1
L517 2003465-1Bundesverwaltungsgericht02.07.2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich vom 04.03.2013, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Über Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch: "bP" bzw. Beschwerdeführer "BF") wurde erstmals mit Bescheid vom 16.05.1995 festgestellt, dass diese dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage.
I.2. In der Folge wurde der Grad der Behinderung mehrmals höher eingestuft, aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom März 2008 schließlich mit 90 v.H.
I.3.1. Am 06.05.2012 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
I.3.2. In der Folge wurde am 21.07.2012 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt und dabei ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Zudem wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben erachtet.
I.3.3. Dieses Gutachten wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 18.09.2013 zur Kenntnis gebracht. Es liege ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vor, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen würden nicht mehr vorliegen.
I.3.4. Mit Schreiben vom 08.10.2012 nahm der BF dazu Stellung und führte aus, dass die HWS-Operation im Frühjahr 2012 nichts mit seinen Problemen im Lendenwirbelbereich zu tun habe. Die Probleme im Lendenwirbelbereich seien nach wie vor unverändert schlecht bzw. sogar noch schlechter geworden. Er verstehe die Herabsetzung des Behindertengrades von 90 % auf 70 % nicht, da er jetzt zusätzlich auch noch die HWS verschraubt habe und die HWS auch schon sehr in Mitleidenschaft gezogen sei. Nach Vorliegen neuer Befunde werde er diese vorlegen.
I.3.5. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 23.01.2013 kam zum selben Ergebnis wie das Vorgutachten.
I.3.6. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.03.2013 wurde gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes (BBG) der Grad der Behinderung der bP ab 08.05.2012 mit 70 vom Hundert neu festgesetzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen.
I.3.7. Mit Schreiben vom 25.03.2013 erhob der BF Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 04.03.2013. Es könne seiner Meinung nicht sein, dass er abgestuft werde, da seine Probleme mehr denn je seien und durch die HWS-Operation habe sich an den Problemen der LWS leider nichts verbessert. Weiters sei seine Arthrose in seinem Knie deutlich schlechter geworden, sodass ihm das Gehen sehr große Schmerzen bereite.
Im Anschluss finden sich Befunde vom 27.08.2011 und vom 12.08.2011.
I.3.8. Von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission wurde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beauftragt.
Ein Sachverständigengutachten vom 11.06.2013 (Begutachtung am 16.05.2013) eines Facharztes für Orthopädie - basierend auf der Richtsatzverordnung BGBl 150/1965 - bestätigte die beiden Vorgutachten. Gleichzeitig wurde eine neurologische Begutachtung empfohlen, um eindeutige Defizite auszuschließen.
Eine solche neurologische Begutachtung wurde am 16.01.2014 durch einen medizinischen Sachverständigen durchgeführt und dabei keine funktionellen mot. und sens. Defizite festgestellt.
I.3.9. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 12.02.2014 erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Verwaltungsakten langten am 07.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.3.10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.03.2014 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht die beiden letztangeführten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme des BF dazu langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Hinsichtlich der bP finden sich im Verwaltungsakt folgende relevanten medizinischen Unterlagen:
Arztbrief Klinikum Wels vom 06.06.2012
Ambulanzbericht Klinikum Wels v. 17.10.2012
Befund eines Radiologieinstituts v. 27.08.2011
Befund Klinikum Wels v. 12.08.2011
Befund Klinikum Wels vom 08.05.2013
1.2.1. Am 21.07.2012 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes ein Gutachten durch einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Gebiet der Allgemein- und Arbeitsmedizin. Das betreffende Gutachten wurde nach der Richtsatzverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der aktenmäßigen Einschätzung vom 21.07.2012:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 191 GdB: 60 %
Pos. Nr. 418 GdB: 30 %
Pos. Nr. 383 GdB: 20 %
Pos. Nr. 323 GdB: 20 %
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. 191: Besserung durch Wirbelsäulenoperation 4/2012, lt. Befund kein wesentliches neurologisches Defizit, freies Gangbild, daher 60
%
Pos. 418: unverändert 30 %
Pos. 383: mit einem Medikament eingestellt, 20 %, nicht steigernd
Pos. 323: unverändert 20 %, keine Steigerung
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Aufgrund der zusätzlichen Bewegungseinschränkung wird die Pos. 191 durch die Pos. 418 um eine Stufe auf den GdB von 70 % gesteigert.
............
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung nach Wirbelsäulenoperation (siehe Abl. 43)
............
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die
medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender
Zusatzeintragungen vor:
..............
Mit "Ja" angekreuzt wurde:
ist Diabetiker
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
ist gehbehindert
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
ist sehbehindert
ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
ist gehörlos
ist schwer hörbehindert
ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
bedarf einer Begleitperson
ist TrägerIn eines Metallimplantats
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..."
1.2.2. Das weitere durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Orthopädie) erstellte Gutachten vom 23.01.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 07. Jänner 2013:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 191 GdB: 60 %
Pos. Nr. 418 GdB: 30 %
Pos. Nr. 383 GdB: 20 %
Pos. Nr. 323 GdB: 20 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1: es bestehen degenerative und postoperative Wirbelsäulenveränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, geringer Reizzustand, eingeschränkte Funktion - 60 %
2: es bestehen chronische Kniebeschwerden mit gering eingeschränkter Funktion des re. Kniegelenks - 30 %
3 und 4: werden von Vorgutachten übernommen, nicht orthopädisch
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um eine Stufe.
Begründung: gegenseitige negative Beeinflussung.
............
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vorgutachten wurde kein körperlicher Befund erhoben, daher keine
Vergleichbarkeit. Der neu beigebrachte Befund Ambulanzbericht vom
17.10. 2012 KH Weils-Grieskirchen wurde berücksichtigt.
............
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die
medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender
Zusatzeintragungen vor:
..............
Mit "Ja" angekreuzt wurde:
ist Diabetiker
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
ist gehbehindert
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
bedarf einer Begleitperson
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..."
1.2.3. Das zusätzliche - im Berufungsverfahren - durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Orthopädie u. orthopädische Chirurgie) erstellte Gutachten vom 11.06.2013 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 16. Mai 2013:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 191 GdB: 60 %
Pos. Nr. 418 GdB: 40 %
Pos. Nr. 383 GdB: 30 %
Pos. Nr. 323 GdB: 20 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1: Hier zeigen sich wie in den MRT u. klinischer Untersuchung gezeigt, deutlich degenerative Veränderungen mit Funktionseinschränkungen im HWS-Bereich u. im LWS-Bereich. Für mich ergibt sich auch wie im Vorgutachten der Richtsatz aufgrund der Bewegungs- u. Funktionseinschränkungen. Grob neurologisch zeigt sich die obere u. untere Extremität unauffällig, aus diesem Grund ist aus orthopädischer Sicht ein höherer Rahmen nicht möglich. Ich empfehle allerdings eine neurologische Begutachtung, um eindeutige Defizite auszuschließen.
ad 2:
Hier zeigt sich für mich in dem vorgelegten MRT doch ein hochgradiger Knorpelschaden im rechten Kniegelenk, sodass hier die Einschätzung im Vergleich zu den Vorgutachten geändert wird.
ad 3 und 4:
Nicht orthopädisch. Vom Vorgutachten übernommen.
Zu den Vorgutachten ist zu sagen, dass ein direkter Vergleich aufgrund der fehlenden genauen Untersuchung nicht möglich ist. Falls in einem neurologischen Gutachten Nervenausfälle gefunden werden, ist eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung möglich. Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch die Pos. 2 um 10%-Punkte angehoben, da es insgesamt die Funktionalität verschlechtert.
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um eine Stufe.
Begründung: siehe oben.
............
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die
medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender
Zusatzeintragungen vor:
..............
Mit "Ja" angekreuzt wurde:
ist Diabetiker
ist TrägerIn eines Metallimplantats
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
ist gehbehindert
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
bedarf einer Begleitperson
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..."
Nachfolgend findet sich im Akt folgende Gutachtensergänzung:
"Ergänzung:
Eine höhere Einschätzung ist bei fehlendem neurologischen Defizit nicht möglich. Im Vergleich zum Vorgutachten ist der Fingerbodenabstand gebessert und auch das Lasequezeichen (als Zeichen einer Nervenwurzelirritation).
Bei fehlenden Reizzeichen in den Kniegelenken (Erguß) und fehlendem neurologischen Defizit ist die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und Gehbehinderung" nicht zu geben. Um das Fehlen neurologischer Defizite zu bestätigen, habe ich ein neurologisches Gutachten empfohlen."
1.2.4. Durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wurde in der Folge am 15.01.2014 eine neurologische Begutachtung durchgeführt und darüber am 16.01.2014 ein Befund erstattet. Dieser weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"Zusammenfassung:
Bei Zustand nach Bandscheibenoperation im Wirbelsäulenbereich 202 sowie einer Operation an der Halswirbelsäule 2012, konnten in der klinisch- neurologischen Untersuchung keine funktionellen mot. und sens. Defizite festgestellt werden. Dieser Befund steht in Übereinstimmung mit den Vorgutachten sowie mit den Behandlungsunterlagen."
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die vorliegenden Sachverständigengutachten (vom 21.07.2012, 23.01.2013, 11.06.2013, 16.01.2014) schlüssig, nachvollziehbar und weisen in einer Zusammenschau keine Widersprüche auf. Die Gutachten sind nahezu deckungsgleich, lediglich im Gutachten von 11.06.2013 wurde die Position 2 (418) mit 40 % (statt zuvor mit jeweils 30 %) und die Position 3 mit 30 % (statt zuvor 20 %) bewertet. Diese unterschiedliche Bewertung ist aber irrelevant, weil die Position 2 jeweils zu einer Steigerung der führenden Erkrankung (60 %) um eine Stufe auf 70 % führte, alle Gutachten also zum selben Ergebnis von 70 % führten. In keinem Gutachten erfolgte eine Steigerung durch die Position 3.
Gemäß dem zuletzt erstatteten Gutachten wäre eine höhere Einschätzung bei neurologischem Defizit möglich. Solche Defizite wurden aber in der klinisch- neurologischen Untersuchung am 15.01.2014 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht festgestellt.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die Reduktion des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2008 resultierte aus der unterschiedlichen und nunmehr niedrigeren Bewertung der führenden Erkrankung (2008: 80 %; dagegen Gutachten vom 21.07.2012, 23.01.2013, 11.06.2013: 60 %); diese ergab sich überzeugend aus der bei der bP zwischenzeitlich eingetretenen - und gemäß den Sachverständigengutachten dokumentierten - Besserung.
Hinsichtlich Zusatzeintragungen sind alle drei Gutachten - im hier relevanten Umfang - deckungsgleich.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Äußerungen der bP sowie die vorgelegten Dokumente wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Mit ihren Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) trat die bP den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch wurden keine Ungereimtheiten aufgezeigt.
Gemäß den zuletzt erstellten - im Ergebnis übereinstimmenden - Gutachten vom 21.07.2012, 23.01.2013 und vom 11.06.2013 und unter Berücksichtigung der neurologischen Begutachtung vom 15.01.2014 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, idgF
Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. 10/1985 (WV) idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gem. § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40 ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40 ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 7 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg cit wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.
Gemäß § 1 Abs. 1 Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit dürfen bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß Abs. 2 leg cit kann sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Gemäß § 3 leg cit ist, treffen mehrere Leiden zusammen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).
Die Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die erstellten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Richtsatzverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Richtsatzverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vor; die Berufung (nunmehr Beschwerde) war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Äußerungen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Das Ergebnis der Beweisaufnahme (ergänzende Gutachten vom 11.06.2013 und vom 16.01.2014) war dem BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2014 mitgeteilt und er eingeladen worden, eine Stellungnahme abzugeben. Eine Äußerung des BF dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die bB.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Nur der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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