BVwG W217 1406104-2

W217 1406104-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2014

Regest

Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Herkunftsort, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 1406104-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1406104.2.01

Spruch

W217 1406104-2/19E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vom 19.11.2010, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2010, Zl. 09 00.536-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.6.2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF, wird dem Beschwerdeführer, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30. Juni 2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.1.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.1.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er vor 10 Jahren Afghanistan verlassen habe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Shiiten an. Sein Vater sei einst Mitglied der sog. Einheitspartei gewesen und von den Taliban verfolgt worden. Als es vor zehn Jahren kriegsähnliche Zustände in Afghanistan gegeben habe, sei sein Vater in Kämpfe verwickelt worden und seien im Zuge dieser Kämpfe andere Menschen bzw. Taliban getötet worden. Die Angehörigen dieser getöteten Männer hätten seiner Familie Rache geschworen. Er sei mit seiner Familie in der Folge in den Iran geflohen. Der Aufenthalt im Iran sei jedoch illegal gewesen. Die Polizei habe sie nach Afghanistan zurückschicken wollen. Es sei nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis er von der Polizei erwischt und abgeschoben worden wäre.

Am 30.1.2009 wurde der Beschwerdeführer zum Zweck der Altersfeststellung zahnärztlich untersucht. Aus dem medizinischen Gutachten von XXXX geht folgendes Ergebnis hervor:

"...Aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - entsprechen die Ergebnisse dem eines 23-Jährigen. Aufgrund der Untersuchungsmethode muss ich ein Zeitfenster von ‚+/- 5 Jahre' angeben. .... Der Asylwerber gibt ein, von dem an mich übermittelten Verfahrensdaten, abweichendes Geburtsdatum an: ‚XXXX'..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 8.4.2009, Zl. 09 00.536-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gem. Artikel 18 (7) iVm Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 leg.cit für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.4.2009, Zl. S2 406.104-1/2009/2E, wurde gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 IdF BGBL I Nr. 29/2009 der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt zweifelhaft geblieben sei. Zum Zweck der Altersfeststellung wurde der Beschwerdeführer von der Gerichtsmedizin untersucht. In weiterer Folge fand eine MRT-Untersuchung statt. Durch die medizinische Universität Wien wurde ein abschließendes Gesamtgutachten betreffend des Alters des Beschwerdeführers erstellt, welches zu dem Schluss gelangte, dass zweifelsfrei keine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.2.2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Alter von 7 Jahren Afghanistan verlassen habe. Er habe im Iran 4 Jahre eine afghanische Schule besucht. Danach habe er illegal in einer Tischlerei gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund ergänzte der Beschwerdeführer, im Jahre 1377 hätten die Taliban, die Pashtunen seien, den Norden Afghanistans eingenommen. Eines Nachts seien die Pashtunen zu ihm nach Hause gekommen. Es sei zu einem Streit mit seinem Vater gekommen, im Zuge dessen ein Pashtune aus der Familie von XXXX getötet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer zu einem Haus von XXXX gebracht. XXXX habe den Vater des Beschwerdeführers jedoch nicht unterstützen können und den Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX gebracht. Von dort aus seien sie bis in den Iran allein weiter gereist. Das Haus der Familie in Afghanistan sei zerstört worden, das Grundstück sei von XXXX beschlagnahmt worden und werde von diesem genützt. Sollte XXXX erfahren, dass nur einer aus der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan wäre, müsste er diesen töten. Das sei Tradition, "Blut gegen Blut".

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.lit (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.lit wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.

Zu einer Rückkehr in sein Heimatland führte die belangte Behörde aus, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen würden, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern, und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden könnten, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden würden, gehören. Kriminelle Aktivitäten seien jedoch ausdrücklich nicht gemeint. Ebenso könne eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden.

Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger Beurteilung und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit Eingabe, eingelangt beim Asylgerichtshof am 16.12.2010, legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der VHS XXXX vom 24.11.2010 vor, worin die Teilnahme des Beschwerdeführers am Projekt XXXX seit dem Frühsommer 2010 bestätigt und diesem fortgeschrittene Integrationsbemühungen bescheinigt werden. In weiteren Eingaben an den Asylgerichtshof wurde eine Deutschkursbestätigung vom 9.7.2011, Niveau B1/XXXX, ein Externistenabschlusszeugnis über die vierte Klasse der HS XXXX mit neusprachlichem Schwerpunkt, datiert mit 1.7.2011, sowie Semesterzeugnisse der XXXX, betreffend Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für Bautechnik vom 9.2.2012, 5.7.2012, 7.2.2013, 4.7.2013 und 6.2.2014 vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, schilderte der Beschwerdeführer erneut seinen Fluchtgrund. Er stamme aus XXXX, aus dem Dorf XXXX. Dort sei er geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe im Iran bei einer Tischlerfirma gearbeitet. Er sei angelernter Tischler, Zeugnisse habe er keine. Er habe Afghanistan im Alter von 7 Jahren verlassen, sei seither nie wieder in Afghanistan gewesen, kenne daher in Afghanistan niemanden mehr und habe zu niemandem Kontakt.

Der Beschwerdeführer legte ein Semesterzeugnis der Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt Hochbau, datiert mit 6.2.2014, vor.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung durch seine gewillkürten Vertreter zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurden ausdrücklich aufrechterhalten.

Im Zuge des Verfahrens wurden die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan sowie das ecoi.net- Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2014, eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig, Schiit und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Seine Heimatprovinz ist XXXX.

Er hat keine Verwandten in Österreich. Er ist strafrechtlich unbescholten. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen. Er hat im Alter von 7 Jahren Afghanistan verlassen. Er hat bisher in Afghanistan nicht gearbeitet und verfügt über keine Schulausbildung in Afghanistan. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 14.1.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Baghlan - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen "Friedens"-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im September 2012 äußerte der UN-Generalsekretär, dass "im Vergleich zu der bislang höchsten Zahl an Zwischenfällen im Jahr 2011 Verbesserungen der Sicherheitslage festgestellt wurden. Allerdings haben sich diese Verbesserungen nicht in einem allgemeinen Empfinden verbesserter Sicherheit niedergeschlagen. Auch haben sie nicht zu Verbesserungen der institutionellen Strukturen geführt, die für eine langfristige Stabilität erforderlich sind. Es hat sich wenig geändert an der zugrunde liegenden Dynamik, einen tief verwurzelten Konfliktkreislauf zu entschärfen." Im Juni 2013 merkte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, an, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe. Mit der laufenden Übergabe der Sicherheitsverantwortung hat sich die Art des Konflikts geändert, da die regierungsfeindlichen Kräfte den Schwerpunkt ihrer Angriffe von internationalen Streitkräften auf afghanische Ziele verlagert haben. Die Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte in Form gezielter Tötungen lokaler ziviler Führungskräfte sind erheblich gestiegen und eine allgemeine Einschüchterungskampagne mit dem Ziel, die Kontrolle über Gemeinschaften in ländlichen Gebieten zu erlangen, wurde verstärkt. Außerdem betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere unter anderem den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten, wie etwa die Provinz Panjsher. In ähnlicher Weise ist die Gewalt nicht auf Kabul oder allgemein urbane Räume beschränkt, auch wenn die regierungsfeindlichen Kräfte weiterhin Kabul auf öffentlichkeitswirksame Weise angreifen. Das "Afghanistan Analysts Network" stellt fest, dass "viele, und häufig äußerst gewaltsame Aktivitäten der Aufständischen im ländlichen Raum stattfinden, wovon relativ wenig in den Medien berichtet wird". UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, was sich folglich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden auswirkt. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen hat ebenfalls zur Beeinträchtigung der Sicherheitslage für Zivilisten beigetragen. Die Präsenz oder neue Entstehung bewaffneter Gruppen führte Berichten zufolge häufig zu einem verringerten Schutz für Zivilisten und zu vermehrten Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen trug die unklare Abgrenzung zwischen mit der Regierung verbundenen und anderen bewaffneten Gruppen, die eine Folge der weit verbreiteten Rekrutierung von Mitgliedern bewaffneter Gruppen für die afghanische lokale Polizei ist, Berichten zufolge zu einer unkontrollierten Verbreitung missbräuchlicher Praktiken und zu einem geringeren Schutz der Zivilbevölkerung bei. Berichten zufaolge gerieten Zivilisten zunehmend in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 14f)

Die Provinz XXXX wird zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz XXXX verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in XXXX province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral XXXX und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF XXXX Operation" vom 16. August 2013)

Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen XXXX und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicher und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18, 28)

Seit 2002 sind mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt, was etwa 25% der afghanischen Bevölkerung ausmacht. Mehr als 40% der Rückkehrer waren nicht in der Lage, sich in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte wieder zu integrieren, was zu erneuter Vertreibung, zumeist in urbane Gebiete, geführt hat. Insgesamt sind 60% der Rückkehrer mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau ihres Lebens in Afghanistan konfrontiert. Zu den Problemen für Binnenvertriebene und zurückkehrende Flüchtlinge gehören die andauernde Unsicherheit in ihren Heimatgebieten, der Verlust der Lebensgrundlage, den mangelnde Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Eigentum.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 31f)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Hazara

Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Urusgan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufs ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 76)

Religiöse Minderheiten

Der Anteil der Schiiten in der Regierung ist gestiegen und die offene Diskriminierung der schiitischen Gemeinschaft durch Sunniten ist Berichten zufolge zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin zu gewaltsamen Angriffen auf Schiiten, wie beispielsweise im Dezember 2011, als in einem offenbar gegen Schiiten gerichteten Doppelanschlag in Kabul und in Masar-e Sharif mindestens 58 Menschen ums Leben kamen. Es sei darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion in Afghanistan oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf Hazara, bei denen es sich überwiegend um Schiiten handelt. Daher kann oftmals nicht eindeutig zwischen einer Gefährdung aufgrund der Religion einerseits und der ethnischen Zugehörigkeit andererseits unterschieden werden.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S 51)

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung verschlechtert sich die Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX zunehmend. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Heimatgebiet überhaupt sicher erreichen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sozialen Verbindungen in Afghanistan, ist bereits als Kind von Afghanistan in den Iran gezogen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat daher zu den in Afghanistan vorherrschenden Lebensumständen keinerlei Bezug mehr. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie kann nicht angenommen werden. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Nicht außer Acht ist zu lassen, dass der Beschwerdeführer der Minderheitenvolksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehört.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen und sozialen Integration in Österreich unternommen hat. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des Beschwerdeführers wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer die HS XXXX mit neusprachlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat und die Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik, Ausbildungsschwerpunkt Hochbau, an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in XXXX besucht.

Sohin ist es - auch unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur - dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, so dass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunfsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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