BVwG W211 2008915-1

W211 2008915-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014

Regest

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2008915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2008915.1.00

Spruch

W211 2008915-1/5E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

3. Bei der Erstbefragung am 28.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, noch keine Ehe geschlossen zu haben und vor ca. vier Jahren aus ihrem Heimatdorf in Afghanistan in den Iran gereist zu sein. Dort habe sie sich ungefähr dreieinhalb Jahre mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Vor ungefähr sechs Monaten sei die beschwerdeführende Partei schlepperunterstützt in die Türkei gereist und nach zwei Monaten in Istanbul über den Landweg nach Griechenland gebracht worden. Dann habe sie sich zwei Monate in XXXX aufgehalten; später noch in XXXX. Sie sei von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt worden und habe nach drei Tagen Polizeigewahrsam einen Landesverweis erhalten. Schlepperunterstützt sei die beschwerdeführende Partei über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden sei. In Ungarn sei sie auch erkennungsdienstlich behandelt worden und habe vier Tage im Lager in Debrecen verbracht. Mithilfe eines Schleppers sei die beschwerdeführende Partei schließlich am Vortag nach Österreich gereist.

Afghanistan habe die beschwerdeführende Partei verlassen, weil ihr Vater getötet worden sei. Ihr Onkel habe sich nicht gut um sie gekümmert; sie habe nicht zur Schule gehen dürfen und sei wie ein Diener behandelt worden. Im Iran sei die beschwerdeführende Partei illegal aufhältig gewesen, habe mit der Abschiebung rechnen müssen und sei bedroht worden.

Griechenland und Ungarn seien sehr arme Länder, die sich nicht um Flüchtlinge kümmern können.

4. Ein Röntgenbefund vom 07.01.2014 führte aus, dass bei der beschwerdeführenden Partei ein "Zustand nach Osteosynthese über der rechten Orbita bestehe".

5. Mit einem Schreiben vom 03.01.2014 monierte eine Organisation, die in der Rechtsberatung tätig ist, dass die beschwerdeführende Partei fälschlicherweise als volljährig geführt werde, jedoch minderjährig sei.

6. Am 08.01.2014 richtete die belangte Behörde ein Informationsersuchen an Ungarn, beschrieb darin den von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Reiseweg und erbat weiter etwaige Informationen über die Identität und das Geburtsdatum der beschwerdeführenden Partei, sofern vorhanden. Mit einem am 05.02.2014 eingelangten Schreiben informierten die ungarischen Behörden darüber, dass auf Basis der Fingerabdrücke festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei am 23.12.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren sei am 22.01.2014 eingestellt worden, da die beschwerdeführende Partei untergetaucht sei.

Die beschwerdeführende Partei habe auch in Ungarn angegeben, minderjährig zu sein. Eine medizinische Stellungnahme, die dem Schreiben auch angeschlossen war, bestätige jedoch, dass die beschwerdeführende Partei volljährig sei.

Eine Übersetzung des Gutachtens aus Ungarn führt aus, dass eine Untersuchung des Körpers der beschwerdeführenden Partei stattgefunden habe, und dass die Weisheitszähne bereits vorhanden seien. Als Gutachten wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei älter als 18 Jahre sei.

7. Am 11.02.2014 richtete die belangte Behörde ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit einem am 19.02.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

8. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 04.03.2014 gab diese an, die Dolmetscherin zu verstehen. Sie habe jedoch eine Krankheit und könne der Einvernahme nur 10 Minuten lang folgen. Sie sei im Iran von einem Auto angefahren worden und habe im Stirnbereich eine Stahlplatte eingesetzt bekommen. Sie habe immer starke Kopfschmerzen. Früher habe sie Spritzen bekommen, nunmehr behandle sie die Stelle mit einer Salbe. Handschriftliche Schreiben einer Frau M. habe eine Neurologin im Lager angefertigt. Die beschwerdeführende Partei habe starke Kopfschmerzen und nehme Schmerztabletten. Es stimme auch, dass sie Suizidgedanken habe.

Die beschwerdeführende Partei habe keine Verwandten in Europa.

Sie sei gezwungen worden, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen. Bei ihrem Aufgriff an der ungarischen Grenze seien ihr die Hände am Rücken gefesselt worden. Sie habe nicht so schnell gehen können wegen einer Schiene am Unterschenkel und sei daraufhin von einem Polizisten von hinten getreten worden. Sie sei auf das Gesicht gefallen und nochmals von einem Polizisten getreten worden. Die beschwerdeführende Partei habe gedeutet, dass sie Kopfschmerzen habe, woraufhin sie am Ohr gezogen worden sei. Im Polizeigewahrsam habe sie nach ihren Tabletten aus ihrer Tasche verlangt, diese aber nicht bekommen. Gegen die Misshandlungen durch die Polizisten habe sie nichts gemacht. Sie habe nicht gewusst, bei wem sie sich beschweren solle.

In Ungarn habe sie ihr Alter so angegeben, wie sie es von ihrer Tante gelernt habe. Sie sei dann zu einem Arzt gebracht worden, der gesagt habe, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres Aussehens als volljährig eingestuft werde.

Sie sei vier Tage im Lager gewesen. Dort sei es schmutzig und unhygienisch gewesen. Es habe keinen Arzt gegeben. Sie habe zweimal am Tag Konservendosen zu essen bekommen. Die Polizisten im Lager hätten sie geschlagen. Sie habe dagegen nichts unternommen; sie habe Angst vor der Polizei. Sie wolle von den Länderberichten nichts hören. Wenn man sie nach Ungarn zurück brächte, würde sie sich umbringen. Es gebe keine Versorgung; Debrecen sei ein geschlossenes Lager, mit Stacheldraht abgesperrt. Das Arztzimmer sei immer versperrt gewesen. Sie habe Schmerztabletten benötigt. Sie habe aber auch nicht rausgehen können für die Tabletten, weil sie kein Geld gehabt habe.

9. Handschriftliche Notizen einer Frau M. führen zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei an Schlafstörungen leide, Angst vor uniformierten Personen und Suizidgedanken habe. Ein Termin in der psychiatrischen Ambulanz solle vereinbart werden. Außerdem leide die beschwerdeführende Partei an starken Kopfschmerzen; die Schmerztabletten seien aufgebraucht und Frau M. bitte um Medikation. Eine dritte handschriftliche Notiz erwähnt mögliche Entzugssymptome nach Medikation mit schweren Schmerztabletten und ersucht um neurologische Untersuchung und Abklärung.

10. Ein handschriftlicher Befund eines Orthopäden vom 22.01.2014 ist nicht lesbar.

11. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren kommt zum Ergebnis, dass bei der beschwerdeführenden Partei eine Anpassungsstörung (F 43.2) vorliege, sowie ein früherer Opiatabusus, wobei nach Angaben der beschwerdeführenden Partei diese derzeit keine Medikamente mit Suchtpotential einnehme.

Ein Suizid sei für den Fall der Überstellung angekündigt; eine akute Suizidalität bestehe jedoch zur Zeit der Untersuchung nicht. Es finden sich Symptome einer Anpassungsstörung, insbesondere eine Besorgnis, nicht fortfahren zu können, pessimistische Grundhaltung, Ärger, Impulsivität und ähnliches. Für eine andere Störung, so insbesondere eine post-traumatische Belastungsstörung, gebe es keine Hinweise.

Eine Verschlechterung könne nicht sicher ausgeschlossen werden.

12. Am 20.03.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese über das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme aufgeklärt wurde. Sie gab dazu keine Stellungnahme ab.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem fest, dass die beschwerdeführende Partei volljährig sei, und ein Zustand nach Osteosynthese über der rechten Orbita bestehe. Die beschwerdeführende Partei leide außerdem an einer Anpassungsstörung. Sie leide auch an Kopfschmerzen und nehme Schmerztabletten zu sich. Es bestehen aber keine sonstigen schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Ungarn.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei zwar angemerkt habe, minderjährig zu sein, dass jedoch die Behörde festhalte, dass es sich um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen handle, dass Asylwerber im Rahmen der Antragstellung in Österreich fälschlicherweise behaupteten, minderjährig zu sein, um so eine Zulassung des Verfahrens im Bundesgebiet zu erwirken, da vermeintlich aufgrund der relevanten Bestimmungen der Dublin Verordnung und der aktuellen Auslegung des EuGH sich das Dublin Verfahren bei unbegleiteten Minderjährigen auf die Suche nach Familienangehörigen im Gebiet der Mitgliedstaaten beschränke. Der Zweck und Grund einer solchen Altersangabe liege daher klar im Umstand, dass die Behörde die von den Antragstellern gewünschten Rechtsakte setzen solle, welche diese letztlich in die Lage versetzen würde, in Europa einen Aufenthaltsstaat abweichend von zwingenden Bestimmungen der Dublin Verordnung frei zu wählen. Aufgrund der restriktiven Rechtsprechung sowie der Verfahrensvorteile hierzu ergebe sich in der Praxis geradezu ein Massenphänomen, sodass regelmäßig weder qualifizierte Identitätsdokumente noch das richtige Alter von Antragstellern angegeben werden.

Die Feststellung der Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei ergebe sich aus der Mitteilung Ungarns, in welcher auf ein ärztliches Gutachten hingewiesen worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe keinerlei qualifizierte Beweismittel vorlegen können, weshalb bei der vorgegebenen Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei von einer reinen Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse. In Anbetracht des getätigten Ermittlungsergebnisses aufgrund des Konsultationsverfahrens mit Ungarn stehe eindeutig fest, dass die beschwerdeführende Partei in Wahrheit volljährig sei.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, ausgeführt wird, dass die Gesetzesänderungen aus Juli 2013 mit der Einführung einer Asylhaft und der Verkürzung von Rechtsmittelfristen zu einer Verschlechterung der Situation von AsylwerberInnen in Ungarn geführt habe. Vorgelegt wurde weiter ein nervenärztlicher Befund vom 11.04.2014 mit der Diagnose "Cephalea (G 47.0)" und einer Empfehlung für eine Schmerzprophylaxe. Die bereits im Akt aufliegenden Befunde wurden mit der Beschwerde erneut vorgelegt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde am 20.06.2014 die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:

2.2. Soweit nachvollziehbar scheint das medizinische Gutachten, das in Ungarn zur Feststellung der Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei hergestellt wurde, von der Grenzwache in S. beauftragt worden zu sein und sich auf eine körperliche Untersuchung der beschwerdeführenden Partei zu beschränken.

2.3. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das UNHCR der Frage der Altersfeststellung in Ungarn ein Kapitel in seinem Bericht "Hungary as a country of asylum" aus dem April 2012 widmete. Darin wird unter anderem auch auf Kritik des parlamentarischen Kommissärs für Grund- und Menschenrechte in Ungarn eingegangen, der die Altersfeststellung in Ungarn als "hoch problematisch" einstufte (Seite 19, Absatz 59). Im Absatz davor stellt das UNHCR fest, dass die Untersuchungen nicht völlig den multidisziplinären Vorgaben von möglichst wenig invasiven Maßnahmen entsprechen würden (Absatz 58). Als Empfehlungen spricht das UNHCR eine Reform der ungarischen Gesetzgebung zur Altersfeststellung und die Entwicklung eines gemeinsamen Standards für die Durchführung der Altersfeststellung aus.

Neueren Datums ist der AIDA Bericht zu Ungarn vom 30.04.2014 ("Asylum Information Database; National Country Report, Hungary"). Im Zusammenhang mit der Altersfeststellung wird dort, zusammengefasst, ausgeführt, dass dort, wo eine Altersfeststellung durch Polizeibeamte angefordert werde, sich diese meist auf eine Untersuchung der äußeren Erscheinung der Person erschöpfe. Manchmal ruft das OIN auch einen zahnärztlichen Befund ab; dies sei aber nicht die Regel. Bis heute sei kein standardisierter Ablauf, kein "Protokoll", für die Altersfeststellung durch die Polizei und das OIN entwickelt bzw. veröffentlicht worden (Seite 33).

Das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ungarn (Stand: Februar 2014) führt aus, dass "Altersfeststellungen im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen [werden]. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig). (Info Stdok 5.2012)".

2.4. Im gegenständlichen Fall scheinen die ungarischen Behörden von weiterführenden Methoden, wie Röntgenuntersuchungen, Abstand genommen zu haben. Das vorgelegte medizinische Gutachten zur Altersfeststellung kann jedenfalls den Vorgaben, die in Österreich für die Qualität der Altersfeststellungen gelten, nicht genügen (siehe dazu die Anforderung in § 13 Abs. 3 BFA-VG und § 2 Abs. 25 AsylG). In Zusammenschau mit der Kritik an der Methode der Altersfeststellung und am Mangel von objektiven Standards dazu in Ungarn und der österreichischen Regelung dazu, kann wohl im gegenständlichen Fall nicht nur auf Basis des ungarischen Gutachtens von der Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Feststellung für die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und für die prozeduralen Rechte der Partei, ausgegangen werden.

2.5. Eine solche Einzelfallprüfung kann auch nicht deshalb entfallen, weil die belangte Behörde eine persönliche Meinung zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH entwickelt hat. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung mittlerweile in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts richtigerweise - positiviert wurde (siehe Art. 6 leg.cit. sowie den Erwägungsgrund 13 leg.cit.), ändert auch ein allfälliges darauf fußendes "Massenphänomen" nichts am Erfordernis eines ordentlichen Verfahrens unter individueller Prüfung aller relevanten Umstände.

2.6. Die belangte Behörde ist daher aufgefordert im fortgesetzten Verfahren eine ordentliche Altersfeststellung vorzunehmen, die sie dann in weiterer Folge ihrem Bescheid zu Grunde legen kann. Sinnvollerweise könnten außerdem die offenbar persistierend problematischen Kopfschmerzen der beschwerdeführenden Partei durch eine Untersuchung bei entsprechenden Fachärzten abgeklärt werden.

2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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