W208 1409495-2•BVwG W208 1409495-2
W208 1409495-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W208 1409495-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2011, Zl. 10 01.617-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal nach ÖSTERREICH ein und hat am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND am 03.11.2008 angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.
3. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.07.2009 führte der BF im Wesentlichen aus, er lebe seit seinem 14. Lebensjahr in PAKISTAN, habe zeitweise im IRAN gelebt, sei von dort zweimal nach AFGHANISTAN abgeschoben worden, jedoch wieder zu seiner Familie nach PAKISTAN gegangen.
Von dort aus sei er schlepperunterstützt illegal über die TÜRKEI nach GRIECHENLAND eingereist. Dort sei er von der Polizei mehrmals angehalten worden, habe aber immer gesagt, erst 14 Jahre alt zu sein, woraufhin man ihn immer wieder freigelassen habe. In GRIECHENLAND (IOS) habe er sich 5 Tage in einem Container bei der Polizei aufgehalten, dann habe man ihn aufgefordert, sich in ATHEN zu melden. Dort habe er sich aber auf Anraten anderer Afghanen nicht zur Polizei begeben, sondern sei nach PATRAS weitergereist. Dort habe er in einem Zeltlager gewohnt, das von der Nachbarschaft angezündet worden sei, deshalb habe er in einem Park übernachtet, wo er von der Polizei festgenommen und in die TÜRKEI "zurückgebracht", aber nicht den dortigen Behörden übergeben worden sei. Nach einer Nacht in der TÜRKEI sei er gleich am nächsten Tag (etwa vor 7 oder 8 Monaten) vom selben Schlepper mit dem Schlauchboot wieder nach GRIECHENLAND (MYTILINI) gebracht worden, von wo aus er - da er sich schon ausgekannt habe - ohne weitere Kontrollen über ATHEN nach PATRAS weitergefahren und von dort auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach ITALIEN (BARI) gereist sei. Weiter sei er per Zug über VENEDIG nach WIEN gefahren.
In GRIECHENLAND sei ihr Zeltlager mehrmals angegriffen und sie auch von der Polizei "sehr schlecht behandelt" worden. Asylantrag habe er dort keinen gestellt, er habe dort etwas Geld verdient, und zwar habe er Eier gekocht und weiter verkauft. Er wolle nicht mehr nach GRIECHENLAND zurück, da die Polizei sie dort schlecht behandelt und er dort keine Wohnung und nichts zu essen bekommen habe. Er sei bereit, lieber hier die Zeit seines Lebens im Gefängnis zu verbringen als nach GRIECHENLAND zurückzukehren. Im Heimatstaat habe er Angst, von einer verfeindeten einflussreichen Familie aus Blutrache getötet zu werden, er und seine Familie lebten schon seit Jahren nicht mehr in AFGHANISTAN. Seine Eltern, Schwester und Ehefrau lebten in PAKISTAN, seine beiden Brüder befänden sich vermutlich als Asylwerber in ÖSTERREICH. Zum Fluchtgrund detailliert gab er an:
"Mein älterer Bruder XXXX (A.) hat gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban die macht übernommen haben, hat sein Kommandant ihn und seine Freunde nach Hause geschickt. Damals hat mein Bruder irrtümlich den Rucksack eines seiner Kampfgefährten namens Ali BAZAR (B.)mit nach Hause genommen. Der Ali B. selbst ist verschwunden geblieben und seine Verwandten haben angenommen, dass er im Krieg gefallen ist. Ca. 4 Jahre später, ich war damals 12 oder 13 Jahre alt, fand die Hochzeit meines Bruders XXXX (N.) in unserem Dorf XXXX statt. Zu dieser Hochzeit waren viele eingeladen, auch die Verwandten des Ali B. Sie haben den Rucksack von Ali B. in unserem Haus gesehen und haben meinen Bruder beschuldigt, Ali B. getötet zu haben. Seitdem hat die Familie von Ali B. Blutrache geschworen. Meine beiden Brüder mussten deswegen aus AFGHANISTAN flüchten. Mein Bruder A. ist ca. 4 oder 5 Monate vor der Hochzeit meines Bruders N. geflüchtet. Mein Bruder N. ist gleich in der Nacht seiner Hochzeit alleine, ohne seine Ehefrau, geflüchtet. Ca. 1 Monat nach der Hochzeit, bin ich auch gemeinsam mit meinen Eltern und meiner Schwester von XXXX nach LASHKARGAH geflohen. Die Familie des Ali B. hat meine Familie dauernd unter Druck gesetzt. Auch in LASHKARGAH fand mein Vater, dass wir nicht in Sicherheit sind und deswegen sind wir nach PAKISTAN geflüchtet. Ich habe das Land PAKISTAN auf Wunsch meines Vaters jetzt verlassen müssen. Mein Vater meinte, dass er alt sei und man werde ihm daher nichts tun. Aber ich bin jetzt erwachsen und die Familie des Ali B. würde nun nach meinem Leben trachten. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe keine weiteren Gründe vorzubringen. Mein Vater und ich haben Angst, von der Familie des Ali B. wegen der Blutrache getötet zu werden. Der Vater des Ali B. ist ein großer Mullah in AFGHANISTAN und hat sehr großen Einfluss".
4. Die Erstbehörde leitete aufgrund dieser Angaben und dem Eurodac-Treffer am 11.08.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeverfahren mit GRIECHENLAND ein. Dem BF wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Aufnahmeverpflichtung bei GRIECHENLAND liege.
5. Dem Akt liegt ein vorläufiger Patientenbrief des Sozialmedizinischen Zentrums des OTTO-WAGNER-SPITALS vom 27.08.2009 ein, in dem über den stationären Aufenthalt des BF vom 14.08.2009 bis 27.08.2009 berichtet wird. Der BF sei am 14.08.2009 in akut psychotischem Zustand erstmalig stationär aufgenommen worden. Sein Verhalten Anfang August und die damit aufgetretenen Ereignisse im Vorfeld, wie etwa das Verlassen der Betreuungsstelle TRAISKIRCHEN am 07.08.2009, seien in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung zu sehen. Als Diagnose wird angeführt: "akut polymorph psychotische Störung mit Schizophreniezeichen F 23.1; Sinustachykardie R 00.0". Die Entlassung sei wie geplant erfolgt, als Therapieempfehlung werden Arzneimittel (Risperdal, Seropram, Concor") angeführt und ergänzend vermerkt, es läge im Ermessen des weiterbehandelnden Arztes, wirkstoffgleiche Arzneimittel zu verschreiben.
6. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.09.2009 führte der BF nach erfolgter Rechtsberatung über Befragen, ob er gesund sei, aus: Er habe Schlafstörungen, Depressionen und Angst. Er könne sich nicht gut konzentrieren, und habe fast ständig Kopfschmerzen. In GRIECHENLAND sei er einmal von einem Soldaten am Kopf geschlagen worden und habe seither Kopfschmerzen. In WIEN sei er bereits medizinisch behandelt worden.
Er habe zwei Brüder (A. u. N.) und zwei Cousins in ÖSTERREICH, mit den Cousins habe er nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und es sei ihm deren Adresse nicht bekannt, bei seinem (ca. 37 Jahre alten) Bruder A. in WIEN habe er ein paar Nächte geschlafen, er wohne aber nicht dort, sondern im Flüchtlingslager TRAISKIRCHEN. Auf die Frage, seit wann er wisse, dass seine Brüder hier lebten, gab er an: Er habe gewusst, dass sie in Europa lebten, aber nicht, wo genau. In ITALIEN habe er gehört, dass sie in ÖSTERREICH lebten. Er hätte mit ihnen jahrelang keinen Kontakt gehabt, auch die Eltern hätten ihren Aufenthalt nicht gekannt. Von den beiden Brüdern lebe er seit ungefähr 14 oder 15 Jahren getrennt. Zur Unterstützung durch die Brüder befragt: Sein Bruder A. habe zugesagt, ihn zu unterstützen und er sei - so glaube er - bei diesem Bruder gemeldet. Bevor er nach ÖSTERREICH gekommen sei, sei er von den Brüdern nie unterstützt worden. Reiseziel sei anfangs "nur Europa" gewesen, um in Sicherheit zu sein, in ITALIEN habe er gehört, dass sein Bruder hier sei, daher habe er versucht, "mit allen Mitteln nach ÖSTERREICH zu reisen". GRIECHENLAND habe er verlassen, weil die Lage sehr schlecht gewesen sei, er "benachteiligt und geschlagen" worden sei. Er habe dort gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten, nach seiner Einreise dort habe er ein Aufenthaltsverbot für GRIECHENLAND bekommen und hätte das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen sollen. Stattdessen sei er nach PATRAS gefahren und habe dort schwarz gearbeitet. Er habe oft versucht, sich auf der Ladefläche eines LKW zu verstecken und nach Westeuropa weiterzureisen, sei aber immer erwischt und geschlagen worden. Einmal sei er von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen und dabei verletzt worden, daraufhin habe er sich zum Roten Kreuz in PATRAS begeben. Der Arzt habe geraten, sich stationär im Krankenhaus aufnehmen zu lassen, da es eine schlimme Verletzung sei. Dort hätte er Euro 200,-- bezahlen müssen, da er diese nicht gehabt habe, sei er nicht behandelt worden.
Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Einvernahmeleiter an der vom BF bezeichneten Stelle am Kopf keine Flecken, Narben oä. erkennen könne. Über Vorhalt gab der BF an:
"Vielleicht sieht man deswegen nichts, weil es schon ein Jahr her ist". Er sei - so der BF weiter - "fast ständig in GRIECHENLAND von der Polizei geschlagen" worden, er sei zB bei einem Einkauf auf dem Bazar von zwei bis drei Polizisten kontrolliert worden, wobei das Geld sichergestellt worden sei und er daraufhin weitergehen habe dürfen. Bei der Polizei oder einem Vorgesetzten bei der Polizei habe er nie Anzeige erstattet, er habe auch nie um Hilfe und Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation vor Ort angesucht. Er habe gelegentlich schwarz gearbeitet und Geld verdient, eine staatliche Unterstützung habe er nicht erhalten. Über Vorhalt, dass dies bei einer Asylantragstellung der Fall gewesen wäre, gab er an: "Das stimmt nicht. Die Leute mit einer rosa Karte, auch Leute, die dort anerkannte Flüchtlinge sind, werden nicht unterstützt." Er wolle nicht nach GRIECHENLAND, das wäre für ihn eine Katastrophe, auch wenn er eine rosa Karte bekäme, die er aber sicher nicht bekäme, "wäre die Lage dort schwierig". Über Vorhalt der Zuständigkeit GRIECHENLANDS gab er an: "Ich will nicht nach GRIECHENLAND und auch nicht nach AFGHANISTAN. Mein Leben ist in beiden Ländern in Gefahr".
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO, GRIECHENLAND zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach GRIECHENLAND ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach GRIECHENLAND zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in GRIECHENLAND die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügten. Zu den gesundheitlichen Problemen des BF wird - nach Darstellung ua der Rechtsprechung des EGMR iZm der Zulässigkeit der Abschiebung von in psychiatrischer Behandlung stehenden und suizidgefährdenden Personen - darauf hingewiesen, dass Asylwerber in GRIECHENLAND vollen Zugang zum griechischen Gesundheitssystem haben, was bedeute, dass diesen die gleiche Gesundheitsversorgung wie griechischen Staatsbürgern zu Teil werde. Von einem krankheitsbedingten Abschiebehindernis könne nicht gesprochen werden. Zu den Cousins und den beiden Brüdern, zu denen er seit 14 oder 15 Jahren keinen Kontakt mehr habe und zu denen auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sei kein enges Familienleben erkennbar.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die beim Asylgerichtshof am 22.10.2009 einlangte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, es würden zum Asylverfahren in GRIECHENLAND nur allgemeine Floskeln vorgebracht, "wie wenn sich GRIECHENLAND keiner systematischen Verletzung der Menschenrechte schuldig gemacht hätte", es würden die Bedingungen verschwiegen, unter denen die "pink card" erhaltbar sei, nämlich dass nur einmal pro Woche insgesamt 80 Karten ausgegeben würden, wofür sich 2000 bis 4000 Personen anstellten, es gebe keine Anzeichen dafür, dass eine zweite Instanz tatsächlich greife, die Verbesserungen würden nur pro futuro erwartet. Dies lasse wohl nur die Schlussfolgerung zu, dass die Asylverfahren für zurückgeschobene Dublin II-Asylwerber in GRIECHENLAND "nach wie vor an zahlreichen Rechtswidrigkeiten kranken", es könnten nach wie vor körperlich oder psychisch kranke Personen in Haft genommen werden, Dolmetscher und Rechtsbelehrungen seien mangelhaft, besonders benachteiligt hinsichtlich benötigter Rechtsbelehrungen seien Personen ohne Meldeadresse, die Kritik an der Qualität der Verfahren bleibe aufrecht, zahlreiche Entscheidungen seien- ohne zureichende Begründung - negativ gewesen, (beiliegende) Bilder von Flüchtlingsunterkünften zeigten, "dass der Ausdruck KZ wohl nicht übertrieben ist", befristete Arbeitsgenehmigungen für eine 12 -bis 14-stündige Arbeit als Erntehelfer auf einem Erdbeerfeld bei 30-40 Grad im Schatten bei einem Einkommen von 21,50 EURO, Übernachtung auf den Feldern, seien keine zumutbaren Arbeitsverhältnisse, die Anerkennungsquote sei (offensichtlich politisch gesteuert) sehr niedrig. Weiters weist die Beschwerde unter Zitierung von Medienberichten auf die unzureichende Ausstattung der Flüchtlingslager und die Überbelegung hin.
Der BF sei auf MYTILINI in einer ehemaligen Schule untergebracht gewesen, die Unterkunft sei mit Rissen versehen und verschmutzt gewesen, man schlafe auf Matratzen, es gebe nur eine Toilette pro Stockwerk für 80 - 100 Personen, es stinke, Krankheiten seien an der Tagesordnung und "ab und zu verirrt sich ein Mitleid verspürender Arzt ins Lager", man sei dort "Selbstversorger".
Der BF sei schwer erkrankt (siehe Patientenbrief vom 27.08.2009), er sei weiterhin in Psychiatrischer Behandlung und werde einen diesbezüglichen Befund vorlegen. Die Behörde habe seine Krankheit verharmlost und außer Acht gelassen, dass der BF zwei nahe Verwandte habe, die ihm beistehen und ihn moralisch und finanziell unterstützen könnten. Aus dem noch vorzulegenden Gutachten ergebe sich deutlich, dass es sich um eine ernste Erkrankung handle, die einer längeren Therapie bedürfe, die in GRIECHENLAND wohl nicht gesichert sei. Beantragt wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einvernahme zweier namentlich genannter griechischer Parlamentsabgeordneter der KKE und der Redakteurin der Zeitung RISOSPASTIS, die die vom BF vorgelegten Zeitungsartikel zur Asylproblematik in GRIECHENLAND verfasst hat. Ein konkretes Beweisthema wurde zu diesen Beweisanträgen nicht angeführt.
9. Der AsylGH wies mit Erkenntnis S4 409.495-1/2009/2E vom 02.11.2009 die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Zurückweisung nach GRIECHENLAND für zulässig. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
10. Am 16.02.2010 legte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Stellungnahme vor, in der er angab aufgrund von Misshandlungen der Polizei in GRIECHENLAND psychisch krank zu sein und sich in Behandlung (Dr. Vinzenz Andreas M.) begeben zu haben. Sein Bruder A. hätte sich Sorgen gemacht und ihn dazu gedrängt.
11. Am 22.02.2010 brachte der BF einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) ein, wobei er zu den Fluchtgründen anführte, diese seien dieselben wie beim ersten Antrag, weiters würde er unter gesundheitlichen Problemen leiden und krank sein. Zwei seiner Brüder würden in WIEN leben, in GRIECHENLAND würde sich niemand um die Flüchtlinge kümmern. Er wäre einen Tag nachdem er in Schubhaft genommen worden sei, ins Krankenhaus gebracht worden, dort hätte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr bei einem Sozialarbeiter unterschrieben. Während seines Aufenthaltes im Anhalteraum nahm er die ihm verschriebenen Medikamente ( 5 1/2 Tabletten) ein, schlief ein und wurde, da er nicht mehr wachzubekommen war, in die psychiatrische Abteilung ins KH BADEN gebracht.
12. Am 03.03.2010 legte der BF eine Bestätigung des PSYCHOSOZIALEN DIENSTES WIEN (datiert 26.01.2010) vor, in der der oa. Facharzt für Psychiatrie betätigte, dass der BF sich seit November 2009 in fachärztlicher Betreuung und aufgrund einer seelischen Erkrankung in medikamentöser Therapie befände. Im Falle einer Abschiebung, könnten eine massive affektive Verschlechterung, impulshafte suizidale Handlungen und psychotische Exazerbationen nicht ausgeschlossen werden. Beigelegt war weiters ein vorläufiger Arztbrief der psychiatrischen Abteilung im KH BADEN vom 23.02.2010, wo der BF sich von 22. - 23.02.2010 in stationärer Behandlung befunden habe.
Diagnose: dissoziatives Zustandsbild bei F44.9; Posttraumatischer Belastungsstörung F43.1.
In einer ebenso beiliegenden Stellungnahme wurde auf die gelebte Praxis in anderen Staaten hingewiesen, Asywerber nicht mehr nach GRIECHENLAND zu überstellen.
14. Am 20.04.2010 legte der vorübergehend nach seiner Entlassung aus dem KH nicht auffindbare BF, eine weitere Stellungnahme vor, dass er sich an der Meldeadresse seines Bruders A. befände sich aber nicht habe anmelden können und dass er sich im sozialpsychiatrischen Ambulatorim in WIEN in Behandlung befände (Bestätigung vom 12.04.2010, dass er seit November 2009 in Behandlung sei, regelmäßig zu den Therapien erscheine und dort mitwirke).
15. Am 22.06.2010 wurde der BF vom Bundesasylamt einer medizinischen Begutachtung bei einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin zugeführt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass der BF zwei Suizidversuche bei seinem Bruder (versperrbarer Schrank für Messer, Medikamente) sowie einmal versucht habe, die Kleinkinder seines Bruders zu schlagen und beim Fenster hinaus zu werfen. Einmal hat er im KH versucht sich zu strangulieren. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass zwar keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt aber eine psychische Störung. Obwohl der BF mit einer Reihe von psychoaktiven Medikamenten versorgt werde, bestehe keine ausreichende Stabilität, sodass das Risiko gegeben sei, dass er bei einem Überstellungsszenario dekompensiere. Eine weitere fachärztliche Betreuung sei erforderlich. Eine neuerliche Begutachtung wäre erst nach 3 Monaten sinnvoll.
16. Dazu aufgefordert legte der BF am 21.09.2010 neuerlich eine Bestätigung des PSYCHOSOZIALEN DIENSTES WIEN (datiert 15.09.2010) vor, in der bestätigt wird, dass der BF sich nach wie vor in regelmäßiger Behandlung befände und sich im Rahmen der Verlaufsbeobachtung keine nennenswerten Veränderungen zeigen würden.
17. Am 23.11.2010 wurde eine dritte Einvernahme vom Bundesasylamt durchgeführt, bei der der BF im Wesentlichen angab, es gehe ihm soweit gut, er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er sei mit ca. 8 Jahren mit seiner Familie nach PAKISTAN gegangen danach in den IRAN, wo ihn sein Vater hingeschickt habe, von dort sei er zweimal nach AFGHANISTAN zurückgeschoben worden; zuletzt in die Stadt HERAT als er ca. 15 oder 16 Jahre gewesen wäre. Er sei von HERAT wieder nach PAKISTEN gegangen, dort ca. eineinhalb Jahre geblieben und dann nach Europa ausgereist.
Würde er nach AFGHANISTAN zurückgeschickt, würde er wegen der Taten seines Bruders Probleme haben. Als er im IRAN in Schubhaft gewesen wäre, seien auch viele Personen aus seinem Dorf dort gewesen, sie hätten ihm gedroht ihn umzubringen, wenn sie wieder in AFGHANISTAN seien.
Sein Bruder A. wäre bei der HEZB-E ISLAMI oder so gewesen, er habe dort für einen Kommandanten namens XXXX gearbeitet, dass hätten ihm seine Eltern erzählt. Sie hätten eine Feindschaft mit einem Mullah (Schaikh) gehabt. Sein Bruder A. hätte einmal eine Tasche nach Hause gebracht, deren Besitzer getötet worden wäre und sein Bruder sei vom Vater des Toten (dem Schaikh) beschuldigt worden, ihn getötet zu haben, dass hätte ihm seine Mutter erzählt. Der Schaikh sei ein berühmter Mensch, das ganze Dorf würde hinter ihm stehen, sie seien dagegen machtlos gewesen.
Später führte der BF aus, er sei von diesem Mullah bedroht worden, dieser habe ihn ins Gefängnis gebracht. Er habe von ihm vor diesem Vorfall das Alphabet gelernt als er ein kleines Kind gewesen wäre. Er sei wie sein Vater von dem Mullah aus Rache gequält, geschlagen ausgelacht und es sei gedroht worden einer aus der Familie werde getötet werden. Er sei geschlagen, ausgelacht und immer wieder nach dem Aufenthalt seines Bruders gefragt worden. Sie hätten ihn eingesperrt, damit sein Bruder zurückkomme.
Er wisse nicht mehr wie lange er eingesperrt gewesen wäre, sein Vater habe etwas Geld aufgebracht und eines Nachts seien sie aus dem Dorf geflüchtet und nach LASHKARGAH gegangen. Dort seien sie ein Monat geblieben und dann nach PAKISTAN weitergezogen, weil sein Vater sich verstecken und seine Mutter ein Burkah tragen habe müssen. Er sei sieben oder acht Jahre gewesen und habe vieles vergessen.
Der Mullah sei mit einem Onkel väterlicherseits in einer Partei gewesen, auch der sei gegen sie gewesen, weil der Vater bei einer anderen Partei gewesen wäre. Der Vater hätte mit dem Onkel gekämpft er könne vieles aus Scham nicht sagen. Die Verwandten des Mullahs aus dem Dorf hätten im IRAN versucht mit ihm zu schlafen (er sei aber nicht vergewaltigt worden, weil er sich gewehrt habe) sowie ihn beim Arbeitgeber schlecht zu machen. Der Mullah habe - so glaube er - gepredigt, dass er aus der Familie eines Mörders komme. Seine Arbeitskollegen im IRAN - Verwandte des Mullahs - hätten mehrfach seinen Selbstmord vortäuschen wollen, einmal hätten sie ihn auf eine "Steinmaschine" gelegt und von oben hätte ein Ding herabgepresst, erst zum Schluss sei der Stoppknopf gedrückt worden. Sie hätten auch ständig das Gas aufgedreht gelassen und ihn dann zum Feuer machen geschickt. Sie hätten dem Arbeitgeber auch erzählt, dass dieser ihn nicht zu bezahlen brauche, da er ohnehin keine Papiere besitze. Sein Vater habe auch in PAKISTAN immer eine Pistole bei sich gehabt. Sie hätten nach seinem Vater gefragt. Als er geheiratet habe, hätte er sich zweieinhalb Monate verstecken müssen, es gäbe in PAKISTAN Leute die ihn für Geld umgebracht hätten, sie seien tausendfach bedroht worden. Es sei nicht die versuchte Vergewaltigung über die er wegen seiner Ehre nicht sprechen wolle in der Gefangenschaft habe er machen müssen, was diese gewollt hätten, er habe beantworten müssen wo sein Bruder sei. Er wolle über die Gefangenschaft aus Gründen seiner Ehre nicht sprechen. Der Rechtsvertreter hielt abschließend fest, dass sein Bruder als Zeuge zur Verfügung stünde.
18. Am 10.12.2010 brachte der Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme ein, in der er nochmals hervorstrich, dass der BF wegen einer Blutfehde bzw. Sippenhaftung verfolgt werde und weitere Umstände vorgefallen wären, über die er aus Gründen seiner Ehre nicht sprechen könne. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was auch durch die Suizidversuche belegt sei.
19. Mit Bescheid vom 08.02.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Asyl ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem BF subsidiären Schutz zu. Zur Abweisung des Asylantrages wurde ausgeführt, dass die Identität nicht festgestellt werden könne und sein Fluchtvorbringen im Laufe der Zeit mehrfach unterschiedlich, spät und widersprüchlich dargestellt worden wäre. So habe er bei der Ersteinvernahme (29.07.2009) angegeben, sein Bruder A. habe gegen die Taliban gekämpft und nach der Machtübernahmen einen Rucksack eines Kriegskameraden, der Ali B. geheißen habe und verschollen gewesen wäre, bei sich gehabt. Bei den Hochzeitsfeierlichkeiten des Bruders
N. 4 Jahre später (der BF wäre damals 12 oder 13 Jahre gewesen) hätten Verwandte des B. den Rucksack wiedererkannt, wäre sein Bruder beschuldigt worden, diesen getötet zu haben und wäre Blutrache geschworen worden. Der Bruder A. wäre bereits vier oder fünf Monate davor geflüchtet und ihr zweiter Bruder N. noch in der Nacht der Hochzeit. Er und der Rest der Familie wären einen Monat nach der Hochzeit nach LASHKARGAH geflohen und danach nach PAKISTAN weitergezogen, weil sie auch dort nicht sicher gewesen wären. Später hätte ihr Vater gemeint, dass er nun alt sei und sich die Rache nun gegen den BF richten würde.
Am 23.11.2010 habe der BF aber angegeben, seine Eltern hätten ihm gesagt, dass es eine Feindschaft mit einem Mullah gäbe, wegen einer Tasche, die der Bruder des BF mit Hause gebracht und dessen getötetem Sohn gehört habe. Erst auf Nachfrage habe der BF ausgeführt, dass er von dem Mullah ins Gefängnis gebracht worden und gequält worden wäre. Auf weitere Nachfrage habe der BF angeführt, es sei auch von Verwandten des Mullahs im IRAN versucht worden, ihn umzubringen. Das er zufällig im IRAN auf Verwandte des Mullah gestoßen sei, sei unglaubwürdig.
Bei der Befragung 2009 seien weder die Gefangenschaft noch die Mordanschläge erwähnt worden und es wäre absolut unschlüssig, dass der Bruder A. bereits Monate vor der Hochzeit, bei der der Rucksack von den Verwandten entdeckt wurde, geflohen sei. Weiters habe der BF einmal angegeben der Bruder N. sei danach verhaftet worden und ein anderes mal, dass er in der Nacht der Hochzeit geflohen sei. Da dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukomme, könnten auch die psychischen Probleme nicht daher rühren. Das Bundesasylamt gehe daher von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Begründung des Asylantrages aus, es bestehe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat aus den von der GFK genannten Gründen.
20. Am 07.03.2011 brachte der BF gegen den Spruchpunkt I des oa. Beschwerde bei AsylGH ein. Er wiederholte darin seine Fluchtgeschichte aus 2009 und 2010, ergänzte, dass er nicht wisse wie schließlich seine Befreiung aus dem Gefängnis des Shaik - der gedroht habe, nun jemanden aus der Familie zu töten - erfolgt sei. Er wisse nur, dass sein Vater für seine Freilassung Geld aufgebracht und gezahlt habe. Die Bedrohung sei nach wie vor hochaktuell, von seiner Familie lebe niemand mehr in AFGHANISTAN, diese leben in ÖSTERREICH und PAKISTAN. Der Staat können in vor den Verwandten des Ali B. nicht schützen. Seine Psyche habe sich seither stark verändert, er sei damals noch jung gewesen und habe das Ganze zum Teil noch nicht richtig mitbekommen. Er können aufgrund seiner psychischen Probleme und seines damals jugendlichen Alters nicht detailgenau, vollständig und zusammenhängend beschreiben, was in der Anhaltung im Gefängnis mit ihm geschähen sei, er können sich keinem Menschen vollständig öffnen. Sein Vorbringen sei nicht widersprüchlich, sondern glaubhaft und entspräche den Tatsachen. Dass er im IRAN auf Verwandte des Mullah gestoßen wäre, sei kein Zufall gewesen, sondern er sei dort fremd gewesen und habe gezielt nach Leuten aus seiner Gegend gesucht und nicht ahnen können den Verwandten des Mullah zu begegnen, die ihn umbringen und es wie einen Unfall oder Selbstmord aussehen lassen wollten.
21. Am 01.07.2013 übermittelte der neue Rechtsvertreter des BF ein Gutachten des Herrn XXXX, Sachverständiger für die allgemeine politische Lage in AFGHANISTAN und beantragte eine mündliche Verhandlung.
Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für psychisch kranke, besonders Suizid gefährdete Personen in AFGHANISTAN (außer in KABUL) keine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Die Familien würden psychisch auffällige Personen unter Hausarrest - allenfalls bei Fluchtrversuchen am Fuß auch angekettet - stellen, weil dies eine "Schande", ein "Fluch" wäre und im Dorf negativ gesprochen werde. Sollte es vorkommen, dass die Familie nicht auf ihre sogenannte Ehre achte und den Kranken hinauslasse, werde dieser wenn er auf der Straße auffällig werde, als Verrückter gerufen und mit Steinen beworfen. Die Behörden würden bei solchen "Behandlungen" nicht einschreiten, weil sie auch nicht die Möglichkeit hätten den Patienten adäquat unterzubringen.
Zur Möglichkeit der "Blutrache" wurde ausgeführt, dass der Bruder des BF, Herr A. Asyl erhalten habe (UBAS 11.12.2000). Er wäre in AFGHANISTAN politisch-militärisch tätig gewesen und hätte am Bürgerkrieg teilgenommen. A. sei in der HAZARA-Gemeinschaft in ÖSTERREICH als eine politische Person bekannt. Im Bürgerkrieg könne es zu Feindschaften gekommen sein und auch nach dessen Beendigung würde - mangels effektivem Rechtssystem und verbreiteter Korruption - Selbstjustiz geübt. Es sei auch nicht unüblich die Familienmitglieder zu belangen, wenn die eigentlichen Feinde nicht gefunden werden könnten.
22. Am 04.06.2014 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF und dessen Bruder A. (dieser als Zeuge) einvernommen wurden.
Der Zeuge gab im Wesentlichen an, er sei 2000 nach ÖSTERREICH gekommen, weil er in AFGHANISTAN Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er sei Lehrer gewesen und sie hätten versucht ihr Dorf vor den anrückenden Taliban zu verteidigen. Als sie die Übermacht sahen, seien sie und seine Kameraden auf Empfehlung ihres Kommandanten, der gesagt habe, sie sollten ihre Familien nehmen und fliehen, noch in der Nacht geflohen. Ein Kamerad von ihm wäre der ein oder zwei Jahre ältere Ali B. gewesen. Ali B. sei der Sohn eines großen Schaikh (Mullah) gewesen, der gegen den Willen seines Vater mit ihm gegen die Taliban gekämpft habe. In der Nacht der Flucht wären sie ca. 15 Leute gewesen und hätten beim Rückzug in einer dunklen Höhle ihre Sachen geholt und seien davongelaufen. Er habe den Rucksack von Ali B. mitgenommen, auf der Flucht kurz zu Hause vorbeschaut, Essen und ein bisschen Geld geholt, den Rucksack dort gelassen und sei dann nach PAKISTAN geflüchtet. Die Mutter hätte den Rucksack aufgehoben. Die Familie hätte er damals nicht mitnehmen können. Er sei als Lehrer das Feindbild der Mullahs gewesen, die aber ohne die Taliban im Hintergrund nicht gefährlich gewesen wären.
Ali B. sei seit dieser Nacht verschollen gewesen. Bei der Hochzeit seines anderen Bruders N., er sei bei dieser nicht dabei gewesen, habe dessen Mutter den Rucksack in ihrem Haus im Heimatdorf gesehen und seit diesem Tag geglaubt, dass er etwas mit dessen Tod bzw. Verschwinden zu tun habe. Die Familie sei deswegen 2003/2004 nach PAKISTAN geflohen, weil der Mullah (der Vater von Ali B.) es geschafft habe mit Hilfe der Taliban, seinen Vater und seinen Bruder ins Gefängnis zu bringen. Man habe damals seinen Vater im Gefängnis so stark geschlagen, dass er ins Krankenhaus gemusst habe und dann freigelassen wurde. Statt ihm habe man seinen Bruder eingesperrt, der Mullah habe das ganze Dorf aufgehetzt, man habe die Familie als Kommunisten bezeichnet. Die Verwandten seien in der Folge immer wieder im Gefängnis gewesen und hätten versucht gegen Geld seinen Bruder freizubekommen. Wie dies schließlich gelungen sei, wisse er nicht, weil ihm die Mutter nicht alles sagen würde, weil sie der Meinung sei, dass er an allem schuld sei. Er habe 2006 einen Arbeitsunfall gehabt und könne sich nicht mehr an alles erinnern.
Seit 2012 wüssten sie, dass Ali B. nach KANADA geflüchtet sei und sich dort - vermutliche wegen Problemen mit seiner Frau - selbst verbrannt habe. Er habe recherschiert und wüsste das, weil die Schwester von Ali B. die Gattin seines Schwagers wäre. Obwohl der Fall jetzt aufgeklärt sei, würden die Leute immer noch glauben, dass ihre Familie am Tod des Ali B. schuld sei.
Auf die Frage, was dem Zeugen der Begriff "Pashtunwali" sage, antwortete dieser, das ist ein Name.
Auf die Frage, ob man sich aus einer Blutschuld freikaufen könne, antwortete dieser, dass sein Vater oft beim Mullah gewesen wäre, wenn das Problem mit Geld zu lösen wäre, hätte sein Vater nicht ins Gefängnis müssen bzw. wäre sein Sohn nicht im Gefängnis gewesen.
Auf die Frage, wo die anderen Brüder gewesen wären, antwortete dieser, N. wäre bereits in ÖSTERREICH gewesen, sein Bruder K. in PAKISTAN. Zum Zeitpunkt als die Probleme mit dem Mullah auftraten, sei K. noch ein Kind gewesen, er sei in PAKISTAN gewesen als der BF in Gefängnis gekommen sei.
Zum Gesundheitszustand seines Bruders (dem BF) wolle er ausführen, dass dieser schwer krank gewesen sei, er sei von der Polizei angerufen worden und habe ihn zu sich nach Hause geholt. Er habe ihn auf Anraten eines Arztes im Spital behandeln lassen. Sein Zustand habe sich gebessert. Nach 6 Monaten sei er wieder mit ihm zu Arzt gegangen, die Ärzte hätten ständig gewechselt, sie hätten gemeint er solle weniger Tabletten nehmen und wenn es schlechter werde sollten sie wieder kommen. Er spreche manchmal im Schlaf, habe ständig Angst. Die ganze Familie sei aus AFGHANISTAN weggezogen. Die Eltern hätten geglaubt, wenn er heirate, würde sich sein Zustand bessern. Er sei damals schon in ÖSTERREICH gewesen und extra zurück nach PAKISTAN gereist, um in der Nacht eine Frau für ihn aus AFGHANISTAN zu holen, was vorher vereinbart gewesen wäre. Er habe diese in PAKISTAN geheiratet.
Abschließend erklärte sich der Zeuge bereit seinen UBAS-Bescheid mit dem er 2000 Asyl erhalten hatte dem Gericht zu übermitteln.
Die Vernehmung des BF gestaltete sich schwierig, gleich zu Beginn, gab dieser, danach gefragt an, dass er bei den vorherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe und auch alles rückübersetzt worden wäre, es sei ihm aber, als die Niederschrift von jemand anderem vorgelesen worden wäre, aufgefallen, dass viele Sachen die er angegeben habe, nicht protokolliert worden wären.
Der BF bestätigte sein Daten zu Herkunft und Identität: Er sei am XXXX geboren, afghanischer Staatsbürger und aus der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Ortsteil XXXX. Er gehöre der Volksgruppe der HAZARA an und sei schiitischer Moslem. Es sei eine Tatsache, dass er als Hazara auf Grund seiner Religion sowohl in ÖSTERREICH als auch in AFGHANISTAN Schwierigkeiten habe. Gefragt welche Schwierigkeiten konkret, gab es an, dass habe er vergessen, es sei der Schiiten - Sunniten Konflikt.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, er habe früher Medikamente genommen, er sei nicht sicher ob den Ärzten richtig erklärt worden sei, was seine Beschwerden wären. Der Arzt habe ihm Medikamente verschrieben, die ein Zittern verursachen würden, wenn er sie nehme. Er beginne auch zu zittern wenn er wütend werde. Er nehme daher dzt. keine Medikamente, weil er sie nicht vertragen würde. Aktuell gehe er nur zu Gesprächen. Er sei bereit die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
Zu seiner Bildung befragt, gab er an er spreche Dari und ein bisschen Englisch und Deutsch, könne auch ein bisschen lesen und schreiben. Er sei 10 Jahre in die Schule gegangen, zwei bis drei Jahre davon in AFGHANISTAN. Gefragt wie alt er gewesen wäre, gab er an, dass wisse er nicht. Er wisse nichteinmal wie alt er derzeit sei, es sei möglich, dass er 22 oder 23 Jahre alt sei.
Auf die Frage ob er mit der Polizei in ÖSTERREICH (mit Ausnahme der fremdenpolizeilichen Maßnahmen) oder in AFGHANISTAN in Berührung gekommen wäre, anwortete er "nein". Auf Nachfrage ob er in AFGHANISTAN festgenommen worden wäre, ebenfalls "nein". Auf die Frage wer ihn in AFGHANISTAN ins Gefängnis gebracht habe, dass er das vergessen habe. Auf die Fragen wer seine Familienangehörigen seien, zählte dieser die Namen seiner drei Brüder (A., N., K.) und von zwei Schwestern (H. und M.) auf, sowie seine Frau. Er wisse nicht wer das Oberhaupt ihrer Familie sei. Er habe auch keinen Kontakt, er würde nicht mit seiner Familie in PAKISTAN sprechen wollen.
Auf die Frage, wie alt er damals war, als er aus seinem Heimatdorf weggegangen sei, antwortete er 7 oder 8 Jahre. Auf die Frage wie alt er bei der Hochzeit seines Bruders N. gewesen wäre, antwortete er, er wisse nicht einmal wie alt er bei seiner eigenen Hochzeit gewesen wäre.
Auf die Frage, wer bei der Hochzeit dabei gewesen wäre, antwortete er Leute die er kenne, seinen Bruder A. habe er erst in ÖSTERREICH wieder gesehen.
Auf die Frage wohin sie gegangen wären, als sie ihr Heimatdorf verließen antwortete er LASHKARGAR.
Auf die Frage wie alt er gewesen wäre, er könne sich nicht erinnern.
Auf den Vorhalt, seiner Angaben bei den Einvernahmen 2009 und 2010 gab er an, dass er damals ebenfalls gesagt habe sich nicht erinnern zu können, aber darauf bestanden worden sei, dass er ungefähre Angaben mache, er können nur allgemeine Angaben machen aber sie nicht bestimmten Daten zuordnen.
Auf die Frage, was er in PAKISTAN gemacht habe, antwortete er, er habe dort Elektrizität, Gas, Wasser gemacht, er sei Installateur gewesen.
Im IRAN sei er das erste Mal (1 Jahr) in einer Fliesenfirma gewesen, er habe dort Mosaik-Fliesen gemacht. Das zweite Mal (6 Monate) sei er anfangs woanders gewesen, allerdings hätte er dort keine Arbeit finden können, daher sei er wieder zu der Fliesenfirma zurück gegangen.
Darauf hingewiesen, dass er nun die Möglichkeit habe, die angeführten Missverständnisse und Fehler der ersten Einvernahmen zu korrigieren, gab er an, dass er zu den Ereignissen im Heimatdorf - besonders seinen Brunder A. betreffend - gesagt habe, dass er diese von seiner Mutter erzählt bekommen habe. Er sei jung gewesen und habe nicht alles persönlich miterlebt. In der Niederschrift stünde, dass er alles erlebt habe, das sei nicht möglich.
Auf Nachfrage was noch falsch sei, gab er an es seien im viele Fehler aufgefallen, im Moment könne er sich nicht erinnern.
Dazu aufgefordert zu erzählen, wann und warum er AFGHANISTAN verlassen habe, entspann sich folgender Dialog:
BF: Ich vergesse zwischendurch Details. Ich erzähle Ihnen das in 2 Minuten. Bitte stellen Sie mir nochmals die Frage. Es war die Hochzeit meines Bruders. Es wurde sehr laut. In der Nacht wurde ich nach Lashkargar gebracht. Man sagte uns nicht, weshalb wir geschlagen und in das Gefängnis gebracht wurden. Man hat uns gar nichts gesagt. In den Räumen, in denen gesprochen wurde, durften wir uns nicht aufhalten.
VR: War das Gefängnis in LASHKARGAR?
BF: Etwas entfernt von unserem Heimatdorf. In der Distriktshauptstadt SANG-E- MASHA.
VR: Sie haben bei der Befragung 2009 gesagt, Ihr Dorf hieße XXXX?
Z: XXXX ist ein Orsteil von XXXX.
VR an D: Was heißt auf Dari "Tasche", was heißt "Rucksack"?
D: Tasche ist ein Überbegriff für alle Formen von Taschen und Rucksäcken.
VR: Wer hat Sie in das Gefängnis gebracht?
BF: Ich glaube, dass es die Jugendlichen aus dem Dorf waren. Es waren Menschen aus dem eigenen Dorf.
VR: Wie sind Sie freigekommen? Was hat man Ihnen gesagt, warum Sie frei gelassen werden?
BF: Sie haben gar nichts gesagt. Es ist mir auch gleichgültig, wenn sie etwas gesagt hätten. Ich verstehe eigentlich gar nicht, warum Sie mir diese Fragen stellen. Stellen Sie sich vor, wenn Sie ein Glas haben, dann können Sie es entweder zerbrechen oder es auf einen Tisch stellen. Sie entscheiden über das Schicksal des Glases, es wird nur von Ihnen benutzt. So ging es damals auch mir.
VR: Wenn Sie Asyl bekommen wollen, muss ich klären, ob Sie wegen Blutrache verfolgt werden oder nicht. Darum muss ich diese Fragen stellen.
BF: In Ordnung. Aber das bedeutet nicht, dass Sie mir Fragen stellen können, welche ich gar nicht in der Lage bin zu beantworten, vor allem, weil ich damals noch zu jung gewesen bin. Stellen Sie mir zu den Ereignissen der letzten 5 Jahre Fragen.
VR: Sie sind im IRAN auf eine Steinmaschine gelegt worden. Man hätte versucht, Sie dort zu zerquetschen. Sie waren Fliesenleger, was haben Sie dann mit einer derart großen "Steinmaschine" zu tun, die in der Lage ist, Sie zu zerquetschen?
BF: Das ist eine sehr gute Frage. Als mir die Einvernahme vorgelesen wurde, ist mir das ebenfalls aufgefallen. Es ist nicht mein Fehler, wenn die Dolmetscher Mosaik-Firma nicht übersetzen können. Ich habe dort gearbeitet. Ich wollte aus dem Internet ein Bild dieser Maschine ausdrucken und Ihnen zeigen.
VR: Sie haben in der Fabrik Mosaike angefertigt und nicht auf Baustellen verlegt?
BF: Das ist richtig.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie zum Feuermachen geschickt wurden und vorher das Gas aufgedreht worden ist. Beschreiben Sie, wie Sie zum Feuermachen geschickt wurden?
BF: Ich wurde damals vom Schlepper von PAKISTAN in den IRAN, nach ISFAHAN, gebracht. Der Schlepper brachte mich an diesen Ort.
VR: Sie haben dort mit anderen Personen gemeinsam gewohnt?
BF: Ja.
BF zeichnet einen Gasheizkörper auf. Rechts wird Gas aufgedreht, damit es in den Ofen dringen kann, um zu verbrennen. Ganz oben tritt der Rauch aus. In der Heizung gibt es eine kleine Tür. Man kann händisch in den Ofen hinein Feuer legen. Dann hat man das Gas geöffnet. Ich habe nachts den Ofen angezündet. Mir ist einige Male aufgefallen, dass das Gas bereits geöffnet war. Sie wollten, dass der Ofen explodiert. Ich war nur eine Art Schüler dort. Alles musste ich machen, was man mir gesagt hat.
VR: Sie haben alleine geschlafen, dort, wo der Ofen gestanden ist? Waren dort mehrere Leute?
BF: Ich habe nicht dort geschlafen. Der Ofen war dafür gedacht, dass er den Arbeitsbereich für die Arbeiter in der Fabrik etwas aufwärmt. Aus diesem Grund musste ich nachts den Ofen anzünden.
VR: Sie und der Ofen waren alleine in der Fabrik?
BF: Ja. Es könnte auch ein Zufall sein, aber es ist mir oft aufgefallen. Sie haben mich oft geschickt, um Tee oder Essen zuzubereiten, oder Essen von draußen zu holen. Ich denke, dass sie wollten, dass etwas Schlimmes passiert und dass Sie es dann auf mich schieben konnten. Sie hätten sagen wollen, dass sich die Explosion im Zuge eines Selbstmordanschlages ereignet hat.
VR: Wen meinen Sie mit sie?
BF: Es waren Menschen aus meinem Heimatdorf. Der Schlepper war ebenfalls aus meiner Heimatregion. Er hat alle Leute an diesen Standort gebracht. Einige konnten für den Schlafplatz bezahlen. Ich musste arbeiten, damit ich dort schlafen konnte.
VR: Was haben die Leute dort gesagt?
BF: Sie haben nicht mit mir direkt gesprochen. Mein Zimmer war nahe ihres Zimmers. Ich habe manchmal gehört, was sie gesprochen haben. Sie haben gesagt, dass ich Angehöriger einer Mörderfamilie sei und dass meine Familie und ich den wahren Weg Gottes verlassen haben. Sie haben geplant, mich zu töten. Sie haben - nicht wegen der afghanischen Regierung, sondern wegen der iranischen Regierung - versucht, die Sache so darzustellen, als ob ich mir selbst etwas antun wollte.
VR: Haben Sie die D gut verstanden?
BF: Ja.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Ich war 9 oder 10 Jahre alt. Ich war damals zu jung.
VR: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?
BF: Ich möchte nur noch anführen, dass ich sehr glücklich bin, dass ich in Österreich nahe meiner Brüder sein darf. Ich habe gelernt nach den in Österreich herrschenden Systemen zu leben und ich fühle mich sehr wohl dabei. Ich möchte in Zukunft Deutschkurse belegen und anschließend eine Ausbildung in dem Bereich machen, in dem ich bereits Berufserfahrung habe.
Der Rechtsvertreter des BF führte aus, das Gericht möge den angeschlagenen psychischen Zustand und die dadurch möglicherweise beeinträchtigte Aussagefähigkeit berücksichtigen. Die Blutfehde, die durch den heute einvernommenen Bruder des BF ausgelöst wurde, sei noch nicht als aufgeklärt zu bezeichnen, zumal der Sohn des Scheikh Ali B. in KANADA einen gewaltsamen Tod gefunden habe (Selbstmord durch Verbrennen) und die Familie des BF letztlich für diesen Tod verantwortlich gemacht werde. Dazu komme, dass der BF sowohl auf Grund seiner psychischen Beeinträchtigung, als auch auf Grund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, für den Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN asylrelevant bedroht sei. Er verweise auf die übermittelten Länderfeststellungen und auf das Sachverständigen-Gutachten von Dr. R. Er ersuche dem BF Asyl zu gewähren.
Nach Schluss der Verhandlung erschien auch der zweite Bruder des BF, Herr N. noch im Verhandlungssaal und wurde vom Gericht ersucht, auch er möge seinen Bescheid vom Bundesasylamt dem BVwG zur Verfügung stellen.
23. Am 05.06.2011 wurden der UBAS-Bescheid des Bruders A. Zl. 218.706/7-II/04/00 vom 11.12.2000 mit dem diesem Asyl gewährt wurde sowie eine Verhandlungsschrift des zweiten Bruders N. mit der Zl. C3 267.649-1/2011/26Z vom 27.11.2012 vor dem AsylGH in Kopie übermittelt.
Dem Asylbescheid des Bruders A ist - soweit für den ha.
Beschwerdefall relevant - folgendes zu entnehmen:
Er stammt aus der Provinz GHAZNI, XXXX (XXXX liegt in der Nähe der Hauptstadt GHAZNI), war Lehrer und von 1996 bis 1998 Soldat als Mitglied der HEZBE-E WAHDAT, deren Ortskommandant ein Onkel väterlicherseits war. Er gab an, zwei Monate bevor die Taliban das Gebiet übernommen hätten (1998), hätten sie von der Zentralregierung Waffen (Gewehre) bekommen. Er und drei weitere Soldaten wären beauftragt worden diese zu verstecken. Er und seine Einheit hätten Wachdienst geleistet und wären zu Kampfhandlungen bereit gewesen, anlässlich der militärischen Übermacht der Taliban, sei es aber dazu nicht gekommen. Die Einheit hätte sich nach Anweisung ihres Kommandanten ("Rette sich wer kann") unter Zurücklassung der Waffen aufgelöst. Die Taliban hätten danach das Gebiet widerstandslos übernommen und im März 1999, durch Gefangennahme eines Mitkämpfers herausgefunden, dass er das Waffenversteck kenne. Er habe sich in der Folge verstecken müssen. Die Taliban hätten seinen Vater (damals 60) mitgenommen und hinsichtlich seines Aufenthalts befragt. Da er ein alter Mann gewesen wäre, habe man ihn aber wieder frei gelassen. Er habe dann aus diesem Grund und weil die Taliban junge Hazare für den Krieg gegen MASOUD rekrutierten, AFGHANISTAN verlassen müssen.
Auf die konkrete Frage bei der Einvernahme, ob der A., für die Zeitdauer der Machtübernahme der Taliban bis März 1999 ohne Probleme mit den Taliban gelebt habe, antwortete dieser: "Es gab keine Probleme."
Ein länderkundiger Sachverständiger erstattete damals ein Gutachten aus dem ua. hervorging, das für ehemalige HEZBE-E WAHDAT-Kämpfer (die der Nordallianz zugerechnet wurden) die Gefahr bestünde von den Taliban erkannt und verfolgt zu werden. Gleichzeitig wurde darin angeführt, dass HEZBE-E WAHDAT-Kommandanten zu den Taliban übergelaufen seien und als Vorzeigebeispiele der Taliban für die Kooperation der Hazaras mit den Taliban galten. Da der A. sich militärisch gegen die Taliban engagiert habe, gebildet sei und eine intellektuelle Persönlichkeit der Hazaras, habe dieser mit strenger Bestrafung durch die Taliban zu rechnen.
Der UBAS erkannte, entgegen der Erstbeurteilung der Asylbehörde, dem A. den Status eines Asylberechtigten zu, weil es dessen Angaben für glaubwürdig erachtete, dass dieser in dem nunmehr von den Taliban aufgrund der Unzugänglichkeit wiederum kontrollierten Gebiet, mit genügender Wahrscheinlichkeit mit Strafen in der Art von Prügeln, Inhaftierung oder Tötung zu rechnen habe.
Aufgrund der Geschäftszahl der vorgelegten Verhandlungsschrift des Bruders N. wurde das Erkenntnis des AsyGH Zl. C3 267.649-1/2011/28E vom 20.02.2013 ausgehoben. Soweit für den ha. Beschwerdefall relevant ist diesem folgendes zu entnehmen:
Der N. stellte am 20.06.2005 einen Asylantrag. Er gab an, er habe bevor er das Land verlassen habe immer nur in AFGHANISTAN gelebt und etwa ein Jahr vor seiner Ausreise (Sommer 2004) geheiratet. Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil sein Bruder (A.) im Krieg gewesen sei und als er dann nach Jahren nach Hause gekommen sei, habe er eine Tasche (Rucksack) zuhause gelassen. Bei seiner Hochzeit, habe die Mutter eines anderen Jungen die Tasche gesehen und als jene ihres Sohnes erkannt. Sie habe dann Anzeige erstattet. Anschließend sei sein Vater dreimal (das erste Mal drei Tage nach der Hochzeit) entführt ins Gefängnis gesteckt und geschlagen worden, weil man wissen habe wollen, wo sich der Inhaber der Tasche befinde. Da der Vater nach dem dritten Mal nach Hause gekommen sei, wäre er schon so alt und schwach gewesen, dass man ihn statt diesem ins Gefängnis gebracht habe. Eines Tages - nach ca. 25 Tagen - hätten sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihn aus dem Gefängnis befreit. Er wisse nicht ob für seine Freilassung Geld gezahlt worden wäre, allerdings wisse er, dass sein Vater sich jedes Mal nach dessen Freilassung mit den Dorfältesten beraten habe, um eine Lösung zu finden. Die Familie des Jungen habe Blutrache geschworen oder sie hätten stattdessen seine elfjährige Schwester gewollt. Er sei nach dessen Freilassung nur ganz kurz zu Hause gewesen und habe noch in derselben Nacht das Haus verlassen. Sein Vater habe Kontakte zu Paschtunen gehabt, mit deren Hilfe er ausgereist wäre.
Die Familie hätte nach diesen Vorfällen AFGHANISTAN verlassen, weil der Vater des Jungen einer einflussreichen Scheikh-Familie angehört habe, der auch mit der Regierung zusammenarbeiten würde.
Der AsylGH legte in der Beweiswürdigung des zitierten Erkenntnisses dar, warum es das Vorbringen des N. nicht für glaubhaft hielt und seinen Asylantrag abwies (Subsidiärer Schutz wurde dem N. bereits vom Bundesasylamt zuerkannt):
"Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme am 27.06.2005 ursprünglich nur schilderte, dass sein Vater inhaftiert und geschlagen worden sei, dies aber nicht auch für seine eigenen Person vorbrachte. Im Gegenteil verneinte er dezidiert die beiden an ihn gerichteten Fragen, ob er in seinem Heimatland jemals persönlich Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, bzw., ob er selbst jemals persönlich von jemandem bedroht oder attackiert worden sei. Insofern stellen sich die weiteren Aussagen im Verfahren, die sich sehr wohl auf eine behauptete Inhaftierung stützen, als Steigerung des Vorbringens dar bzw. sind die ursprünglichen Aussagen widersprüchlich, sodass sein Vorbringen unglaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer erklärte über Vorhalt dazu zwar mehrmals, dass er zu Beginn seines Verfahrens Angst gehabt habe und deshalb nicht sofort alles vorgebracht habe, doch bleiben - selbst wenn man dieser Erklärung auch im Hinblick auf sein damaliges jugendliches Alter folgen möchte - auch in den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens derart gravierende Widersprüche bestehen, sodass ihm insgesamt dennoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Schon das Bundesasylamt legte in seiner Beweiswürdigung dar, dass die angeblichen Inhaftierungen des Vaters bzw. des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig nachvollziehbar waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen. Folgt man den Aussagen vom 27.06.2005 so habe die dritte Inhaftierung - unabhängig davon, wer jetzt wirklich inhaftiert worden sei - im Herbst 2004 stattgefunden. Folgt man jedoch den Aussagen vom 04.10.2005, so sei der Beschwerdeführer bei der dritten Inhaftierung anstatt seines Vaters mitgenommen worden, und zwar ca. drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan, womit die dritte Festnahme im Frühjahr 2005 gewesen sein müsste. Diese bereits vor der Erstinstanz aufgetretenen Unstimmigkeiten konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise entkräftet werden, sondern verstrickte sich der Beschwerdeführer im Gegenteil hier in weitere Widersprüche.
So erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof plötzlich wieder, dass sein Vater insgesamt drei Mal inhaftiert worden sei, was er auch ursprünglich am 27.06.2005 so behauptete hatte, jedoch in der Folge am 04.10.2005 und in der Beschwerdeschrift auf zwei Mal korrigiert hatte, zumal ja beim dritten Mal angeblich er selbst anstatt des Vaters mitgenommen worden sei. Des Weiteren schilderte er vor dem Asylgerichtshof, dass der Vater zum ersten Mal drei Tage nach der Hochzeit des Beschwerdeführers entführt und inhaftiert worden sei und ca. eine Woche in Haft gewesen sei, wohingegen er am 27.06.2005 noch erklärt hatte, die erste Inhaftierung des Vaters sei ca. eine Woche nach der Hochzeit des Beschwerdeführers gewesen und habe für ca. 20 bis 25 Tage angedauert. Weiters erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass der Vater bei den weiteren Inhaftierungen jeweils schon nach wenigen Tagen, also ca. drei oder vier Tage nach der Freilassung, erneut entführt worden sei, wohingegen er am 27.06.2005 schilderte, die zweite Inhaftierung des Vaters sei ca. ein Monat später und die dritte sei ca. eineinhalb Monate später gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer dazu betonte, er sei nicht sehr gebildet und sei damals noch jünger gewesen, weshalb er sich nicht so genau erinnern könne, so ist dazu doch zu bemerken, dass es hier um gravierende zeitliche Differenzen geht, zumal es einen wesentlichen Unterschied macht, ob der eigene Vater im Abstand von nur wenigen Tagen inhaftiert worden sei, oder aber, ob zwischen den einzelnen Entführungen zumindest mehrere Wochen bis hin zu eineinhalb Monaten gelegen seien. Hätte der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse aus der eigenen Erinnerung abgerufen, wären seine Schilderungen übereinstimmend gewesen, und zwar unabhängig von der Dauer und Intensität seiner Schulbildung.
Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Einvernahme am 29.07.2009 im eigenen Asylverfahren angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer direkt noch in der Nacht der eigenen Hochzeit geflüchtet sei, sowie, dass die gesamte Familie ca. einen Monat nach der Hochzeit Afghanistan verlassen habe, was den Aussagen des Beschwerdeführers grob widerspricht. Auch hier konnte der Beschwerdeführer nicht mehr dazu sagen, als dass sowohl sein Bruder als auch er selbst damals noch jung gewesen seien, doch ist hieraus nichts für ihn zu gewinnen, zumal es auch im jugendlichen Alter möglich ist, zu unterscheiden, ob der eigene Bruder angeblich in der Nacht der Hochzeit - also unmittelbar aus den Feierlichkeiten heraus - das Elternhaus verlassen habe, oder aber erst Wochen oder Monate später.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung aufgrund der divergierenden zeitlichen und inhaltlichen Angaben grob widersprüchlich, sodass sich eine behauptete Bedrohungssituation als nicht glaubhaft erweist."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Glaubhaft ist, dass der BF, am XXXX, geboren, afghanischer Staatsbürger, und aus der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Ortsteil XXXX, stammt. Er ist HAZARA und schiitischer Moslem, hat die Schule in AFGHANISTAN und PAKISTAN besucht und kann lesen und schreiben. Er hat psychische Probleme, absolviert eine Gesprächstherapie, nimmt aber dzt. die verschriebene Medikamente nicht.
Er spricht Dari, etwas Englisch und Deutsch.
Mit 14 Jahren kam er mit seiner Familie nach PAKISTAN. Als er 15 Jahre alt war, war er erstmals ein Jahr im IRAN/ISFAHAN wurde dort als angelernter Mosaikleger in einer Fabrik gearbeitet. Danach wurde er vom IRAN abgeschoben und ist nach PAKISTAN zurück, wo er drei Monate war, um dann wieder für 6 Monate in den IRAN zu gehen, bis er (er war damals ca. 17 Jahre) neuerlich vom IRAN nach AFGHANISTAN (diesmal nach HERAT) abgeschoben wurde. Von dort aus ging er direkt wieder nach PAKISTAN zu seiner Familie.
Weiters ist glaubhaft dass, er verheiratet und sich seine Familie in PAKISTAN befindet. Er hat dort noch seine Vater, seine Mutter, einen Bruder, zwei Schwestern und seine Frau. Zwei seiner Brüder befinden sich in WIEN. Einer, A. bekam im Jahr 2000 Asyl und ist mittlerweile österr. Staatsbürger, der zweite Bruder N. erhielt 2006 subsidiären Schutz (sein Asylantrag wurde mit Erkenntnis der AsylGH vom 20.02.2013 abgewiesen).
Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Asylrelevante Gründe des BF (insbesondere Blutrache) für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Er verfügt jedoch über kein soziales Netzwerk in seiner Heimat und auch über kein Eigentum oder spezielle Kenntnisse, die im Erwerbsmöglichkeiten bieten würden. Er ist darüber hinaus psychisch krank. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), weil trotz der Tatsache, dass er körperlich gesund und arbeitsfähig ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehemen ist, dass der BF aufgrund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte (seine Familie befindet sich in PAKISTAN), seines psychischen Zustandes und vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz GHAZNI in eine lebensbedrohende Situation gerät. Aus diesen Gründen hat er bereits subsidiären Schutz erhalten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTAN.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf KABUL oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum KABUL eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von PAKISTAN aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach PAKISTAN und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in AFGHANISTAN. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in AFGHANISTAN erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in AFGHANISTAN festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in AFGHANISTAN, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of AFGHANISTAN:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere PAKISTAN und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In KABUL und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in AFGHANISTAN grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion AFGHANISTANS (Artikel 2 der Verfassung). Die von AFGHANISTAN ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in AFGHANISTAN daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in AFGHANISTAN vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die Fähigkeit AFGHANISTANS, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter;
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt (BAA) bzw. dem BVwG und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben bzw. die im Verfahrensgang zitierten Dokumente sind für den ggstl. Beschwerdegegenstand nicht weiter relevant.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bzw. der Verhandlung getroffenen Aussagen sowie die vorgelegten Dokumente (insbesondere der Bescheide des Bruders A. bzw. das Erkenntnis des AsylGH vom 20.02.2013, Zl. C3 267.649-1/2011/28E zur Ablehnung des Aslyantrages des Bruders N.).
Es besteht für das BVwG kein Zweifel, dass die geschilderten fluchtauslösende Ereignisse - das Auffinden der Tasche bzw. des Rucksackes durch die Mutter des verschollenen Kampfgefährten des Bruders A., bei der Hochzeit des Bruders N., die darauffolgende Gefängnisaufenthalte, veranlasst durch den Vater des verschollenen Kampfgefährten (einem Mullah bzw. Shaik) und die dadurch ausgelöste Blutfehde - nicht stattgefunden haben. Dies aus folgenden Gründen:
Der BF hat eine nahezu idente Fluchtgeschichte verwendet, wie schon sein vor ihm eingereister Bruder N. (2005). Auch dessen Fluchtgeschichte wurde - aufgrund zahlreicher Widersprüche - als nicht glaubhaft beurteilt. Lt. dessen Aussagen, war nämlich dieser (N.) nach dessen Hochzeit für seinen Vater ins Gefängnis geworfen worden und nicht der BF. N. widersprach sich in der Folge bei der Anzahl und den Zeiträumen der Gefängnisaufenthalte des Vaters, einmal zwei dann drei, einmal soll dieser drei Tage nach der Hochzeit festgenommen und eine Woche im Gefängnis gewesen sein, ein anderes Mal sei dessen Verhaftung eine Woche nach der Hochzeit erfolgt und hätte 20 - 25 Tage gedauert etc. (siehe dazu vorne I.23.).
Der Zeuge Bruder A. gab an, er sei 2000 aus AFGHANISTAN geflüchtet und die Familie mit dem BF sei 2003/2004 - als Folge der Ereignisse nach der Hochzeit des Bruders N. - nach PAKISTAN geflohen. Der BF habe damals statt dessen Vater ins Gefängnis müssen, weil der Mullah mit Hilfe der Taliban (der Vater des verschollenen Rucksackbesitzers) das ganze Dorf aufgehetzt habe. Wie der BF freigekommen sei wisse er nicht. Er habe damals in der Nach der Flucht vor dem Einmarsch der Taliban, nur kurz zu Hause vorbeigeschaut, Essen und etwas Geld geholt und den Rucksack die Kriegskameraden den er für den eigenen gehalten habe zurückgelassen.
Zu dieser Aussage ist festzustellen, dass der Zeuge die Ereignisse die sich nach seiner Flucht aus dem Heimatdorf zugetragen haben nicht selbst erlebt hat und nur aus Erzählungen seiner Mutter kennt, die - wie er selbst eingesteht - ihm nicht alles sage. Die Aussage steht auch im Widerspruch zu den Angaben seines anderen Bruders N. in dessen Verfahren und zu seiner eigenen Fluchtgeschichte die im Asylbescheid wiedergegeben ist. Demnach hat dieser nicht überstürzt in der Nacht des Angriffs seinen Heimatort verlassen, sondern hat noch einige Zeit im Dorf "ohne Probleme" gelebt, bis er verraten wurde und nach einer Festnahme und Befragung seines Vaters geflüchtet ist. Die "Rucksackgeschichte" erscheint daher nachträglich konstruiert, um sowohl die Fluchtgeschichte des Bruders N. als auch jene des BF zu untermauern.
Ein Indiz, dass die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen - trotz Wahrheitspflicht und Belehrung - wenig glaubwürdig erscheinen, ist auch, dass dieser angab - aufgrund eines Arbeitsunfalles - sich nicht an alles erinnern zu können.
Der BF gab in der Einvernahme am 31.11.2010 an, er sei zum Zeitpunkt der Flucht nach PAKISTAN ca. 8 Jahre gewesen und er selbst sei festgenommen und ins Gefängnis gekommen, aus dem er nach Zahlung einer Geldsumme - so vermute er - freigekommen sei. Er erzählte auch noch von Übergriffen der Verwandten des Mullah im IRAN (versuchte Vergewaltigung, Mordanschläge in der Mosaikfliesenfabrik durch eine Maschine und einen manipulierten Gasofen).
Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 gab der BF allerdings an, die Hochzeit des Bruders N. in ihrem Heimatdorf habe ca. 4 Jahre nach der Flucht des Bruders A. (Zeuge) stattgefunden (also 2004) und er sei 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Sein Bruder A. sei ca. 4 oder 5 Monate davor geflohen, sein Bruder N. sei gleich in der Nacht der Hochzeit geflüchtet. Ca. 1 Monat nach der Hochzeit sei er mit seinen Eltern und seiner Schwester zuerst nach LASHKARGAH (AFG) und dann weiter nach PAKISTAN gegangen. Er sprach von Angst vor Blutrache, aber von keinem Gefängnisaufenthalt und auch von keinem Mullah und Übergriffen von dessen Verwandten.
Hingewiesen auf diese Widersprüche in der Verhandlung, gab der BF an, er könne sich nicht erinnern und das habe er auch schon bei den vorangegangen Einvernahmen gesagt. Gefragt nach den Umständen des Gefängnisaufenthaltes führte er lediglich aus, dass ihn Menschen aus dem eigenen Dorf, er glaube Jugendliche dorthin gebracht hätten und wich Fragen nach den Umständen seiner Freilassung aus.
Hinsichtlich der Vorfälle im IRAN räumte er ein, dass die Vorfälle mit dem Gasofen auch Zufall gewesen sein könnten. Die Leute im IRAN in der Fabrik, seien Menschen aus seinem Heimatdorf gewesen, die nie direkt mit ihm gesprochen hätten und er nur manchmal gehört habe, dass diese gesagt hätten, dass er aus einer Mörderfamilie komme. Sie hätten seinen Tod wie einen Selbstmord aussehen lassen wollen.
Sehr aufschlussreich war die Aussage des Zeugen A. der angab, seinen ehemaligen verschollenen Kriegskameraden Ali B. (den Auslöser der angeblichen Blutfehde), 2012 in KANADA gefunden zu haben, dieser durch Selbstmord verstorben sei und dessen Familie dies auch wisse, weil die Gattin seines Schwagers die Schwester von Ali B. wäre. Dies zeigt, dass, auch wenn der Zeuge die Relevanz dieser Information für die angebliche Blutfehde verneint, dessen Tod nicht ihm anzulasten war und daher niemals ein Grund für eine Blutfehde bestand bzw. nun nicht mehr besteht.
Dass Blutfehden durchaus auch mit Geld gelöst werden können (CORI - Country of Origin Research and Information: CORI Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds, February 2014, Februar 2014; http://www.refworld.org/publisher,CORI,,,53199ef64,0.html (Zugriff am 04.06.2014) und die Freilassung des BF aus dem Gefängnis ein Indiz dafür wäre, sei nur am Rande erwähnt.
Für das BVwG bestand während der gesamten Verhandlung der Eindruck, dass der BF keinerlei Detailfragen beantworten wollte und bewusst unter Vorgabe seines psychischen Zustandes verbal aggressiv, vage und oberflächlich blieb.
Wenn der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 10.12.2010 anführt, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sind ihm die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung vom 22.06.2010 entgegen zu halten, die zum Ergebnis kommt, dass zwar eines psychische Störung aber eben keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Diesem Gutachten ist der BF nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten und konnte es daher nicht entkräften. Dass der BF sich dzt. nur mehr in einer Gesprächstherapie befindet, erhärtet den Eindruck eines durchaus berechnenden Einsatzes seiner psychischen Probleme, den das Gericht in der Verhandlung gewonnen hat.
Selbst wenn man dem BF Probleme bei seiner Aussage aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seines damals noch jugendlichen Alters (er war damals jedenfalls nicht wie angegeben 8 Jahre, sondern zumindest 13 bis 14 Jahre alt) zugesteht, zeigen die oa. Beweisergebnisse, dass diese den BF in der Vergangenheit nicht davon abgehalten habe, genauere Angaben zu machen und sich zu erinnern.
Völlig unbeeinflusst von der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit des BF, sind die in den Verfahren bzw. Einvernahmen seiner Brüder festgestellten Fakten und Widersprüche zum entscheidenden Kern der Fluchtgeschichte.
Insgesamt betrachtet, war die auf Blutfehde gestützte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft und spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen, sondern ergaben sich die in der Beweiswürdigung angeführten zahlreichen Widersprüche. Die geschilderte Bedrohung aufgrund einer Blutfehde - ausgelöst durch einen zurückgelassen Rucksack des Bruders - war nicht glaubhaft.
Eine Verfolgung, weil der BF der Volksgruppe der HAZARA angehört, hat der Rechtsvertreter zwar in seinem Schlusswort angeführt, doch sind im Verfahren und in der Verwaltungsakten keine diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkte aufgetreten. Der BF hat dazu erst in der Verhandlung vor dem BVwG allgemein ausgeführt, die Ursache läge im Sunniten-Schiitenkonflikt, konnte aber keine konkreten ihn betreffende Beispiele anführen. Zwar wird nicht verkannt, dass in AFGHANISTAN eine immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aslyreelvante Verfolgung zu befürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in AFGHANISTAN aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus die Entscheidungen des VwGH zur Glaubwürdigkeit, VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, bzw. zum Aussageverhalten von psychisch Kranken, VwGH 07.10.2010, 2007/20/0456) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.