W185 2008082-1•BVwG W185 2008082-1
W185 2008082-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
familiäre Situation, Familienverfahren, Gesamtbetrachtung,<br/>Selbsteintrittsrecht, Überstellungsrisiko
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2014, 1) Zl 831803210/VZ 1765005, 2.) Zl: 8318031101/ VZ 1765013, 3) Zl: 831803308, VZ:
1764998, 4) Zl: 831803406, VZ: 1764980, folgenden Beschluss gefasst:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idF
BGBL I 144/2013 stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers, und die Mutter der minderjährigen Dritt-bis Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachten am 08.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 18.07.2013 in Polen und am 23.07.2013 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 10.12.2013 gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass die Beschwerdeführer am 15.07.2013 ihre Heimat legal mit dem Zug verlassen hätten. Sie seien über XXXX nach Polen gereist. Am 18.07.2013 seien die Beschwerdeführer dann mit einem Kleinbus von Warschau nach Berlin gefahren, wo sie um Asyl angesucht hätten. Seiner Ehefrau und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie seien fotografiert worden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer Zugtickets erhalten, um in das Lager in XXXX zu fahren. Dort seien sie ungefähr vier Tage geblieben. Anschließend hätten sie für ca einen Monat in einem Hotel in XXXX gewohnt und seien anschließend in ein anderes Asyllager in Deutschland gekommen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt seien sie weiter nach XXXX gefahren, wo sie bis zur Ausreise am 08.12.2013 gewohnt hätten. Am 08.12.2013 habe der Zweitbeschwerdeführer Zugtickets gekauft und sei dieser mit den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nach Wien gefahren. Anschließend seien sie mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren. Die Beschwerdeführer hätten sowohl in Polen als auch in Deutschland Asylanträge gestellt. In Deutschland hätten die Beschwerdeführer negative Bescheide erhalten, den Stand der Verfahren in Polen sei ihm nicht bekannt. Weder über Polen, noch über Deutschland könne der Zweitbeschwerdeführer "etwas Schlechtes" sagen. Tschetschenen in Polen würden berichten, dass die Lage für tschetschenische Asylwerber in Polen nicht sicher sei. In Deutschland hätten sie nicht bleiben können, da sie abgeschoben worden seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe sein Land verlassen, da befürchtet habe, dem staatlichen Programm XXXX der Abteilung der XXXX Geld zurückzahlen zu müssen, das er von dieser erhalten habe. Da er das Geld jedoch legal erhalten hätte und dieses nicht zurückzahlen habe wollen sei ihm ein Prozess angedroht worden. Ein Freund hätte ihm daraufhin geraten seine Heimat zu verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Bei ihrer Einvernahme vor der LPD NÖ am 10.12.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, Gedächtnisprobleme zu habe, jedoch keine Medikamente einzunehmen. Auf Grund der geschilderten gesundheitlichen Probleme schließe sie sich den Angaben des Zweitbeschwerdeführers an. Zwei ihrer Schwestern und einer ihrer Brüder würden sich in Deutschland, eine ihrer Schwestern in Österreich aufhalten. Näheres hiezu könne sie jedoch nicht angeben. Ergänzend zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers gab die Erstbeschwerdeführerin an, in Polen Angst gehabt zu haben, weil "man dort frei herumgehen könne". In Deutschland habe es der Erstbeschwerdeführerin nicht gefallen, da ihr Bruder dort von einem Tschetschenen verletzt worden sei und man ihn habe töten wollen. Sie wolle daher weder nach Polen noch nach Deutschland zurückkehren. Als Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Ex-Ehemann sei Freiheitskämpfer gewesen und sei getötet worden. Dennoch sei sie "nicht in Ruhe gelassen worden". Sie sei von mehreren maskierten Männern abgeholt und befragt worden. Die genannten Männer hätten ihr mit Folter und Vergewaltigung gedroht. Sie sei auch öfters zusammengeschlagen worden; dabei habe sie schwere Kopfverletzungen erlitten. Daher würden auch ihre Gedächtnisprobleme rühren. Da auch ihr Ehemann durch sie in Probleme geraten sei, seien die Beschwerdeführer aus ihrer Heimat geflohen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Die genannten Fluchtgründe würden auch für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen gelten. Eigene Fluchtgründe hätten diese nicht.
Die Erstbeschwerdeführerin begab sich am 09.12.2013 in das Landesklinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und und psychotherapeutische Medizin. Aus dem Ambulanzbefund ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin an PTSD F43.1 leidet. Es wurde dieser die Einnahme von Mirtabene und Praxiten verordnet sowie die Beibehaltung der antiepileptischen Medikation empfohlen. Weiters wurden Kontrollen bei einem Neurologen und einem Psychiater sowie eine Psychotherapie empfohlen.
Am 11.12.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin zwecks ärztlicher Untersuchung für den 30.12.2013 in die Krankenstation der Betreuungsstelle geladen. Zu diesem Termin erschien die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht.
Das Bundesasylamt richtete am 11.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 12.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus einem Röntgenbefund des Labors XXXX in XXXX vom 14.01.2014 ergibt sich, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine Streckhaltung in Neutralposition vorliegt. Ansonsten ergab die Halswirbelsäulenuntersuchung keine Auffälligkeiten. Am 06.02.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen der HWS-Beschwerden an einen Facharzt für Orthopädie überwiesen.
Aus einem vorläufigen Arztbrief des Landeklinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 05.02.2014, ergibt sich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vom 14.01.2014 bis 05.2.2014 dort in stationärer Behandlung befunden hat. Die Hauptdiagnose lautete: PTSD mit dissoziativen Krampfanfällen 43.1; mittelgradig depressive Episode F32.1. Als Nebendiagnose wurde Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis genannt. Als Medikation wurde empfohlen: Zyprexa 5mg, Sirdalud 4mg, Thyrex 50mcg, Sertralin 50mg, Xanor 0,5mg, Lamictal 100mg sowie bei Schmerzen Mexalen 500mg. Weiters wurden die regelmäßige Medikamenteneinnahme und die Weiterbetreuung durch psychologische und psychotherapeutische Fachärzte, regelmäßige Kontrollen bei Fachärzten für Neurologie, Durchführung eines Video-EEG, weitere Abklärung der Hypothyreose sowie Kontrolle beim Orthopäden, empfohlen.
Aus einem Aktenvermerk vom 15.01.2014 ist ersichtlich, dass die am 15.01.2014 angesetzte Einvernahme des Zweibeschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Als Grund hiefür gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in stationärer Behandlung befinde und er sich um die kranken Kinder habe kümmern müssen. Zur PSY-III Untersuchung am 30.12.2013 sei er nicht erschienen, da er eine solche Untersuchung "nicht brauche".
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.01.2014 gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er am 30.12.2013 nicht bei der PSY-III Untersuchung habe erscheinen können, da er sich um die Kinder habe kümmern müssen. Es sei nicht richtig, dass er gesagt hätte, dass er die Untersuchung nicht brauchen würde. Der Rechtsberater beantragte in der Folge einen neune Termin für eine PSY-III Untersuchung. Der Zweitbeschwerdeführer führte ergänzend zu seinen bisherigen Aussagen an, dass es Gerüchte gäbe, dass die Angaben, die im Zuge der Einvernahme gemacht würden, bis nach Russland durchdringen würden und die verbliebene Familie in Russland dadurch gefährdet sein könnte. Über Nachfrage, ob der Zweitbeschwerdeführer Verwandte in der EU oder Österreich habe, gab dieser an, dass einer seiner Cousins in Deutschland lebe. Über Vorhalt des Konsultationsverfahrens mit Polen und der zwischenzeitig eingelangten Zustimmung Polens, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass es ihm nicht um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation gehe. Er wolle lediglich, dass sich seine Frau und seine Kinder sicher fühlen könnten. Seine Frau werde "hysterisch", wenn man von Polen spreche. Polen sei unsicher. Seine Frau leide deshalb an psychischen Problemen. Die Beschwerdeführer wollten und könnten daher nicht nach Polen zurückkehren. In Polen seien die Beschwerdeführer auch nicht gut behandelt worden. Zu den Länderfeststellungen führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass die Verfahren in Polen vermutlich bereits beendet seien. Wenn man das Asylverfahren in Polen wieder aufnehmen wolle, würde man für zwei bis drei Monate in ein geschlossenes Lager gebracht. Anschließend bekäme man einen negativen Bescheid und würde aufgefordert, das Land zu verlassen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bis 27.01.2014 eingeräumt. Der Zweitbeschwerdeführer gab weiters an, dass sich ein Onkel und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Österreich befinden würden. Er würde gerne Deutsch lernen und in Österreich arbeiten. Der Rechtsberater stellte auf Grund der gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung des Verfahrens.
Aus einer Information der XXXX ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer am 19.01.2014 in der XXXX in einen Raufhandel verwickelt war und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung erhoben wurde.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.02.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Onkel XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig sei und dass auch ihr Cousin XXXX sowie ihre Schwester XXXX als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Eine weitere Schwester, XXXX sei als Asylwerberin im Lager Traiskirchen aufhältig. Ein weiterer Bruder befinde sich in einem Flüchtlingslager in Deutschland. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ein Bruder mütterlicherseits, XXXX, sei ebenfalls anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Onkel und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin würden diese unterstützen, indem diese auf deren Kinder aufpassen würden. Finanzielle Unterstützung erhalte sie von den genannten Personen jedoch nicht. Außerdem befinde sich auch noch eine ihrer Cousinen, XXXX, im Flüchtlingslager. Über Vorhalt des Konsultationsverfahrens mit Polen und der zwischenzeitig eingelangten Zustimmung Polens, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, damit sich ihre Kinder in einem sicheren Land eine Zukunft aufbauen könnten. Polen sei kein sicheres Land. Es würden sich viele Anhänger von Präsident Kadyrov in Polen befinden. Diese Kadyrov-Leute würden in Polen Tschetschenen suchen und diese in das Heimatland zurückschleppen. Viele Tschetschenen sein aus Polen spurlos verschwunden. Die Erstbeschwerdeführerin fühle sich in Polen daher nicht sicher. Leider gäbe es keine andere Möglichkeit nach Österreich zu gelangen als über Polen. Falls die Behörden die Erstbeschwerdeführerin abschieben würden, würde sie sich "lieber umbringen". Auch aus gesundheitlichen Gründen würde sie eine erneute "Reise nicht mehr aushalten". Seit einem Jahr habe sie starke Schmerzen im Bauchbereich. Im Spital in Österreich sei festgestellt worden, dass sie am rechten Eierstock eine Zyste habe. Eine fachärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich überdies auch in psychiatrischer Behandlung. Sie sei drei Wochen stationär im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine zusätzliche psychiatrische Behandlung brauche. In sechs Monaten müsse sie sich einer "Kopfuntersuchung" unterziehen. Außerdem leide sie an Tachykardie; ihr Herz sei beeinträchtigen. Zusätzlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, unter gynäkologischen Problemen zu leiden. Sie habe einmal ein Kind im 6. Monat verloren. Die Ärzte in Russland hätten ihr damals gesagt, dass sie Krebs im Anfangsstadium habe und ihr empfohlen, die Gebärmutter entfernen zu lassen. Über Nachfrage, wieso die Erstbeschwerdeführerin nicht zur PSY-III Untersuchung am 30.12.2013 erschienen sei, gab diese an, dass sie über diesen Termin nicht informiert gewesen sei. Sie habe Gedächtnislücken und könne nicht sagen, ob sie die entsprechende Ladung unterschrieben habe oder nicht. Die Erstbeschwerdeführerin nehme derzeit Medikamente gegen Schmerzen und Epilepsie sowie gegen ihre psychischen Probleme. Über Nachfrage, wieso ihr Kind im Krankenhaus gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Tochter seit der Geburt einen Herzfehler habe. Dies müsse untersucht werden. Den Befund habe sie bereits vorgelegt. Über Vorhalt, dass laut dem Befund des Landesklinikums XXXX bei der Tochter kein Herzfehler festgestellt worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies für sie nicht nachvollziehbar sei. In Russland und in Deutschland sei bei ihrer Tochter ein Herzfehler diagnostiziert worden. In Deutschland habe man ihr gesagt, dass ihre Tochter ein Loch im Herzen habe. Der Erstbeschwerdeführerin wurden in der Folge die Länderfeststellungen zu Polen ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme bis 14.02.2014 eingeräumt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie selbst psychische Probleme habe und ihr Mann "sehr nervös" sei. Die Beschwerdeführer könnten sich ein Leben in Polen nicht vorstellen. Sie hätten viele Verwandte in Österreich. Von ihren Verwandten getrennt zu werden, würde einen negativen Einfluss auf das Privatleben der Beschwerdeführer haben. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge eine Ladung zur PSY-III Untersuchung für den 13.02.2014 ausgefolgt.
Im Akt befindet sich ein Befundbericht einer Gynäkologin vom 11.12.2013, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an Fluor.vag. leidet. Es wurde die Einnahme von Gynophilus Vaginalkapseln angeordnet. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Schreiben hinsichtlich eines Behandlungstermins der Erstbeschwerdeführerin bei einem Orthopäden am 12.02.2014.
Aus dem Herzultraschall-Befund des Landesklinikums XXXX vom 23.12.2013 ergibt sich, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht an einem Herzfehler leidet.
Aus dem Patientenbrief eines Urologen vom 09.01.2014 ergibt sich für die Erstbeschwerdeführerin die Diagnose Lumbago. Es wurde eine orthopädische Begutachtung empfohlen.
Im Akt erliegen weiters eine Kopie der Sterbeurkunde des Ex-Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter der Erstbeschwerdeführerin aus erster Ehe auf.
Die gutachterliche Untersuchung im Zulassungsverfahren vom 13.02.2014 ergab bei der Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen einer Depression, einer Anpassungsstörung (längere depressive Reaktion) und eine appellative Grundpersönlichkeit. Derzeit bestehe keine suizidale Einengung. Eine Lamotriginspiegel-Kontrolle werde empfohlen. Im Zuge einer Abschiebung könne eine Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht ausgeschlossen werden, eine akute Suizidalität bestehe jedoch nicht.
Mit einer am 17.02.2014 eingelangten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Situation für Schutzsuchende in Polen sehr schlecht sei. Selbst in den behördlichen Länderfeststellungen werde auf Seite 13 festgehalten, dass Tschetschenen, die einen negativen Bescheid bekämen, aufgefordert würden, das Land umgehend zu verlassen. In Polen würde der Beschwerdeführerin eine menschenunwürdige Behandlung drohen. Die medizinische Versorgung in Polen sei nicht in ausreichendem Maße gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich jedoch in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung, weshalb sie ständig medizinische Versorgung benötige. Sie habe eine Zyste im Eierstock, leide an Epilepsie und mannigfaltigen psychischen Problemen, weshalb sie sogar drei Wochen stationär im Krankenhaus gewesen sei. In Polen gebe es nur eine einzige Unterbringungseinrichtung, die adäquat sei, in den restlichen Einrichtungen würden katastrophale hygienische und medizinische Zustände herrschen. Zudem drohe bei einer Rücküberstellung nach Polen eine Inhaftierung. Zudem verweise die Behörde Großteils auf nicht aktuelle Quellen. Die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin werde von der Behörde nicht berücksichtigt.
Im (endgültigen) Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.02.2014, betreffend den stationären Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 05.02.2014, wurden als Hauptdiagnosen PTSD mit dissoziativen Krampfanfällen und eine mittelgrade depressive Episode angegeben. Nebendiagnose: V.a.
Hashimoto-Thyreoditis. Akute Selbstmordgefährdung sei gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund einer akuten Selbstgefährdung gesetzlich untergebracht werden müssen.
Der Laborchemische Befund war bis auf erhöhte Schilddrüsenparameter unauffällig. Ein neurologischer Konsiliarbefund vom 22.01.2014 ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin unter möglichen epileptischen Anfällen und einer posttraumatische Belastungsstörung leidet. Ein weiterer neurologischer Konsiliarbefund vom 05.02.2014 ergab einen Verdacht auf Epilepsie DD: psychogene Anfälle, anamnestisch sei eine posttraumatische Belastungsstörung bekannt. Die ergänzend durchgeführte Sonographie der Schilddrüse ergab einen unauffälligen Befund. Eine Abdomensonographie zeigte Hinweise auf eine Ovarzyste. Ein in der Folge eingeholter gynäkologisch-zytologischer Befund vom 28.01.2014 ergab das Vorliegen einer Entzündung. Ein EEG der Erstbeschwerdeführerin vom 27.01.2014 ergab keinen Hinweis auf eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft. Ein MRT des Gehirnschädels und der HWS der Erstbeschwerdeführerin vom 06.02.2014 zeigte einen altersentsprechend unauffälligen Befund. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin an dissoziativen Krampfanfällen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die regelmäßige Medikamenteneinnahme und eine Weiterbetreuung durch psychologische und psychotherapeutische Fachärzte sei dringend erforderlich. Auch seien regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich. Lamotriginspiegelkontrollen seien notwendig. Weiters seien auch die medizinische Einstellung der Hypothyreose sowie eine Vorstellung beim Orthopäden erforderlich.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 3 der Dublin III-Verordnung Polen zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Polen dar. Festgestellt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin an PTSD mit dissoziativen Krampfanfällen und einer mittelgradigen depressiven Episode leidet. Zudem leidet die Erstbeschwerdeführerin an einer Lumbago (Hexenschuss), an Flug.vag. (vermehrter vag. Ausfluss) und an einer Zyste am linken Eierstock. Es bestehe auch der Verdacht, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hashimoto-Thyreoditits leide. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass im konkreten Fall exzeptionelle Krankheitsbilder im Lichte von Art. 3 EMRK vorliegen würden, aus denen ein Überstellungshindernis nach Polen resultieren würde. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Familie bestehe aus der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge in Österreich außerdem über einen Onkel, einen Cousin, eine Schwester und einen Bruder mütterlicherseits, die bereits anerkannte Flüchtlinge seien. Eine weitere Schwester und eine weitere Cousine der Erstbeschwerdeführerin seien als Asylwerberinnen in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer würden mit diesen Verwandten jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es bestehe auch kein finanzielles oder ein sonstiges intensives Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den genannten Personen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme zum Ergebnis der gutachterlichen psychologischen Untersuchung (PSY-III-Untersuchung) vom 13.02.2014 abgegeben habe, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses bestünden. Da für sämtliche Familienmitglieder dieselbe Ausweisungsentscheidung getroffen worden sei, liege kein Eingriff in das Familienleben vor. Auch im Verhältnis der Beschwerdeführer zu deren Verwandten sei nicht von einem iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Es gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Gegenseitige Abhängigkeiten würden nicht vorliegen. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass der Erstbeschwerdeführerin in Polen in einer der EMRK widersprechenden Weise erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten werde. Aus den vorliegenden ärztlichen Untersuchungsberichten ergebe sich keine gravierende Erkrankung, die in Polen nicht behandelt werden könne.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern am 07.05.2014 zugestellt, wurde am 14.05.2014 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Abgehen vom Akteninhalt und Ignorieren des Parteivorbringens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, aufzuheben seien. Die Erstbeschwerdeführerin leide an diversen Krankheiten. Wenn in der gutachterlichen Stellungnahme eine akute Suizidgefahr ausgeschlossen werde, könne es sich hiebei nur um eine Momentaufnahme handeln. Aufgrund eines erweiterten Gutachtens des Primarius Dr. XXXX, der die Beschwerdeführerin drei Mal untersucht habe, sei festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer psychosewertigen Krankheit leide und im Fall einer Abschiebung ernsthaft mit dem Ausbruch einer floriden, perakuten Psychose inkl. akuter Selbstmordgefahr zu rechnen sei. Unter Einem legten die Beschwerdeführer den fachmedzinisch-psychiatrischen und tiefenpsychologisch-psychotherapeutischen Befund vom 14.05.201, erstellt von Primarius Dr. XXXX, vor. Der fachpsychiatrische Befundbericht des Landesklinikums XXXX vom 20.02.2014 über den ca dreiwöchigen vollpsychiatrischen Behandlungsaufenthalt der Erstbeschwerdeführerin, der EEG-Befund vom 17.01.2014 sowie die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren seien in die gegenständliche Beurteilung eingeflossen. In diesem Befund wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer bis zumindest mittelgradigen psychosewertigen Erkrankung leide und medikamentös-psychiatrisch bei absoluter Indikation laufend behandelt werde und bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung darstelle, der Ausbruch in eine floride perakute Psychose, inkl. dann akuter Selbstmordgefahr, drohe. Es werde empfohlen, die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin wegen psychosewertiger psychiatrischer Erkrankung und absoluter Behandlungsfortsetzungsindikation, bei ansonsten ernsthafter Gefahr für Leib und Leben der Erstbeschwerdeführerin, auszusetzen.
Mit Beschluss vom 27.05.2014 wurde den Beschwerden gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten am 18.07.2013 von ihrem Heimatstaat nach Polen, wo sie Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Anschließend reisten sie weiter nach Deutschland, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Im Dezember 2013 reisten die Beschwerdeführer weiter nach Österreich und stellten am 08.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 11.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, woraufhin Polen dem Wiederaufnahmeersuchen mit einem am 12.12.2013 eingelangten Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter PTSD mit dissoziativen Krampfanfällen 43.1, einer mittelgradig depressiven Episode F32.1 und einer Anpassungsstörung F32.2. Außerdem leidet sie unter Fluor.vag., Lumbago, manifester Hypothyreose mit Verdacht auf Hashimoto-Thyreoditis, Abdominalschmerzen, einem Verdacht auf Epilepsie DD und unter einer Zyste im linken Eierstock. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich vom 14.01.2014 bis 05.2.2014 stationär im Landesklinikum XXXX. Aus einem Befund von Primarius Dr. XXXX, ärztlicher Leiter des XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie, vom 14.05.2014 ergibt sich weiters, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer bis zumindest mittelgradigen psychosewertigen Erkrankung leidet und medikamentös-psychiatrisch bei absoluter Indikation laufend behandelt wird und bei zusätzlichen seelischen Belastungen der Ausbruch in eine floride perakute Psychose, inkl. dann akuter Selbstmordgefahr, droht.
Der Zweitbeschwerdeführer erschien nicht zu der am 30.12.2013 angesetzten PSY-III Untersuchung. Laut Aktenvermerk habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, die Untersuchung "nicht zu brauchen". In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.01.2014 gab der Zweitbeschwerdeführer hiezu jedoch an, dass er den Termin am 30.12.2013 nicht habe wahrnehmen können, da er sich um die Kinder habe kümmern müssen. Er habe nie gesagt, dass er die PSY-III Untersuchung nicht brauche. Die Rechtsberatung beantragte in der Folge einen neuen Termin für die PSY-III Untersuchung. Eine entsprechende Untersuchung des Zweitbeschwerdeführers erfolgte jedoch nicht.
Die übrigen Beschwerdeführer leiden gegenwärtig an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen.
In Österreich leben ein Onkel, ein Cousin, eine Schwester und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge. Außerdem befinden sich noch eine weitere Schwester und eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerberinnen in Österreich. Die Beschwerdeführer wohnen mit diesen Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu den genannten Personen bestehen nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den Stellungnahmen und den ärztlichen Befunden und wurden von den Beschwerdeführern hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den genannten ärztlichen Befunden.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
Der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird
Und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 16 (3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 21 (1) .....
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (in Folge "die Dublin-II-Verordnung") lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung und nicht, wie im Bescheid fälschlich angeführt, aus Art. 3 der Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeit Polens ist mittlerweile auch nicht erloschen.
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, leidet aufgrund ihrer Erlebnisse im Tschetschenienkrieg (Tod des ersten Ehemanns, Bedrohung mit Vergewaltigung, schwere Kopfverletzung) und der Flucht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) mit dissoziativen Krampfanfällen, einer mittelgradig depressiven Episode, psychogenen Anfällen sowie einer Anpassungsstörung. Aus dem fachärztliche Sachverständigengutachten des Primarius Dr. XXXX vom 14.05.2014, somit von einem Zeitpunkt nach Bescheiderlassung, ergibt sich, dass eine laufende medikamentöse Behandlung der Erstbeschwerdeführerin notwendig ist. Der fachärztliche Sachverständige stellte - im Gegensatz zur PSY-III Untersuchung im Zulassungsverfahren vom 13.02.2014 - bei der Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen einer psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung fest, welche bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie etwa einer Abschiebung, zum Ausbruch einer floriden perakuten Psychose - inklusive einer akuten Selbstmordgefahr - führen könne. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie empfahl ausdrücklich, die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin auszusetzen. Auch in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen drastisch verschlechtern könnte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits einen Suizidversuch unternommen hat und in der Folge vom 14.01.2014 bis 05.02.2014 im Landesklinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin, stationär behandelt wurde. Neben den angeführten psychischen Erkrankungen leidet die Erstbeschwerdeführerin an einer Reihe physischer Erkrankungen (manifeste Hypothyreose mit Verdacht auf Hashimoto-Thyreoditis, Abdominalschmerzen, Verdacht auf Epilepsie DD, Zyste im linken Eierstock).
Zwar übersieht das Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Polen alle physischen und psychischen Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Polen gewährleistet ist, doch erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der außergewöhnlichen Kombination von schweren psychischen und physischen Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin, des ungeklärten psychischen Zustandes des Zweitbeschwerdeführers und des Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (sechseinhalb bzw zweidreiviertel Jahre) in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, das Asylverfahren dieser insgesamt als jedenfalls vulnerabel zu qualifizierenden Familie in Österreich zuzulassen.
Überdies ist festzuhalten, dass ein Onkel, ein Cousin, eine Schwester und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Außerdem leben noch eine weitere Schwester (XXXX) und eine Cousine der Erstbeschwerdeführerin als Asylwerberinnen in Österreich. Zwar besteht mit den genannten Verwandten weder ein gemeinsamer Haushalt noch wurde eine intensive Beziehung zu den genannten Personen vorgebracht, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein durchaus realistisch erscheinender Pflegebedarf der Erstbeschwerdeführerin bzw die Betreuung der noch kleinen Kinder, durch einen der genannten Verwandten erbracht werden könnte.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der dargestellten besonderen Umstände eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringen würde. Zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen wäre vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen gewesen.
Bei den Zweit-bis Viertbeschwerdeführern handelt es sich um Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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