BVwG W170 1424184-2

W170 1424184-2Bundesverwaltungsgericht01.07.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>Wehrdienstverweigerung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1424184-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1424184.2.00

Spruch

W170 1424184-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 11 04.714/2-BAE, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Jesiden angehört - stellte am 13.5.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in "XXXX" (wohl richtig: Stadt XXXX, Gouvernement al-Hasaka) gewohnt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien am 18.2.2011 verlassen zu haben, da er wegen des Kriegszustandes in seiner Heimat geflohen sei; im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer zum Militär oder von den "widerständischen Völkern" einberufen zu werden.

Am 20.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer behördlichen Einvernahme unterzogen, in der er nunmehr angab aus "XXXX" zu stammen und seinen Namen sowie sein Geburtsdatum korrigierte; der Beschwerdeführer habe aus Angst die Unwahrheit gesagt und sei bereits am XXXX geboren. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Februar 2011 ("vor ungefähr 3 Monaten") nach Österreich gekommen und hier ebenfalls Asylwerber. Weiters habe der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder und eine Schwester, die sich in Österreich aufhalten würden, eine Schwester lebe in Deutschland.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder illegal Flugblätter verteilt habe und der Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem gearbeitet habe. Am XXXX sei die Polizei gekommen und habe nach diesem Bruder gefragt, der sei aber nicht zu Hause gewesen. Danach habe der Vater begonnen die Ausreise des Beschwerdeführers und dieses Bruders zu organisieren, der Bruder habe sich bei einem Onkel versteckt und sei auch weiterhin von der Polizei gesucht worden.

Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, weil er mit diesem Bruder zusammengearbeitet und die Gefahr bestanden habe, dass man ihn festnehmen würde, wenn dieser Bruder geflüchtet wäre. Auch hätte der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einrücken müssen.

Am 20.5.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungs-karte zugelassen.

Am 13.7.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Einvernahme am 20.5.2011 angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, dass er zwar bei der Musterung gewesen sei, jedoch nicht - wie befohlen - einige Tage später das Wehrdienstbuch abgeholt habe. Man habe nachgefragt, warum sich der Beschwerdeführer nicht der Einberufung gestellt habe; Einberufungsbefehl habe er keinen erhalten.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden Auszug aus dem Familienregisterbuch vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2012, zugestellt am 13.1.2012, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien den Militärdienst hätte ableisten müssen oder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle seiner Rückkehr sei. Aufgrund der allgemeinen Lage sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Abweisung des Hauptantrags wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes begründet.

Mit undatiertem Schriftsatz, beim Bundesasylamt am 26.1.2014 eingebracht, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter 3. genannten Bescheides.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er - ebenso wie jeder andere Syrer - zum Wehrdienst verpflichtet sei und im Februar 2011 zur Musterung gegangen sei. Da der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, sei er nunmehr wehrdienstflüchtig.

Nach weiteren rechtlichen Ausführungen stellte der Beschwerdeführer daher den Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm "in Österreich Asyl zu gewähren".

In Erledigung der unter 4. dargestellten Beschwerde wurde der unter

3. dargestellte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.5.2013, Zl. A14 424.184-1/2012/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dies wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen von aktuellen Feststellungen zur Rückkehrsituation bzw. mit dem Fehlen von Feststellungen zur Rückkehr nach erfolgloser Asylantragstellung begründet. Weiters seien die Feststellungen zum Wehrdienst, die im Bescheid getroffen worden seien, überwiegend aus dem Jahr 2009 und somit jedenfalls veraltet.

Am 8.8.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein in Österreich befindlicher Bruder XXXX und seine in Österreich befindliche Schwester XXXX anerkannte Flüchtlinge seien, er wohne auch bei seinem genannten Bruder.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer in Wesentlichen seine Angaben hinsichtlich des ihm drohenden Militärdienstes aus den vorangehenden behördlichen Einvernahmen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine schriftliche Verständigung, dass er einrücken müsse, bei der Flucht mitgeführt habe, ihm diese aber vom Schlepper abgenommen worden sei. Er sei nie beim Militär oder einer "Einrückungsstelle" gewesen, allerdings sei der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung im Spital für tauglich erklärt worden.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.8.2013, erlassen am 14.8.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abermals abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien den Militärdienst hätte ableisten müssen oder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder im Falle seiner Rückkehr sei. Aufgrund der allgemeinen Lage sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Abweisung des Hauptantrags wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes begründet.

Hinsichtlich des Herkunftsstaates wurde unter anderem ausgeführt, dass Militär und Sicherheitskräfte weiterhin mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten vorgehen würden (Bescheid S. 17). Die Regierung habe Schwierigkeiten, neue Rekruten auszuheben, sodass insbesondere die Einberufung auf jene ausgeweitet wird, die den Militärdienst bereits abgeleistet hätten (Bescheid S. 19). Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder zu schießen und im Falle der Weigerung selbst Gefahr gelaufen wären, getötet zu werden (Bescheid S. 19). Männliche Staatsbürger Syriens würden ab einem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 40 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen (Bescheid S. 20), es gebe insbesondere auch einen Wehrdienst für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen würden (Bescheid S. 21). Wehrpflichtige könnten auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden (Bescheid S. 21). Eine Befreiung vom Wehrdienst sei auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - es handle sich bei der Bestimmung um eine "Kann"-Bestimmung - unwahrscheinlich (Bescheid S. 21). Die Ablehnung des Wehrdienstes werde in Syrien nicht anerkannt und gebe es keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (Bescheid S. 22). Die Strafen für die Wehrdienstverweigerung würden von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen, Desertation werde, wenn der Deserteur das Land verlassen habe, mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft (Bescheid S. 22), allerdings könne Desertion auch einem Todesurteil gleichkommen (Bescheid S. 23). Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Bescheid S. 23), syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter (Bescheid S. 24). Die Regierung verhafte routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchen würden, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren (Bescheid S. 25) und sehe das Gesetz die Strafverfolgung jener Personen vor, die Zuflucht in einem anderen Land suchen würden, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Syrien zum Militär einrücken zu müssen nur allgemein in den Raum gestellt worden sei, ohne diese zu belegen oder glaubhaft zu machen. Auch sei sein Vorbringen widersprüchlich gewesen.

Daher sei der Antrag abzuweisen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 13.8.2013, Az.: 11 04.714/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 21.8.2013 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer "das beantragte Asyl" gewährt werde sowie den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Einvernahmen zwei Jahre gelegen seien und darüber hinaus die Widersprüche nicht geeignet seien, die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Aufgrund der notorischen Kenntnisse zur Militärdienstableistung in Syrien und aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei es durchaus nachvollziehbar, dass er zum Militär eingezogen hätte werden sollen und sich aufgrund der aktuellen Entwicklung einer erheblichen Gefährdung gegen Leib und Leben ausgesetzt gesehen habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.2.2014, Zl. W170 1424184-2/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 11.3.2014 nahm der Beschwerdeführer zu gegenständlichem Beschluss Stellung und führte aus, dass er mit Erhebungen in Syrien einverstanden sei. Ansonsten sei der Beschwerdeführer gesund und werde auf die Beschwerde verwiesen.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid mit der Begründung, es lägen Verfahrensfehler und eine daraus resultierende materielle Rechtswidrigkeit vor, angefochten wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf diesen Verfahrensgegenstand zu beziehen haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist ein männlicher syrischer Staatsangehöriger, der der Ethnie der Kurden angehört und das 18. aber nicht das 40. Lebensjahr überschritten hat. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist - unbeschadet seiner allenfalls nicht glaubhaften Ausführungen zu den Vorkommnissen in Syrien - ebendort wehrdienstpflichtig und würde im Falle der Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Sicherheit im Rahmen der Einreise festgenommen und (bestenfalls) dem Militär überstellt werden, da er bisher seinen Wehrdienst nicht angetreten hat.

Mit hinreichender Sicherheit würde der Beschwerdeführer auch als Wehrdienstleistender im Kampf gegen die Protestierenden eingesetzt werden und eine Weigerung in diesen Einsatz zu gehen würde zumindest zu einer Haftstrafe führen. Beim Kampf gegen die Protestierenden kommt es zu massiven Menschenrechtsverletzungen (auch) Seitens der Regierungstruppen.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung, es sind keine Asylausschluss- und Endigungsgründe zu erkennen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem oben genannten unbedenklichen Identitätsdokument (Auszug aus dem Familienbuch).

Die Ausführungen zum realen Risiko zum Wehrdienst eingezogen zu werden, im Rahmen dieser Dienstleistung unter (zumindest) Androhung einer Gefängnisstrafe zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen zu werden, ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesamtes zu Syrien, die im Verfahrensgang näher dargestellt wurden und die von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten wurden und somit gemäß § 27 VwGVG nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind; es ist notorisch, dass es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist.

Da sich das Risiko im Wesentlichen bei der Wiedereinreise verwirklichen würde und der Beschwerdeführer, der ohne Reisepass nach Syrien zurückkehren müsste, einer Überprüfung bei der Einreise unterzogen werden würde, steht diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung; für diesen Schluss spricht auch, dass der Beschwerdeführer aktuell den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne hat, ohne dass ein Aberkennungsverfahren geführt wird und dies rechtlich nur zulässig ist, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

Eine Strafregisterauskunft vom 30.6.2014 liegt der Feststellung der mangelnden Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu Grunde, andere Asylausschluss- oder

-endigungsgründe waren nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 14.8.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 21.8.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Sicherheit zum Militär eingezogen und im Rahmen des Wehrdienstes an menschenrechtswidrigen Militäraktionen gegen die Protestierenden teilnehmen müssen, im Falle einer Weigerung würde ihm zumindest eine Gefängnisstrafe drohen. Daher liegt auch im vorliegenden Fall ein Sachverhalt vor, wie er dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.2003 zu Grund lag. Es ist daher gleichartig zu entscheiden.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Abschließend ist auszuführen, dass eine unglaubwürdige Verantwortung eines Asylwerbers bei Vorliegen von festgestellten Fluchtgründen - auch wenn diese "allgemein" sind und viele Personen betreffen - nicht dazu führen kann, dass der Antrag abgewiesen wird.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der unbestrittenen und noch hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes feststand konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auf die Durchführung einer Verhandlung trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, ist bei vorliegendem Sachverhalt der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Daher ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen und die Revision aus diesem Grunde unzulässig.

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