BVwG W115 2003467-1

W115 2003467-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2003467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2003467.1.00

Spruch

W115 2003467-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, XXXX, Chirurgie vom XXXX

Befundbericht, XXXX Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

Befundbericht, XXXX Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

Oberbauchsonographie-Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom

XXXX

Laborbefund, AKH vom XXXX

CT- Befund, Lunge, Thorax, AKH vom XXXX

MRT-Befund, Pankreas, AKH vom XXXX

MRT-Befund, BWS und LWS, AKH vom XXXX

Befundbericht, AKH, XXXX

Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX

Einweisungsschein, XXXX

Bericht über Beurteilung des Hörvermögens, vom XXXX (keine Angaben über Ersteller vorhanden)

Verordnungsschein betreffend Hörgeräte, XXXX

Medikamentenauflistung der Beschwerdeführerin

Befundbericht, XXXX Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

Therapiebericht, Dr. XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin für den Zeitraum von XXXX

MRT der LWS, XXXX

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX

Röntgenbefund, Hüfte und Becken, AKH vom XXXX

Laborbefund, XXXX (Seiten 2 und 4 von 4)

Befund und Karteiblatt, Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde vom

XXXX

EKG, Dr. XXXX vom XXXX

Karteiauszug, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX

Medikamentenverordnung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX

1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus

Oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Basis-Bolustherapie angewendet werden muss. Zustand nach Pankreatitis inkludiert. gZ 09.02.02 40 vH

02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung

Oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen. gZ 02.01.01 20 vH

03 Mastdarmstörung nach Sphinktereinriss

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da imperativer Stuhldrang. gZ 07.04.15 20 vH

04 Belastungsreaktion

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kombinationstherapie erforderlich. 03.05.01 20 vH

05 Coxarthrose beidseits

Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar. 02.05.08 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

06 Hörstörung beidseits

Unterer Rahmensatz, da kein Diskriminationsverlust. 12.02.01

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2 10 vH

07 Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes

Fixposition 02.06.01 10 vH

08 Bluthochdruck

Fixposition 05.01.01 10 vH

09 Carpaltunnelsyndrom beidseits

Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung. 04.05.06 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen unter lfd. Nr. 2 - 9 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt. Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Cholecystolithiasis ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 07.05.2013 Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie an mehreren Krankheiten leide, die weit über die Bewertung von Dr. XXXX hinausgehen würden. Bei Erstellung des Gutachtens sei nicht objektiv entschieden worden. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen würden dies beweisen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

MRT der LWS, XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

CT Thorax und BWS, XXXX

Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom

XXXX

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX

Gutachten, Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

Befundbericht, XXXX Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgebrachten Einwendungen keine neuen Aspekte beinhalten würden. Insbesondere würde auch die Einstufung der Zuckerkrankheit dem befunddokumentierten Krankheitsverlauf entsprechen und würden die nachgereichten Befunde nicht in Widerspruch zur aktuell vorliegenden Einschätzung stehen. Es sei somit keine Änderung angezeigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die mit der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen offenbar keinen Eingang in den Bescheid gefunden hätten. Die Feststellungen der belangten Behörde würden sich ausschließlich auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten stützen. Weiters sei die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Gutachten Dris. XXXX setze sich nicht mit den häufigen Insulininjektionen sowie den häufigen Unterzuckerungen auseinander. Es werde neuerlich das Gutachten der spezialisierten Dr. XXXX vorgelegt. Aus diesem Gutachten würde sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin täglich 5-8 Insulininjektionen bedürfe und an häufigen Unterzuckerungen leide. Auch komme die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Einstufung mit zumindest 55% zu erfolgen hätte. Die von Dr. XXXX getroffene Einschätzung sei unrichtig, da in der Begründung angeführt sei, dass der obere Rahmensatz herangezogen werde, da mehrmals täglich Basis-Bolustherapie angewendet werden müsse. In der Einschätzungsverordnung sei unter Punkt 09.02.02 angeführt, dass ein Grad der Behinderung von 40% bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage vorliege. Stabile Stoffwechsellage liege bei häufigen Unterzuckerungen jedoch keinesfalls vor. Es sei daher Punkt 09.02.04, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage, heranzuziehen. Hier liege eine Mindesteinstufung von 50% vor. Auch komme das Gutachten Dris. XXXX zum Ergebnis, dass das führende Leiden durch die weiteren Leiden keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung erfahre, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertige. Ob eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege oder nicht könne aber nicht davon abhängen ob die Erhöhung um eine weitere Stufe gerechtfertigt sei oder nicht. Letzteres sei vielmehr die Konsequenz des ersteren, sohin der wechselseitigen Leidensbeeinflussung. Diese Einschätzung erscheine damit aufgrund der vom Sachverständigen gewählten Begründung unrichtig. Es werde auf die Forschungsergebnisse des XXXXn sowie den XXXX verwiesen, wonach Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung ein erhebliches Diabetesrisiko hätten. Ausgehend von diesen Forschungsergebnissen, denen eine wechselseitige Beeinflussung entnehmbar sei, erscheine die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine wechselseitige Beeinflussung nicht gegeben sei, jedoch nicht nachvollziehbar. Wären die aufgezeigten Umstände im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden, wäre die Behörde zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis gekommen. Es wäre insbesondere festgestellt worden, dass ein Grad der Behinderung von mehr als 50% vorliege. Es werde daher beantragt nach Ergänzung des Verfahrens den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt Orthopädie vom XXXX (2fach; bereits im Akt, mit Einwand vorgelegt)

Gutachten, Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX (2fach; bereits im Akt, mit Einwand vorgelegt)

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX

Befundbericht, XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

Laborbefund, Dr. XXXX vom XXXX

Befundbericht, XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX

MRT der LWS, XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Einweisungsschein, XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Röntgenbefund, Hüfte und Becken, AKH XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Bericht über Beurteilung des Hörvermögens, vom XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Medikamentenverordnung, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Karteiauszug, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

CT Thorax und BWS, XXXX (bereits im Akt, mit Einwand vorgelegt)

Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX (bereits im Akt, mit Antrag vorgelegt)

Augenbefund, Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX

Augenbefund, XXXX XXXX vom XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand gut, 157 cm, 65 kg, ziemlich gleichbleibend

Knochenbau normal, Haut und Schleimhäute unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Zunge normal, Zähne lückenhaft. Hals unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös, blende mediane Narbe nach Operationen wegen Pankreatitis vor Jahren; Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei

Gangbild: Mit einer Gehhilfe wird ein Hinken rechts demonstriert. Die Gehgeschwindigkeit ist langsam, annähernd normaler Abrollvorgang. Zehen-, Fersenstand ist möglich. Die Hocke bis zur Hälfte nur mit Hilfe möglich. Ohne Gehhilfe wird eine Unsicherheit im Bereich der rechten Seite demonstriert.

Wirbelsäule: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Muskulatur, physiologische Krümmungen. Untersuchung ist begleitet von Schmerzäußerungen.

HWS: S 30/0/20, R je 60, F je 30.

BWS: R je 30, endlagig schmerzhaft.

LWS: Die LWS-Untersuchung wird nur im Sitzen durchgeführt, daher FBA nicht prüfbar. Seitneigen je 20, L4-S1 schmerzhaft.

Grob neurologisch: Schwach auslösbare Muskeleigenreflexe, Kraft-Koordination aber symmetrisch und seitengleich, seitengleiche Sensibilität.

Obere Extremität:

Allgemein: Rechtshänderin. Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Bewegungsumfang: Schulter re. frei beweglich. Schulter li. S 60/0/100, F 100/0/10, Rotation ist frei. Ellbogen re. frei

beweglich. Ellbogen li. frei beweglich. Handgelenk re. frei

beweglich. Handgelenk li. frei beweglich. Langfinger re. frei beweglich. Langfinger li. frei beweglich. Nackengriff: bds. möglich.

Schürzengriff: bds. möglich.

Untere Extremität:

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkskontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der LWS.

Bewegungsumfang: Hüfte re.: S 0/0/120, R je 30, F je 30, kein

Kapselmuster. Hüfte Ii.: S 0/0/120, R je 30, F je 30, kein

Kapselmuster. Knie re.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie

Ii.: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes

Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg.: Frei beweglich. Unt.

Sg.: Frei beweglich. Füße: Unauffällig.

Augen:

Visus rechts sc 0,4; links sc 0,6 Gl b n, add +1,75sph Jg 3 bin

Refraktometer rechts 0; links -0,75sph +0,5cyl 175°

Beide Augen: VBA oB

Linse klar; Fundi Papillen zentral excaviert, gut gefärbt, zentrale Sklerose / Atrophie; Gesichtsfeld lt. Befund vom XXXX re inkompletter Ausfall temporal unterer Quadrant, li oB.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Diabetes mellitus Typ I

Unterer Rahmensatz, da nur gering reduzierter Allgemeinzustand. Abgelaufene Pankreatitis ist in dieser Position miterfasst. 09.02.04

(korrigiert) 50 vH

02 Zentrale Netzhautveränderungen bds. mit Sehverminderung rechts auf 0,4 und links auf 0,6.

Fixposition

Grüner Star mit Gesichtsfeldausfall rechts

Fixposition

Augen-Gesamtgrad der Behinderung 11.02.01

Tabelle, Kolonne 4, Zeile 2

11.02. 06 20 vH

10 vH

30 vH

03 Mastdarmstörung nach Sphinktereinriss

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da imperativer Stuhldrang. g. Z. 07.04.15 20 vH

04 Belastungsreaktion

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kombinationstherapie erforderlich. 03.05.01 20 vH

05 Degenerativer Wirbelsäulenschaden

Oberer Rahmensatz, da chronischer Reizzustand und Therapiebedarf bei guter Beweglichkeit und geringen radiologischen Abnützungszeichen. 02.01.01. 20 vH

06 Chronischer Weichteilschmerz beider Hüftgelenke, Weichteilschmerz des linken Schultergelenks.

Oberer Rahmensatz, da chronischer Weichteilschmerz bei minimalen radiologischen Abnützungszeichen und guter Gelenksbeweglichkeit. 02.02.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

07 Hörstörung beidseits

Unterer Rahmensatz, da kein Diskriminationsverlust. 12.02.01

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2 10 vH

08 Hypertonie

Fixposition 05.01.01. 10 vH

09 Karpaltunnelsyndrom beidseits

Unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung. 04.05.06 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 vH, weil Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den Gesamt-GdB um 1 Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamt-GdB nicht weiter.

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragstellung, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden hat und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden konnte, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Den Einwendungen konnte in hohem Maße Rechnung getragen werden. Diabetes mellitus wurde höher eingeschätzt, die von der Berufungswerberin angegebenen Sehstörungen und Bewegungsstörungen wurden in eigenen Fachgutachten beurteilt. Die Feststellungen zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Berufungsschreiben sind einsichtig, jedoch ohne Einfluss auf die aktuelle Beurteilung. Die Forschungsergebnisse aus XXXX sind unbestritten, im konkreten Fall ist aber nicht ein Diabetes-Risiko zu beurteilen gewesen, sondern bereits die eingetretene Diabetes-Erkrankung.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Diese wurden erneut für die Beurteilung berücksichtigt und zum Teil neu bewertet. Dies betrifft vor allem die Befunde, welche den Verlauf der Zuckerkrankheit dokumentieren (Unterlagen aus der Ordination Univ.-Prof. Dr. XXXX, Laborbefunde). Im orthopädischen Fachgebiet waren die Befunde ausreichend, geringe Abnützungen durch bildgebende Verfahren zu dokumentieren. Die chronische Schmerzhaftigkeit ist durch Behandlungsbefunde dokumentiert.

Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten und nachgereichten Befunden:

Diese waren von wesentlicher Bedeutung für die Ergänzung der Diagnoseliste und die höhere Einschätzung im internistischen Fachbereich.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Die Abweichung zum Vorgutachten ergibt sich durch die Erhebung der Anamnese, die neuerliche klinische Untersuchung sowie die Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde. Keine Änderung ist bei der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens gegeben. Im Bereich der Hüftgelenke und des linken Schultergelenkes stehen jeweils Weichteilschmerzen bei geringer Funktionsbehinderung im Vordergrund. Als Ursache kann eine chronisch entzündliche Weichteilveränderung angesehen werden. Es ist aus orthopädischer Sicht daher eine Änderung der Richtsatzposition vorzunehmen. Eine Änderung der Beurteilungshöhe ist dadurch nicht gegeben. Erstmalige Einschätzung des Augenleidens, kein Vergleichsgutachten. Das Augenleiden wurde hiermit richtsatzmäßig eingestuft. Die Diagnoseliste wurde ergänzt, die Einschätzung - sofern erforderlich - geändert. Dadurch wurde auch die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 0XXXX.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wird in den eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig dargelegt, dass sich basierend auf den aktuellen fachärztlichen Untersuchungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben hat, da nunmehr objektiviert werden konnte, dass einerseits ein einschätzungsrelevantes Augenleiden vorliegt und andererseits das Leiden Diabetes Mellitus befundbelegt höher einzuschätzen ist.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX angeführte Positionsnummer 09.02.03 bezüglich der Funktionseinschränkung 1 (Diabetes Mellitus) offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus der Begründung zur Wahl des betreffenden Rahmensatzes ("Unterer Rahmensatz, da nur gering reduzierter Allgemeinzustand.") als auch aus den Ausführungen warum dieses Leiden im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten nunmehr höher eingeschätzt worden ist ("Diabetes mellitus wurde höher eingeschätzt, die von der Berufungswerberin angegebenen Sehstörungen und Bewegungsstörungen wurden in eigenen Fachgutachten beurteilt."), geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Positionsnummer 09.02.04 nach der Einschätzungsverordnung gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde - wie unter Punkt I. 4.1. ersichtlich - korrigiert.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 20.12.2012 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010 hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da gegenständlicher Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.12.2012 gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Wie bereits unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat sich im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt worden ist, basierend auf den aktuellen fachärztlichen Untersuchungen, eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben, da nunmehr objektiviert werden konnte, dass einerseits ein einschätzungsrelevantes Augenleiden vorliegt und andererseits das Leiden Diabetes Mellitus befundbelegt höher einzuschätzen ist.

Da ab 20.12.2012 ein Grad der Behinderung von 60 vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab Antragstellung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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