W115 2001692-1•BVwG W115 2001692-1
W115 2001692-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Wiederaufnahme
W115 2001692-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 vH angehört.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Aortenruptur und op. Versorgung mit sek. Stenose im OP-Bereich
Oberer Rahmensatz, da durch die Stenose mittelgradige Durchblutungsstörung in der unteren Körperhälfte, mit gelegentlichem Druckanstieg unter Belastung im oberen Körperbereich, bei nur ganz geringer Druckdifferenz in Ruhe; Dauerzustand. g.Z. 231 60 vH
Gesamtgrad der Behinderung 60 vH
2. Im April 2013 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am
XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot.
Thorax/Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen.
Herz: Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Blande Narbe Oberbauch.
Wirbelsäule: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Hals - und Lendenwirbelsäule, dort leichte Klopfdolenz. Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen 10 cm. Geringe Einschränkung bei Drehbewegungen cervical, Z.n. OP, Paravertebrale Muskelverspannungen, vor allem im Nacken/Schulterbereich.
Obere Extremitäten: In allen Gelenken frei beweglich, fester und vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Sitzgriff beidseits regelrecht und vollständig.
Untere Extremitäten: In allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse allseits gut tastbar.
Grob neurologisch: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, ausgeglichene, stabile Stimmungslage. Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung - COPD II
Unterer Rahmensatz, da nur mäßige Überblähung, unter Berücksichtigung der bronchialen Hyperreagibilität sowie des unauffälligen klinischen Befundes zum Untersuchungszeitpunkt. g.Z. 286 30 vH
02 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung
Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionseinschränkung. 190 20 vH
03 Zustand nach Stimmbandriss 673 20 vH
04 Depressio
Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung gegeben. g.Z. 585 20 vH
05 Zustand nach operierter Aortenruptur vor Jahren
Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Dysfunktion bzw. relevante Durchblutungsstörungen. g.Z. 230 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 5 nicht erhöht, da keine ausreichende relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neuaufnahme der Leiden 1 - 4, Neueinstufung des Leidens 1 (Zustand nach Aortenruptur) des Vorgutachtens, da eine weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten ist. Insgesamt maßgebliche Besserung im Grad der Behinderung.
3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 07.10.2013 Stellung zu nehmen.
3.1. Mit Schreiben vom 26.09.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass er aufgrund der Übermittlung der neuen medizinischen Befundunterlagen um Berücksichtigung bei der Einstufung des Grades der Behinderung ersuche.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX
Bodyplethysmographie, XXXX
Befund, XXXX, Lungenfachärztin vom XXXX
Befund Lendenwirbelsäule ap und seitlich, XXXX
Befund, XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX
3.2. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt:
"Keine neuen Aspekte, insbesondere auch ist eine episodische Verschlimmerung der Atemwegserkrankung ("Infektexacerbation"- Befund XXXX), da vorübergehend, nicht behinderungswirksam und entspricht die Einstufung des psychischen Leidens dem befundbelegten Krankheitsverlauf. Somit keine Änderung angezeigt."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesundheitszustand sich gegenüber der letzten Einschätzung verschlechtert habe. Damals seien ihm 60% zugesprochen worden.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX
Befund, XXXX, Lungenfachärztin vom XXXX
Befund, XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX
6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Mit dem letzten rechtskräftigen Bescheid vom XXXX wurde bei dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Die Gesundheitsschädigung wurde mit Gutachten vom XXXX - welches diesem Bescheid zu Grunde gelegt wurde - als "Zustand nach Aortenruptur und op. Versorgung mit sek. Stenose im OP-Bereich" als Dauerzustand nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt.
Im Vergleich dazu wird in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der oben angeführten Gesundheitsschädigung unter Nr. 5 "Zustand nach operierter Aortenruptur vor Jahren" lediglich ausgeführt, dass eine Besserung dieser Gesundheitsschädigung vorliegt, da eine weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten ist. Die Einschätzung erfolgte daher nunmehr mit einem Grad der Behinderung vom 20 vH. Eine über diese Ausführungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten vom XXXX ist nicht erfolgt.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten lässt somit eine hinreichende Begründung für eine eingetretene Verbesserung dieses Leidens gegenüber dem Gutachten vom XXXX missen. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt, da nicht hinreichend ausgeführt wird, worin sich die maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes äußert. Die allgemeinmedizinische Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar, weil aus der Gegenüberstellung der Einschätzungsgrundlagen - für den medizinischen Laien - keine maßgebende Veränderung ersichtlich ist.
Im gegenständlichen Fall wäre die belangte Behörde angehalten gewesen zu überprüfen ob die Beurteilung mit Gutachten vom XXXX eine Fehleinschätzung darstellt, oder ob eine tatsächliche Verbesserung dieses Leidenszustandes eingetreten ist, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung begründen würde, da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden kann.
Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes "Zustand nach operierter Aortenruptur", welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieser Gesundheitsschädigung von 60 vH auf 20 vH begründen würde, unterließ, insbesondere im Hinblick darauf, dass im Gutachten vom XXXX diese Gesundheitsschädigung als Dauerzustand beurteilt worden ist.
Darüber hinaus ist in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung auch das Zusammenwirken der Leiden nicht ausreichend begründet. Es wurde lediglich angeführt, dass keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Warum dies der Fall ist, kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Des Weiteren lässt auch die im Zuge der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde eingeholte medizinische Stellungnahme XXXX vom XXXX eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunden missen. So wird im vorgelegten Befundbericht vom XXXX vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ausgeführt, dass seit längerem beim Beschwerdeführer schwere depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Grübeltendenzen, Antriebsverminderung, innerer Unruhe und Überdrussgedanken vorliegen. Diesbezüglich wird in der medizinischen Stellungnahme ohne Einholung eines Fachgutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und ohne weitere Begründung festgehalten, dass die Einstufung des psychischen Leidens (Nr. 4) dem befundbelegten Krankheitsverlauf entspricht.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung "Zustand nach operierter Aortenruptur vor Jahren" von 60 vH auf 20 vH begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zu der Fragestellung ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vom XXXX (letzte rechtskräftige Einschätzung des Grades der Behinderung) eingetreten ist und sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegensteht und somit eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft daher unzulässig ist.
Ebenso wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls erforderlich erscheint.
Diesbezüglich ist auch auf den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befundbericht vom XXXX hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet. Zur Beurteilung, wie sich diese auf den Grad der Behinderung auswirken, ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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