L506 1438945-1•BVwG L506 1438945-1
L506 1438945-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L506 1438945-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 12 14.389-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 09.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.10.2012 erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen im wesentlichen, er habe zusammen mit seinem Bruder und einem Dritten ein Gebäude renoviert und danach die darin befindlichen Wohnungen verkauft. Dieser Dritte habe die Personen, welche bereits Wohnungen gekauft hätten, nicht einziehen lassen und sich als alleiniger Gebäudeeigentümer ausgegeben; die Käufer hätten ihr Geld zurück haben wollen, welches der BF und sein Bruder nicht mehr gehabt hätten, da sie damit das Gebäude renoviert hätten; er sei deshalb drei Monate inhaftiert gewesen und sei die Polizei hinter ihnen her, weshalb sie das Land verlassen hätten.
3. Am 04.12.2012 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt eingangs derer der BF eine Mitteilung der römisch-katholischen Pfarre XXXX vom 03.12.2012 vorlegte, wonach sich der BF und sein Bruder als Taufwerber gemeldet und regelmäßigen Kontakt zur Kirche hätten und erklärte der BF, er sei Christ und gehöre zu den Katholiken. Der BF erklärte zu seinen Ausreisegründen kurz zusammengefasst, er habe zusammen mit seinem Bruder alte Häuser renoviert und dann verkauft; ein befreundeter Mullah und Moscheeeigentümer habe sich später auch an dem Geschäft beteiligt, welcher sie jedoch betrogen habe. Der BF und sein Bruder hätten Anzeige erstattet, der Mullah sei jedoch zu keiner Einigung bereit gewesen und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch registriert gewesen. Der Streit habe über zwei Jahre gedauert und sei es zu einer Auseinandersetzung des BF und seines Bruders mit Gerichtsbeamten gekommen, nachdem der Richter die Mutter beleidigt habe; der Richter und der Mullah seien befreundet gewesen. Der BF und sein Bruder hätten den Islam beschimpft und beleidigt, woraufhin sie drei Monate in XXXX inhaftiert worden seien. Nach Kautionshinterlegung seien sie für zwei Wochen freigekommen, woraufhin sie sich zur Ausreise entschlossen hätten.
Seit ca. elf Monaten sei er am Christentum interessiert und glaube er daran. Im Iran habe er keine Taufe bekommen können, er beabsichtige jedoch, sich taufen zu lassen.
Dem BF wurden in weiterer Folge Fragen zum Christentum gestellt, welche der BF teilweise beantworten konnte; der BF erklärte auch, er erhalte von einem katholischen Priester Unterricht und betete das Vater Unser und das Glaubensbekenntnis zum Teil.
4. Am 24.12.2012 langte beim BAA eine Bestätigung des Pfarramtes
XXXX ein, wonach der BF und sein Bruder seit November 2012 regelmäßig den Taufunterricht und den Sonntagsgottesdienst besuchen und wurde ferner die Ernsthaftigkeit des BF und seines Bruders hinsichtlich des Glaubenswechsels bestätigt.
5. Am 27.12.2012 langte beim BAA die Stellungnahme des BF zu den länderkundlichen Feststellungen ein, in welcher auch Fehler in der Erstbefragung korrigiert wurden.
6. Am 16.01.2013 wurden psychiatrische Befunde hinsichtlich des BF und seines Bruders vorgelegt.
7. Am 17.01.2013 wurde der Pfarrer von XXXX zeugenschaftlich einvernommen und bestätigte dieser, dass der BF und sein Bruder den von ihm geleiteten Taufunterricht und regelmäßig den Gottesdienst besuchen; für einen Tauftermin sei es noch zu früh, jedoch seien beide sehr positiv und eifrig. Die Fragen zu Glaubensinhalten, welche die BF vor dem BAA nicht haben beantworten können, seien im Kurs noch nicht durchgenommen worden.
8. Am 04.03.2013 wurde dem BAA eine Urkunde des Diözesanbischofs von Linz vom 23.02.2013 vorgelegt, wonach der BF und sein Bruder im Mariendom Linz feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen worden seien; in einem wurde ein diesbezügliches Foto von der Übergabe der Urkunde durch den Bischof an den BF vorgelegt.
9. Am 18.03.2013 langte beim BAA ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers von XXXX ein, wonach die Taufe des BF und seines Bruders für den 19.05.2013 vorgesehen sei.
10. Am 30.04.2013 wurden für den BF und seinen Bruder Identitätsdokumente vorgelegt.
11. Am 17.05.2013 wurde beim BAA ein Artikel in der Kirchenzeitung der Diözese Linz vom 16.05.2013 vorgelegt, in dem es u.a. um den BF und seinen Bruder geht, welche auch auf einem Foto zu sehen sind.
12. Am 27.05.2013 wurde beim BAA eine Bestätigung des Pfarrers von
XXXX in Vorlage gebracht, wonach der BF und sein Bruder am 19.05.2013 in der Pfarrkirche die Salbung für Katechumenen erhalten haben und die Taufe Ende 2013 erfolgen werde. Ferner wurden Fotos des BF und seines Bruders bei der Salbung vorgelegt.
13. Am 23.08.2013 langte beim BAA das in Auftrag gegebenen psychiatrische Gutachten zum psychischen Zustand des BF ein und wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA zur Behandelbarkeit der beim BF diagnostizierten Krankheiten gerichtet, und langte die entsprechende Anfragebeantwortung am 17.10.2013 beim BAA ein. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse wurden dem BF zur Stellungnahme übermittelt und langte eine solche am 04.11.2013 beim BAA ein.
In der Stellungnahme wurde u.a. auf die Aktivitäten des BF und seines Bruders in der Pfarre (Reinigungsarbeiten und Gartenpflege) sowie auf den für 24.11.2013 festgesetzten Tauftermin hingewiesen, was mit entsprechenden Bestätigungsschreiben der Pfarre bzw. des Pfarrers untermauert wurde; in einem wurden auch die Taufpaten namentlich bekanntgegeben.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 12 14.389-BAL, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass die Gründe der Antragstellung, unglaubwürdig seien.
Zur Konversion des BF traf das BAA keine Feststellung, führte jedoch beweiswürdigend dazu aus, der BF sei zur schlüssigen Gesamtbeurteilung im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur am 04.12.2012 einvernommen worden und seien dem BF einige elementare Fragen zum Christentum gestellt worden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Wissensstandes hielt das BAA fest, der BF habe die eine oder andere Frage beantworten können, jedoch sei es gerade von Personen, welche eine Konversion zu einem neuen Glauben behaupten, zu erwarten, dass sich diese intensiv mit dem neuen Glauben beschäftigen und über ein dementsprechendes Wissen verfügen. Der BF habe jedoch nicht über ein tiefgehendes Wissen verfügt und habe der BF grundlegende Fakten nicht verstanden; die Antworten hätten kurios und nur geraten gewirkt, wofür einige Beispiele angeführt wurden.
Zu seinen Beweggründen für den Glaubensübertritt und zum Unterschied zwischen Islam und Christentum gefragt, habe der BF nicht den Eindruck vermitteln können, dass er sich eingehend mit den beiden Religionen auseinandergesetzt habe und sei von ihm nur ein "Stehsatz" artikuliert worden. Bei eingehender Beschäftigung mit den Unterschieden zwischen den Religionen wäre dem BF jedoch bekannt gewesen, dass das Jüngste Gericht sowohl im Islam alsauch im Christentum Verankerung finde. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, entscheidende Gegensätze aufzuzeigen. Gerade der Glaubenswechsel von einer Weltreligion zur anderen gehe jedoch mit umfassenden Gewissensentscheidungen und einem Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einher.
Zu christlichen Aktivitäten in Österreich habe der BF angegeben, die Kirche zu besuchen und zweimal wöchentlich an einem Glaubenskurs teilzunehmen. Dazu sei auch der Pfarrer als Zeuge einvernommen worden und werde dazu angemerkt, dass insbesondere die Seelsorge eine zentrale Aufgabe des Pfarrers sei und ziele diese auf die kirchliche Begleitung der Menschen auf dem Weg zu Gott; es liege auf der Hand, dass sich kirchliche Amtspersonen diesen Personen, welche vorgeben, sich dem katholischen Glauben zugehörig zu fühlen, annehmen und auf diesem Weg unterstützen. Der Pfarrer habe zum nicht vorhandenen Wissen des BF zu christlichen Festen und zum Glaubensbekenntnis lediglich angeben können, dass dies im Glaubenskurs noch nicht besprochen worden sei und habe dieser aus seiner Sichtweise dem BF und seinem Bruder attestiert, dass er bezüglich des christlichen Glaubens sehr positiv und eifrig sei. Und den Besuch der Gottesdienste und des Glaubenskurses bestätigte. Der BF werde am 24.11.2013 getauft werden.
Die aus seelsorgerischer Sicht getätigten Ausführungen des Pfarrers seinen nachvollziehbar und verständlich, jedoch sei bei Gesamtbetrachtung der Fluchtgeschichte davon auszugehen, dass es sich hiebei um ein Konstrukt handle, was dadurch verdeutlicht werde, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben habe, Moslem zu sein; die diesbezügliche Erklärung des BF, wonach er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe, sei im Lichte der Manuduktion anlässlich der Erstbefragung nicht nachvollziehbar.
Aus den genannten Gründen gehe die Behörde von einer Scheinkonversion des BF aus.
Es sei von einer Person, welche den Glauben wechseln möchte zu erwarten, dass diese intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft suche, sich mit Glaubensgrundsätzen auseinandersetze und Religionsvergleiche vornehme und sich neue spirituelle Perspektiven verschaffe, was sich auch im äußeren Verhalten manifestiere.
Ein derartiges Engagement sei vom BF nicht an den Tag gelegt worden.
15. Gegen diesen Bescheid wurde durch den BF mit Schriftsatz vom 21.11.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet und ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft werde.
Darin wurde zur Konversion des BF zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits im Iran Interesse an der christlichen Religion entwickelt habe, jedoch nicht konvertiert sei. Dieses Interesse sei in Österreich bis zur Taufe weiterentwickelt worden und sei der BF nunmehr Mitglied der Römisch Katholischen Kirche.
Der BF habe regelmäßig seit November 2012 den Taufunterricht und die Gottesdienste besucht und habe die Zulassung zu den Eingliederungssakramenten im Mariendom erhalten. Am 19.05.2013 habe der BF in der röm.-kath. Pfarre die Salbung für Katechumenen erhalten und führe in der Pfarre ehrenamtliche Arbeiten durch. Auch habe der als Zeuge einvernommene Priester seinen positiven Eindruck hinsichtlich der Hinwendung zum Christlichen glauben des BF bestätigt. Am 24.11.2013 habe der BF seine Konversion mit der Taufe vollendet.
16. Am 28.11.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerde ein, in der u.a. weitere Ausführungen zur Konversion des BF getroffen wurden.
17. Am 10.12.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme ein, wonach der BF von der Konversion bzw. der Taufe des BF in drei Medien inkl. Entsprechender Fotos berichtet worden sei (Zeitungsartikel in der Bezirksrundschau vom 14.11.2013, Artikel in der Kirchenzeitung vom 28.11.2013 und Artikel in den OÖ Nachrichten vom 28.11.2013).; in deinem wurde der Taufschein des BF in Vorlage gebracht und Ausführungen zur Gefährdungssituation des BF in Verbindung mit seinem Glaubenswechsel getroffen.
18. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
19. Am 25.03.2014 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein, in der auf seinen Gesundheitszustand und seinen stationären Krankenhausaufenthalt sowie auf die Dokumentation des Taufereignisses vom 24.11.2013 im Pfarrblatt der Pfarre XXXX verwiesen wurde.
20. Am 11.04.2014 langte hg. eine Bestätigung des Pfarrers von XXXX hinsichtlich der Ministrantendienste des BF ein, welche durch Fotomaterial dokumentiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
3.3.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt fest, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden könnten und begründete dies mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF. Die als Nachfluchtgrund geltend gemachte Konversion des BF sei ebenfalls lediglich zum Schein erfolgt.
Nach hg. Ansicht vermag jedoch die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des geltendgemachten Nachfluchtgrundes der Konversion nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz nicht hinreichend ermittelt wurde.
Das BAA hat zwar in der Einvernahme vom 04.12.2012 den BF auch zu seiner behaupteten Hinwendung zum Christentum befragt und den Wissensstand des BF zu Glaubensinhalten ermittelt, ihn zu christlichen Aktivitäten in Österreich und zu seinen Beweggründen für die Konversion und zu Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum und zu seiner Taufabsicht befragt, und war der BF teilweise in der Lage, die Fragen zu beantworten und hat auch angegeben, einen Glaubenskurs und die Gottesdienste zu besuchen, was durchaus einem ordentlichen Ermittlungsverfahren entspricht.
Zwischen dieser Einvernahme des BF und der Bescheiderlassung am 14.11.2013 liegt jedoch nahezu ein Jahr und hat der BF während dieses nicht unerheblichen Zeitraumes weitere Schritte hinsichtlich seiner Konversion gesetzt. So wurde er feierlich und öffentlichkeitswirksam im Mariendom Linz am 23.02.2013 durch den Diözesanbischof zu den Sakramenten zugelassen, wurde in der Pfarrkirche XXXX am 19.05.2013 als Katechumene gesalbt und besuchte regelmäßig Gottesdienste und Glaubenkurse, welche auf die Taufe des BF am 24.11.2013 hinführten; der BF war auch ehrenamtlich für die Pfarre aktiv und wurde über seine Konversion bzw. Taufe auch in diversen Zeitungen berichtet.
All diese Faktoren wurden seitens der Asylbehörde jedoch in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, sondern wurde im angefochtenen Bescheid lediglich der Tauftermin des BF vermerkt.
Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht dazu geeignet, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für die Ansicht der Behörde darzustellen und die diesbezügliche Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Konversion des BF zu rechtfertigen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende und fundierte Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.
In diesem Sinne darf sich die entscheidende Behörde nicht allein damit begnügen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer Einvernahme, welche fast ein Jahr vor der Bescheiderlassung erfolgte, zu ermitteln, sondern wäre es im Lichte der zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Aktualität des Sachverhaltes geboten gewesen, diesen durch eine weitere Einvernahme des BF zu seinen schriftlich vorgebrachten zahlreichen Aktivitäten und seines permanenten Engagements im Hinblick auf die kurz nach Bescheiderlassung erfolgte Taufe zu befragen.
So ist es unerlässlich, auch die nach der Einvernahme durch das BAA geltend gemachten Komponenten, welche mit einem Glaubenswechsel einhergehen, zu ermitteln und einer beweiswürdigenden Beurteilung zu unterziehen.
So wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise der neue Glaube das Leben des BF prägt und er diesen praktiziert, wo er doch im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit dazu hat.
Der BF hat zwischen seiner Einvernahme vor dem BAA und der Bescheiderlassung nicht unerhebliche Aktivitäten in Verbindung mit seiner behaupteten Konversion gesetzt, das Bundesasylamt ging hierauf jedoch in keiner Weise weiter ein, womit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer behaupteten Konversion nicht genüge getan ist.
Der BF wäre zeitnahe zur Bescheiderlassung zu seinen Aktivitäten zu befragen gewesen.
Auch wäre zu ermitteln gewesen, was die Gründe für die Taufabsicht des BF sind und was der BF zu diesem Sakrament ausführen kann.
In der neuerlichen Einvernahme wird daher der mittlerweile getaufte Beschwerdeführer auch zu Inhalten des Taufkurses zu befragen sein und zu seiner Motivation, sich taufen zu lassen (inkl. Sinn und Inhalt und Symbole dieses Sakraments).
Auch ist der BF zu befragen, inwiefern er am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, sich engagiert und in welcher Art und Weise er Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt.
Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der mittlerweile mehrfach vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion des BF möglich.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind. In diesem Zusammenhang ist auch die zitierte Medienberichterstattung hinsichtlich des BF zu würdigen.
Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Wenn das BFA auf Divergenzen zwischen dem Vorbringen des BF und dem Vorbringen seines Bruders bezug nimmt, so werden auch diese dem BF zuvor zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3.3.3. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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