I404 1419167-1•BVwG I404 1419167-1
I404 1419167-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
I404 1419167-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 10 10.362-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2012 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am 29.07.2009 Ägypten legal mit seinem Reisepass verlassen habe und in den Sudan geflohen sei. Am 25.02.2010 sei er nach Istanbul und dann weiter nach Griechenland gereist. Am 03.11.2010 habe er Griechenland mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und gestern Abend sei er in Österreich angekommen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er Moslem gewesen sei und dann beschlossen habe, Christ zu werden. Seine Familie habe erfahren, dass er sich öfters in Kirchen aufgehalten habe, er sei aber noch nicht getauft worden. Er habe mit seiner Frau und seiner Familie darüber geredet und seine Frau habe das Ganze nicht so streng gesehen, aber seine Eltern seien dagegen und hätten ihn bedroht und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen lassen werden würden, wenn er das Ganze nicht rückgängig mache. Er sei geflüchtet und habe sich am 25.04.2010 in Griechenland taufen lassen.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Traiskirchen am 17.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Familie geflüchtet sei. Weil seine Familie mit der Moslembruderschaft zusammen arbeite, hätten diese in ganz Ägypten Einfluss. Diese hätten auch Kontakte mit der Regierung. Seine Frau sei noch nicht konvertiert, sie sei noch in Ägypten und habe Angst um die Kinder. Niemand wisse, dass sie noch zum Christentum konvertieren wolle aus Angst um die Kinder. Er sei nie bei der Polizei gewesen, sondern sofort geflüchtet. Die Polizei könne ihm keinen Schutz bieten. Im Islam sei es so, dass wenn man (ergänzt: vom) Islam zum Christentum konvertiere, der Mörder des Konvertierten ins Paradies komme. Man habe versucht, ihn umzubringen, aber er sei dann schnell geflüchtet. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und ein anderes Auto habe ihn abdrängen wollen. Es seien Leute, die bei seinen Eltern arbeiten würden und zur Moslembruderschaft gehören würden, am Steuer gesessen. Auf die Frage, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er für jeden Moslem ein Dorn im Auge sei, da er konvertiert sei. Die Polizei würde ihn nicht schützen. Es habe einen ähnlichen Fall mit einem Mädchen gegeben, welche zur Polizei gegangen sei und dann eingesperrt worden sei. Er habe heimlich konvertiert. Seine Eltern seien dann drauf gekommen, dass er sich in einer Kirche aufgehalten habe.
4. Am 21.03.2011 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Er gab an, dass ein Jahr vor seiner Ausreise aus Ägypten etwas passiert sei. Er hätte einen Autounfall gehabt, es sei nur ein leichter Unfall gewesen. Es sei ihm nichts passiert, dann habe er geträumt. Er habe geträumt, dass ihm deswegen nichts passiert sei, weil das Kreuz ihm das Leben gerettet habe und er habe immer wieder eine Stimme im Schlaf gehört, dass er deswegen gerettet worden sei, weil das Kreuz ihn geschützt habe. Er habe dann angefangen, die Bibel zu lesen und habe auch öfters die Kirche besucht. Seine Familie sei sehr religiös und habe eine sehr enge Beziehung zu den Moslembrüdern. Er habe dann im Internet sehr viel gelesen und die zwei Religionen verglichen. Es seien dann mehrere Sachen in Ägypten passiert, vor allem terroristische Ereignisse. Er sei dann drauf gekommen, dass diese Gewalt davon komme, weil der Islam eine terroristische Religion sei und eine sehr gewaltfreudige Religion. Er sei dann drauf gekommen, dass das Christentum viel besser sei. Er habe dann die Bibel genauestens studiert und gelesen und seine Kirchenbesuche intensiviert. Er sei dann am Schluss überzeugt gewesen, dass dieser Weg, den er unbedingt gehen wolle, Gottes Wille sei. Der Autounfall sei ca. im Juni 2008 gewesen. Das Auto habe sich überschlagen, als er von Suez nach Hause zurückgefahren sei. Er sei unverletzt aus dem Auto hinausgekommen. Das Auto habe einen Totalschaden gehabt, aber ihm sei nichts passiert. Er habe dann davon geträumt, dass das Kreuz ihn aus dem Unfall gerettet habe und diesen Traum habe er über zwei Monate täglich gehabt. Die Bibel habe er vor einer Kirche gekauft. Vor der Kirche XXXX, er habe diese Bibel noch immer bei sich. Die Kirche befinde sich dem Stadtteil
XXXX in Kairo. Auf die Frage, was er einer Person sagen würde, wenn er jemanden vom Christentum überzeugen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er sagen würde, dass diese Religion frei von Gewalt sei. In der Bibel stehe, dass sich die Leute gut vertragen sollten und sich lieben und im Koran seien sehr viele Wiedersprüche und der Islam gehe nicht mit der Zeit und sei feindlich gegenüber anderen Religionen. Er könne beweisen, dass diese Religion gewalttätig sei, indem er mehrere Suren des Korans heraushole. Ihn habe vom Christentum die Gewaltfreiheit überzeugt. Bei den Christen sei die Vergebung einer der Hauptträger des Christentums und die Liebe. Es gebe im Christentum keine Widersprüche. Das menschliche Hirn akzeptiere die Sache bei den Christen mehr als im Islam. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Widersprüche zu nennen. Er führte diesbezüglich aus, dass im Koran stehe, dass Jesus Christus nicht gekreuzigt worden sei. Andere Suren würden sagen, dass Jesus eines normalen Todes gestorben sei und begraben worden sei. Es gebe wenige Suren, die besagten, dass die Himmelsreligionen, das heißt die Christen, sehr nahe zum Islam seien, andere Suren würden aber sagen, dass sie Gottes Feinde seien, weil sie mehrere Götter heilig finden würden. Er sei orthodox. Alle christlichen Kirchen würden sich nur wenig unterscheiden. Sie würden sich unterscheiden, wie man bete und wie man faste. Er sei deshalb zur orthodoxen Kirche gegangen, weil sie die größte Kirche in Ägypten sei. Er wisse nicht mehr, wann sein erster Kirchenbesuch gewesen sei. Er habe nur Angst gehabt, dass man ihn sehe. Er sei gegen 19.00 in der Kirche gewesen. Die Kirchenbesuche hätten die letzten sechs Monate vor dem Verlassen von Ägypten stattgefunden. Auf die Frage, wie es ihm möglich gewesen sei, im Geheimen die Kirche zu besuchen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Auto am XXXX geparkt habe und von dort mit einem Taxi zur Kirche gefahren sei. Er sei auch in einer anderen Kirche gewesen, in der XXXX. Dort habe er das Auto immer weg geparkt und sei dann eine halbe Stunde zu Fuß gegangen und habe den hinteren Eingang zur Kirche genommen. Er habe sehr viel Außendienst gehabt, er habe oft Tage und Nächte nicht zu Hause verbracht, deshalb sei es ganz leicht gewesen, die Kirche zu besuchen. Seine Familie habe geglaubt er sei bei der Arbeit oder wegen der Arbeit unterwegs. Es habe bei den Sitzungen in der Kirche keine Priester gegeben, sondern seien diese von jungen Christen gehalten worden. Er habe Angst gehabt, dass der Priester nach seinem Namen frage und dann wisse, wer er sei und seine Familie dann davon Wind bekomme. Er habe Angst gehabt, dass die Polizei ihn dann als Terroristen abstemple. All seine Familienangehörigen seien den Moslembrüdern sehr nahe.
Er habe vermeiden wollen, dass die Kirche herausfinde, wer er sei und sie Angst hätten, dass er in die Kirche komme, um Attentate vorzubereiten. Vor jeder Kirche sei Polizei stationiert und wenn der Priester gewusst hätte, wer er sei, hätte er dies der Polizei gemeldet und die Polizisten wären drauf gekommen, dass seine Familienangehörigen alle Moslembrüder seien und hätten ihn verhaftet. Auf die Frage, zu welchem Zweck Jesus auf die Erde gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit alle erlöse, um uns zu befreien und sich zu opfern. Er kenne mehrere arabische Gebete. Jeden Sonntag in der Kirche werde gebetet. Er spreche hier von Österreich und vom Sudan. Er habe die ägyptischen Kirche in Österreich zweimal besucht. Der Priester kenne ihn persönlich und er kenne auch seine Geschichte. Er habe zunächst nur die grüne Karte gehabt und habe die Gesetze nicht verletzten wollen. Vor einem Monat habe er die weiße Karte erhalten. Er wohne aber nicht in Wien, sondern in Gmund, deshalb habe er die Kirche nur zweimal besucht. Seine Frau habe eine Woche vor seiner Ausreise erfahren, dass er sich für das Christentum interessiere, sein Onkel habe es einen Monat bevor er Ägypten verlassen habe, erfahren. Ein Mitarbeiter der Firma des Onkels habe ihm davon erzählt. Sein Onkel habe dann mit ihm geredet. Er habe ihm am Telefon gesagt, dass er sofort zu ihm nach Suez kommen solle. Er habe ihn dann gefragt, weshalb er so oft in die Kirche gehen würde. Er habe gesagt, um etwas zu lernen. Er habe ihm erklärt, dass er sich wohl fühle, wenn er in die Kirche gehe und dass es ihn beruhige. Sein Onkel habe ihm dann gesagt, dass er in seinen Augen ein Heide sei. Das heiße man könne ihn töten und werde nicht vor einem Gericht angeklagt. Er sei in den Augen seines Onkels Freiwild und man könne ihn töten, er werde das machen. Sie hätten dann heftig diskutiert. Sein Onkel habe ihn dann bedroht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er diesen Weg weiter gehen wolle und nicht mehr zurückkehren werde. Er sei dann nach Hause zurückgekehrt. Sei Onkel habe dann die ganze Familie benachrichtigt. Viele hätten ihn angerufen und ihn gewarnt. Seine Frau habe es dann von seiner Mutter erfahren. Seine Onkel und Tanten hätten öfters mit ihm geredet und hätten gewollt, dass er seine Meinung ändere. Sie hätten ihm auch gesagt, dass sie planen würden, ihn umzubringen. Er habe nie angenommen, dass sie ihn tatsächlich umbringen würden. Er sei oft mit seiner ältesten Tante zusammen gewesen, sie habe ihn heiß geliebt und er sie auch. Sie habe ihn öfters besucht und ihm erzählt, dass die Onkel etwas planen würden und sie wolle nicht, dass ihn umbringen würden. Sie habe gesagt, sie würden ihn erschießen. Auf der Schnellstraße Kairo-Alexandria hätten ihn drei Autos umzingelt. Ein Auto habe er gekannt, der Besitzer sei ein Mitarbeiter seines Onkels, der ihn umbringen wolle. Sie seien sehr nahe bei ihm gewesen und hätten gewollt, dass sich sein Auto überschlage. Er sei geflüchtet und sie hätten ihn nicht erwischt. Es sei von Alexandria nach Kairo gewesen. Er habe ein schnelles Auto und sei ein guter Fahrer. Er habe dann seine Richtung geändert und sei ihnen entkommen. Danach sei er nach Hause gefahren und seine Tante habe ihn dann angerufen und sie habe gemeint, dass es nur eine Lektion gewesen sei, das nächste Mal sei es ernst und sie würden ihn umbringen. Sie habe gesagt, dass er Ägypten verlassen solle. Er habe nur einen Onkel, aber die Probleme habe er auch mit den Söhnen des Onkels gehabt. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter habe nicht gewollt, dass er Christ werde. Konkret habe ihn der geplante Autounfall dazu bewogen, seine Heimat zu verlassen. Am 20.02.(ergänzt: 2011) habe er mit seiner Frau telefoniert und er habe von ihr gehört, dass sie von der Polizei geholt worden sei und sie zwei Tage dort gewesen sei und sie ihr gesagt hätten, dass er in Ägypten sei und Propaganda für das Christentum verbreite und er seitens des Sicherheitsdienstes gesucht werde. Sie hätten ihr dann gesagt, dass sie Mittäterin sei, weil sie nicht mitgeteilt hätte, dass der Beschwerdeführer wieder in Ägypten sei. Sie habe dann gesagt, dass er außerhalb Ägyptens sei. Er fürchte sich nach einer Rückkehr vor den Problemen mit seiner Familie und dass ihm die Polzisten irgendein Vergehen anhängen würde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2011, Zl. 10 10.362-BAT, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße, Ägypter sei und am XXXX geboren sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Es könne keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ägypten festgestellt werden. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und widersprüchlich sei und daher nicht glaubwürdig. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, von keiner Gefahr im Sinne des Art.8 EMRK ausgegangen werden könne. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Am 02.05.2011 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Angaben nicht nur ganz allgemein gehalten gewesen seien, sondern habe er sehr ausführlich dargelegt, warum er sich dazu entschieden habe, Christ zu werden. Er habe auch den genauen Tag des Unfalls angegeben. Der Unfall habe am 25.0612008 stattgefunden. Es dürfte dann aber nur der Monat übersetzt worden sein. In der Folge nahm der Beschwerdeführer ausführlich zu den im Bescheid angeführten Widersprüchen Stellung. Schließlich beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters.
7. Verfahrensanordnung vom 23.11.2011 wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer als Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Am 30.06.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und wies auf Übersetzungsungenauigkeiten bei den Protokollen seiner vorherigen Einvernahme hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Christ. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer war in Ägypten als XXXX und als Autohändler tätig.
Die Familie des Beschwerdeführers ist im Handelsgewerbe tätig und verfügt daher in ganz Ägypten über sehr gute Kontakte. Außerdem stehen sie der Muslimbruderschaft nahe.
Der Beschwerdeführer flüchtete am 29.07.2009 aus Ägypten in den Sudan. Am 06.11.2011 reiste er illegal nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer hat sich seit einem Unfall am 25.06.2008 für den christlichen Glauben interessiert und ist am 25.04.2010 in Griechenland zum Christlichen Glauben konvertiert.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner beabsichtigen Konvertierung zum christlichen Glauben von seiner Familie verfolgt.
Nach seiner Flucht wurde er auch von den Sicherheitsbehörden in Ägypten gesucht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Frau und die 2 Kinder des Beschwerdeführers sind in Ägypten aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat Ägypten
Bevölkerung
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)
Allgemeine Lage/Innenpolitik
Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012)
Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.
Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012, S. 11)
Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03.06.2012)
Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA, 24. Juni 2012)
Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.
Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;
Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;
Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).
Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.
Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.
Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)
In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:
Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News Middle East, 13.09.2013)
Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ, 26.01.2014).
Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ, 26.01.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera, 27.01.2014).
Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)
Menschenrechtsexperten der UN haben heute die ägyptischen Behörden dringend aufgefordert, die in der letzten Woche 529 ergangenen Todesurteile aufzuheben und für die Angeklagten neue und faire Prozesse anzusetzen. Am 24. März 2014 wurden 529 Personen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Absetzung des Ex-Präsidenten Mursi zum Tod verurteilt. Gegen mindestens 600 Personen sind derzeit ähnliche Strafverfahren anhängig.
(OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Egypt:
Mass Death Sentences - A Mockery Of Justice, 31. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/272979/401935_de.html [Zugriff am 05. Mai 2014])
Der ägyptische Linkspolitiker Hamdeen Sabahi wird der einzige Herausforderer des ehemaligen Militärchefs Abdul Fattah al-Sisi bei den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen sein. Laut Wahlanalysten ist al-Sisi der Wahlfavorit, die erste Wahlrunde wird am 26. und 27. Mai stattfinden. Sabahi, ein längjäriger Oppositioneller, wurde über ein Dutzend Mal von früheren ägyptischen Regierungen inhaftiert. Seine sekulare Partei Popular Current war Teil einer Anti-Mursi-Allianz (National Salvation Front). Sabahi hat 31.100 Unterstützungsunterschriften für seine Kandidatur gesammelt. Berichten zufolge hat al-Sisi 200.000 Unterstützungsunterschriften gesammelt.
(BBC News: Egypt election: Sabahi sole challenger to Sisi, 20. April 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27099642#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])
Ein ägyptisches Gericht hat 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt. Die Angeklagten wurden während der Proteste nach der Absetzung Mursis im letzten Jahr verhaftet. Bereits im März wurden mehr als 500 Anhänger Mursis vom selben Gericht zum Tode verurteilt. Fünf der 11 Angeklagten wurden in Abwesenheit verurteilt. Die Anklagen aller 11 Verurteilten standen in Verbindung mit Demonstrationen in Samallout. Diese wiederum waren eine Folge der gewaltsamen Auflösung von Pro-Mursi sit-ins in Kairo. Hunderte starben und Tausende wurden bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verletzt. Allen 11 Verurteilten stehen Rechtsmittel offen.
(BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])
In einem Massenverfahren sprach sich der Richter für die Todesstrafe für 683 Angeklagte aus, darunter den Anführer der Muslimbruderschaft Mohammed Badie. Die Angeklagten mussten sich wegen eines Anschlages auf eine Polizeistation in Minya im Jahr 2013 verantworten, bei dem ein Polizist getötet wurde. Die Urteile wurden dem Großmufti, Ägyptens höchster islamischer Authorität, vorgelegt, der sie bestätigen oder ablehnen kann, ein Schritt, der üblicherweise eine Formalität darstellt. Die endgültige Entscheidung wird im Juni bekannt gegeben werden.
(BBC News: Egypt: Brotherhood's Badie among mass death sentences, 28. April 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27186339#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])
Sicherheitslage
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 8.)
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013)
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).
Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).
Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)
Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.
Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.
Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013)
Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).
Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).
Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch nicht bestätigt werden, ob Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden. Entwürfe, die AI vorliegen, sehen die Todesstrafe für eine große Anzahl von Vergehen vor, beispielsweise die Gründung einer Terrororganisation, Teilnahme an terroristischen Handlungen, die zu Todesopfern führen oder die Führung eines bandenmäßigen Angriffes auf Sicherheitskräfte. Die Behörden erklärten die Muslimbrüderschaft zu einer Terrororganisation, was Befürchtungen schürt, gegen deren Mitglieder könnte die Todesstrafe verhängt werden.
AI - Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27. März 2014
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)
Kopten und Konvertiten
Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)
Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)
Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.
Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.
Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.
Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)
Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)
In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)
Konvertiten (vom Islam zum Christentum)
Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.
Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.
(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013)
Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.
(Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)
Medizinische Versorgung
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)
Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und wurden durch die unbedenklichen Dokumente des Beschwerdeführers bestätigt. Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers und die vorgelegten Urkunden.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch auf Befragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, wurde aufgrund einer Abfrage im Strafregister getroffen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen.
2.3. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so beruhen diese auf den Aussagen des Beschwerdeführers während sämtlicher Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat der Beschwerdeführer in sämtlichen Eivernahmen angegeben, dass er von seiner Eltern bzw. seiner Familie verfolgt wird, da er beabsichtigte, vom muslimischen Glauben zum Christentum zu konvertieren. Er hat ausführlich angegeben, warum er den Wunsch hatte, Christ zu werden und konnte sowohl die Fragen zum Christentum beantworten als auch Angaben machen, welche Widersprüche er im Koran sieht. Er konnte weiters auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachweisen, dass er in Österreich regelmäßig Messen besucht. So hat der Beschwerdeführer Fotografien von sich zusammen mit dem Papst der koptisch-orthodoxen Kirche Tawadros II. und von Messfeiern vorgelegt und nannte die Namen der Pfarrer samt Kirchen, welche er regelmäßig besucht. Weiters konnte der Beschwerdeführer auch glaubhaft darlegen, dass seine Familie den Beschwerdeführer aufgrund seiner regelmäßigen Kirchenbesuche beabsichtigte zu töten. Er schilderte während seiner Befragungen immer übereinstimmend sämtliche Vorfälle und auch in der mündlichen Verhandlung gab es keinerlei Widerspruch zu seinen vorhergehenden Aussagen. Auch schilderte der Beschwerdeführer die Erlebnisse sehr detailliert und ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich erlebt hat. Schließlich gab es auch keinen Grund an den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Polizei in Ägypten der Frau des Beschwerdeführers Tonbandaufzeichnungen über Gespräche des Beschwerdeführers übers Internet vorgespielt hat und der Beschwerdeführer daher auch von den Behörden in Ägypten gesucht wird, zu zweifeln.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten sowohl Verfolgung seitens Privater (seiner Familie) aber auch von den Sicherheitsbehörden droht.
Im Übrigen sind im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgten Bedrohungen durch seine Familie, in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass anhand der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass jeder Konvertierte im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, die eine Asylrelevanz entfalten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, in seinem Fall begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Ägypten auf Grund seiner religiösen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch seine Familie und die Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt sein könnte und im Hinblick auf diese Verfolgungsgefahr in Ägypten auch kein ausreichender Schutz besteht.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF behandelt die innerstaatliche Fluchtalternative und bestimmt das Nachfolgende: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Ägypten der Beschwerdeführer Schutz vor seiner Familie, die über gute Kontakte in ganz Ägypten verfügt, und den Behörden finden sollte.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Ägyptens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.