G310 1401568-1•BVwG G310 1401568-1
G310 1401568-1Bundesverwaltungsgericht01.07.2014
Aufenthaltsverbot, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verurteilung
G310 1401568-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zl. 0800.531 - BAS, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005,
idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX, Kosovo. Er reiste seinen Angaben zufolge im Dezember 1993 als Minderjähriger legal in das Bundesgebiet ein; am 14.01.2008 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Der BF spricht Albanisch, Deutsch, Serbokroatisch und Englisch. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen gültigen und einen ungültigen jugoslawischen Reisepass vor, welche vom Generalkonsulat der Republik Serbien in XXXX ausgestellt wurden.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2008 gab der BF an, dass er in Österreich seine Mutter und zwei Brüder habe, und seine Ehefrau und seine drei Kinder bereits österreichische Staatsangehörige seien. Zu seinen Asylgründen befragt, führte der BF aus, dass er sich seit Dezember 1993 in Österreich befinde. Bis zum heutigen Tag habe er Österreich nicht mehr verlassen. Den im Jahr 2005 gestellten Asylantrag habe er durch seinen Rechtsanwalt zurückgezogen, weil der BF den Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bezüglich der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes abwarten habe wollen. Vermutlich seit dem Jahr 1995 habe der BF einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich gehabt. Weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof negativ verlaufen sei, sei der Aufenthaltstitel aufgehoben worden. Deshalb habe der BF neuerlich einen Asylantrag eingebracht.
3. Laut im Akt aufliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.12.2007 wurden bezüglich des gegen den BF mit 24.11.2003 erlassenen und seit 27.05.2004 rechtskräftig bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes "gelindere Mittel" iSd. § 77 Abs. 1 FPG iVm. § 57 AVG angeordnet, um dessen Abschiebung zu sichern. Der BF müsse sich täglich von Montag bis Samstag bei der Polizeiinspektion XXXX persönlich während der Amtsstunden melden, widrigenfalls gegen ihn die Schubhaft verhängt würde.
Das Aufenthaltsverbot wurde wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen des BF verhängt.
4. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST-West), am 21.01.2008 gab der BF im Beisein seines damaligen rechtfreundlichen Vertreters sowie seines Bruders XXXX als Vertrauensperson auf Deutsch an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. 2005 habe er bereits einmal in Österreich einen schriftlichen Asylantrag gestellt, diesen aber nicht eingebracht. Der BF legte seine Heiratsurkunde vor. Seit Dezember 1993 habe der BF Österreich nur wegen Urlaubs verlassen. Zwei bis dreimal sei er im Kosovo gewesen, einmal in Deutschland. Ursprünglich habe der BF den Kosovo verlassen, weil es 1991 dort einen Aufstand gegeben habe. Es seien damals Schulen gesperrt worden und man habe nirgends mehr lernen können. Der Vater des BF habe sich schon seit 1974 in Österreich befunden. Der BF sei dann mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern im Dezember 1993 aufgrund der erhaltenen Visa nach Österreich gekommen. Im Herkunftsstaat würde es dem BF sicher schwer fallen, eine Arbeit zu finden. Er habe zwar ein Haus im Dorf, aber aufgrund der Infrastruktur würde es ihm schwer fallen, eine Arbeit zu finden. Er müsste in die Stadt umziehen und außerdem würde es maximal EUR 150,-- für Arbeit geben und die Wohnung koste auch EUR 50,--. Es gäbe keine Infrastruktur im Kosovo und es würde noch Jahre dauern, bis eine solche aufgebaut sei. Die Kriminalität sei doppelt so hoch wie in Österreich oder anderen europäischen Ländern. Es sei sehr gefährlich, dort zu leben. Es würden im Kosovo andere Gesetze herrschen, dort überlebe der Stärkste. Der BF sei schon seit 15 Jahren in Österreich, er wisse gar nicht, wie es im Kosovo zugehe. Er höre maximal etwas in den Nachrichten. Die Kinder des BF würden in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Wenn er sie in den Kosovo mitnehmen müsste, wäre das fatal, da es dort keine Zukunft im Kosovo gäbe. Die Mutter des BF sowie seine Brüder würden ebenfalls in Österreich leben. Wobei die Mutter und der Bruder XXXX unbefristete österreichische Aufenthaltstitel besitzen würden und der Bruder XXXX bereits österreichischer Staatangehöriger sei. Seine Ehefrau sowie seine drei minderjährigen Kinder würden beim BF leben und seien allesamt bereits österreichische Staatsbürger.
5. Ebenfalls am 21.01.2008 wurde bei der EAST West ein schriftliches Anbringen zu den Antragsgründen und zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung seitens des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 26.07.2000 verheiratet. Aus dieser Ehe würden drei Kinder stammen. Der BF lebe nicht nur mit seiner eigenen Kernfamilie, sondern auch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einer großfamiliären Lebensgemeinschaft zusammen. Der Vater des BF sei am 12.11.2005 verstorben. Der BF habe eine kriminelle Vergangenheit, die sich ua. aus seinem jugendlichen Alter, seinem damaligen Lebensumfeld und Bekannten sowie der damaligen Neigung, Suchtmittel und Alkohol zu konsumieren, erklären lasse. Bei den begangenen Delikten handle es sich vor allem um Vermögensdelikte, die der BF meistens in Rausch- oder Suchtzuständen begangen habe. Darüber hinaus seien auch Körperverletzungsdelikte dabei. Die letzte strafbare Handlung habe der BF im März 2004 begangen. Am 19.01.2005 sei der BF bedingt aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX entlassen worden. Kurz darauf habe der BF eine Beschäftigung aufgenommen. Nach Konkurs der Firma habe der BF bei einer anderen Firma eine Anstellung als Arbeiter gefunden. Inzwischen habe sich der BF dort zum Vorarbeiter hochgearbeitet und verdiene etwa EUR 1.800,-- netto. Nach dem Ableben des Vaters des BF sei es der BF, der nach albanischer Tradition als ältester Mann der Familie die Verantwortung für seine Brüder und seine Mutter trage. Der BF lebe nunmehr volle drei Jahre ein unbescholtenes, einwandfreies, seiner familiären Verantwortung gerecht werdendes Leben. Er sei derjenige, der in erster Linie für den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie sorge. Den BF erwarte im Kosovo eine völlig ungewisse Zukunft. Es herrsche dort brutale Armut und Überbevölkerung. Die politischen und staatlichen Gegebenheiten seien noch immer desolat und unsicher. Der Status des Kosovo sei zudem ungeklärt und herrsche ein Zustand weitgehender Rechts- und Gesetzlosigkeit. Insbesondere innerhalb der jungen männlichen Bevölkerung herrsche ein hohes Frustrations- und Aggressionspotential und käme es immer wieder zum Einsatz von Schusswaffen. Die Gruppierung der "AKSh" führe Zwangsrekrutierungen durch, zudem würde beim BF sicher Geld vermutet werden, da er sich lange Zeit im Ausland befunden habe. Den BF würden im Kosovo Langzeitarbeitslosigkeit und keine Möglichkeit der Gewährung von Sozialhilfe erwarten. Gleichzeitig habe der BF aber Sorgepflichten für seine Familie in Österreich, die er dann nicht mehr erfüllen könnte. Eine Ausweisung des BF erweise sich gemäß Art. 8 EMRK als jedenfalls unzulässig.
6. Am 07.08.2008 wurde der BF vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS) wieder im Beisein seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters auf Deutsch einvernommen. Dabei wurde klargestellt, dass die bisherigen Angaben des BF zu seinem sozialen Umfeld in Österreich glaubhaft seien. Der BF stimmte der Annahme des BAS zu, dass er den gegenständlichen Asylantrag primär deshalb gestellt habe, um irgendeinen Aufenthaltstitel in Österreich zu haben, nachdem ihm ein nach anderen Rechtsbestimmungen erteiltes Aufenthaltsrecht wegen Begehung diverser Straftaten entzogen worden sei. In Bezug auf seine Straffälligkeit führte der BF aus, dass diese Zeit nun vorbei sei. Er sei jung gewesen, 19 Jahre alt, er habe keinen Kontakt mehr mit seinen ehemaligen Freunden. Er habe Arbeit und gehe dann nach Hause. Er bemühe sich sehr, für seine Familie zu sorgen. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und lebe schon immer hier. Er brauche Pass und Visum. Der BF wolle wieder normal leben, er wisse, was er gemacht habe. Heute habe er ein anderes Ziel und er bereue.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAS den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm §2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 ab, und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BAS fest, dass der BF Staatsbürger der Republik Kosovo, verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Im Verfahren habe sich kein Hinweis auf eine Erkrankung oder mentale Störung ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im Kosovo zu gewärtigen habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt sei. Auch würden keine Hinweise darauf bestehen, dass bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Der BF sei verheiratet und lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei aus dieser Ehe entsprungenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Ehefrau und die Kinder des BF seien österreichische Staatsangehörige. Ebenso würden die Mutter sowie die beiden Brüder des BF in Österreich leben. Diese seien zT zum dauernden Aufenthalt berechtigt und zT österreichische Staatangehörige. Familiäre Bezugspunkte zum Kosovo würden nicht mehr bestehen. Der BF gehe in Österreich einer dauerhaften Beschäftigung nach und bestreite für sich und die Kernfamilie den Lebensunterhalt. Der BF sei nicht auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Der BF spreche weiters die deutsche Sprache und lebe seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich, wo er legal eingereist sei. Er sei mehrfach straffällig geworden, sodass seitens der zuständigen Behörden aufenthaltsbeendigende Maßnahmen ausgesprochen worden seien. Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehende Lage im Kosovo entspreche international üblichen demokratiepolitischen und menschenrechtskonformen Grundsätzen.
Beweiswürdigend führte das BAS zusammengefasst aus, dass der BF keine Sachverhalte angegeben habe, die sich einer asylrelevanten Beurteilung unterziehen ließen. Von irgendwelchen wie auch immer gearteten Problemen mit den im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Behörden, Sicherheitseinrichtungen, internationalen Organisationen, habe der BF nichts berichtet. Ein politisches Engagement habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, ebenso seien religiöse Aktivitäten und damit im Zusammenhang stehende denkmögliche Übergriffe auszuschließen. In Bezug auf eine Rückkehr seien keine Gefährdungspotentiale vorgebracht worden und auch amtswegig nicht ersichtlich.
Da kein in der Flüchtlingskonvention genannter Grund vorgebracht wurde, könne es grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren. Die Länderfeststellungen hätten ergeben, dass eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sowie auch deren medizinische Betreuung anzunehmen sei. Es habe nicht erkannt werden können, warum gerade der BF von dieser gesetzlich verankerten Sozialgesetzgebung ausgeschlossen sein sollte. Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles ergebe sich, dass die Ausweisung im Hinblick auf die vorliegenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich einen Eingriff darstellen würde, der zur Zeit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bei Abwägung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Aspekte nicht gerechtfertigt wäre, und die Ausweisung daher gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht zulässig sei. Von einer Ausweisung sei daher abzusehen gewesen.
8. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wurde, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu, dass Spruchteil II. dahingehend abgeändert werde, dass dem BF zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gewährt werde; in eventu, dass der bekämpfte Bescheid vollständig in allen Spruchpunkten behoben werde oder zumindest betreffend Spruchpunkt II. gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Verwaltungssache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen werde. Des Weiteren würden ergänzende Ermittlungen und Beweisaufnahmen zur entscheidungsrelevanten länderkundlichen Lage im Kosovo beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass trotz der umfangreichen, im bekämpften Bescheid enthaltenen landeskundlichen Feststellungen, entscheidungswesentliche länderkundliche Tatsachenfragen nicht ausreichend ermittelt und geklärt worden seien. Des Weiteren wurde in der Beschwerde eine Zusammenfassung von Berichten über die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo (Berichtszeitraum 2007) wiedergegeben. Zur entscheidungsrelevanten Frage, ob dem BF im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo tatsächlich extreme Armut drohe, deshalb seine elementaren Grundversorgungsbedürfnisse nicht ausreichend befriedigt werden können und ob dem BF dabei staatliche Hilfe systematisch und zielgerichtet vorenthalten werden würden, vertrete die Beschwerde den Standpunkt, dass der BF der sozialen Gruppe der lange Jahre im Ausland aufhältigen Rückkehrer in den Kosovo, die in der Heimat ohne soziales Auffangnetz und intakte soziale Beziehungen seien, angehöre und er deshalb im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in einen Zustand von extremer Armut geraten würde, durch welche asylrelevante Rechtsgüter des BF wie die Menschenwürde, menschliche Gesundheit und das Recht auf ein menschenwürdiges Privat- und Familienleben verletzt werden würden. Der BF könne im Kosovo auf keinerlei gezielte staatliche Hilfestellung zählen, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer erzwungenen Rückkehr im Kosovo auf sich allein gestellt wäre und nicht einmal staatliche Sozialhilfe erlangen könnte, weil bei ihm von grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde. Eine derartige extreme Armut würde dann, wenn der Staat es gezielt unterlasse, entsprechende Hilfestellungen und soziale Mindestleistungen zu gewähren, auch die Kriterien einer asylrelevanten Verfolgungssituation erfülle. Es sei dem Bundesasylamt zwar beizupflichten, dass es in jedem Gesellschaftssystem arme Menschen gebe, die nicht in ausrechendem Maße am Wirtschafts- und Erfolgsleben teilnehmen können, ohne dass dieser Umstand zwangsläufig auf irgendwelche Verfolgungsmechanismen zurückzuführen wäre. Anders verhalte es sich jedoch bei Personen, die lange Jahre in ihrem Herkunftsland nicht mehr aufhältig gewesen seien, deshalb die erforderlichen, sozialen Anknüpfungen verloren haben und nunmehr im Rückkehrfalle Überbrückungs- und Wiedereinstiegshilfen benötigen, damit wenigstens die gröbsten Härten einer derartigen Rückkehrsituation in einem sozio-ökonomisch sehr schwierigem Land wie dem Kosovo, aufgefangen werden können. Es sei nicht bekannt, dass der Staat Kosovo solche Überbrückungshilfen gewähren würde. Stattdessen würden die meisten Rückkehrer in extreme Not geraten. Dieser Umstand stelle sehr wohl eine "staatliche Verfolgung" dieser spezifischen sozialen Gruppe durch Unterlassung der gebotenen staatlichen Hilfestellung dar. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass es dem BF im Rückkehrfalle möglich sein würde, durch Annahme von wenig attraktiven, zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten für den eigenen Lebensunterhalt im unbedingt notwendigen Ausmaß zu sorgen, wobei auch von "Tätigkeiten" die Rede sei, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, weil sie nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen. Für diese Beurteilung fehle es jedoch an den gebotenen Tatsachenfeststellungen und Sachverhaltsgrundlagen. Es bleibe im Dunkeln, welche konkreten Jobmöglichkeiten das Bundesasylamt dabei vor Augen habe. Weiters werde auf den Schriftsatz an die EAST West vom 21.01.2008 verwiesen. Es sei amtsbekannt, dass in der Gemeinde XXXX die sozio-ökonomischen Lebensverhältnisse besonders schwierig seien. Dazu werde auch auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen XXXX in dessen amtsbekannten Gutachten zur Lage der Goraner im Kosovo verwiesen. Eine Aufenthaltsnahme an einem anderen Ort des Kosovo scheide aber schon mangels Wohnmöglichkeiten bzw. wegen völliger Unfinanzierbarkeit der dafür erforderlichen Mietkosten beim BF aus. Es bleibe daher unerfindlich, wie es dem BF im Lebensalltag konkrete zustande bringen solle, im Kosovo seine materiellen Grundversorgungsbedürfnisse in Punkto Wohnen und Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und sonstiger Grundversorgung, zumindest auf jenem Minimalniveau sicher zu stellen, welches auch menschrechtlich (z.B. aus der Warte des Art. 3 EMRK) unbedingt geboten sei und vorhanden sein müsse, damit nicht eine derartige Abschiebung den BF in eine menschenrechtswidrige, dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lebenssituation stützen würde. Eine einzelfallbezogene Prüfung unter Zugrundelegung der konkreten Rückkehrsituation wie sie der BF zu erwarten habe, habe das Bundesasylamt nicht durchgeführt. Die im Schriftsatz vom 21.01.2008 relevierten, konkreten Gefährdungen der körperlichen Sicherheit, wie sie der BF im Kosovo für sich befürchte, seien vom Bundesasylamt nicht näher geprüft worden. Der BF befürchte, in der einzigen für ihn verfügbaren Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, nämlich dem elterlichen Haus in XXXX, kriminellen Angriffen zum Opfer zu fallen, denen er als Rückkehrer, bei welchem Geldmittel vermutet werden, besonders ausgesetzt sein würde. Dieses ehemalige Elternhaus weise zudem weder einen funktionierenden Wasser- noch Stromanschluss auf.
In Bezug auf die familiäre Situation und Art. 3 und Art. 8 EMRK müsse eine Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung vorgenommen werden:
Eine Zwangsrückkehr des BF würde ihn nämlich auch von seinen Angehörigen (Frau und drei minderjährige Kinder) trennen. Diese Trennung von der Familie würden den BF in seinem Privatleben hart treffen. Er wäre gezwungen, im Kosovo alleine im abgelegenen Dorf Brezne ohne reale Beschäftigungsmöglichkeit unter trostlosen Wohnbedingungen sein Dasein zu fristen. Es gäbe keinerlei Beschäftigungsperspektiven und Verdienstmöglichkeiten. In andere Teile des Kosovo könne der BF aus materiellen Gründen nicht ausweichen, weil ihm die Geldmittel fehlen würden, um in der Fremde im Kosovo eine Wohnung anzumieten. Außerdem wäre der BF den bereits aufgezeigten Sicherheitsproblemen und dem konkreten Risiko, dass Opfer von kriminellen Angriffen zu werden, ausgesetzt. Weiters würde es dem BF an einem intakten sozialen Auffangnetz fehlen, staatliche Hilfe könne nicht erwartet werden. Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern könne er nicht mehr nachkommen. Diese würden dadurch auch ihre materielle Lebensgrundlage in Österreich verlieren. Eine Rückkehr in den Kosovo könne diesen aber nicht zugemutet werden, zumal sie in Österreich geboren wurden, stets in Österreich gelebt hätten, den Kosovo eigentlich nicht kennen, österreichische Staatsbürger seien und im Kosovo ein Leben vom Punkt Null ohne die gebotenen finanziellen Mittel, Ausbildungs-, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten beginnen müssten. Eine Gesamtabwägung müsse daher zum Ergebnis führen, dass diese nachteiligen Folgen insgesamt die Eingriffsschwelle einer dem Art. 3 widersprechenden und damit grundsätzlich verpönten "unmenschlichen Lebenssituation" erreichen und überschreiten würden, und daher der BF im Falle einer Abschiebung in den Kosovo tatsächlich in eine Lebenssituation geraten würde, die für ihn und seine Angehörigen als "unmenschlich" iSv. Art. 3 EMRK einzustufen wären.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.09.2008 vorgelegt.
9. Am 18.09.2012 wurde beim Asylgerichtshof seitens des AMS XXXX ein Bescheid vom 31.07.2012 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF vorgelegt.
10. Am 20.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Kosovo vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
12. Am 07.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Auflösung der Vollmacht des bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein. Am selben Tag wurde die Vertretungsvollmacht der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des BF bekanntgeben.
13. Mit am 28.02.2014 eingelangten Schreiben ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Fristverlängerung bezüglich der zur erstattenden Stellungnahme hinsichtlich der unter
Punkt I.11. dargestellten Verständigung von der Beweisaufnahme. Eine solche wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bis zum 13.03.2014 gewährt.
14. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde neuerlich die Vollmacht zur Rechtsvertretung bekanntgegeben. Des Weiteren wurde hinsichtlich der Gründe, die einer Ausweisung des BF entgegenstünden, vorgebracht, dass der BF mit der österreichischen StaatsangehörigenXXXX seit XXXX verheiratet sei. Dieser Verbindung entstamme die mj. XXXX, geb. am XXXX, der mj. XXXX, geb. am XXXX, die mj. XXXX, geb. am XXXX sowie die mj. XXXX, geb. am XXXX. Alle vier Kinder würden - so wie deren Mutter bzw. die Ehegattin des BF - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der BF lebe mit seiner Ehegattin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er habe daher im österreichischen Bundesgebiet ein umfassendes und schützenswertes Familienleben begründet. Eine Ausweisung wäre nicht nur ein massiver Eingriff in das Familienleben des BF, sondern ebenso in das Leben seiner Ehefrau und seinen vier mj. Kindern. Weiters habe der BF im Bundesgebiet ein umfassendes und ebenso schützenswertes Privatleben etabliert und sich ach in Österreich sozial integriert. So sei er seit 02.04.2013 bei der Firma XXXX in XXXX als Endfertigung in der Produktion MDF in ungekündigter Stellung beschäftigt und beziehe einen Nettolohn in der Höhe von EUR 2.245,36. Der BF verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, die das Niveau einer Person hätten, welche die deutsche Sprach als Muttersprache sprechen. Zudem sei der BF aktives Mitglied im XXXX Verein. Der Vereinsobmann beschreibe den BF als persönlichen Freund, der sich in die Gesellschaft voll integriert habe und von ihm auch sehr geschätzt werde. Der BF zeichne sich im Verein besonders durch seine Hilfsbereitschaft aus. Seine Mitgliedschaft belege auch, dass der BF äußerst bemüht sei, sich in Österreich nicht nur beruflich und familiär, sondern auch sozial zu integrieren. Es würden sohin zahlreiche Gründe vorliegen, welche für ein in Österreich begründetes Familien- und Privatleben iSd. Art. 8 EMRK sprechen würden. Festzuhalten sei weiters, dass sich der BF seit nunmehr über acht Jahren nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen und sich in all der Zeit wohlverhalten hat. Im vergangenen Jahr sei der BF jedoch an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen und wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei jedoch auszuführen, dass es sich dabei um kein Delikt handle, welches Ausfluss einer kriminellen Energie sei, sondern sich eben tatsächlich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle. Gerade im Straßenverkehr komme es nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig zu Unfällen und seien diese - wie bereits ausgeführt - nicht Ausfluss einer kriminellen Energie und stehe diese Verurteilung daher dem Wohlverhalten des BF nicht entgegen. Es werde daher der Antrag wiederholt, eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet im Hinblick auf dessen Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Dem Schriftsatz wurden folgende Urkunden beigelegt:
ZMR-Auszug vom 23.09.2013 für den BF;
Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, ausgestellt am 16.11.2007, wonach der BF und seine Ehegattin die Ehe am XXXX in XXXX, Kosovo, Serbien geschlossen haben;
ZMR-Auszug vom 28.08.2013 für die Ehegattin XXXX;
Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 19.10.2004 für
XXXX;
Geburtsurkunde vom 14.09.2009 des Standesamtsverbandes XXXX für
XXXX;
Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.09.2009 für
XXXX;
ZMR-Auszug vom 23.09.2013 für XXXX;
Geburtsurkunde vom 23.07.2007 des Standesamtsverbandes XXXX für
XXXX;
Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 02.11.2007 für
XXXX;
ZMR-Auszug vom 23.09.2013 für XXXX;
Geburtsurkunde vom 18.09.2000 des Standesamtsverbandes XXXX für
XXXX;
Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 19.10.2004 für
XXXX;
ZMR-Auszug vom 28.08.2013 für XXXX;
Geburtsurkunde vom 22.05.2002 des Standesamtsverbandes XXXX für
XXXX;
Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 19.10.2004 für
XXXX;
ZMR-Auszug vom 23.09.2013 für XXXX;
Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft und Integrationsschreiben des XXXX vom 10.03.2014 für den BF;
Arbeits-/Entgeltsbestätigung der Firma XXXX vom 25.02.2014 samt Lohnzettel von November 2013 bis Jänner 2014 für den BF.
15. Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 29.01.2014 lebt der BF nach wie vor in XXXX. Laut Aktenvermerk endet das gegen den BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte Aufenthaltsverbot mit 25.07.2019. Der Strafregisterauszug des BF vom 05.02.2014 weist folgende Verurteilungen auf:
1. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (aufgelassenes Gericht) zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á ATS 150,-- (ATS 12.000,--) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde;
2. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 105 Abs. 1, 83 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1, § 125, §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB [Nötigung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte schwere Körperverletzung an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde;
3. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und 2, 130 2. Fall und §§ 15, 297 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG [gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Bandendiebstahl durch Einbruch an einer Sache, deren Wert EUR 2.000,-- übersteigt, versuchte Verleumdung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Suchtmittelbesitz] zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX verurteilt wurde;
4. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 3. und 4. Fall sowie § 15 StGB [versuchter schwerer Diebstahl einer Sache, deren Wert EUR 40.000,-- übersteigt, in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen] zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei auch eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX sowie LG XXXX verhängt wurde, und der Rest der Freiheitsstrafe am 17.12.2003 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
5. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127 und 129 Z 1 sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [Einbruchsdiebstahl und versuchte Nötigung] zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde.
6. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB [fahrlässige schwere Körperverletzung] zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á EUR 4,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geb. XXXX in XXXX (Kosovo). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur muslimischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht jedoch auch Deutsch, Serbokroatisch und Englisch.
1.2. Der BF ist seit XXXX mit XXXX, österreichische Staatsangehörige, verheiratet und lebt mit dieser und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern, nämlich
1. der Tochter XXXX, geb. XXXX in Österreich, StA. Österreich,
2. dem Sohn XXXX, geb. XXXX in Österreich, StA. Österreich,
3. der Tochter XXXX, geb. XXXX in Österreich, StA. Österreich,
4. der Tochter XXXX, geb. XXXX in Österreich, StA. Österreich,
im gemeinsamen Haushalt in XXXX.
Die beiden Brüder des BF sowie seine Mutter sind in Österreich unbefristet Aufenthaltsberechtigt bzw. sind bereits österreichische Staatsangehörige. Der Vater des BF ist 2005 verstorben. Im Herkunftsstaat Kosovo hat der BF keine Verwandten mehr. Das gesamte soziale, gesellschaftliche und berufliche Leben des BF findet in Österreich statt, er ist auch aktives Mitglied in einem Verein.
Der BF reiste im Jahr 1993 im Alter von 11 Jahren legal mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern mittels Visum in das österreichische Bundesgebiet ein, um beim Vater zu leben, der sich bereits seit Jahren als Gastarbeiter in Österreich aufgehalten hatte. Der BF hat in Österreich die Schule besucht und eine Lehre abgeschlossen. Er spricht fließend Deutsch.
Seit seiner Einreise hat der BF das Bundesgebiet nur zu Urlaubs- oder Besuchszwecken verlassen. Seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 hält sich der BF ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, und geht einer aufrechten Beschäftigung nach. Weder er noch seine Kernfamilie sind auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der Aufenthalt des BF ist als finanzielle abgesichert anzusehen.
Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten. Aus dem Strafregisterauszug vom 05.02.2014 ergeben sich folgende Verurteilungen:
1. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (aufgelassenes Gericht) zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen á ATS 150,-- (ATS 12.000,--) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt wurde;
2. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 105 Abs. 1, 83 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1, § 125, §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB [Nötigung, Körperverletzung, versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte schwere Körperverletzung an Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde;
3. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und 2, 130 2. Fall und §§ 15, 297 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG [gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Bandendiebstahl durch Einbruch an einer Sache, deren Wert EUR 2.000,-- übersteigt, versuchte Verleumdung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Suchtmittelbesitz] zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, davon 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX verurteilt wurde;
4. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 3. und 4. Fall sowie § 15 StGB [versuchter schwerer Diebstahl einer Sache, deren Wert EUR 40.000,-- übersteigt, in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen] zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei auch eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX sowie LG XXXX verhängt wurde, und der Rest der Freiheitsstrafe am 17.12.2003 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde.
5. Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen §§ 127 und 129 Z 1 sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB [Einbruchsdiebstahl und versuchte Nötigung] zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde.
6. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wonach der BF wegen § 88 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB [fahrlässige schwere Körperverletzung] zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á EUR 4,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt wurde.
Gegen den BF besteht ein seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassenes, rechtskräftiges und bis 25.07.2019 vollziehbares Aufenthaltsverbot.
1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es wird festgestellt, dass der einzige Grund für die Stellung des gegenständlichen Asylantrages die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich war.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. So hat der BF bis zu seinem 11. Lebensjahr im Kosovo gelebt. Er spricht die albanische Sprache und zudem noch Deutsch, Serbokroatisch und Englisch. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist gesund und arbeitsfähig. Des Weiteren besteht eine Unterkunftsmöglichkeit im ehemaligen elterlichen Haus in der Nähe von XXXX. Weiters besteht im Kosovo ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und sind auch Hilfsorganisationen und NGO¿s vor Ort, an die sich der BF wenden kann.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: September 2013)
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. November 2012) haben nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums 93 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIKVerwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen existieren fort. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv sind das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung
der Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet.
Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle.
KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)
2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen
geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 11)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 21 und 22)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten
32. 864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jnui 2013, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 26-27)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012
Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007
Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAS sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten serbischen Reisepässen und der Heiratsurkunde, aus welchem zweifelsfrei seine Identität festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise sowie zur Feststellung der familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben im Ermittlungsverfahren und dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der BF lebt seit dem Jahr 1993 und seinem 11. Lebensjahr in Österreich und hat hier die Schule besucht und eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sämtliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurden ohne die Notwendigkeit des Einsatzes eines Dolmetschers durchgeführt. Es wird aufgrund dieser Umstände seitens des erkennenden Gerichts davon ausgegangen, dass der BF über beinahe muttersprachliche Deutschkenntnisse verfügt.
Der BF lebt mit seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist schon allein aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in Österreich, seiner Vereinsmitgliedschaft und seiner Berufstätigkeit als sozial, beruflich und sprachlich integriert anzusehen.
Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF bis zu seinem 11. Lebensjahr im Kosovo gelebt hat. Er spricht die albanische Sprache und zudem noch Deutsch, Serbokroatisch und Englisch. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist gesund und arbeitsfähig. Des Weiteren besteht eine Unterkunftsmöglichkeit im ehemaligen elterlichen Haus in der Nähe von XXXX. Weiters besteht im Kosovo ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und sind auch Hilfsorganisationen und NGO¿s vor Ort, an die sich der BF wenden kann.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor der EAST West und dem BAS, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr habe, sich hier aber seine gesamte Familie aufhalte und der BF nach dem Tod seines Vaters als ältestes männliches Familienmitglied für den Unterhalt der gesamten Familie aufkommen müsse. Er lebe seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich und habe weder soziale Kontakte im Kosovo, noch die Möglichkeit, sich dort seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner in Österreich verbleibenden Familie zu erwirtschaften. Das elterliche Haus weise weder einen Wasser- noch einen Stromanschluss auf und liege sehr abgelegen von Orten, wo möglicherweise Arbeit zu finden sei. Ihm drohe im Kosovo ein menschenunwürdiges Leben. Des Weiteren fürchte er aufgrund seines langen Auslandsaufenthalts als Rückkehrer kriminelle Übergriffe, da die Menschen im Kosovo vermuten würden, der BF habe Geld.
Das Vorbringen des BF ist glaubhaft und nachvollziehbar. Allein aus diesen Gründen kann zusammengefasst jedoch nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden, zumal der BF überhaupt nie eine Verfolgung behauptet hat.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.09.2008 beim BAS eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAS am 19.09.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Der BF hat selbst keine Verfolgungsgründe iSd. der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht bzw. diese sogar dezidiert verneint. Er hatte Kosovo weder von staatlicher noch von dritter Seite jemals Probleme gehabt. Die Stellung des Asylantrages diente lediglich der Legalisierung seines Aufenthaltes.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der BF bedarf keiner medizinischen Behandlung. Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht einmal behauptet hat. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Kosovo - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht, und wird auch nicht behauptet. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der BF gesund und arbeitsfähig ist, und zumindest im elterlichen Haus Unterkunft (wenn eine solche auch sicherlich nicht mit österreichischen Verhältnissen zu vergleichen ist) finden könnte. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Republik Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Die Prüfung einer Ausweisung war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen, zumal auch der angefochtene Bescheid keine Ausweisungsentscheidung enthielt.
Der damaligen Rechtslage entsprechend wurde, wie es laut den erläuternden Bemerkungen zur 88. Regierungsvorlage der XXIV. Gesetzgebungsperiode - Seite 3 der Rechtslage vor der Einführung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 29/2009 und der Entscheidungspraxis des Bundesasylamtes entsprochen hat, im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung nicht spruchmäßig abgesprochen.
Erst mit dem eingeführten § 10 Abs. 5 AsylG 2005 wurde auch das Bundesasylamt verpflichtet - der Asylgerichtshof hatte darüber, soweit beschwerdegegenständlich ohnehin abzusprechen - über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit einer Ausweisung jedenfalls abzusprechen (ebenfalls S 3 der bereits zitierten ErläutRV; VwGH vom 25.10.2012, Zl. 2012/21/0030), um der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hätte das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist, trotz der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF, in diesem Verfahren nur über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, weil im angefochtenen Bescheid lediglich darüber eine spruchmäßige Erledigung ergangen ist, und somit nur der Antrag auf internationalen Schutz beschwerdegegenständlich ist und das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen in der anwaltlichen Stellungnahme vom 17.03.2014 und der dieser beigelegten Integrationsunterlagen soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass diese in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren jedenfalls zu berücksichtigen sein werden.
Der BF kann gemäß § 58 Abs. 5 iVm. §§ 55 bis 57 AsylG 2005 idgF persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen. Gemäß § 58 Abs. 6 leg. cit. ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Den BF treffen zudem Mitwirkungspflichten iSd. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idgF. Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Abs. 13 leg. cit. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Anträge auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. In Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG können sie daher keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg. cit. hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragsstellung gemäß § 56 leg. cit. eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg. cit. wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 leg. cit. jedenfalls vorzuliegen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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