I407 1435145-1•BVwG I407 1435145-1
I407 1435145-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
Aufenthaltsrecht, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
I407 1435145-1/50E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, geb. am XXXX vertreten durch RA Fatma Özdemir-Bagatar, Alpenstraße 10, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 05.138-BAT, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm §§ 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 05.138-BAT, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht.
2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2014 zu GZ I407 1435145-1/20E wies das BVwG die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet ab. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis die a.o. Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2015 zu GZ Ra 2014/20/0085 hat der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2014 zu GZ I407 1435145-1/20E aufgehoben.
4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 richtete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung in einem Schreiben mit dem Betreff "I407 1435145-1/40Z" und "Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz" folgendes Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht:
"Zurückziehung der Beschwerde
In oben bezeichneter Rechtssache wird dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdezurückgezogen wird.
Fatma Özdemir-Bagatar"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und ist strafrechtlich unbescholten.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister und aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Da die Partei ihre eindeutige Erklärung durch ihre gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Rechtsfolgen der eindeutig formulierten Erklärung beraten wurde und im Klaren ist.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 27.10.2016 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
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