W198 1424198-1•BVwG W198 1424198-1
W198 1424198-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2014
Verfahrenseinstellung
W198 1424198-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zahl: XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am 20.07.2011 ist der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist. Er wurde durch die Polizeiinspektion Hauptbahnhof Linz ebendort aufgegriffen und gab an, dass er von Kabul ausgehend mit dem Flugzeug in den Iran (Marshad), weiter in die die Türkei und anschließend von Griechenland, Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gereist sei.
Hinsichtlich der Angaben zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan gab der Beschwerdeführer "Logar, Straße: XXXX" an.
Unmittelbar nach dem Aufgriff durch die Polizeiinspektion Hauptbahnhof Linz stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung nach AsylG ebendort am 20.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Bei der Erstbefragung am 20.07.2011 vor der Polizeiinspektion Hauptbahnhof Linz gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, sein Onkel hätte eine Schneiderei besessen, bei der er tätig gewesen sei. Gemeinsam mit seinem Onkel hätte er Stoffe verkauft und abgeändert für Personen der ISAF. Die Taliban hätten ihnen darauf hin angefangen zu drohen, wäre ihm Spionage für Ausländer vorgeworfen worden und wurden er und sein Onkel aufgefordert mit dem Verkauf aufzuhören. Er und sein Onkel hätten mehrere Drohbriefe von den Taliban bekommen und als er und sein Onkel darauf nicht reagierten, sei das Geschäft in Brand gesteckt worden. Er und sein Onkel hätten um ihr Leben gefürchtet und beide sind danach sofort nach Kabul gereist.
Bei seiner nächsten Einvernahme im Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 22.11.2011 blieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei seinen bisherigen Angaben.
Er gab ergänzend an, dass er und sein Onkel die Drohbriefe der Taliban zunächst ignoriert hätten. Nach dem dritten Drohbrief sei sein Großvater von einem Auto angefahren worden und seien dies die Taliban gewesen. Im nächsten Satz dieser Einvernahme gab er an, dass sein "Onkel" dabei einen Armbruch erlitten hätte. Am nächsten Abend hätten die Taliban das Geschäft angezündet.
Im angefochtenen Bescheid führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sprach-und Landeskenntnisse aus Afghanistan stamme nicht verheiratet sei und keine Kinder hätte.
Der Beschwerdeführer hätte nicht plausibel darlegen können, warum er in das Visier der Taliban geraten wäre. Er hätte auch nicht plausibel darlegen können, warum gerade er gefährdet gewesen wäre, wenn andere Familienmitglieder offenbar unbehelligt in seinem Heimatdorf leben könnten. Auch die Angaben seines Onkels hätten sich in dessen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird.
Es konnten keine Umstände ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre beziehungsweise im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen ist weder glaubhaft noch verifiziert, es könne keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden, weshalb Asyl nicht gewährt werde.
Es wurden auch keine Gründe festgestellt, die für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Asylgesetz ausreichend gewesen wären.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 25.01.2012 Beschwerde.
In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte aus wohl begründeter Furcht vor der Verfolgung der Taliban sein Heimatland verlassen müssen und sei er nicht in der Lage sich der Schutzes dieses Landes zu bedienen, daher sei er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu betrachten. Es wurde weiters insbesondere gerügt, dass auf die besondere Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers als Minderjähriger nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Die Behörde hätte es insbesondere auch unterlassen Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan befriedigend zu würdigen und sei auch kein Bezug zum Fall des Beschwerdeführers hergestellt worden. Sie hätte ansonsten zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK aussetzen würde.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX abgemeldet. Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug ebenfalls vom 25.05.2014) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Durch eine vom Bundesverwaltungsgericht am 22.5.2014 durchgeführte telefonische Recherche (entsprechender Aktenvermerk befindet sich im Akt) konnte ebenfalls keine aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers ermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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