BVwG W119 2008103-1

W119 2008103-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2014

Regest

Anhaltung, Begründungsmangel, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Meldepflicht, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 2008103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W119.2008103.1.00

Spruch

W119 2008103-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch Mag. Christoph Steinwendtner, ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

14. 5. 2014, Zl 1002625607/14613096, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 14. 5. 2014 bis zum 23. 5. 2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 8. 3. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 3. 2014, Zl 1002625607/14438570, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 13. 3. 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Das Asylverfahren befindet sich derzeit im Stande der Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 3. 2014, Zl 1002625607/14449148, wurde gemäß § 77 Abs 1 iVm § 76 Abs 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Demzufolge habe er in der Zinnergasse 31 Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 13. 3. 2014 in der Zeit zwischen 9.00 bis 22.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Zinnergasse 29a täglich zu melden.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorliegen würden. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw sei bereits beendet und der Beschwerdeführer werde zur Ausreise verhalten. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiere.

Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführers ein Risiko bestehe, sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw nach deren Vorliegen, der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen oder sie zumindest wesentlich zu erschweren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer alleinstehend in Österreich, bereits ohne Barmittel in das Bundesgebiet eingereist sei und vor der entscheidenden Behörde glaubhaft angegeben habe, bei einer allfälligen negativen Entscheidung in sein Heimatland nicht freiwillig zurückzureisen, begründe damit die Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren ungerechtfertigt entziehen werde und somit die Abschiebung in seine Heimat erschweren bzw vereiteln versuche. Es sei somit ein Sicherungsbedarf gegeben.

Unter Berücksichtigung des § 77 Abs 1 FPG sei aber zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Aus humanitären Gründen und zum Zwecke der Schonung des Beschwerdeführers sei mit dem gelinderen Mittel Genüge getan.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. 5. 2014 festgenommen und in die Polizeiinspektion Keplergasse gebracht und von dort zum Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich überstellt, in der der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde. Zum Vorwurf, er habe sich dem gelinderen Mittel entzogen, da er im Mandatsbescheid vom 12. 3. 2014 über einen allfälligen Verstoß in Kenntnis gesetzt worden sei, wonach in einem solchen Fall Schubhaft zu verhängen sei, gab der Beschwerdeführer an, nie in der Zinnergasse gewesen zu sein. Er kenne sich dort nicht aus. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt darüber belehrt worden sei, in der Zinnergasse aufhältig zu bleiben, gab er an, dass ihm sein "Anwalt" gesagt habe, dass er im Falle einer Beschwerdeerhebung nicht dorthin gehen müsse. Auf die Frage, wer ihm das gesagt habe, gab er an, dies nicht zu wissen, weil sich dort keiner vorstelle. Die Frage, wo er sich denn aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Er verneinte auch eine Frage zu einer Bleibe in Österreich. Er sei aber noch bis vor einigen Tagen im Lager beschäftigt gewesen. Es habe sich um zwei oder drei Tage gehandelt. Die Frage, ob er sich in Grundversorgung befunden habe, beantwortete er ebenfalls nicht. Weiters gab er an, kein Bargeld zu haben. Auf die Frage, ob er bei Freunden unterkommen könne, gab er an, er habe nur einen Freund hier, den er in Traiskirchen kennengelernt habe. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er wolle auch nicht freiwillig in seine Heimat ausreisen.

Am selben Tag wurde er in das Polizeianhaltezentrum Hernals gebracht.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14. 5. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesschaffung

der Sicherung der Schubhaft angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Es sei aber auch zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden, da er sich bereits einem solchen entzogen habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführerin Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektive Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Das Bundesamt gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Mit Schriftsatz vom 20. 5. 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung richtete und folgendermaßen begründet wurde:

Mangelhaftigkeit des Spruches:

Es sei im Spruch festgehalten worden, dass die Schubhaft zur Sicherung eines Verfahrens zur Rückkehrentscheidung und zur Sicherung eines Verfahrens zur Anordnung des Außerlandesbringung verhängt werde.

Wie dem Akt des Asylverfahrens, zu dem die belangte Behörde aufgrund der Behördenidentität wohl Zugriff haben müsse, gehe hervor, dass diese Verfahren nicht mehr zu sichern seien, da bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dies gehe auch direkt aus der herangezogenen Norm des § 76 Abs 2 Z 1 FPG hervor. Somit sei der Spruch widersprüchlich, in sich unschlüssig und missverständlich. Daher sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art 1 Abs 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt, da die einschlägige Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG verletzt worden sei. Daher möge das BVwG feststellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletze, da die Schubhaft nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, iSd Art 1 Abs 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit iVm § 59 AVG, verhängt worden sei.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit - Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft

Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens mit den österreichischen Behörden kooperiert. Der Beschwerdeführer habe stets seine wahre Identität und Reiseroute bekanntgegeben. Er sei stets in Österreich nach den Vorschriften des Meldegesetzes gemeldet gewesen. Es sei ihm bis zur Inschubhaftnahme Grundversorgung durch den Bund gewährt worden. Er habe sich lediglich kurzfristig nicht in der Betreuungsstelle aufgehalten. Jedenfalls nicht solange, dass eine Abmeldung aus dieser erfolgt sei. Er habe somit keine Mitwirkungspflichten verletzt.

Nach der Verhängung des gelinderen Mittels sei der Beschwerdeführer sofort bei der belangten Behörde vorstellig geworden und habe sich deren Einflussbereich nie entzogen.

Auch wenn der Beschwerdeführer, aus welchem Grund auch immer, nicht sofort den Anweisungen zum gelinderen Mittel nachgekommen sei, hätte die Behörde sofort tätig werden können.

Tatsächlich sei das gelindere Mittel nie vollzogen worden. So habe der Beschwerdeführer in gutem Glauben darauf vertrauen können, dass er durch seine Anwesenheit in den Unterbringungsräumen der belangten Behörde grundsätzlich den Anweisungen entsprochen habe. Wie die Behörde, wie aus der Niederschrift zu entnehmen sei, zur Mutmaßung gelange, der Beschwerdeführer habe die ihm gewährte Grundversorgung nicht in Anspruch genommen, sei nicht nachvollziehbar. Dies erkläre auch die fehlenden Antworten zu den nicht verstandenen Fragen, wie etwa zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Grundversorgung gewesen sei und dies belegen könne. Die belangte Behörde habe jederzeit der Person des Beschwerdeführers habhaft werden können, habe aber keinerlei Schritte zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesetzt.

Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides, also über Monate seien diese Schritte nicht gesetzt worden, obwohl der Bescheid zur Verhängung des gelinderen Mittels mangels Vollzuges bereits 14 Tage nach Verhängung ex lege außer Kraft getreten sei (§77 Abs 8 FPG).

Daher bestehe kein Grund zur Annahme, dass bei der Person des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ein Sicherungsbedürfnis bestehe.

Zur rechtswidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels:

Im gegenständlichen Fall sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen würde, oder in vom Bundesamt bezeichneten Räumen, etwa der Betreuungsstelle Traiskirchen Unterkunft nehmen würde.

Verletzung des Legalitätsprinzips:

Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG erfülle. Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder - wie Maßnahmenbeschwerden - beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien. Auch diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Art. 18 B-VG zu konkretisieren.

Zur Frage der Rechtsmittelfrist:

Die Rechtsmittelfrist wäre unklar, da entgegen der Rechtsmittelbelehrung (2-Wochen-Frist) im Falle des Vorliegens einer Maßnahmenbeschwerde eine sechswöchige Rechtsmittelfrist vorliegen würde.

Zur Frage der Einbringung:

Aufgrund der fraglichen rechtlichen Einordnung der Schubhaftbeschwerde, wäre der Einbringungsort einer solchen ungeklärt.

Zu §22a Abs 3 BFA-VG:

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a BFA-VG in Fällen, in denen die Anhaltung noch andauere - auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert. Dem Bundesverwaltungsgericht käme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetzte verwaltungshandelnde Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegeben Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

In Hinblick auf diese Ausführungen würde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus würde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, da die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme.

Beantragt wurde die Zuerkennung des Kostenersatzes im Umfang der anzuwendenden Pauschalverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22. 5. 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23. 5. 2014 aus dem Polizeianhaltezentrum Hernals entlassen werde, da er erklärte habe freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren.

Mit Schreiben von IOM (International Organisation for Migration) vom 26. 5. 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 23. 5. 2014 freiwillig nach Serbien ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer brachte am 8. 3. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 3. 2014, Zl 1002625607/14438570, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Bescheid des BFA vom 12. 3. 2014, Zl 1002625607/14449148, wurde gemäß § 77 Abs 1 iVm § 76 Abs 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Demzufolge hatte er in der Zinnergasse 31 Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 13. 3. 2014 in der Zeit zwischen 9.00 bis 22.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Zinnergasse 29a täglich zu melden.

Der Beschwerdeführer wurde am 14. 5. 2014 in Wien aufgegriffen und dem Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, vorgeführt.

Mit Bescheid vom 14. 5. 2014, Zl 1002625607/14613096, wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gem § 76 Abs 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 23. 5. 2014 erfolgte die Entlassung, da der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte.

Beim Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Er hat keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet, ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung und verfügt über keinerlei Barmittel.

Er befand sich vom 17. 3. 2014 bis 15. 5. 2014 in der Betreuungsstelle Ost.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Reisedokument.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld und Arbeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zur behaupteten Verletzung des Legalitätsprinzips und zu § 22a Abs 3 BFA-GV ist auszuführen:

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt (Abs. 1). Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 1 - 6 BFA-VG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG.

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der (andauernden) Anhaltung in Schubhaft.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger,Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß Abs 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(...)

Gemäß Abs 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Abs 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

...

gemäß Abs 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung

zu sichern.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).

Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Im gegenständlichen Fall ist beim Beschwerdeführer wegen der dem Bescheid des Bundesamtes aberkannten aufschiebenden Wirkung und mangels der Zuerkennung einer solchen beim Bundesverwaltungsgericht, die gegen ihn angeordnete Abschiebung durchführbar.

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers rügte im Beschwerdeschriftsatz, dass im Spruch des Bescheides des Bundesamtes die Schubhaft sei zur Sicherung eines Verfahrens zur Rückkehrentscheidung und zur Sicherung eines Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung verhängt worden sei. Diese Verfahren seien jedoch nicht mehr zu sichern gewesen, da bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Somit sei der Spruch des Bescheides widersprüchlich, in sich unschlüssig und missverständlich und er verwies in diesem Zusammenhang auf § 59 AVG.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Zu § 59 Abs 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Anführung einer unzutreffenden Rechtslage stelle einen Begründungsmangel dar, welcher nur im Falle seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat. Der Bescheid ist somit nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht oder teilweise unrichtig angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist, also keine Norm den Bescheidinhalt trägt. Die Anführung einer falschen Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides führt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtsmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH hindert (VwGH 17. 10. 2002, 2002/17/0033).

Wenn aus dem Bescheidspruch nicht klar und eindeutig entnommen werden kann, welcher von mehreren in Frage kommenden Tatbeständen von der Behörde für erfüllt erachtet wurde, wurde vom VwGH bereits klargestellt, dass es in einem solchen Fall darauf ankommt, dass sich aus der Bescheidbegründung zweifelsfrei ergeben muss, welchen konkreten Tatbestand die Behörde für verwirklicht angesehen hat (VwGh 23. 10. 1986, 86/02/0008). Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung der betreffenden Norm erlassen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Norm nicht ausdrücklich nicht nennt (VwGH 30. 9. 1998, 98/02/0077, 11. 9. 1998, 97/19/1556, 16. 2. 1994, 92/03/0257, 29. 1. 1992, 91/03/0260).

Auf gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass im Bescheid des Bundesamtes unrichtigerweise die Sicherung eines Verfahrens zur Rückkehrentscheidung und die Sicherung eines Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet worden ist. Dennoch ergibt die Begründung des Bescheides zweifelsfrei, dass das Bundesamt von der Sicherung der Schubhaft ausgegangen ist und diesen Tatbestand als verwirklicht angesehen hat, zumal dieser auch im Spruch des Bescheides des Bundesamtes zu finden ist. Dass sich im Bescheid des Bundesamtes keine taugliche Begründung für die Anordnung der Schubhaft findet, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.

Es ist jedoch den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers zu folgen, wenn dieser von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgeht:

Wie bereits dargestellt, setzt das Bestehen eines Sicherungsbedarfes die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht.

Beim Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. 3. 2014 das gelindere Mittel (Unterkunftnahme und tägliche Meldung in einer Polizeiinspektion) angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. 5. 2014 wurde beim Beschwerdeführer nunmehr die Schubhaft verhängt, da der Beschwerdeführer der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und deshalb das Risiko des Untertauchens als gegeben anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich aufgrund dieses Verhaltens als nicht glaubwürdig erwiesen.

Wenngleich der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, er hier keine Familie besitzt und auch sozial nicht integriert ist, sprechen doch Gründe dafür, den Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreichen zu können:

Der Beschwerdeführer war laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 7. 3. 2014 bis zum 16. 5. 2014 sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 7. 3. 2014 bis zum 15. 5. 2014 in der Grundversorgungsstelle East Ost Traiskirchen gemeldet und aufhältig gewesen. Alleine der Umstand, dass er der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer sich Abschiebung habe entziehen wollen. Die Behörde wäre nämlich aufgrund des ihr bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durchaus in der Lage gewesen entsprechende Schritte zu setzen. Wie im Beschwerdeschriftsatz zu Recht ausgeführt wurde, hat das Bundesamt seit der Erlassung des Bescheides hinsichtlich der Anordnung des gelinderen Mittels bis zur Verhängung der Schubhaft zwei Monate verstreichen lassen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestanden hat oder ein solches weiterhin bestehen würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Der Sicherungszweck hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden können.

Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft vom 14. 5. 2014 bis zum 23. 5. 2014 für rechtswidrig zu erklären.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Spruchpunkt II:

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Fall einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 737,60 Euro Folge zu geben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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