BVwG W108 1421194-1

W108 1421194-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Geheimdienst, gesamte Staatsgebiet, gewöhnlicher Aufenthalt,<br/>illegale Ausreise, politische Aktivität, politische Gesinnung,<br/>staatenlos, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 1421194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1421194.1.00

Spruch

W108 1421194-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, staatenlos aus Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.08.2011, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 24.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zu diesem Antrag gab der Beschwerdeführer am selben Tag niederschriftlich an, er habe Syrien verlassen, weil er in Syrien als staatenlos gelte, keine Rechte habe und von der syrischen Regierung unterdrückt werde. Außer einem Personenstandsregisterauszug für Ausländer verfüge er über keine Dokumente.

1.2. Bei der am folgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er sei ein staatenloser moslemischer Kurde und stamme aus XXXX, Al-Hasaka, Syrien. Er habe Syrien illegal verlassen, weil der Sicherheitsdienst zu Hause nach ihm gesucht habe, und zwar deswegen, weil er Flugblätter für die kurdische Partei Yekiti verteilt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Inhaftierung, weil er staatenlos sei.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 28.01.2011 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei insofern politisch aktiv gewesen, als er mitgeholfen habe, Flugblätter für die Partei Yekiti zu verteilen. Sein Freund habe für diese Partei gearbeitet und er habe seinen Freund unterstützt. Anfang November 2010 sei sein Freund festgenommen worden, man habe gesagt, sein Freund werde gefoltert, damit er Informationen preisgebe. Anfang Dezember habe die politische Sicherheit den Beschwerdeführer zu Hause festnehmen wollen, als er gerade zu Besuch bei seiner Schwester gewesen sei. Danach habe sein Vater ihn bei Verwandten versteckt und habe die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien organisiert.

1.4. Bei der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.04.2011 legte der Beschwerdeführer einen Führerschein, Eintragungsprotokolle des Innenministeriums der Arabischen Republik betreffend Nichtregistrierung als Syrer bzw. Registrierung als Ausländer (Aganib) und ein Zeugnis vor. Der Beschwerdeführer gab an, die letzten drei Jahre vor der Ausreise habe er in Damaskus als XXXX gearbeitet und habe in dieser Zeit mit seinen Kollegen in einer Mietwohnung in Damaskus gelebt, alle zwei bis drei Monate habe er jeweils ca. einen Monat zu Hause in Al-Hasaka bei seiner Familie verbracht. Zum Fluchtgrund wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben.

1.5. Die kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunden ergab hinsichtlich des Führerscheins und eines Eintragungsprotokolls des Innenministeriums der Arabischen Republik keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung/von Manipulationen (hinsichtlich des zweiten vorgelegten Eintragungsprotokolls war, da nur eine Kopie vorgelegt wurde, keine Untersuchung möglich) sowie hinsichtlich des Zeugnisses, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.

2.1. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.

2.2.1. Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers dessen angegebene Identität fest und weiters, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme und der kurdischen Volksgruppe angehöre.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen Syriens wurden seitens der belangten Behörde als nicht glaubwürdig gewertet und wurden deshalb nicht als Sachverhalt festgestellt.

2.2.2. Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:

"Das Regime von Präsident Bashar al-Assad lässt keinen Zweifel daran, dass jeder Protest mit eisener Hand unterdrückt werden soll. ... [Bashar al-Assads] Priorität ist immer noch die Anwendung von Gewalt. Nach beinahe zwei Monaten dauernden Protesten haben sich diese auf eine Reihe von Städten ausgebreitet. Mindestens 800 Leute, beinahe alle Zivilisten, starben. Teile mehrerer Städte bleiben isoliert - einschließlich der drittgrößten Stadt des Landes Homs, wo es unbestätigten Berichten zufolge Berichte von Massengräbern gibt.

(Der Standard (Online-Ausgabe): Syriens Regime setzt auf Abschreckung, 12.05.2011; The Economist: More stick than carrot, 12.05.2011)

Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.

[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.

(STRATFOR: Geopolitical Weekly: Making Sense of the Syrian Crisis, 05.05.2011)

Obwohl die syrische Verfassung (Art. 28) und das syrische Strafrecht Folter verbieten und Syrien das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ratifiziert hat, wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Die Gefahr körperlicher und seelicher Misshandlung ist in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang haben, und für dem islamistischen Spektrum zugerechnete Straftäter als besonders hoch einzustufen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Es wird angenommen, dass viele Personen, die in den vergangenen Jahren verschwanden, sich in Langzeithaft ohne Anklage befinden oder möglicherweise in Haft gestorben sind.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Report - Syria, 25.02.2009).

Die Haftbedingungen sind schlecht. Politische Gefangene unterliegen häufig zusätzlich erschwerten Haftbedingungen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Eine internationale Organisation wies darauf hin, dass staatenlose KurdInnen eine sehr gefährdete Gruppe in Syrien sind.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 66-68).

Behandlung nach der Rückkehr

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich. Minderjährige brauchen für die Ausreise eine Genehmigung des Vaters oder eines anderen sorgeberechtigten männlichen Familienmitglieds. Bei volljährigen muslimischen Frauen wird die Genehmigung des Vaters oder Ehemanns unterstellt, soweit diese keine Ausreisesperre durch ein Scharia-Gericht erwirkt haben.

Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.

In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.

In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt.

Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.

Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten in Deutschland können von Fall zu Fall nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)

Alle Geheimdienste operieren unabhängig voneinander, verfügen über eigene Infrastruktur inklusive Gefängnissen. Jeder Geheimdienst hat auch eine eigene Fahndungsliste, die an Grenzposten durch eigene Mitarbeiter elektronisch abgerufen werden kann.

Zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, werden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.

(SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Aurel Schmid): Syrien:

Zuverlässigkeit von Botschaftserklärungen: von den Behörden gesucht, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.09.2010)

Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)

Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen.

Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.

Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert.

Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al-Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltezentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert.

Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).

Insgesamt liegen [...] Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.

(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo): Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten.

(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg): Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)"

2.2.3. In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde aus diesem Sachverhalt, dass mangels Glaubhaftmachung (asylrelevanter) Verfolgung keine Grundlage für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sei. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein könnte, ergäben sich aus der allgemeinen Situation in Syrien nicht. Davon, dass praktisch jeder Staatsbürger Syriens einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre, könne nicht gesprochen werden, die Übergriffe von Seiten der staatlichen Sicherheitsorgane konzentrierten sich auf regimekritische und politisch aktive (oder als solche geltende) Personen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form regimefreindlich geäußert hätte und daher realistischerweise in das Visier der staatlichen Behörden geraten wäre oder künftig geraten könnte. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Situation in den nordöstlichen kurdischen Gebieten vergleichsweise ruhig sei. Aufgrund der Feststellungen könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund des im Bundesgebiet gestellten Asylantrages und seines Auslandsaufenthaltes Verfolgung von relevanter Intensität zu fürchten habe, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für eine Verhaftung oder längerfristiger Repressalien seien.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verletze nach Ansicht der belangten Behörde keine Rechte nach Art. 8 EMRK.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die den Bescheid unter anderem auch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Würdigung bekämpft. Unter anderem wird vorgebracht, dass die belangte Behörde fälschlich die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt habe; der Beschwerdeführer sei jedoch - wie auch mit Urkunden belegt - kein syrischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos. Die Behörde hätte die spezifische Einzelfallsituation des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Es bestehe eine Systematik dahingehend, dass das syrische Regime sehr häufig kurdischen Leuten keine Staatsbürgerschaft gewähre und diese in der Folge keine Möglichkeit hätten, Reisedokumente zu erlangen und somit auf legalem Weg die syrische Grenze zu passieren. Werde ein staatenloser Kurde beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen, erwarte ihn die Haft mit unbekanntem Ausgang.

In Syrien gingen Militär, Polizei und staatliche Sicherheitsdienste rigoros sogar gegen friedliche Demonstranten (sogar auch gegen Jugendliche) vor - es komme zu unzähligen Festnahmen und systematischen Misshandlungen und Folterungen in der Haft; oft verschwänden Verhaftete spurlos oder würden getötet.

Selbst wenn der Beschwerdeführer niemals selbst Mitglied der vom syrischen Regime verbotenen Yekiti Partei gewesen sei, würden schon seine Unterstützung und seine Nähe zum Umfeld des politisch aktiven und guten Freundes ausreichen, wodurch auch der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt sei. Eklatante und systematische Menschenrechtsverletzungen im großen Stile stünden auf der Tagesordnung des syrischen Regimes. Aus den Länder- und Medienberichten würden sich Übergriffe der syrischen Behörden auf die eigene Bevölkerung ergeben. Außergewöhnlich stark davon betroffen seien in Syrien insbesondere unterdrückte Volksgruppen wie die Kurden. Der Beschwerdeführer sei Kurde und staatenlos. In dieser Kombination sei er für die syrischen Behörden alleine schon wegen der Volkszugehörigkeit eine Person zweiter Klasse, welcher de facto keine Rechte hat. Wenn dem Beschwerdeführer zusätzlich noch eine regimefeindliche Gesinnung bzw. eine unterstützende Tätigkeit für Regimegegner unterstellt werde, müsse anhand der mittlerweile weltweit bekannten brutalen und menschenrechtswidrigen Behandlungsweise von Regimegegnern und deren Sympathisanten eine Gefährdung auch für den Beschwerdeführer erkannt werden. Von der Bedrohung seien auch nur vermutete Regimegegner und Unschuldige betroffen.

4. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und es wurde seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung der "Kurdischen Yekiti Partei in Syrien", Europäische Sektion, vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer Sympathisant dieser Partei ist und seit seiner Einreise nach Österreich aktiv an Parteiaktivitäten und Demonstrationen teilgenommen habe. Einer weiteren Bestätigung zufolge sei der Beschwerdeführer im "Haus der Kurden" aktiv. Weiters wurden Nachweise zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der - im EntscheidungszeitpunktXXXX - Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX, im Nordosten Syriens im syrischen Gouvernement Al-Hassaka. Er besitzt nicht die syrische Staatsangehörigkeit - er ist staatenlos -, und lebte vor der Ausreise aus Syrien dort mit dem Status eines registrierten Ausländers ("Aganib", "Ajanib","Adschabi"). Er verließ Syrien illegal und stellte am 24.01.2011 in Österreich einen Asylantrag mit der Behauptung, er sei politisch - gegen das syrische Regime - aktiv und werde wegen Unterstützung der syrischkurdischen Partei "Yekiti" von den syrischen Behörden verfolgt.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (s. oben I.2.2.2.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter II.1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund des vorgelegten Führerscheins - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer kein syrischer Staatsangehöriger ist, sondern in Syrien als Ausländer ("Aganib", "Ajanib","Adschabi") registriert war, ergibt sich aus den gleichbleibenden, glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, gestützt durch das vorgelegte Original eines Eintragungsprotokolls des Innenministeriums der Arabischen Republik, das der kriminaltechnischen Untersuchung zufolge keine Manipulationen aufweist. Entgegen der Annahme der Beschwerde hat auch das Bundesasylamt nicht die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, vielmehr nur, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme (Bescheid, Seite 19). Die bloße Anführung "Syrien" bei der Staatsangehörigkeit im Zuge der Angabe des Bescheidadressaten ändert daran nichts.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diesen in der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde - abgesehen von kurzen Erwähnungen in den Feststellungen - keine umfassenden und spezifischen Feststellungen zur Situation der - staatenlosen - Kurden in Syrien getroffen hat, sodass die Ableitung der Behörde, der Beschwerdeführer sei allein wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keiner asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, durch keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage gestützt wird, steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest und es liegt Entscheidungsreife vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67).

Zu fragen ist daher, ob der - staatenlose - Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien - dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes - aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) bereits auf Grundlage der behördlichen Feststellungen zu bejahen:

In rechtlicher Hinsicht spielt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zwingend eine Rolle, ob bereits konkrete Verfolgungshandlungen (vor der Ausreise) stattgefunden haben (vgl. VwGH vom 28.03.1996, 95/20/0027, vom 12.09.1996, 95/20/0274, sowie vom 11.11.1998, 98/01/0274) bzw. ob fallbezogen der Beschwerdeführer vor dessen Ausreise ins Visier der syrischen Behörden geraten ist und ob er - wie von ihm behauptet - von den Behörden Syriens gesucht wurde. Davon ist zwar auch die Behörde ausgegangen und hat richtig (auch) geprüft, ob der Beschwerdeführer realistischerweise künftig in das Visier der staatlichen Behörden als Regimekritiker/politischer Aktivist geraten könnte, wobei sie zum Ergebnis gelangte, im Fall des Beschwerdeführers wären keinerlei Hinweise darauf feststellbar. Dieser Ableitung stehen jedoch die eigenen Feststellungen der Behörde, insbesondere jene zur "Behandlung nach Rückkehr", entgegen, aus denen sich geradezu gegenteilig ergibt, dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der syrischen Behörden als (vermeintlich) politisch Andersdenkender bzw. als (vermeintlicher) Ablehner des Regimes geraten wird. Den behördlichen Feststellungen ist nämlich zu entnehmen ist, dass im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich ist. Den behördlichen Feststellungen zufolge werden zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. schlichtweg deshalb festgenommen und verhört, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Der Inhalt einer Befragung/eines Verhörs durch die syrischen Behörden ist anhand der weiteren behördlichen Feststellungen vorgezeichnet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere solcher kurdischer Herkunft, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung) befragt werden wird, wobei damit zu rechnen ist, dass jedenfalls auch thematisiert werden und hervorkommen würde, dass der Beschwerdeführer als Kurde mit dem Status eines registrierten Ausländers Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es läge wegen Unterstützung der syrischkurdischen Partei "Yekiti" eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates vor, gestellt hat.

Abgesehen davon, dass den Feststellungen der Behörde zufolge auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legen die Feststellungen - insbesondere dahingehend, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, dass abgewiesene Asylwerber bei einer Rückkehr schlichtweg deshalb festgenommen werden, weil sie im Ausland waren und deshalb von den Sicherheitsdiensten verhört werden, dass sich der Geheimdienst und die Justiz in Syrien für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren und abgeschobene Asylwerber kurdischer Herkunft regelmäßig von den Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden - und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde aus einem Kurdengebiet ist bzw. aus einem Gebiet stammt, in der syrischkurdische Parteien, etwa die "Yekiti", aktiv sind (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist - entgegen der Einschätzung der Behörde - zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es ist nach den Feststellungen zu einer Verfolgung (vermeintlich) Oppositioneller durch das syrische Regime davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu rechnen hat. Es sprechen daher substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr seitens der syrischen Regierung konkret für den Beschwerdeführer, vom Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auszugehen. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr nach Syrien aufgrund dessen individuellen Profils - insbesondere in Zusammenschau aller dieses Profil begründenden Faktoren - eine regimekritische/oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden (siehe schon die Feststellung der Behörde, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen). Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.

Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Allerdings ist davon auszugehen, dass durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen zufolge in Österreich an Aktivitäten der syrischkurdischen Partei "Yekiti" und des "Kurdischen Hauses" sowie an Demonstrationen teilgenommen hat, das aufgezeigte Verfolgungsrisiko noch weiter erhöht würde.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen der Behörde zu entnehmen, dass die allgemeine Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Es waren keine weiteren Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, vielmehr wurde bei der rechtlichen Beurteilung von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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