W184 2007581-1•BVwG W184 2007581-1
W184 2007581-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Meldepflicht,<br/>Verfahrensanordnung, Zulassungsverfahren
W184 2007581-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, IFA 1014561910-VZ 14521671, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und brachte am 08.04.2014 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei, eine afghanische Staatsangehörige, hatte bereits am 08.02.2014 nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei am 02.09.2013 in Kroatien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 09.02.2014 gab die Mutter der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen an, sie habe sich vor fünf Monaten von einem Schlepper für 8.000 USD über den Iran, die Türkei und einige weitere unbekannte Länder nach Kroatien bringen lassen, wo sie drei Monate in einem Flüchtlingslager verbracht habe, bis sie von demselben Schlepper auf unbekanntem Weg nach Österreich gebracht worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Mutter der beschwerdeführenden Partei an Kroatien. Mit einem am 05.03.2014 eingelangten Schreiben stimmte Kroatien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublin-Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung die Geburt der beschwerdeführenden Partei mit.
Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG" zu Handen der gesetzlichen Vertreterin zugestellt.
Gegen diese Verfahrensanordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als "angefochtener Bescheid" wird die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 betreffend Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtung angeführt. Der beschwerdeführenden Partei sei mit der als Verfahrensanordnung bezeichneten Mitteilung eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 auferlegt sowie mitgeteilt worden, dass sie der Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege. Durch diese Verfahrensanordnung werde die beschwerdeführende Partei "in ihrem subjektiven Recht auf persönliche Bewegungsfreiheit verletzt", weshalb sie gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert sei. Die beschwerdeführende Partei werde durch diese Mitteilung weiters in mehreren näher bezeichneten Menschenrechten verletzt. Es werde beantragt, die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 für rechtswidrig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 08.04.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 15.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei die mit 10.04.2014 datierte "Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG" zugestellt. In diesem Formular wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Dublin-Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Durch diese Mitteilung gelte die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht. Die beschwerdeführende Partei unterliege einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005. Eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung gelte als Verletzung der Meldeverpflichtung. Vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs werde eine Rechtsberatung stattfinden. Als Zusatz für die Fremdenpolizei wurde festgehalten, dass diese Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 auch als eingeleitetes Ausweisungsverfahren gelte. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei ein Merkblatt und ein Dublin-Informationsblatt ausgehändigt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und aus der Beschwerde und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG).
§ 15a AsylG 2005 lautet:
"(1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder
2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid die Bezeichnung jener Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (VfGH 04.03.1996, B 3093/95; VwGH 24.03.2004, 2003/09/0153; 10.10.2001, 2001/03/0291). Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH verstSen, 15. 12. 1977, VwSlg. 9458/A). Handelt es sich nach dem Inhalt einer Erledigung um Hinweise, Mitteilungen oder Belehrungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden. Ebenso wenig kann die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen als verbindliche Erledigung, also als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erledigung kommt auch ihrer sonstigen Form Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0142).
Im vorliegenden Fall entspricht die angefochtene Verfahrensanordnung nicht der äußeren Form eines Bescheides, weil die formellen Voraussetzungen nach den §§ 58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt dieser behördlichen Mitteilung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet gewesen wäre.
Da die angefochtene Verfahrensanordnung somit keinen Bescheid darstellt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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