W170 1434124-1•BVwG W170 1434124-1
W170 1434124-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Berichtigung der Entscheidung,<br/>Demonstration, exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung
W170 1434124-1/15E
I. Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
staatenlos, Herkunftsstaat: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 12.135-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter beschlossen, dass der Spruch des am 23.4.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, Gz.: W170 1434124-1/13Z, gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG insoweit berichtigt wird, als die Wortfolge "StA.: Syrien," durch die Wortfolge "StA.: staatenlos, Herkunftsstaat: Syrien," ersetzt wird.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört - stellte am 6.9.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, als Kurde in Syrien keine Rechte gehabt zu haben. Er habe nicht einmal einen Reisepass oder einen Ausweis erhalten und sei im eigenen Land wie ein Fremder gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen bzw. solche organisiert. Da ihn die Polizei fotografiert habe, habe er nunmehr Angst, festgenommen zu werden.
Am 10.9.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 13.3.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen; in dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe.
Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer ein Dokument des Innenministeriums, auf dem dessen Identität bestätigt wurde sowie einen Identitätsnachweis, ausgestellt von einem Bezirksvorsteher der Stadt Qamishli, sowie eine von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen gerichtete Klage hinsichtlich einer Heirats- und Zugehörigkeitsbestätigung vorgelegt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.3.2013, erlassen am 25.3.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass diese staatenlos und deren Herkunftsstaat Syrien sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, dieser leide an keinen relevanten Erkrankungen. Der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen, asylrelevante Gründe habe er nicht geltend gemacht. Allerdings läge im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers eine Bedrohungssituation vor.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben habe, Syrien wegen der bestehenden Bürgerkriegssituation verlassen zu haben. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person habe er trotz mehrmaliger Nachfrage nicht vorgebracht.
Daher sei - so das Bundesamt weiter in der rechtlichen Beurteilung - der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, auf Grund der allgemeinen Situation in Syrien aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.2.2013, Az. 12 12.135-BAG, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 28.3.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Kurde keine Rechte gehabt habe. Er und seine Freunde hätten in Syrien an vielen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, man habe sie dabei aufgenommen und könne die Bilder nunmehr im Internet betrachten. Einer der Freunde des Beschwerdeführers sei von regimetreuen Banden zusammengeschlagen worden, einen anderen habe man verhaftet und dieser sei in der Haft gestorben. Im Falle der Rückkehr nach Syrien werde man den Beschwerdeführer sicher verhaften.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Am 16.4.2013 legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor, auf einem ist er offensichtlich während einer Demonstration in Syrien (was anhand der Wandaufschriften obejktivierbar ist) zu erkennen.
Mit Schriftsätzen vom 6.6.2013 und 7.8.2013 wurden Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer und andere Personen während Demonstrationen in Wien zeigen. Mit Schriftsatz vom 14.8.2013 wurden Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer im Rahmen einer Podiums-Diskussion zeigen.
Am 23.4.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
In dieser wurden hinsichtlich der Fluchtgründe vor allem die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Österreich thematisiert, weitere Fotos im Original über die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und Österreich vorgelegt und folgende
Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011:
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende (und zu berichtigende) Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Flucht Syrien war und die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Weiters wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan mit Urteil vom 11.12.2013, Gz. U 53/2013p, rechtskräftig seit 4.1.2014, gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ansonsten aber keine Vorstrafen vorliegen. Schließlich wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an Demonstrationen gegen dieses Regime teilgenommen hat. Auch hat dieser in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser (exil)politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Aufgrund der unbedenklichen syrischen Dokumente des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser zwar staatenlos ist, jedoch dass dessen Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor der Flucht Syrien war. Auch steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Auf Grund einer am 23.4.2014 durchgeführten Strafregisterauskunft stehen die festgestellte Verurteilung des Beschwerdeführers sowie dessen darüber hinausgehende Unbescholtenheit fest.
Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich und Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Fotos.
Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit der Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren; eine Verurteilung wegen eines Vergehens alleine rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass solche Gründe vorliegen könnten.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG),war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 25.3.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 28.3.2013 bei der Behörde eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer (exil)politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
Zur Berichtigung des Spruches des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.4.2014:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG - der gemäß § 17 VwGVG in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist - kann die Behörde - hier also das Bundesverwaltungsgericht - Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden - hier in Erkenntnissen - jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Feststellung im Spruch, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, widerspricht dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt als auch den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes. Auch die vorliegenden Dokumente zeigen eindeutig, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist, auch wenn dessen Herkunftsstaat Syrien ist. Die Feststellung im Spruch, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, ist lediglich ein (also solcher klar erkennbarer) Übertragungsfehler aus dem Akt.
Mangels herabgesetzter Relevanz für die Entscheidung, auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers, dass dieser bereits etwas Deutsch spricht und vor allem auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten ist, kann auf eine Übersetzung der Berichtigung verzichtet werden.
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