BVwG W151 2004404-1

W151 2004404-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014

Regest

Bescheidqualität, Rechtskraft, Unterschrift

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2004404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2004404.1.00

Spruch

W151 2004404-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 05.06.2013, ZL.: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit o.a. "Bescheid" der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 05.06.2013 wurde der XXXXXXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in Höhe von € 120,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Beitragszeitraum April 2013 die Beitragsnachweisung verspätet am 29.05.2013 vorgelegt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.06.2013 fristgerecht Einspruch. Darin wurde vorgebracht, dass mittlerweile die Abrechnungsunterlagen nachgereicht wurden und daher ersucht werde, vom Beitragszuschlag abzusehen.

3. Mit Schreiben vom 22.08.2013 3. übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung und führte darin in einem mit Stampiglie (Wr. Gebietskrankenkasse, Direktor XXXX) und Paraphe versehenen Schriftsatz zum o.a. Einspruchsvorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dieses sei jedoch nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Dies, da der Dienstgeber persönlich verpflichtet sei, im ausreichenden Maß zu sorgen, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Der Dienstgeber hätte diese Vorschriften bereits zweimal nicht eingehalten. Der WGKK sei ein Verwaltungsmehraufwand entstanden, bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei berücksichtigt worden, dass der Dienstgeber im Beobachtungszeitraum bereits gegen Meldepflichten verstoßen hätte.

Da der Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erlassen wurde, werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.

4. Am 12.3.2014 legte das Amt der Wiener Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt noch am 12.3.2014 zugeteilt.

2. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem im Akt befindlichen "Bescheid" kein Genehmigender zu entnehmen ist. Der "Bescheid" enthält neben dem Spruch eine sechszeilige Begründung, wonach die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2013 erst am 29.05.2013 vorgelegt wurde. Weiters findet sich eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid endet mit den Worten "Wiener Gebietskrankenkasse" und enthält danach noch einen Hinweis auf einen Zahlschein als Beilage. Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung findet sich oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft", wo der Name "XXXX" sowie eine Emailadresse aufscheinen. Auf einem im Akt befindlichen grünen Aktendeckel befindet sich eine Rubrik "VA/VR" mit einer Namens- und Datumsstampiglie "21.8.2013 XXXX", somit ein Datum nach "Bescheiderlassung".

Es sind dem vorgelegten Akt jedoch keine sonstigen Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind. Der o.g. Hinweis auf dem "Bescheid" auf eine Auskunftsperson oder die Namensstampiglie "XXXX" vermögen dieses Erfordernis nicht zu erfüllen.

Festgestellt wird weiters, dass der gesamte Sachverhalt im Übrigen aus der Schilderung des Verfahrensganges und der vorgelegten Aktenlage ersichtlich ist.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat, folglich kann von einer fehlenden Genehmigung des "Bescheides" ausgegangen werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) geht im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff davon aus, dass auch ein automationsunterstützt erzeugter Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss.

Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung des Rechtsschutzes läge dann vor, wenn die Behörde, in deren Namen ein Bescheid erlassen wird, diesen gar nicht veranlasst hätte. Die Behörde, welcher der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muss auch tatsächlich in der Lage sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung Einfluss zu nehmen.

Hiezu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis VfSlg 8844/1980, worin er zum Ausdruck brachte, es sei nur wesentlich, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch (Verfassungs) Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes zurückführbar ist. Dies lasse sich ohne weiteres entweder dadurch bewirken, dass die von der Datenverarbeitungsanlage erstellten Ausdrucke dem kompetenten (damals Gemeinde)Organ zur Genehmigung vorgelegt werden oder das für den EDV-Einsatz benötigte Programm vom gesetzlichen Entscheidungsträger gebilligt und derart gestaltet wird, dass dem die Datenverarbeitungsanlage bedienenden Personal kein Entscheidungsspielraum überlassen wird.

Holzinger führte dazu aus, dass eine behördliche Entscheidung, die zur Gänze "automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert" erfolgt, dann (verfassungs-)rechtlich zulässig ist, wenn die Eingabe der entscheidungsrelevanten Daten (also sämtliche Sachverhalts- und Tatbestandselemente) und die Programmsteuerung (also der Subsumptionsvorgang) durch die zuständige Behörde oder einen von ihr Beauftragten (Dienstleister) erfolgt.

Weder die Urschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereiche sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person sind demnach verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Diese Bestandteile bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides.

Für den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz ist es nach Meinung des VfGH wesentlich, dass einerseits die Form des automationsunterstützt erzeugten Bescheides keinen Zweifel an seiner rechtsverbindlichen Erlassung zulassen. Andererseits ist es notwendig, dass der Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit in seinem Wortlaut den Bezug zur Behörde herstellt, gegen deren Verfahren Rechtsschutz gewährt werden soll. Darüber hinaus ist es, wie bereits dargelegt, notwendig, dass der Bescheid tatsächlich von der in ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst wurde.

Mit dem Computerprogramm "MVBBE" der Wiener Gebietskrankenkasse werden die Bescheide zur Verhängung von Zuschlagsbeiträgen gemäß 113 ASVG automatisch generiert. Es ist daher nach dem soeben Ausgeführten davon auszugehen, dass diese Bescheide den verfassungsrechtlichen Bescheidbegriff erfüllen: Die Bescheide lassen keine Zweifel über ihre rechtsverbindliche Erlassung offen und der Bezug zur bescheiderlassenden Behörde ist gegeben. Des Weiteren ist auch die Veranlassung durch die Behörde gegeben, da das Programm von der Wiener Gebietskrankenkasse (als örtlich und sachlich zuständige Behörde) eingerichtet und derart gestaltet wurde, dass dem Personal, welches das Programm bedient, kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Bescheiderlassung zukommt.

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sog Genehmigung der Erledigung. Gem. § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also z. B. durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insb. der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig.

Der VwGH hat die rechtliche Wirksamkeit einer Ausfertigung bejaht, in welcher der Name des Genehmigenden am Ende des Dokuments falsch wiedergegeben wurde, jedoch der Name der betreffenden Person aus dem Gesamtzusammenhang (insb. aus dem Spruch) eindeutig erkennbar war, es sich also lediglich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides i. S. d. § 62 Abs. 4 AVG handelte.

"Genehmigender" i. S. d. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung

(§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen.

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Im vorliegenden Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt sei. Dieses Erfordernis werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur).

Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG, idF BGBl Nr. 86/2013, die Versicherungsträger die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG in ihren Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen bis zum 31.12.2013 anzuwenden hatten. Dieser Paragraph ist nun aufgehoben, die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich daher aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG.

Sondervorschriften, analog jener im § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, wie sie der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, gibt es im ASVG nicht.

Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

Eine Amtssignatur könnte daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4

AVG.

Das Programm "MVBBE" generiert automatisch die Höhe des Zuschlages, den "Bearbeiter" = "Auskunftsperson" und das Datum, wobei die "Bescheide" keine Unterschrift enthalten. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195 ausgesprochen:

"Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung."

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Verifikation eines Ausdrucks eines Dokuments gem. § 20 E-GovG die Angabe des Namens des Genehmigenden nicht ersetzt, da diese nur eine Bestätigung darstellt, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde.

Da die durch das Programm der Wiener Gebietskrankenkasse "MVBBE" automatisch generierten "Bescheide" nicht den Namen des Genehmigenden enthalten, ist davon auszugehen, dass diese nicht den oben angeführten Voraussetzungen entsprechen und daher nichtig sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH vom 03.05.2013, GZ 2009/02/0371, vom 22.10.2012, GZ 2010/03/0024).

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