W105 1424007-1•BVwG W105 1424007-1
W105 1424007-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W105 1424007-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.1.2012, Zl. 11 15.678-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung vor:
Asylantragstellung am 8.11.2011 in Griechenland
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vom 28.12.2011 brachte der Antragsteller vor, nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und christlichen Glaubens zu sein. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden und habe in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen.
Im September 2011 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt verlassen, um nach Libyen und auf dem Seeweg weiter in die Türkei zu reisen. Anschließend sei er von der Türkei nach Griechenland geschwommen, wo er von der örtlichen Polizei aufgegriffen worden sei und unter Angabe falscher Personalien um Asyl angesucht habe. Nach etwa dreimonatigem Aufenthalt in Griechenland habe er sich am 25.12.2011 auf dem Luftweg glaublich in die Schweiz und anschließend nach Österreich begeben.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater der neue Priester einer religiösen Gemeinschaft bzw. einer nicht-christlichen Sekte in seinem Heimatdorf habe werden sollen. Da dieser sich geweigert habe, sei er von den Dorfbewohnern getötet worden. Anstelle des Vaters habe nun der Antragsteller jene Position einnehmen sollen, was er ebenfalls abgelehnt habe. In der Folge sei er in die Stadt XXXX geflüchtet, habe jedoch auch dort Angst gehabt, von den Dorfbewohnern gefunden zu werden. Zudem habe er auch in XXXX Probleme gehabt, sein dortiger Arbeitgeber sei nämlich umgebracht und dessen Haus niedergebrannt worden.
Am 2.1.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt (auszugsweise und unkorrigiert):
LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Ibo bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Ja. Ich möchte in Ibo einvernommen werden. Es ist meine Muttersprache.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja. Ich bin gesund, brauche keine Medikamente und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin natürlich arbeitsfähig.
(...)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja. Das Protokoll wurde mir rückübersetzt. Außer der Name meines Vaters, der falsch geschrieben wurde, war alles korrekt protokolliert. Mein Vater wird mit "ph" geschrieben. Er heißt XXXX.
LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!
AW: Ich wurde in Anambra-State, im LGA XXXX, in der Stadt XXXX geboren. Ich absolvierte dort die Grundschule und auch das Gymnasium. Insgesamt war ich 12 Jahre in der Schule. Mit 18 beendete ich den Schulbesuch in XXXX. Da ich die Abschlussprüfung nicht erfolgreich absolvieren konnte, wiederholte ich die Prüfung ein Jahr danach in einer Schule in XXXX. Den Ortswechsel zu diesem Zweck unternahm ich, weil ich dachte, die Prüfung in XXXX eher bestehen zu können. Anzumerken ist, dass ich die letzte Klasse nicht, sondern nur die Abschlussprüfung noch einmal machen musste.
Auf konkrete Befragung gebe ich an, die Prüfung in XXXX im Mai/Juni 2008 erfolgreich absolviert zu haben. Bis dahin und auch noch anschließend bis Weihnachten lebte ich aber ständig in meinem Elternhaus in XXXX.
Anfang 2009 verlegte ich meinen Wohnort nach XXXX.
Zu etwaigen Einkommen befragt gebe ich an, in XXXX von meiner Mutter versorgt worden zu sein. Ich ging dort keiner Arbeit nach.
Als ich dann nach XXXX kam, arbeitete ich als Tischler. Ich arbeitete dort für einen XXXX. Er hatte eine Tischlerei. In dieser waren neben mir auch noch zwei weitere Arbeiter angestellt.
Bei ihm war ich nicht ganz zwei Jahre lang beschäftigt.
Zu meinem Einkommen befragt gebe ich an, dass ich nur Taschengeld bekam, zumal ich erst ausgebildet wurde. Ich erhielt aber auch Unterkunft und Essen zur Verfügung gestellt.
LA: Wie kamen Sie zu diesem Job?
AW: Ich hatte einen Freund, der bei XXXX arbeitete. Er teilte mir mit, dass XXXX noch einen weiteren Arbeiter braucht.
Diesen Freund lernte ich bei der Abschlussprüfung in XXXX kennen. Er selbst stammt aus dem XXXX-State, dem XXXX-LGA.
LA: Wie kam dieser Freund selbst zu diesem Job?
AW: Ich glaube über seinen Freund.
LA: Wie heißt der Freund?
AW: XXXX.
LA: Wo waren Sie nach den fast zwei Jahren in XXXX?
AW: Von dort trat ich die Flucht ins Ausland an. Dort gab es im September 2011 eine Krise.
Von XXXX reiste ich am 11.09.2011 nach XXXX. Auf einem Lkw, der Waren von XXXX nach XXXX transportierte, kam ich gemeinsam mit ein paar anderen Leuten nach XXXX. Für diese Strecke benötigten wir etwa sechs bis acht bis neun Stunden. Da sind schon die Pausen inkludiert. Wir fuhren über XXXX. Mehr weiß ich nicht.
LA: Weshalb wissen Sie nicht mehr in Bezug auf die Route?
AW: Ich war durch die Ereignisse in XXXX psychisch belastet und nicht in der Lage, alles wahrzunehmen.
LA: Aus welchem Grund fuhren Sie gerade nach XXXX?
AW: Ich wollte nach Libyen gelangen und fuhr deshalb von XXXX in den Norden nach XXXX. Ich wusste, dass ich von XXXX nach Libyen weiterreisen kann.
LA: Woher wussten Sie das?
AW: Das hörte ich an meinem Arbeitsplatz.
LA: Von wem?
AW: Das hörte ich von Kunden.
Auf konkrete Befragung gebe ich an, dass ich einen Bruder habe. Er heißt XXXX und ist viel älter als ich.
LA: Wie alt?
AW: Das weiß ich nicht. Er ist sicher zehn Jahre älter, er ist fünf oder sechs Jahre älter.
LA: Wohnte dieser Bruder auch im Elternhaus?
AW: Nein.
LA: Wo wohnte er?
AW: Ich war noch in der Grundschule, als er unser Zuhause verließ. Ich weiß nicht, wo er jetzt lebt. Meine Mutter sagte mir, dass er mit einer Frau aus Kamerun zusammenlebt. Meine Mutter teilte mir nicht mehr darüber mit. Seit ich in die erste Klasse des Gymnasiums ging, sah ich ihn nicht mehr. Ich war damals noch zu jung, um zu wissen, wo er hinzog.
LA: Stimmt es, dass Sie mit ihm rund zehn Jahre lang im Elternhaus gemeinsam wohnten, danach aber nichts von ihm wissen?
AW: Ja.
Auf konkrete Befragung gebe ich an, dass meine Mutter bis April 2011 zu Hause lebte. Damals war ich das letzte Mal in meinem Elternhaus zu Besuch. Mein Vater war damals gerade getötet worden.
Er wohnte aber auch schon davor nicht bei uns. Er lebte seit meiner Kindheit in XXXX im Anambra-State, weil er dort seine Tischlerei hatte.
Auf Nachfragen gebe ich an, dass meine Eltern verheiratet waren. Er besuchte uns regelmäßig.
LA: Welchen Grund hatten Sie, nach Abschluss der Schule nach XXXX zu übersiedeln?
AW: In erster Linie wollte ich nicht alleine zu Hause bleiben. Da ich durch meinen Freund in jenem Bereich eine Arbeit finden konnte, in dem schon mein Vater beruflich tätig war, verlegte ich meinen Wohnort nach XXXX.
LA: Wo konkret wohnten Sie in XXXX bzw. wo war dieser Arbeitsplatz?
AW: Ich wohnte in der XXXX-XXXX neben dem XXXX. XXXX liegt im Plateau-State.
DieXXXX-XXXX un der XXXX liegt im LGA "XXXX XXXX".
LA: Gibt es dort noch weitere LGAs?
AW: Es gibt noch sehr viele. So zum Beispiel XXXX XXXX.
Ich möchte anführen, dass der Platz, an dem ich arbeitete, im christlichen Teil von XXXX liegt. Die Christen von XXXX leben in XXXX XXXX.
LA: Aus welchem Grund flüchteten Sie aus XXXX?
AW: Ich flüchtete aus XXXX, weil ich glaubte, dass ich in XXXX vom Geist des Orakels, von dem mein Vater der "Chief-Priest" werden hätte sollen, es aber ablehnte und deshalb umgebracht wurde, verfolgt wurde.
Die Konflikte, die sich in XXXX abspielten, führe ich auf den Umstand zurück, dass der Geist seine Macht ausspielt und Rache dort übt, wo ich mich befinde.
LA: Heißt das, dass jene Probleme, die in XXXX allgemein herrschen, auf Ihre Anwesenheit zurückzuführen sind?
AW: Ja.
Anführen möchte ich zudem, dass mein Mitarbeiter getötet wurde.
L A: Von wem sprechen Sie?
AW: Von XXXX.
LA: War er nicht der Chef?
AW: Doch. Getötet wurde aber auch seine gesamte Familie.
LA: Was hat die Ablehnung Ihres Vaters, Chief-Priest zu werden, mit Ihnen und einer Verfolgung zu tun?
AW: Weil mein Vater nicht mehr am Leben war, musste ich als sein Sohn seine Stelle einnehmen.
LA: Weshalb sollten Sie eine Stellung einnehmen, die Ihr Vater ja nicht einnahm?
AW: Weil mein Vater die Stellung noch nicht eingenommen hatte, hätte ich sie einnehmen müssen. Dann, wenn er sie eingenommen hätte, hätte ich sie nicht als Erbe übernehmen müssen, weil diese Funktion von Familie zu Familie übergeben wird.
LA: Weshalb sollte Ihr Vater dieser Stelle einnehmen?
AW: Weil er durch die Ältesten des Dorfes, die das Orakel befragten, bestimmt wurde.
LA: Ist die Stellung des Chief-Priest in Ihrem Dorf eine Ehre?
AW: Nein. Für Christen ist es keine Ehre.
LA: Wann erfuhren Sie davon, dass Ihr Vater getötet worden war?
AW: Im April 2011.
LA: Von wem?
AW: Vom einem Autobusschaffner. Er kam zu mir nach XXXX und teilte mir davon mit.
LA: Was sagte er konkret?
AW: Er sagte, dass mein Vater gestorben sei. Er sagte dazu, dass ein Orakel meinen Vater getötet habe.
LA: Sagte er sonst noch etwas?
AW: Eigentlich nicht.
LA: Wie Ihre Reaktion darauf?
AW: Ich bin nach Hause gegangen und erfuhr dabei, dass es der Wahrheit entspricht. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich flüchten solle, da die Leute nach mir suchen würden.
Ich begab mich daraufhin nach XXXX zurück und arbeitete dort weiter, bis dann ein anderes Problem aufgetreten ist.
LA: Stellten Sie dem Schaffner, der Ihnen vom Tod Ihres Vaters berichtet haben soll, Fragen?
AW: Ich fragte ihn, ob er der Wahrheit entsprechende Angaben machte. Sonst fragte ich nichts. Ich sagte aber auch noch, dass ich nach Hause fahren würde.
LA: Wie kam Sie damals von XXXX nach XXXX?
AW: Mit dem Bus.
LA: Welche Route?
AW: Die gewöhnliche Route.
LA: Wie geht die gewöhnliche Route?
AW: Es gibt dort viele Wälder. Wir fuhren die Waldstraßen.
LA: Wie lange fuhren Sie?
AW: Ich fuhr in der Nacht weg und kam am nächsten Morgen an.
Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich um 21.30 bis 22.00 Uhr abfuhr und am nächsten Morgen um etwa 10.00 Uhr in XXXX bereits ankam.
LA: Wie lange hielten Sie sich dann zu Hause auf?
AW: Drei Tage.
LA: Hatten Sie in dieser Zeit Schwierigkeiten?
AW: Viele Leute sagten, dass ich die nächste Person wäre, die die Stellung des Chief-Priest übernehmen soll.
LA: Was sagten Sie dazu?
AW: Ich ließ sie glauben, die Stellung einzunehmen.
LA: Was war nun der konkrete Anlass, der Sie dazu bewog, nicht in XXXX zu bleiben? Schildern Sie bitte das diesbezügliche Problem detailliert und lebensnahe!
AW: Die Moslems wollten im Gebiet der Christen ihre Gebete verrichten. Aber das wollten die Christen nicht und verweigerten den Zutritt in ihr Gebiet. Als die Moslems kamen, kam es zu einer großen Auseinandersetzung, bei der viele Dinge in Brand gesteckt wurden. Viele Leute sind geflüchtet, Leute wurden umgebracht.
Ich glaubte, dass der Geist des Orakels meiner Ortschaft die Auseinandersetzung ausgelöst hatte.
Weil mein Chef getötet wurde, waren nun mein Arbeitsplatz und auch meine Wohnmöglichkeit nicht mehr vorhanden.
LA: Und?
AW: Sonst nichts.
LA: Wann konkret war diese Auseinandersetzung?
AW: Am 11.09.2011.
LA: Wann brachen diese Auseinandersetzungen aus?
AW: Es gab dauernd solche. Aber am 11.09.2011 waren Sie ab etwa 17.00 Uhr stärker.
Und mein Chef kam dann in der Nacht von 11.09.2011 auf 12.09. ums Leben.
LA: Wie kam der Chef ums Leben?
AW: Das wissen wir nicht. Wir haben im Geschäft übernachtet.
LA: Woher wissen Sie, dass er ums Leben kam?
AW: Als wir am nächsten Morgen das Geschäft öffneten, sahen wir das in Brand gesteckte Wohnhaus unseres Chefs. Die Leute in der Umgebung unseres Geschäftes berichteten uns darüber, dass unser Chef getötet worden sei.
LA: Welche Informationen in Bezug auf den Tod des Chefs erhielten Sie nun konkret?
AW: Wir sahen ja das niedergebrannte Haus des Chefs. Auch sahen wir den toten Chef.
Die Polizei hatte ihn hinausgebracht.
LA: Hatten Sie vom Geschäft zum Wohnhaus des Chefs einen direkten Blick?
AW: Nein.
LA: Weshalb ließen Sie dann gerade glauben, dass es gar keiner Informationen bedurfte, zumal Sie das niedergebrannte Haus ja sahen?
AW: Wir erfuhren schon von den Passanten über das niedergebrannte Haus und den Tod meines Chefs.
LA: Weshalb drückten Sie es dann gerade noch anders aus?
AW: Wir hatten vom Geschäft auch freie Sicht auf das Dach des Wohnhauses des Chefs.
LA: Weshalb sagten Sie dann gerade noch, das Haus des Chefs vom Geschäft aus nicht gesehen zu haben?
AW: Man sah ja nur das Dach. Ich wurde nicht danach gefragt.
LA: Sie hätten aber die Frage nach der Sicht auf das Haus soweit klar beantworten können, um auch zum Ausdruck zu bringen, dass man nur auf das Dach gesehen habe.
AW: Ich sage nur die Wahrheit.
LA: Was waren nun Ihre ersten Informationen in Bezug auf den Tod des Chefs?
AW: Ich erhielt die Information, dass er getötet wurde. Er kam nicht im Zuge des Hausbrandes um, sondern wurde er getötet.
LA: Haben Sie dieser Antwort etwas hinzuzufügen?
AW: Wenn mir die Frage erklärt wird, gebe ich an, dass ich auch noch gehört habe, dass er getötet wurde, weil er jemanden aus dem Ibo-Stamm geheiratet habe und mit ihr manchmal in die Kirche ging.
Sonst habe ich zur Frage nichts anzuführen.
LA: Wie lautet der gesamte Name des Chefs?
AW: Mr. XXXX nennen wir ihn. Leute aus dem Haussa-Stamm nennen ihn
XXXX XXXX.
LA: Wie heißt er?
AW: XXXX XXXX XXXX. XXXX steht immer auf den Rechnungen.
Ich glaube aber, dass er auch XXXX heißt.
LA: Weshalb wissen Sie nicht dessen Namen?
AW: XXXX. Ich kenne nicht seinen vollen Namen.
LA: Weshalb blieben Sie nun nicht in XXXX?
AW: Mein Chef ist tot gewesen. Wir hätten nichts zu essen gehabt.
Das Geschäft wurde geschlossen.
LA: Wer sagt das?
AW: Die Leute aus dem Haussa-Stamm.
LA: Wann sagten die das?
AW: Am 11.09.2011 in der Früh. Nein, nicht am 11., es war am 12.09. in der Früh.
Der älteste Lehrling sagte, dass wir nun alle unseren eigenen Weg gehen müssen.
LA: Ist dieser Lehrling ein Haussa?
AW: Ja.
LA: Weshalb sagten Sie nicht gleich, dass er es gewesen sei, der es gesagt habe?
AW: Ich glaube, er hat es von Leuten des Haussa-Stammes erfahren.
LA: Hätten Sie in XXXX außer nichts zu essen etwas zu befürchten gehabt?
AW: Ich hätte dort keine Unterkunft gehabt.
LA: Hat das mit einer Furcht zu tun?
AW: Ich befürchtete, dass ich dort von jenen Leuten gefunden werden könnte, die mich nach dem Begräbnis meines Vaters finden könnten.
LA: Wann wurde Ihr Vater begraben?
AW: Ich weiß es nicht. Bis zum Tag meiner Flucht aus XXXX war er noch nicht begraben.
LA: Stehen Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt?
AW: Nein.
LA: Wann war Ihr letzter Kontakt?
AW: Als ich den Leichnam meines Vaters im April 2011 sah.
LA: Haben Sie seither telefoniert?
AW: Nein. Ich telefonierte mit meiner Mutter nicht, da wir beide kein Telefon haben.
LA: Weshalb blieben Sie fünf Monate in XXXX, wenn Sie doch behaupten, auch dort gefährdet zu sein?
AW: Solange mein Vater nicht begraben wurde, besteht für mich aus dieser Sicht keine Gefahr.
Ich möchte anführen, dass bei dem Ende jeden Jahres ein Fest zu Ehren des XXXX XXXX Orakels stattfindet. Wäre ich bei diesem anwesend, würde ich als Chief-Priest stattfindet.
LA: Weshalb erklärten Sie auf Befragung, aus XXXX unter anderem geflüchtet zu sein, weil Sie dort möglicherweise von jenen Leuten gefunden werden hätten können, die Sie nach dem Begräbnis Ihres Vaters suchen könnten, wenn dieser doch noch gar nicht begraben worden sein soll?
AW: Ich hörte, dass man über Maidiguri flüchten könne.
Es geht darum, dass die Leute wissen, wo ich mich in XXXX aufhalte. Es hätte sein können, dass sie mich mit Zwang dazu zwingen, der Chief-Priest zu werden.
LA: Weshalb wurde das nicht schon seit April 2011 versucht?
AW: Vor dem Ende des Jahres stattfindenden Festes, das XXXX genannt wird, ist es nicht erlaubt, mich mit Gewalt dazu zu zwingen.
LA: Weshalb verlegten Sie von XXXX nicht in innerhalb von Nigeria den Wohnort?
AW: Sie haben einen "Spiegel". Und mit diesem Spiegel können sie einen Gesuchten überall finden.
LA: Glauben Sie an dieses Orakel und die behaupteten Kräfte?
AW: Nein.
LA: Weshalb glauben Sie dann, dass man Sie mit dem "Spiegel" finden könnte?
AW: Gott hat nicht alle negativen Seiten des Orakels unterbinden können.
LA: Weshalb traten Sie nicht diese in Ihrer Heimat anerkannte und wichtige Position an?
AW: Wenn ich das annehmen würde, würde ich nicht mehr in die Kirche gehen.
LA: Weshalb traten Sie die Position nun nicht an?
AW: Ich möchte diese Position nicht antreten, da ich dann Menschen opfern müsste und dies meinem christlichen Glauben widerspricht.
LA: Ihrem Vorbringen ist zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal weder glaubhaft ist, dass Sie in Bezug auf das Orakel in XXXX in irgendeiner Weise Schwierigkeiten haben müssten, noch von den Ereignissen in XXXX persönlich betroffen und deshalb gefährdet sind.
Es kann nicht nachvollzogen werden, dass ein Christ, der nicht an das Orakel zu glauben behauptet, gleichzeitig in den Raum stellt, dass die in XXXX stattfindenden Ereignisse mit der eigenen Ablehnung, als Chief-Prist für ein Orakel zu fungieren, zusammenhängen und eine Art Rache des Orakels darstellen, und dass solch eine Person auch den Anhängern des Orakels die Macht zutraut, durch einen "Spiegel" den Aufenthaltsort einer gesuchten Person ausfindig zu machen.
Weiters machten Sie nicht glaubhaft, tatsächlich die Ermordung Ihres Chefs in XXXX am Rande miterlebt zu haben, zumal Ihr diesbezügliches Vorbringen in höchstem Maße vage gehalten und zudem widersprüchlich ist.
Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der beiden von Ihnen dargestellten Gefährdungssituationen ist festzuhalten, dass im Fall der dargestellten Gefährdungslage eine absolut taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria existieren würde. Sie könnten Ihren Wohnort innerhalb von Nigeria frei wählen, sich einer etwaigen Bedrohung durch Moslems im mehrheitlich christlichen Süden des Landes entziehen können, und ist nicht davon auszugehen, dass Sie durch Anhänger eines Orakels gesucht würden, zumal bekannt ist, dass die Bestimmung der in Nigeria hoch anerkannten Position des Chief-Priest eines Orakels durch Wahl erfolgt und eine Reihe von Personen darauf hofft, auserwählt zu werden, es also keines Zwanges bedarf, um ablehnende Personen zur Annahme der Wahl zu bewegen.
Ihrem Vorbringen ist auch sonst nichts zu entnehmen, das auf eine besondere Gefährdung Ihrer Person im gesamten Landesgebiet Nigerias hindeuten würde. Auch die allgemeine Lage kann keine Gefährdung erkennen lassen, die die Gewährung internationalen und subsidiären Schutzes nach sich ziehen müsste, zumal Sie jung und gesund sind, demnach auch in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt in Nigeria zu bestreiten.
Schließlich kommt in Ihrem Fall nichts hervor, das einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellen würde.
AW: Bei uns zu Hause gibt es keine Arbeit. Ich hatte dann auch in Libyen, der Türkei und auch Griechenland keine Arbeit. Bitte helfen Sie mir, in Österreich arbeiten zu dürfen und eine solche zu erhalten.
Ich möchte anführen, dass ich hier nur der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Hätte mein Vater die Stelle angenommen, hätte ich kein Problem gehabt.
Sonst habe ich nichts anzuführen.
LA: Haben Sie private oder familiäre Bindungen in Österreich?
AW: Nein. Ich gehe hier noch keiner Arbeit nach. Ich spreche auch noch nicht Deutsch.
LA: Spricht außer Ihren bis jetzt getätigten Behauptungen etwas gegen eine Rückkehr?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles angegeben.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Ja. Ich möchte anführen, dass ich erst am 12.09.2011 aus XXXX flüchtete. Meine Aussage zu Beginn kann also nicht stimmen, zumal das Problem ja erst am 11.09.2011 begann.
LA: Wie kam es zu Ihrem Fehler?
AW: Das war nur ein Fehler.
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Ja.
(...)
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 4.1.2012 I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ebenfalls abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Allgemeine Lage
Politik und Wahlen
Staatsaufbau und Verfassung
Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.
Die jetzige Verfassung wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Executive Council of the Federation (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Landesparlament.
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)
In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln bis hin zum politischen Mord geführt. Verfassungsreformen wie z.B. die Stärkung der föderalen und lokalen Ebene, die Kontrolle der den Missbrauch und die Korruption fördernden Haushaltsführung durch die Bundesstaaten und die Stärkung der Justiz werden seit geraumer Zeit vor allem in der Zivilgesellschaft diskutiert. Versuche von Reformen sind aber bislang noch nicht erfolgreich gewesen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Parteien und Wahlen
Staatspräsident Yar'Adua verstarb am 5. Mai 2010 nach langer Krankheit. Vizepräsident Goodluck Ebele Jonathan, der bereits seit dem 9. Februar 2010 die Regierungsgeschäfte als amtierender Präsident übernommen hatte, wurde daraufhin am 6. Mai 2010 als neuer Präsident vereidigt. Entsprechend dem informellen Regionalproporz trat der muslimische Nordnigerianer Namadi Sambo als neuer Vizepräsident dem christlichen Südnigerianer Jonathan auf dessen Vorschlag hin an die Seite.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Nigerias Regierungspartei hat bei den Parlamentswahlen vom 9.4.2011 die Mehrheit halten können. Die PDP erreichte im Senat 45 von 109 Sitzen und im Repräsentantenhaus 123 von 360 Sitzen. Weit abgeschlagen folgten ACN, ANPP und CPC.
(African Elections Database: Elections in Nigeria, 19.4.2011, http://africanelections.tripod.com/ng.html#2011_National_Assembly_Election, Zugriff 23.5.2011)
Laut INEC (Stand 16.5.2011) erreichten die jeweiligen Kandidaten der drei stimmenstärksten Parteien bei den Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011: PDP [Goodluck Jonathan] 58,89%, CPC [Muhammadu Buhari] 31,98%, ACN [Nuhu Ribadu] 5,41%
(INEC - Independent National Electoral Commission: INEC Results Dashboard, 16.5.2011,
http://www.inecnigeria.org/results/presidential/, Zugriff 23.5.2011)
Die PDP stellt nach den Gouverneurswahlen vom 26.4.2011 in 18 von 26 Staaten, in denen gewählt wurde, den Gouverneur.
(Bloomberg.com: Nigeria's Ruling Party Retains Majority in Elections Praised for Fairness, 30.4.2011, http://www.bloomberg.com/news/2011-04-30/nigeria-s-ruling-party-retains-majority-in-elections-praised-for-fairness.html, Zugriff 23.5.2011)
Geheimgesellschaften und Kulte
Ein Kult oder Geheimbund hat club- oder vereinsähnlichen Charakter mit klaren Strukturen, Statuten und Zielen. Ähnliche Strukturen wie z. B. Präsidenten, Vizepräsident, Sekretäre, etc. Mitglied wird man freiwillig oder per Einladung. Ziele dieser Kulte oder Geheimbünde sind Macht, wirtschaftliche sowie politische Erfolge bzw. Überlegungen. Die Organisation dieser Geheimgesellschaften wird im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss, Arbeit und soziale Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt. Positionen innerhalb der Strukturen werden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben, sondern laufen über ein Wahlverfahren.
(Gutachten von NDUBUEZE DOROTHY, landeskundliche Sachverständige des AGH, 27.9.2007)
Reichtum, Einfluss in der Gesellschaft, Schutz vor anderen bösen Geistern, Flüchen, Aberglaube und Verfolgungen durch andere Geheimorganisationen mit magischen Mitteln und übernatürlichen Kräften, bewegen viele Menschen Mitglied in einem Geheimkult oder Schrein zu werden. Es gibt (außer beim OGBONI Kult) keinen Zwang. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihren Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und besserer Zugang zu Ressourcen.
(Gutachten von Chukwudi EKE, Sachverständiger des AGH für Nigeria, Ghana u. Kamerun, 31.3.2008)
Allgemeine Sicherheitslage
Bei den Unruhen nach der nigerianischen Präsidentschaftswahl sind nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) mehr als 800 Menschen getötet worden. Wie die Menschenrechtsorganisation am Montag erklärte, kamen sie in den drei Tagen nach der Wiederwahl von Amtsinhaber Goodluck Jonathan am 16. April bei politisch und ethnisch motivierter Gewalt in zwölf nördlichen Bundesstaaten des Landes ums Leben. Die nigerianischen Behörden haben bisher keine offiziellen Opferzahlen veröffentlicht.
(Der Standard: Bericht: Mindestens 800 Tote nach Wahlen, 16.5.2011, http://derstandard.at/1304552010346/Bericht-Mindestens-800-Tote-nach-Wahlen, Zugriff 6.6.2011)
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 kam es in verschiedenen Orten in Nordnigeria zu schweren gewaltsamen Protesten und Ausschreitungen. Die Lage ist derzeit wieder ruhig, aber teilweise noch angespannt.
Von der besonderen Situation im Nigerdelta abgesehen, können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober 2010 und am 31. Dezember 2010 zu Bombenanschlägen. Hier wie im ganzen Land finden immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit vor allem junger Männer bilden ideale Voraussetzungen für die Instrumentalisierung einer latenten Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven. In Lagos treiben nach einer Schätzung der Zeitung "Punch" ca. 35.000 arbeitslose junge Männer als so genannte "Area Boys" ihr Unwesen, indem sie von der lokalen Bevölkerung täglich etwa 1,2 Mio € an Schutzgeldern erpressen. Diese Gruppen können sich aus nichtigen Anlässen (Beleidigung, verlorenes Fußballspiel) zu größeren Mobs zusammenballen, um - oft mit ethnischem oder religiösem Vorwand - Plünderungen zu begehen. In solchen Krisensituationen beschränkt sich die Polizei häufig darauf, die Unruhen lokal zu begrenzen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Regionale Problemzonen
XXXX (Plateau)
Vom 17. bis zum 20. Januar 2010 kamen bei religiöser und ethnisch motivierter Gewalt in XXXX, der Hauptstadt des Bundesstaates Plateau, und in den umliegenden Orten mehr als 300 Menschen ums Leben. Mehr als 10.000 Menschen wurden vertrieben, Tausende von Geschäften und Wohnungen zerstört. Bei Ausschreitungen in den Ortschaften Dogo Nahawa, Zot und Ratsat am 7. März töteten bewaffnete Unbekannte mehr als 200 Männer, Frauen und Kinder. Häuser und die persönliche Habe der Überfallenen gingen in Flammen auf, Tausende wurden vertrieben.
Am 24. Dezember 2010 explodierten in der Stadt XXXX und den umliegenden Orten mindestens drei Bomben. Dabei wurden mehr als 80 Menschen in den Tod gerissen und zahlreiche weitere verletzt. Die Bombenexplosionen lösten in XXXX und Umgebung weitere Ausschreitungen aus, bei denen dutzende Personen ums Leben kamen. Zahlreiche Personen wurden verletzt und Gebäude in Brand gesteckt.
Eine im Februar 2010 eingesetzte präsidiale Beratungskommission zur Untersuchung der Ausschreitungen vom Januar 2010 übergab im August Präsident Jonathan ihren Bericht. Der Präsident sicherte zu, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen. Der Öffentlichkeit wurde der Bericht jedoch nicht zugänglich gemacht. Auch die Ergebnisse von Untersuchungen der Gewaltausbrüche von 2008 waren Ende des Jahres noch immer unter Verschluss.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch. Jüngstes Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen XXXX vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier und anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Boko Haram / Borno u.a. nördliche Bundesstaaten
Mutmaßliche Mitglieder der sogenannten Boko-Haram-Sekte ermordeten zwischen Juli und Dezember 2010 im Bundesstaat Borno mehr als 30 Menschen. Die Gewalt richtete sich häufig gegen die Polizei. Bei Angriffen mutmaßlicher Boko-Haram-Mitglieder auf zwei Kirchen in XXXX, der Hauptstadt des Bundesstaates Borno, wurden am 24. Dezember sechs Menschen getötet.
Im Oktober wurden Hunderte von Soldaten in den Bundesstaat Borno entsandt. Ein Polizeisprecher gab am 22. November bekannt, dass die Polizei in den vorangegangenen Wochen mehr als 170 Männer und Frauen festgenommen habe. Viele wurden in die nigerianische Hauptstadt Abuja überstellt. Die meisten Festgenommenen waren Ende 2010 noch nicht dem Richter vorgeführt worden, sondern befanden sich noch immer in Polizeihaft.
Am 31. Dezember gab die Polizei die Festnahme von 92 weiteren mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern bekannt.
Mutmaßliche Mitglieder der Sekte verübten auch Angriffe in den Bundesstaaten XXXX und Yobe, bei denen sie mindestens fünf Polizisten töteten. Bei dem Überfall einer Gruppe von Boko-Haram-Mitgliedern auf das Bundesgefängnis in XXXX wurden mehr als 700 Häftlinge, darunter ca. 123 Sektenmitglieder, befreit.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Verstärkt haben sich in letzter Zeit wieder gewaltsame Auseinandersetzungen um radikale islamische Gruppen. Im Juli 2009 kamen bei einem bewaffneten Aufstand der radikal-islamischen Sekte "Boko Haram" im Nordosten des Landes mindestens 700 Menschen ums Leben. Dabei richtete sich die Gewalt in erster Linie gegen staatliche Institutionen und weniger gegen die christliche Minderheit in Borno State. Im Verlauf des Jahres 2010 wurde Borno von mehreren Anschlagsmorden vor allem auf Polizisten erschüttert, die Boko Haram zugerechnet werden. Zum Jahreswechsel 2009/2010 kam es in XXXX zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Anhängern der fundamentalistisch-islamistischen Sekte "Kalo Kato" und den Sicherheitskräften, in deren Verlauf bis zu 70 Personen getötet wurden.
Die Regierung reagiert stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften auf die beschriebenen Unruhen. Bei den größeren Auseinandersetzungen in XXXX und um Boko Haram konnte sie die Lage nur durch massiven Einsatz der Sicherheitskräfte unter Kontrolle bringen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Niger Delta
Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheitenvölker seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen haben die Bevölkerung der nigerianischen Bundesregierung, den Regierungen der Bundesstaaten, den örtlichen Notabeln sowie den Ölgesellschaften gleichermaßen entfremdet. Korruption, insbesondere auch auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten deutlich mehr Geld aus der ölgespeisten Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten. Die von den Ogoni im Jahr 1990 gegründete Bewegung für das Überleben der Ogoni MOSOP (Movement for the Survival of the Ogoni People) oder der Rat der Ijaw-Jugend IYC (Ijaw Youth Council) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für die durch die Ölförderfirmen verursachten Umweltschäden (v.a. Verseuchung von Böden und Trinkwasser durch austretendes Öl).
Im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Ansprüche auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Freiwillige Streitkraft der Menschen des Nigerdeltas ("Niger Delta People's Volunteer Force", NDPVF) und die Bewegung für die Emanzipierung des Nigerdeltas ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta", MEND). Seit ca. 2006 verloren die Aktivitäten dieser Gruppen aber ihren politischen Charakter. Einzelne Führer von MEND, NDPVF u.a. richteten sich mehr und mehr in den Creeks des Deltas in ihren Rückzugsverstecken ein und agierten eher im Blick auf den eigenen Machterhalt bzw. auf die Beschaffung von Finanzmitteln durch Entführungen und Erpressung. Wiederholt paktierten sie dabei auch mit lokalen Politikern. Splittergruppen und kriminelle Banden wurden in diesem Umfeld auch auf eigene Faust tätig. Das Ansehen der Militanten unter der durch den Konflikt belasteten lokalen Bevölkerung nahm deutlich ab.
Mit dem im Juli 2009 von Präsident Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt nach vorne gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Insgesamt haben sich offiziell 20.000 Kämpfer an den extra eingerichteten Sammelstellen gemeldet haben. Ein Reintegrations-Programm lief Mitte 2010 an. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 1.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es seit Jahren immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Dadurch bestehen ein hohes Anschlags- und ein Entführungsrisiko, insbesondere für westliche Ausländer. Seit Anfang Oktober 2009 hat sich die Sicherheitslage beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben haben. Angesichts der tiefgreifenden Spannungen in der Region ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässliche Aussage möglich, ob die Beruhigung der Lage dauerhaft sein wird. An vielen Orten des Nigerdeltas gelten nach wie vor verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Die Sicherheitslage, die durch eine vom Präsidenten im Jahr 2009 zugesicherte Amnestie für Angehörige bewaffneter Gruppen zunächst besser geworden war, hatte sich Ende 2010 wieder verschlechtert. Bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden entführten Dutzende von Arbeitern der Erdölgesellschaften samt ihren Angehörigen, darunter auch Kinder, und griffen Erdölanlagen an. Die Sicherheitskräfte verübten im Nigerdelta nach wie vor regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Dazu zählten außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und andere Misshandlungen sowie die Zerstörung von Häusern.
Im Januar 2010 kündigte die Bewegung für die Befreiung des Nigerdeltas (Movement for the Emancipation of the Niger Delta - MEND) ihre seit Oktober 2009 bestehende Waffenruhe auf. Eine Bombenexplosion in Warri (Bundesstaat Delta) forderte im März mindestens ein Todesopfer. Im Oktober wurden die Feiern zum Unabhängigkeitstag von der Explosion dreier Autobomben überschattet, durch die zwölf Menschen getötet wurden. Die MEND bekannte sich zu den Anschlägen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra
Gegen die Bewegung für die Verwirklichung des souveränen Staates Biafra" ("Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra" - MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbstständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch. Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde im November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike gegen Kaution frei, wurde im Januar 2010 unter dem Vorwurf der Entführung aber erneut verhaftet und nach einigen Monaten Haft wieder freigelassen. Im Juni 2008 wurden 78 MASSOB-Anhänger von einem Gericht in XXXX wegen Landesverrat angeklagt. Sie hatten den 37. Jahrestag der Unabhängigkeit der "Republik Biafra" begehen wollen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in Regionen zurückzukehren, wo ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Insg. kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen im Land "unterzutauchen". Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedelung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union.
(OB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Rückkehr
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbes. dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
(OB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft von der nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service) oder der Drogenpolizei befragt. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch nicht zu befürchten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund fehlender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.
Aufgrund Ihres sprachlichen Hintergrundes ist glaubhaft, dass Sie nigerianischer Herkunft und Angehöriger des Ibo-Stammes sind.
Die Feststellung, dass Sie gesund sind, ergibt sich aus Ihrer in diesem Zusammenhang glaubhaften Aussage bei Ihrer Einvernahme.
Was die von Ihnen in den Raum gestellte Gefährdungslage betrifft, so war Ihnen in diesem Bereich in keiner Weise Glauben zu schenken, zumal Ihr diesbezügliches Vorbringen in höchsten Maße vage und widersprüchlich gehalten und zudem nicht mit den allgemein bekannten Begebenheiten in Nigeria vereinbar sind. Auch sind jene Teile Ihres Vorbringens zur Frage der Konsequenzen aus Ihrer Ablehnung, als Chief-Priest für ein Orakel zu fungieren, völlig unplausibel.
Nicht mit der Realität vereinbar sind Ihre Vermutungen, die Konflikte in XXXX seien eine Konsequenz aus Ihrer Ablehnung, in Ihrer Heimatstadt für ein Orakel als Chief-Priest zu fungieren. Auch muss ausgeschlossen werden, dass in der von Ihnen behaupteten Weise die Suche nach Ihrer Person von Erfolg gekrönt sein könnte, zumal das Beiziehen eines "magischen Spiegels" wohl ins Reicht der Phantasie einzuordnen ist.
Zu beiden Punkten ist zu bemerken, dass es durchaus möglich scheint, dass in Nigeria eine Vielzahl an Menschen an derartige magischen Kräfte eines Orakels (Schreins, etc.) glaubt, in Ihrem Fall jedoch zu erkennen ist, dass Sie offensichtlich konstruieren, zumal Sie ja auch selbst anführen, als Christ nicht an derartige Kräfte des Orakels zu glauben. Sie stellen diese völlig absurden Behauptungen nur in den Raum, um Ihrem Vorbringen zu allgemein bekannten Begebenheiten eine persönliche Note zu verleihen.
Was Ihre Aussagen in Bezug auf Ihre angebliche "Bestellung" zum Chief-Priest betrifft, so waren Ihre Behauptungen nicht mit den allgemein bekannten Begebenheiten, wie sie auch den Feststellungen hervorgehen, vereinbar, zumal das Besetzen diverser Funktionen in Kulten, Orakeln, etc, auf Freiwilligkeit basiert. Auch handelt es sich bei diesen Funktionen um begehrte, sodass der von Ihnen behauptete Zwang auch in keiner Weise nachvollziehbar wäre.
Unabhängig von obigen Ausführungen zur allgemeinen Unglaubwürdigkeit Ihrer Behauptungen konnte Ihrem Vorbringen auch nicht gefolgt werden, weil Sie dieses im Laufe des Verfahrens abänderten und widersprüchlich darstellten.
So erklärten Sie noch bei der Erstbefragung, dass Sie aufgrund der Weigerung Ihres Vaters, Priester eines Schreins zu werden, selbst das Amt antreten hätten sollen und deshalb nach XXXX geflüchtet seien. Ihrem Vorbringen beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT) entsprechend, kann von einer Flucht nach XXXX nicht gesprochen werden. Einerseits lebten Sie zum Zeitpunkt des behaupteten Todes Ihres Vaters bereits über geraume Zeit in XXXX, wollen einzig zur Feststellung des Todes Ihres Vaters in die Heimatstadt zurückgekehrt sein, und erklärten Sie beim BAT auch, dass Sie bis zum Begräbnis Ihres Vaters, das aufgrund der örtlichen Traditionen Ihres Orakels (oder Schreins) keinesfalls vor Jahresende stattgefunden haben kann, nicht gefährdet gewesen wären. Es kann also keinesfalls von Flucht gesprochen werden. Es liegt nicht bloß eine missverständliche Formulierung vor, sondern gibt es keinen plausiblen Grund für das Abändern des Fluchtgrundes.
Widersprüchlich waren Sie in diesem Bereich weiters, als Sie beim BAT einerseits anführten, Anfang 2009 nach XXXX übersiedelt zu sein, um weiters zu erklären, nicht ganz zwei Jahre lang dort gewesen zu sein, wenn Sie andererseits auch behaupten, am 11.09. oder 12.09.2011 XXXX und Nigeria verlassen zu haben. Es würde sich also um einen Zeitraum von nicht ganz drei Jahren handeln, und kann solch das fehlende Jahr in Ihrem Vorbringen nicht mit einem bloßen Irrtum erklärt werden, umso mehr es sich bei diesem Zeitraum doch um eine aktuelle Angelegenheit handeln würde.
Widersprüchlich waren Sie dann auch, als es darum ging, den Zeitpunkt der Abreise oder Flucht aus XXXX zu benennen. Einerseits schilderten Sie von sich aus, von XXXX am 11.09.2011 nach XXXX gereist zu sein. Ihrem Vorbringen zum Fluchtgrund geht jedoch hervor, dass die Schwierigkeiten, die Sie zum Verlassen von XXXX veranlasst haben sollen, erst am 11.09.2011 begonnen und Sie Flucht von dort erst am 12.09.2011 angetreten hätten. Wiederum wird klar ersichtlich, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein konstruiertes handelt, umso mehr dann, wenn Ihre Angaben Ihre Erinnerungen widerspiegeln würden, ein schlüssiger Ablauf der Ereignisse für Sie klar erkennbar wäre und im Verfahren auch derart vorgebracht würde. Zu bemerken ist in diesem Bereich, dass Ihr Aufbruch in den Nordosten Nigerias just zu diesem Zeitpunkt mehr als fraglich scheint, zumal Sie sich damit als Christ ja gerade in jenes Gebiet begeben haben wollen, in dem die Gefahr, von Seiten radikaler Moslems bedroht zu sein, am größten scheint. Weiters ist Ihre Aussage, Sie seien über XXXX nach XXXX gereist, viel zu vage, um davon ausgehen zu können, Sie hätten eine tatsächlich durchgeführte Reise(route) im Asylverfahren genannt.
In eklatante Weise vage waren Sie bei der Schilderung jener angeblichen Umstände, die den angeblichen Erhalt der Information bezüglich des behaupteten Todes Ihres Vaters widerspiegeln sollen (siehe dazu Seite 7 der Niederschrift vom 02.01.2012). Völlig oberflächlich waren Ihre Schilderungen dazu, und kamen wenige Details zudem nur auf nachbohrendes Fragen hervor. In diesem Zusammenhang ist auch auf Ihre vage Darstellung der Route von XXXX in die Heimatstadt hinzuweisen, zumal es wohl eine Fülle von Informationen zu nennen geben müsste, wenn jemand tatsächlich eine derartige Fahrt mehrfach unternommen hat. Es scheint somit auch höchst fraglich, ob Sie tatsächlich den wahren Lebenslauf in Bezug auf Ihre Wohnorte im Asylverfahren darlegten.
Wenn es nun darum geht, Ihr Vorbringen in Bezug auf die Ereignisse in XXXX auf dessen Wahrheitsgehalt zu hinterfragen, so gelang es Ihnen auch hier nicht, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Obwohl Sie im Kern Ihrer Geschichte behaupten, dass Ihr Chef umgebracht worden sei, schilderten Sie auf die Frage nach dem Fluchtgrund vor dem BAT (siehe dazu S. 6 der Niederschrift vom 02.01.2012), dass ein Mitarbeiter getötet worden sei. Die widersprüchliche Darstellung des Getöteten kann nur damit erklärt werden, dass Sie sich nicht der Wahrheit entsprechender Angaben bedienten.
Auch das Hinzufügen der Behauptung, dass auch seine gesamte Familie getötet worden sei, kann nicht anders als damit erklärt werden, dass Sie ein völlig konstruierte Geschichte in diesem Verfahren darzulegen versuchten, umso mehr Sie die angeblich toten Familienmitglieder Ihres Chefs weder davor noch danach auch nur einmal noch erwähnen.
Widersprüchlich waren Sie auch in der Schilderung der angeblich von Ihnen miterlebten Ereignisse vom 11.09.2011 in XXXX (siehe dazu Seite 9 der Niederschrift vom 02.01.2012). Einerseits behaupteten Sie zuerst, das in Brand gesteckt Haus des Chefs gesehen zu haben, um weiters noch einmal zu bestätigen, das niedergebrannte Haus des Chefs gesehen zu haben, um dann allerdings in den Raum zu stellen, das Haus des Chefs von Ihrem Standort nicht gesehen zu haben. Auf Nachfragen in Bezug auf den dargestellten Widerspruch änderten Sie dann das Vorbringen ab und erklärten, über das niedergebrannte Haus des Chefs von Passanten informiert worden zu sein. Den neuerlichen Widerspruch erklärten Sie mit der offensichtlichen Ausrede, dass Sie freie Sicht auf dass Dach des Hauses des Chefs gehabt hätten. Es ist auszuschließen, dass sich jemand, der tatsächliche Begebenheiten schildert, derart oft widerspricht, statt sich bei einer Frage nach optischen Wahrnehmungen klar auszudrücken und an Tatsachen erinnernd problemlos die entsprechenden Begebenheiten zu schildern.
Mehr als vage waren Sie bei der Frage nach den ersten Informationen in Bezug auf den behaupteten Tod Ihres Chefs. Obwohl Sie erklären, erfahren zu haben, dass er getötet worden sei, konnte Ihrem Vorbringen nichts entnommen werden, das auf eine nähere Erklärung zu dieser Feststellung hindeuten würde. Die Art der Tötung bleibt offen im Raum stehen, und ist dies umso fragwürdiger, wenn Sie zu wissen behaupten, dass er wegen seiner Ehe mit einer Frau aus dem Ibo-Stamm getötet worden sein soll. Würde eine derartige Information vorliegen, wäre ganz sicher auch die Frage der Tötungsart beantwortet und im Verfahren vorgebracht worden.
Nicht zu erklären ist auch Ihre widersprüchliche Darstellung des Namens Ihres Chefs (siehe dazu Seite 10 der Niederschrift vom 02.01.2012). Mehrfach wechseln Sie in diesem Bereich das Vorbringen aus, anstatt von Beginn an klar seinen Namen zu nennen und/oder sofort zu erklären, seinen ganzen Namen eigentlich nicht zu kennen.
Ebenso ist nicht zu erklären, dass Sie auf die Frage, wer gesagt habe, dass das Geschäft des angeblich ums Leben gekommenen Chefs geschlossen worden sei, Widersprüchliches anführen. Einerseits führten Sie an, dass es Leute aus dem Haussa-Stamm gewesen seien, um dann allerdings festzustellen, dass es der älteste Lehrling des Betriebes gewesen sei. Dass Sie diesen nicht sofort bei der aufgetretenen Frage anführen, kann nur aus dem Umstand rühren, dass Sie sich nicht an tatsächliche Erlebnisse erinnern und mit einer völlig konstruierten Geschichte in diesem Verfahren eine Gefährdungslage zu behaupten, ohne dass auch nur ansatzweise etwas wahren Begebenheiten entsprechen würde.
Insgesamt betrachtet waren Sie in keiner Weise in der Lage, auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der von Ihnen behaupteten Gefahr(en) und Furcht vor Verfolgung verlassen hätten.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Ihr diesbezügliches Vorbringen stimmt mit dem Amtswissen überein und wird demnach als glaubhaft angesehen.
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei abzuweisen, weil der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzuerkennen, da ihm eine Glaubhaftmachung einer konkreten, auf seine Person bezogenen, Gefährdungslage nicht gelungen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei von keiner Gefahr iSd Art. 2 und 3 EMRK auszugehen. Zudem sei der Antragsteller ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Erwachsener, der durchaus in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (seine Mutter) im Heimatland verfüge.
Ferner sei kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich aufgebaut worden, weshalb die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht, am 16.1.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde vom 12.1.2012, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich zu bekämpfen. Er werde im Herkunftsstaat iSd Genfer Flüchtlingskonvention aus religiösen Gründen verfolgt, weshalb eine Abschiebung seine durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. Die nigerianischen Behörden seien aufgrund der Macht der Angehörigen des Orakels nicht in der Lage bzw. nicht willens, der Partei effektiven Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihr ebenfalls nicht zumutbar, da ihr eine Verfolgung auch an anderen Orten in Nigeria drohe.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer beim vormals zuständigen Asylgerichtshof folgende Dokumente und Beweismittel in Vorlage:
2 DVDs zum Beweis des vom Antragsteller gefürchteten Orakels, vorgelegt am 13.2.2012
An- und Abmeldung für eine fallweise beschäftigte Person vom 5.12.2012 und vom 2.1.2013, ausgestellt von der WGKK
Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Partei in der österreichischen Jungarbeiterbewegung XXXX vom 31.12.2012
Diverse Unterstützungsschreiben, vorgelegt am 15.1., 25.1., 15.3.2013
Kursbesuchsbestätigung vom 8.2.2013 sowie Diplom hinsichtlich der Absolvierung eines Deutschkurses vom 4.3.2013
Identitätsbezeugendes Dokument vom 20.9.2013
Zertifikate hinsichtlich des Schulabschlusses der Partei im Heimatland, vorgelegt am 12.12.2013
Mit Schreiben vom 24.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes aktuelle Länderdokumentationsunterlagen (Stand: August 2013) zu Nigeria übermittelt (siehe unten Punkt II. 1.). Gleichzeitig wurde der Partei eine Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme bis einschließlich 10.3.2014 eingeräumt.
Mit der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme machte der Antragsteller zusammengefasst geltend, in Österreich bereits gut integriert zu sein, da er hier eine Lebensgefährtin habe, gerichtlich unbescholten sei, einen Deutschkurs positiv absolviert habe und derzeit als Zeitungskolporteur tätig sei. Weiters sei er ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr XXXX. Eine Ausweisung würde sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Zu den Länderberichten zu Nigeria brachte die Partei im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Herkunftsregion wiederholt zu religiösen Spannungen sowie religiösen Verfolgungen gekommen sei, was sich aus diversen, der Stellungnahme beigefügten, Zeitungsartikeln und Berichten ergebe. Eine Abschiebung des Antragstellers in den Herkunftsstaat würde sohin auch sein durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleistetes Recht verletzen.
Gleichzeitig mit der Stellungnahme und auch in weiterer Folge am 11.4.2014 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor, welche seine Integration in Österreich belegen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Nigeria an. Weiters kann auf die erwähnten, ergänzenden, sogleich angeführten, Länderdokumentationsunterlagen vom August 2013 verwiesen werden, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.2.2014 bereits übermittelt wurden.
Feststellungen zur Lage in Nigeria (Stand August 2013):
Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt. Die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. Im Norden Nigerias kam es immer häufiger zu gewaltsamen Unruhen zwischen den verschiedenen Volks- und Religionsgruppen. Diese sind das Ergebnis mehrerer komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren, verschärft durch historische Missstände, politische Manipulation und ethnische sowie religiöse Rivalitäten. Gegengesteuert wird durch Bemühungen zur Friedenskonsolidierung auf kommunaler Ebene und Anstrengungen für eine verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Daneben sind militante islamistische Sekten, welche den Staat offen ablehnen, zunehmend aktiv. Ziele von Anschlägen sind Organwalter, moderate Muslime und zuletzt immer häufiger christliche Einrichtungen, wodurch viele Christen den Norden des Landes verlassen haben. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen.
Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger Delta-Region fort. Während das Niger Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtekatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erklären.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hoch flexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Falle einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (zB. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für Medikamente und oft auch jene für eine Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Quellen: Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; Frankfurter Rundschau, Analyse. Labiles Gleichgewicht, 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellung Nigeria, 17.02.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, 31.08.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 4.2.2.5.12. Nigeria, S. 120, 08.07.2012.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet es, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Muslime in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Traditionelle (Natur) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Grundsätzlich bestehen keine Konflikte zwischen den Religionsgruppen. Von beiden Seiten ist zu hören, dass sich das Verhältnis zwischen Christen und Muslimen in Nordnigeria in den letzten Jahren sogar gebessert habe. Der Dialog sei angesichts der Anschläge der radikalen Gruppe Boko Haram und der Vergeltungsanschläge aktuell sogar intensiver geworden. Religionsoberhäupter beider Religionsgemeinschaften rufen ihre Gläubigen regelmäßig zu Vernunft und Ruhebewahrung auf. Es kann daher nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit ausgegangen werden und der Staat versucht prinzipiell alle Bürger gleich gut zu schützen. Intellektuelle sprechen davon, dass "es sich nicht um ein reines Phänomen religiösen Fanatismus" (Khalifa Dikwa, Politologe XXXX) handle, sondern politische Interessen korrupter Politiker dahinter stehen würden, welche eine Destabilisierung Nigerias herbeiführen wollen, was jedoch nicht gelingen würde, da Nigerias Gesellschaft komplex sei und Mischehen normaler Alltag seien. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich im wirtschaftlichen Niedergang, der verbreiteten Jugendarbeitslosigkeit und ethnischen Konflikten.
Seit dem Aufkommen der kleinen, aber radikalen Gruppe Boko Haram kam es in Nord- und Mittelnigeria seit 2010 immer wieder zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen. Die Anschläge werden in einigen wenigen größeren Städten im Norden des Landes, vor allem in Kano und XXXX, verübt. Sie zielen auf Soldaten, Polizisten, Regierungs- und auch UN-Mitarbeiter ab. Sie können nur als eine beschränkte, momentane Gefahr gesehen werden, gegen die der Staat mit großer Vehemenz vorgeht. Neuerdings wurde dafür das Abkommen über die multinationale Sicherheitstruppe der Kommission des Tschad-See-Beckens (CBLT) aktiviert, um in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die kriminellen Machenschaften (Waffenschmuggel, Gruppenrekrutierung), die in der Folge zu Anschlägen führen können, effizienter verfolgen zu können.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative, die auch wahrgenommen wird. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe kehrt nach Abklingen der Gewalt wieder in den muslimisch dominierten Norden Nigerias zurück. Generell muss aber auch gesagt werden, dass Nigerianer wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten und ordentlicheren Infrastruktur gerne in den Norden ziehen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; APA, Nigeria will mit Staaten der Region gegen Islamisten kämpfen, 01.05.2012; Tobias Zick, SZ, Bomben auf Kirchen. Christen in Nigeria üben Rache für blutige Anschläge, 22.06.2012; Thomas Mösch, Qantara, Christen und Muslime in Nigeria. Kano kämpft gegen den Hass, 11.09.2012; BMeiA, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, S. 120, 08.07.2012.
In Nigeria wird vielfach an Magie (Zauberei, Juju) geglaubt. Viele Volksgruppen Nigerias bekennen sich auch zu - regional unterschiedlichen - traditionellen Religionen. Diese werden teilweise neben der christlichen oder der islamischen Religion praktiziert. Ritualmorde und Menschenopfer sollen früher praktiziert worden sein. Heute sollen Menschenopfer im Zuge von religiösen Zeremonien hingegen nicht mehr vorkommen. Jedoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es auch heute noch zu Gewalttaten mit religiöser oder ritueller Komponente kommt. Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass solche Straftaten von den staatlichen Organen geduldet bzw. nicht verfolgt würden. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 vom nigerianischen Höchstgericht Todesurteile gegen sieben Personen, denen Beteiligung an einem so genannten Ritualmord vorgeworfen wurde, bestätigt. Zuletzt kam es im April 2012 zu Festnahmen und der Auflösung einer als Waisenhaus geführten "Babyfabrik", in der angeblich Kinder zur Verwendung von Ritualen erzeugt werden hätten sollen.
Ritualmord oder der Besitz von Leichen, Leichenteilen oder menschlichem Blut ohne entsprechendes medizinisches Zertifikat ist in manchen Bundesstaaten sogar ein eigener Straftatbestand.
In Nigeria existieren Geheimkulte, deren bekanntester die Ogboni-Gesellschaft ist. Die Bedeutung der Geheimkulte liegt darin, dass die Mitgliedschaft häufig Ressourcen, Einfluss und Arbeit sichert und Bestandteil der sozialen Integration ist und damit über Leben und Status der jeweiligen Familie bestimmt. Normalerweise liegt keine Zwangsmitgliedschaft vor, doch fühlen sich viele Personen - in der Regel von der eigenen Familie - auf Grund der Vorteile, die ein Beitritt zu einem Geheimkult mich sich bringt, unter Druck gesetzt. Die Geheimgesellschaften akzeptieren nicht jedermann, sondern laden Mitglieder angesehener Familien zum Beitritt ein. Auf Unwillige, nur durch Zwang rekrutierte Mitglieder wird in der Regel kein Wert gelegt. Allenfalls kann derjenige, der sich weigert, beizutreten, sein Eigentum und Erbe verlieren, muss aber nicht um sein Leben fürchten. Verfolgung durch einen Geheimkult ist allerdings dann zu befürchten, wenn jemand seine Geheimnisse preisgibt. Diese Geheimnisse sollen sich nicht auf die Namen der Mitglieder beziehen, da diese in der Regel ohnehin allgemein bekannt sind, sondern auf die Entscheidungen und Interna der Geheimgesellschaft. Wenn ein Mitglied des Geheimkultes diesen verlassen will, dann führt dies nicht zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen oder einer Verfolgung. Geheimkulte beziehen einen Teil ihrer Macht aus dem verbreiteten Glauben, dass ihnen übernatürliche Kräfte zukommen.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012 sowie 28.08.2013; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 06.01.2012 sowie 14.06.2013; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2012, 24.05.2012; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 30.09.2011; ACCORD, NIGERIA. Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften. S.52 - 58, 17.06.2011; Frankfurter Rundschau, Sturm auf eine Babyfabrik.
Zur Situation von Homosexuellen in Nigeria:
Strafgesetzliche Bestimmungen:
In Nigeria ist Homosexualität strafbar, wenn sie privat oder öffentlich praktiziert wird. Die bloße Disposition ist nicht strafbar. Die Art der Strafverfolgung ist abhängig von dem Gebiet bzw. dem Bundesstaat, in dem der Tatbestand begangen wurde bzw. verhandelt wird.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (XXXX, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) in welchen die Scharia gilt, drohen Gefängnis, zwischen 40 und 100 Peitschenhiebe oder die Todesstrafe durch Steinigung.
In den südlichen Bundesstaaten ist gem. Artikel 214 des Criminal Code Acts eine Person, die mit einer Person oder mit einem Tier Geschlechtsverkehr "unnatürlicher Art" hat oder einem Mann erlaubt, "unnatürlichen Geschlechtsverkehr" mit ihm oder ihr auszuüben, eines Verbrechens schuldig und mit 14 Jahren Gefängnis zu bestrafen. Nach Artikel 215 ist der Versuch der oben beschriebenen Handlungen mit einer siebenjährigen Haftstrafe zu ahnden. Laut Artikel 217 ist ein Mann, der mit einem anderen Mann eine "schwere Unanständigkeit" begeht, oder einen Mann dazu anstachelt, eine "Unanständigkeit" zu begehen, eines Verbrechens schuldig und mit einer dreijährigen Haftstrafe zu bestrafen.
Am 30.5.2013 beschloss das Unterhaus des nigerianischen Parlaments ein Gesetz, das bis zu 14 Jahre Haft für Homosexuelle vorsieht ("Same Sex Marriage Prohibition bill and other Related Matters"). Gleichgeschlechtliche Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, können künftig mit bis zu 14 Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu 10 Jahren Gefängnis ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen. Bereits 2006 hat es zwei Versuche gegeben, eine Verschärfung der bestehenden Gesetze gegen Homosexuelle zu erwirken. Vor dem Unterhaus hatte bereits der nigerianische Senat im November 2011 einen Gesetzesvorschlag zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe beschlossen, der eine Teilnahme an oder Bezeugung von gleichgeschlechtlichen Ehe-Zeremonien verbietet und öffentliche Zurschaustellung von Zuneigung zwischen Personen gleichen Geschlechts und LGBT-Organisationen kriminalisiert.
Im Mai 2007 verabschiedete der Bundesstaat Lagos eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle, die ähnlich drastisch wie der Gesetzesvorschlag der Same Sex Marriage (Prohibition) Bill ist.
Diese Feststellungen betreffend die entsprechend den nördlichen bzw. südlichen Bundestaaten jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich übereinstimmend aus einem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007. Dem oben genannten Bericht von ACCORD sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013 ist zu
entnehmen, dass für männliche Homosexualität der Tod durch Steinigung als Höchststrafe, im Fall von Frauen die Auspeitschung und Inhaftierung vorgesehen ist. Dass im November 2011 seitens des Senates ein Gesetzesvorschlag zum Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen sowie im Mai 2013 ein Gesetz seitens des Unterhauses des nigerianischen Parlaments beschlossen wurden, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen. Die Feststellung, dass in Lagos im Mai 2007 eine eigene Gesetzgebung gegen Homosexuelle verabschiedet wurde, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Report of Joint British-Danish Fact Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria, 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008" vom 29.10.2008.
Umsetzung von strafgesetzlichen Bestimmungen in der Praxis:
In den nördlichen Bundestaaten:
Bereits die Anzahl der Anklagen vor Scharia-Gerichten wegen Homosexualität ist sehr gering und beträgt etwa 2 bis 5 Fälle pro Jahr bezogen auf den Zeitraum 2003 bis inkl. 2008. Für den Zeitraum 2008 bis dato sind überhaupt keine Anklagen belegt. Die Zahl der Verurteilungen ist noch geringer als jene der Anklagen, da zum einen Anklagen zum Teil mangels Zeugen fallengelassen werden oder keine Verurteilungen erfolgen. Urteile mit denen im Zeitraum 2003 bis 2007 Tod durch Steinigung verhängt wurde, sind von Rechtsmittelgerichten aufgehoben und nicht vollstreckt worden. Ebenso sind im Jahr 2010 und im Jahr 2011 keine derartigen Verurteilungen erfolgt. Es gibt keine Quellen, die eine Vollstreckung einer Todesstrafe wegen Homosexualität belegen würde.
Im Bundesstaat Kano wurde (ca.) im Jahr 2002 ein Mann wegen gewaltsamen Analverkehrs mit einem 12-jährigen Jungen von einem Scharia-Gericht zu 100 Stockschlägen, einer zweijährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 5.000,00 Naira verurteilt. Ebenso wurde Anfang 2002 ein Mann im Bundesstaat Zamfara wegen Sodomie zu 200 Stockschlägen und einer 1-jährigen Haftstrafe wegen Sodomie verurteilt. In Kano wurden im Frühsommer 2013 neun Bettler seitens der "Hisbah" (religiöse Polizei, Anm.) verhaftet, denen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Weiters wurden etwa im selben Zeitraum neun Teenager und drei Erwachsene wegen in einem Park durchgeführter homosexueller Handlungen verhaftet.
Die Feststellungen zur geringen Anzahl von Anklagen und Verurteilungen ergeben sich aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, in welchem wiederum auf den "British-Danish 2008 "Fact- Finding Mission Report, Oktober 2008" verwiesen wird, in dem etwa ausgeführt wird, dass zwischen 2003 und 2007, sohin in etwa 4 Jahren 20 Personen wegen Homosexualität angeklagt worden seien. Für das Jahr 2008 sind auch nur 2 Anklagen belegt, sodass sich insgesamt die Einschätzung ergibt, dass sich Anklagen nach der Scharia wegen Homosexualität in der geringen Anzahl von etwa 2 bis 5 pro Jahr erschöpfen. Dass die Zahl der Verurteilungen noch geringer ausfällt ergibt sich ebenfalls aus diesem Bericht und steht dies weiters im Einklang damit, dass auch ai von einer geringen Zahl an Verurteilungen spricht. Der Hinweis, dass es laut HRW in den meisten Fällen, in denen Scharia-Gerichte wegen Sodomie verhandelt haben, nicht um sexuelle Praktiken unter Erwachsenen gegangen sei, sondern um Missbrauch von Kindern, indiziert ebenfalls, dass die Anzahl von Verurteilungen von Erwachsenen Homosexuellen als sehr gering zu bezeichnen ist. Dass die bisher ergangenen Steinigungsurteile von Rechtsmittelgerichten aufgehoben worden sind, ergibt sich aus der gleichen Quelle und dem Umstand, dass Vollstreckungen von Steinigungsurteilen wegen Homosexualität nicht belegbar sind. Die Tatsache, dass im Jahr 2010 keine Verurteilungen zum Tod durch Steinigung erfolgt sind, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation), "Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung" vom 21.6.2011. Die angeführten Verurteilungen zweier Männer zu je 100 Stockschlägen im Jahr 2002 sind dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zu entnehmen. Die Information, dass auch im Jahr 2011 keine Steinigungen durchgeführt wurden, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012, zu entnehmen. Dass in Kano im Frühsommer 2013 insgesamt zwölf Erwachsene und neun Teenager wegen homosexueller Handlungen verhaftet wurden, ergibt sich aus dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013.
In den südlichen Bundesstaaten:
Ähnlich wie in den nördlichen Bundesstaaten ist auch die Anzahl der Verurteilungen wegen Homosexualität in den südlichen Bundesstaaten sehr gering und geht über einige wenige belegte Fälle pro Jahr nicht hinaus. Im Jahr 2008 wurden etwa 18 Männer wegen Sodomie angeklagt, aber ihre Anklagen wurden zu Anklagen wegen "Landstreicherei" umgewandelt, letztlich wurden fünf der Männer gegen Kaution freigelassen, die restlichen dreizehn Männer blieben in Haft. Im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen nigerianischen Schauspieler aufgrund "having sexual intercourse with another man through the anus" zu drei Monaten Haft. Im März 2012 verurteilte ein Gericht in Nasarawa State zwei Männer zu einer zweijährigen Haftstrafe aufgrund sexueller Handlungen, im September 2012 verurteilte ein Gericht in Abuja einen Mann zu einer dreimonatigen Haftstrafe wegen Sodomie. Im April 2013 verhängte ein Gericht ebenfalls in Nasarawa gegen drei Personen wegen der angeblich "unnatürlichen Straftat der Homosexualität" Untersuchungshaft. Präsident Goodluck Jonathan begnadigte Anfang März 2013 einen ehemaligen Armeemajor, der 1996 von einem Militärgericht wegen "Sodomie, einem anderen Namen für Homosexualität" zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Der Umstand, dass lediglich von einer geringen Zahl an Verurteilungen pro Jahr auszugehen ist, ergibt sich etwa aus einer Auskunft vom 15.2.2005 des Immigration and Refugee Board of Canada, in der für einzelne Jahre etwa 2006, 2007, 2008 und 2012 nur sehr vereinzelte Fälle beschrieben werden. Im heutigen Informationszeitalter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich gehäuftere Verurteilungen auch medial in der Berichtslage widerspiegeln würden, wenn es solche Verurteilungen gäbe. Dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen, konkret Strafverfahren wegen Homosexualität keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für Homosexuelle in Nigeria darstellen, ergibt sich weiters aus der Einschätzung des "edgeboston.com 2008 report", wonach eine tatsächliche Gefahr für Leib und Leben für Homosexuelle nicht primär in staatlichen Verfolgungsmaßnahmen begründet ist, sondern allenfalls vom Mob oder von Übergriffen durch Behördenorgane ausgeht (dazu siehe unten).
Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:
Homosexualität" vom 24.10.2012 ergibt sich die Information betreffend die im September 2012 erfolgte Verurteilung des nigerianischen Schauspielers in Abuja zu 3 Monaten Haft wegen Analverkehrs mit einem anderen Mann. Dass im Jahr 2012 zwei Männer wegen gemeinsamer homosexueller Handlungen bzw. ein Mann wegen Sodomie zu Haftstrafen verurteilt wurden, ergibt sich aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 31.3.2013 (Nigeria Country Chapter). Die Information betreffend die erfolgten Anklagen von 18 Männern wegen Sodomie und der nachfolgenden Umwandlung ihrer Anklagen in die Delikte "Landstreicherei" basiert auf einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012, sowie einem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011. Dass im April 2013 gegen drei Personen die Untersuchungshaft wegen homosexueller Handlungen verhängt wurde und im März 2013 ein wegen Sodomie verurteilter Mann seitens des Präsidenten begnadigt wurde, ist dem Bericht von ACCORD (Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Lage von Homosexuellen) vom 7.8.2013 zu entnehmen.
Nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen und gesellschaftlicher Umgang mit Homosexuellen:
LGBT-Personen werden in vielen Lebensbereichen diskriminiert. Homosexuelle werden ausgehend ausgeschlossen, was wiederum ihre Chancen auf Bildung verringert, da Kirchen im Bereich der Erziehung häufig Pflichten des Staates übernehmen. Zudem werden Homosexuelle oft auch von der Mittelschule verwiesen. Homosexuelle werden auch oft mit steigenden HIV/Aids-Raten in Verbindung gebracht, da die Gesellschaft davon ausgeht, dass HIV/Aids die Bestrafung für unmoralisches Verhalten sei. In fast allen Kirchen wird Homosexualität als teuflisch gesehen. Verschiedene Quellen sprechen davon, dass Homosexuelle zuweilen erpresst werden. Erpressungen fänden meistens im Zusammenhang mit der Onlinekontaktsuche in größeren Städten wie Lagos, Port Harcourt oder Abuja statt. Konkrete Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle sind jedoch kaum belegbar und erschöpfen sich in der Berichtslage in einigen wenigen Fällen pro Jahr, wobei davon auszugehen ist, dass die Dunkelziffer höher ist. Die nigerianische Polizei ist nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren.
Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Berichtslage zu Übergriffen gegen Homosexuelle, wie etwa einem im Internet unter der "Yawning Bread" website veröffentlichten Bericht, wonach ein Student des Birnin Kudu College in Jigawa State im April 2002 von Studienkollegen ermordet wurde, die ihn im Verdacht hatten, homosexuell zu sein. Derselben Quelle zufolge wurde 2006 auf ein lesbisches Paar christlichen Glaubens ein Anschlag mit Säure über das Schlafzimmerfenster verübt. Eine der Frauen starb infolge des Anschlags, die andere wurde verletzt. Edgeboston berichtet über einen jungen Schwulen, der in Lagos von einer Gruppe angegriffen wurde, die die Stadt von Homosexuellen säubern wollte. Niemand wurde strafrechtlich verfolgt, selbst dann nicht, als er an seinen Verletzungen starb. Keine Maßnahmen wurden weiters ergriffen, als im Jahr 2008 Mitglieder der House of Rainbow Metropolitan Community Church von Personen mit Steinen beworfen und geschlagen wurden. Im März 2011 kursierte laut USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 24.5.2012, ein Video, das die Vergewaltigung von drei jungen Frauen durch zehn Männer zeigte. Die Frauen waren verdächtigt, lesbisch zu sein und sollten "geheilt" werden. In der Folge versteckten sich die Mädchen aus Angst vor weiteren Übergriffen. Die Männer wurden nicht angezeigt. Laut einer Pressemeldung von Mitte Oktober 2005 wurden in Twon-Brass, Bundesstaat Bayelsa, von einer örtlichen Vigilantengruppe sechs Teenager im Alter zwischen 12 und 17 Jahren vor ein besonderes örtliches "Aktionskommittee" gebracht. Von diesem wurden sie wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zu 90 Stockhieben "verurteilt". Nach einem Vertreter von TIER (The Initiative for Equal Rights) inkludiert Gewalt gegen LGBT-Personen Erpressungen Prügelattacken, Raubüberfällen und Entführungen. Die nigerianische Polizei sei laut Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sehr schwach und nicht in der Lage, Homo-, Bi- und Transsexuellen Schutz zu gewähren. Die meisten Delikte, die gegenüber Homosexuellen begangen würden, würden nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Berichtslage zeigt, dass es lediglich sehr vereinzelte dokumentierte Übergriffe von Privaten auf Homosexuelle gibt. Auch wenn die Dunkelziffer als höher anzunehmen ist, da Übergriffe oftmals von den Opfern nicht angezeigt werden, ist dennoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch die absolute Anzahl von Übergriffen im Verhältnis zur Einwohnerzahl und jenem Bevölkerungsteil, der Homosexuell veranlagt ist, sehr gering ist, da, wenn es sich diesbezüglich um massive und generelle Gefährdungslage handeln würde, sich dies in der heutigen Informationsgesellschaft auch in der Berichtslage, insbesondere jener diverser NGO¿s widerspiegeln würde, zumal es auch in Nigeria Vereinigungen und Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt. Die Information, dass Homosexuelle oft vom Ausschluss aus Kirchen und daher vom Bildungssystem betroffen sind, ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria: Homosexualität" vom 24.10.2012 sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 sowie dem Bericht des Refugee Review Tribunal Australia, "RRT Reseach Response" vom 5.12.2007.
Hilfsorganisationen für Homosexuelle in den Städten:
Vor dem Hintergrund, dass Schätzungen zufolge der Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung zwischen 3 und 10 Prozent liegt, ist bei einer Einwohnerzahl Nigerias von 152 Mio. Menschen sohin von einer Zahl zwischen schätzungsweise 4,560.000 und 15,200.000 Homosexuellen auszugehen. Aufgrund der gesellschaftlichen Tabuisierung halten die meisten Homosexuellen ihre Homosexualität geheim, sodass es auch keine explizite Schwulenszene in Nigeria gibt. Dennoch gibt es in größeren Städten, so etwa Lagos oder Abuja, einige wenige Clubs, die gewisse Möglichkeiten für Treffen bieten. Bei einem unauffälligen Verhalten in der Öffentlichkeit können Homosexuelle in den Großstädten Lagos und Abuja ein sicheres Leben führen. In Nigeria existieren zumindest 10 NGOs, die offen den Einsatz für die Rechte von LGBT-Personen zu einem ihrer Aufgabenbereiche erklärt haben. Konkret setzen sich etwa die Organisationen Alliance Rights Nigeria (ARN), die Organisation Support Project in Nigeria (SPIN), die Organisation Changing Attitude Nigeria (CAN), die Organisation Friends Unite Nigeria (FUN) sowie die Organisation International Centre for Reproductive Health and Sexual Rights (Increse) für die Rechte sexueller Minderheiten in Nigeria ein. Seitens der Regierung wird die Arbeit dieser Organisationen nicht behindert oder verboten. Das Aufgabengebiet des legal bei der Regierung registrierten International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) liegt bei der Aufklärung von Homosexuellen über HIV und AIDS.
Die Feststellungen betreffend den durchschnittlichen Anteil von Homosexuellen an der Gesamtbevölkerung ergibt sich aus einer Übersicht an diversen Internetberichten (www.psychomeda.de/lexikon/homosexualitaet.html;
www.wissen.de/lexikon/homosexualitaet u.a.). Die Information, wonach es zwar keine explizite Schwulenszene in Nigeria, jedoch einige Clubs gibt, die Homosexuellen Kontaktmöglichkeiten einräumt, ist dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Nigeria:
Homosexualität" vom 24.10.2012, sowie dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Nigeria: Treatment of sexual minorities, including legislation, state protection, and support services; the safety of sexual minorities living in Lagos und Abuja (2010- January 2012)" vom Februar 2012 zu entnehmen. Derselben Quelle ist auch die Einschätzung eines Repräsentanten der Organisation TIER (The Initiative for Equal Rights), einer NGO, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, zu entnehmen, derzufolge das Leben für LGBT-Personen in urbanen Gebieten tendenziell sicherer ist als im ländlichen Raum, dies allein aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte in Städten. Die Feststellung, dass bei einem diskreten Verhalten ein sicheres Leben für homosexuelle Personen in den Großstädten der südlichen Bundesstaaten wie Lagos und Abuja möglich ist, ergibt sich aus der in derselben Quelle wiedergegebenen Einschätzung des für Nigeria zuständigen Direktors der NGO "Global Rights", einer NGO, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzt. Mit dieser Einschätzung im Einklang steht die ebenso in dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom Februar 2012 zitierte Ansicht eines Repräsentanten von TIER, wonach Homosexuelle überall leben könnten, "if no one knows they are gay". Die oben wiedergegebenen Meinungen decken sich mit der im Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 zitierten Ansicht eines Vertreters der nigerianischen Homo-, Bi- und Transsexuellenorganisation Alliance Rights Nigeria (ARN), von der in einer Auskunft des kandadischen Immigration and Refugee Board vom 15.2.2005 berichtet wird und derzufolge homosexuelle Personen beiderlei Geschlechts beispielsweise in Lagos - im Gegensatz zu den Scharia-Bundesstaaten - frei leben könnten, soweit sie nicht die Rechte anderer Personen verletzen würden. Die Feststellung betreffend die Existenz diverserer NGOs, deren Einsatzgebiet u. a. der Eintritt für die Rechtes von sexuellen Minderheiten darstellt, ergibt sich u. a. aus dem Bericht der UK Border Agency, Home Office, "Nigeria, Country of Origin Information (COI) Report, vom 6.4.2011, dem Bericht des Bundesasylamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Nigeria, Homosexualität in Nigeria", vom März 2007 sowie dem Bericht der UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Nigeria" vom 9.1.2013. Letztgenannter Quelle ist die Information zu entnehmen, dass die Arbeit der für Rechte von Homosexuellen eintretenden NGOs nicht seitens der Regierung behindert wird. Die Information betreffend das Aufgabengebiet des International Centre for Advocacy on Rights to Health (Icarh) sowie den Umstand, dass diese Organisation legal registriert ist, ergibt sich aus dem Bericht der "Deutschen Welle", Die Angst der Homosexuellen in Nigeria, vom 11.8.2010.
Die beschwerdeführende Partei trifft in Nigeria keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.
Der Antragsteller leidet an keinen tödlichen oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Besondere private, familiäre oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf nachstehender Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Weder die Protokollierung, noch die während der beiden Einvernahmen anwesenden Dolmetscher wurden in irgendeiner Form beanstandet. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.
Hervorzuheben ist weiters, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen jedenfalls ausreichend Gelegenheit geboten wurde, asylrelevantes Vorbringen umfassend zu erstatten.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.
Trotz der etwa zweieinhalbjährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenwärtigen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Nigeria bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung der Lage hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die diesbezüglichen Feststellungen mit "Stand August 2013" zu verweisen, welche ergänzende, sich auf aktuelle Quellen stützende, Berichte und Informationen beinhalten.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland basieren auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte vor, aus zwei Gründen aus Nigeria geflüchtet zu sein, nämlich zum einen aufgrund des Umstandes, dass er die Position des verstorbenen Vaters in der Dorfgemeinschaft bzw. dem Orakel habe einnehmen sollen, zum anderen wegen der Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Stadt
XXXX.
Im Zuge seiner beiden Einvernahmen gab der Antragsteller an, dass sein Vater von den Mitgliedern des Orakels bzw. durch das Orakel selbst, dessen "Chief-Priest" er habe werden sollen, im April 2011 getötet worden sei, da er sich geweigert habe, diese Stellung einzunehmen. Er habe durch einen, so scheint es, unbekannten Mann vom Tod des Vaters erfahren, welchem er jedoch keine weiteren diesbezüglichen Fragen gestellt habe. Seine Reaktion auf diese Nachricht war absolut emotionslos und frei von jeglicher Angst, was nicht nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, dass ein Elternteil von Mitgliedern der eigenen Dorfgemeinschaft bzw. einem mysteriösen Orakel ermordet worden sei. Sämtliche Ausführungen hierzu ließen jede subjektive Innensicht der Erlebnisinhalte vermissen und waren wenig detailreich. Auch die Frage, wann sein Vater begraben wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.
Aus Angst vor den Mitgliedern des Orakels, dessen Oberhaupt nun er selbst habe werden sollen, habe er sich nach XXXX begeben, wo er bereits zuvor gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihm Versorgung und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Jener Arbeitgeber, samt dessen gesamter Familie, sei jedoch im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems am 11. oder am 12.9.2011 ebenfalls umgebracht und sein Haus niedergebrannt worden. Auch hierzu zeigte der Antragsteller keinerlei Emotionen und konnte nur äußerst vage und unkonkrete Angaben machen. So konnte er weder erklären, wie und warum der Chef getötet worden sei, noch wusste er dessen vollständigen Namen, was unglaubwürdig ist, da er für diesen, eigenen Angaben zufolge, bereits eineinhalb Jahre beruflich tätig gewesen sei.
Hinsichtlich der Auseinandersetzungen in XXXX tätigte der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Einvernahme vom 2.1.2012 wörtlich folgende Angaben: "Die Konflikte, die sich in XXXX abspielten, führe ich auf den Umstand zurück, dass der Geist seine Macht ausspielt und Rache dort übt, wo ich mich befinde. (...) Ich glaubte, dass der Geist des Orakels meiner Ortschaft die Auseinandersetzung ausgelöst hatte." Die Frage, ob er als Christ an das Orakel und dessen Kräfte glaube, verneinte er ausdrücklich, weshalb das zuvor wiedergegebene Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Antragsteller Angst vor der Rache eines Orakels haben sollte, an dessen Macht er überhaupt nicht glaubt. Im Lichte dessen entbehren auch die weiteren Ausführungen, wonach das Orakel mit einem Spiegel einen Gesuchten überall finden könne, jeder Logik. Der Behauptung, wonach die Mitglieder des Orakels wissen würden, wo in Nigeria sich der Beschwerdeführer aufhalten würde, kann im Hinblick auf die Größe und Bevölkerungsdichte des Landes (etwa 900.000 km², über 150 Millionen Einwohner bei fehlendem Meldewesen) ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach menschlichem Ermessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in XXXX tatsächlich von den Dorfbewohnern hätte gefunden werden können.
Über mehrfaches Befragen, warum der Beschwerdeführer nicht in XXXX geblieben ist, zumal er von den dortigen Auseinandersetzungen persönlich nicht betroffen war, gab er zuerst noch wörtlich zu Protokoll: "Ich flüchtet aus XXXX, weil ich glaubte, dass ich in XXXX vom Geist des Orakels (...) verfolgt wurde." Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er jedoch mehrfach aus, dass er in XXXX keinen Arbeitsplatz und keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt habe, da sein Arbeitsgeber getötet worden sei. Weiters habe er nichts zu essen und keine Unterkunft gehabt. Zudem führte er aus: "Bei uns zu Hause gibt es keine Arbeit. (...) Bitte helfen Sie mir, in Österreich arbeiten zu dürfen (...)." Es ist davon auszugehen, dass dies wohl der wahre Grund gewesen ist, warum der Antragsteller Nigeria verlassen hat, zumal er dies selbst letztlich mehrmals einräumte und es auch mit den oben wiedergegebenen Erwägungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens in Einklang steht. Insgesamt gestalteten sich die Behauptungen der Partei in Bezug auf die Ermordung des Vaters und der damit einhergehenden Verfolgung durch das Orakel aus den genannten Überlegungen als höchst vage und unplausibel. Aufgrund der Sinnwidrigkeit und des fehlenden Detailreichtums des gesamten Vorbringens, war diesem jegliche Nachvollziehbarkeit abzuerkennen. Die Ausführungen konnten mangels Konkretheit und Plausibilität den Feststellungen nicht zugrunden gelegt werden und vermochten das erkennende Gericht in keiner Weise zu überzeugen.
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die beschwerdeführende Partei trotz ausdrücklicher Aufforderung keine medizinischen Unterlagen vor, weshalb nicht von einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung auszugehen war. Eine solche wurde vom Antragsteller jedoch auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer familiärer oder finanzieller Bindungen in Österreich resultiert aus seinen eigenen Angaben. Zur Feststellung des Nichtvorliegens eines besonders schützenwerten Privatlebens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie oben unter Punkt II. 2. bereits ausführlich dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art. 3 EMRK (vgl. auch VwGH 21.9.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, welche per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe im Sinne der EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft gestandenen § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 -abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch die Protokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat, dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter, Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; zu § 57 FrG 1997 auch 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade für die betroffene Person eine derartige Gefahr bestehen würde. Die bloße Möglichkeit der Verwirklichung eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr, gemessen an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. 31.3.2005, 2002/20/0582; 31.5.2005, 2005/20/0095).
Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, trifft ihn in Nigeria keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Zudem besteht keine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, welches eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würde. Weiters fehlt es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Nigeria nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene, nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob eine Abschiebung die betreffende Person in eine unmenschliche Lage versetzen würde. Solche Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall - bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann - kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls zu bestätigen.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Nach § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Ausweisung ins Herkunftsland sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde, da er in Österreich bereits gut integriert sei. Zum Beweis seiner Integration brachte er zahlreiche, oben unter Punkt I. dargestellte, Dokumente in Vorlage.
Hierzu ist folgendes auszuführen:
Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihre Mutter etwa lebt nach wie vor in Nigeria, im Bundesgebiet aufhältige Verwandten oder Familienangehörigen hat sie nicht. Zum Vorliegen der seit zwei Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft ist anzumerken, dass diese erstmals in der oben genannten Stellungnahme vom 21.3.2014 vorgebracht und zudem wohl eingegangen wurde, nachdem der Beschwerdeführer bereits einen negativen Asylbescheid erhalten hat und sich sohin seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste. Ferner sind die Lebensgefährten nicht verheiratet und haben keine Kinder. Zudem wurde auch weder das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, noch einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit behauptet.
Dem Antragsteller ist dahingehend beizupflichten, dass er durchaus Integrationsbemühungen zeigte. So ist er derzeit etwa als Zeitungskolporteur und als ehrenamtliches Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig, hat bereits einen Deutschkurs absolviert und ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stütze sich im Beschwerdeverfahren auch großteils auf zahlreiche Unterstützungsschreiben. Dazu ist jedoch anzumerken, dass es sich bei diesen Schreiben um vorformulierte und vorgedruckte Schriftstücke handelt, in welchen der Antragsteller in aller Kürze auf seine Situation hinweist. So ist diesen Schreiben ua. Folgendes zu entnehmen: "In Nigeria werde ich verfolgt und fürchte wegen meiner Religion ermordet zu werden (...). Ich bin hier gut integriert (...). Im Verfahren könnte es mir helfen, wenn möglichst viele Personen dies bestätigen (...)." Die Schriftstücke enthalten ferner die Unterschriften von verschiedenen Personen, teilweise unter Hinzufügung der Wohndresse. Sie wurden von diesen Personen jedoch nicht selbst formuliert und beziehen sich auch nicht auf den Beschwerdeführer persönlich. Es geht daraus weder hervor, ob jene Personen den Antragsteller überhaupt kennen, noch wie gut sie ihn kennen oder ob persönliche bzw. freundschaftliche Beziehungen zwischen ihnen bestehen. In einem der Unterstützungsschreiben findet sich zudem der Vermerk "Ich bin absolut für ein Bleiberecht in Österreich!", was jedoch eher auf die allgemeine Meinung des Verfassers in Bezug auf das österreichische Asylwesen, als auf ein persönliches Verhältnis zum Antragsteller hindeutet. Insgesamt sind jene Unterstützungsschreiben jedenfalls kein taugliches Argument, um eine allenfalls vorliegende, gute Integration des Beschwerdeführers zu bestätigen bzw. besitzen keinerlei Aussagekraft über eine tatsächlich bestehende, gelungene Integration. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht verkannt, dass dem Gericht auch Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden, in welchen deren Verfasser bestätigten, den Antragsteller persönlich zu kennen und sich auch positiv über diesen äußerten.
Schließlich ist auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet näher einzugehen:
Dieser befindet sich seit knapp zweieinhalb Jahren in Österreich (die Asylantragstellung erfolgte am 28.12.2011), wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). In seinem Erkenntnis vom 20.12.2012 zu 2011/23/0341 sprach der VwGH zudem aus, dass ein Zeitraum von knapp sechs Jahren und zehn Monaten keine "außerordentlich lange" Aufenthaltsdauer darstellt, wobei der Beschwerdeführer in diesem Fall jedoch keine konkreten integrationsbegründenden Umstände aufzeigte. Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise erst während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Fremder (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages (dies erfolgte im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 4.1.2012) - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnung auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. 20.12.2012, 2011/23/0341; 12.9.2012, 2011/23/0201; 29.2.2012; 2010/21/0233).
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aus all den genannten Erwägungen im hier zu beurteilenden Fall noch keine hinreichende Verankerung des Beschwerdeführers im Inland eingetreten ist, obwohl positiv zu berücksichtigen ist, dass er sehr wohl Integrationsbemühungen zeigte. Eine Aufenthaltsdauer von knapp zweieinhalb Jahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kein ausreichend langer Zeitraum, um einen hohen Integrationsgrad in gesellschaftlicher, sozialer, privater und beruflicher Hinsicht zu erreichen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse der Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und im vorliegenden Fall kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.
Da somit kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG genannten berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann und daher kein Ausspruch gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, ist dieses Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu C)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung beruht allein auf der Bewertung der der Individualtatbestandsfrage zugrunde gelegten Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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